Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1326-L/06
Kein Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 bei ganzjährigem Bezug einer pflegebedingten Geldleistung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1326-L/06vom 29.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 9. November 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes, vom 10. Oktober 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw.) machte in der
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005
nachgewiesene Taxikosten in Höhe von 377,00 € und nicht
regelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel in Höhe von
305,00 € geltend. Als Grad der Behinderung wurde 100 %
angegeben.
Mit Einkommensteuerbescheid 2005 berücksichtigte
das Finanzamt (FA) die nachgewiesenen Kosten aus der eigenen Behinderung nach
der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen in Höhe
von 682,00 € (377,00 € für Taxikosten und
305,00 € für nicht regelmäßige Ausgaben). Den
Freibetrag gemäß
§ 35 Abs. 3 in Höhe von
726,00 € jährlich anerkannte das FA jedoch nicht mit folgender
Begründung:
"Mehraufwendungen
infolge einer längerfristigen Behinderung des Steuerpflichtigen sind als
außergewöhnliche Belastung absetzbar. Diese Mehraufwendungen werden
durch einen Freibetrag gemäß
§ 35 Abs. 3
Einkommensteuergesetz 1988 berücksichtigt, wenn der Grad der
Behinderung mindestens 25 % beträgt und kein Pflegegeld bezogen wird.
Da Sie im Jahr 2005 das ganze Jahr Pflegegeld bezogen haben, kann der Freibetrag
für die 100%ige Behinderung nicht mehr berücksichtigt werden. Auch der
Anteil am Freibetrag für die Minderung der Erwerbsfähigkeit, welche
seit dem Krieg besteht, ist durch das Pflegegeld abgegolten."
Aus einem Aktenvermerk des Finanzamtes vom 10. Oktober
2006 geht folgendes hervor:
"Behindertenpass
Nr xx vom 11.5.2005 - 100 % EM,
gehbehindert, Unzumutbarkeit der Benützung der öffentl VM, bedarf
einer Begleitperson - seit 12/2003 Schwerkriegsbeschädigtenausweis Nr
xxx v 29.7.87 v Landesinvalidenamt
xy für
Eintrittspreisermäßigung und bevorzugter Abfertigung bei Amtsstellen,
50 % der Behinderung geht auf die Kriegsverletzung zurück."
Gegen den Bescheid betreffend ESt 2005 erhob der Bw.
Berufung mit folgender Begründung: Außer dem Pflegegeld
beziehe er eine Rente als Schwerkriegsversehrter wegen der Minderung der
Erwerbsfähigkeit in Höhe von 50 %. Die Unterlagen lägen dem
FA vor. Der Freibetrag sei Bestandteil der Rente und könne daher nicht
weggenommen werden. Er sei der Ansicht, der Herr Finanzminister würde ihm
auch diesen verhältnismäßig kleinen Betrag (Freibetrag von
243,00 € jährlich) nicht einfach wegnehmen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
16. November 2006 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen
mit folgender Begründung:
"Gem.
§ 35 Abs 1 EStG 1988 steht ein Freibetrag (§ 35
Abs. 3 EStG 1988) für eine körperliche oder geistige
Behinderung nur dann zu, wenn keine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld,
Pfelgezulage oder Blindenzulage) bezogen wird. Zur Vermeidung von
Lohnsteuernachforderungen bei Behinderten, die durch einen rückwirkenden
Wegfall des Jahresfreibetrages gem. § 35 Abs. 3 EStG entstehen
würden, steht der Freibetrag in dem Kalenderjahr, in dem erstmals
Pflegegeld für einen Teil des Kalenderjahres zufließt (nicht
ganzjährig von Jänner bis Dezember) in voller Höhe zu. Im darauf
folgenden Kalenderjahr, in Ihrem Fall 2005, in dem das Pflegegeld
ganzjährig bezogen wird, steht der Freibetrag nicht mehr zu."
Ergänzend dazu wurde dem Bw. mit Schreiben
vom 11. Dezember 2006 die Rechtslage wie folgt
erläutert: "Wie bereits in der BVE
vom 16. November 2006 angeführt, steht ein Freibetrag wegen
körperlicher oder geistiger Behinderung nicht mehr zu, wenn ganzjährig
eine pflegebedingte Geldleistung bezogen wird. Es handelt sich um eine
Gesetzesbestimmung (§ 35 Abs. 1 EStG 1988).
Beiliegend finden Sie den entsprechenden Gesetzestext sowie das Steuerbuch. Hier
können Sie die Bestimmungen nachlesen (Steuerbuch
Seite 68)."
Daraufhin stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit
folgender Begründung: Ursprünglich habe ihm das FA für das
Jahr 2004 nur den Freibetrag für Schwerkriegsversehrte
(243,00 € jährlich) zuerkennen wollen (anstatt des
Pauschalbetrages iHv. 726,00 €). Nach mehrmaligen Gesprächen
sei ihm doch der gesamte Betrag gewährt worden. Bei dieser
Gelegenheit habe er auch darauf aufmerksam gemacht, ihm für das
Jahr 2005 und später wieder den bescheidenen Freibetrag für die
Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 50 % als
Schwerkriegsversehrter zuzugestehen. In seinem Schreiben vom
18. Oktober und 9. November 2006 habe er amtlich dargelegt, dass
der Freibetrag Teil der Entschädigung für seine erlittenen
Verletzungen sei. Auf Ministerebene sei im Gespräch gewesen, dem
Kriegsopferverband vorzuschlagen die Freibeträge durch Zuschläge bei
der Rente abzulösen. Seitens des Finanzministeriums seien jedoch nie
Verhandlungen eingeleitet worden. Damit sei bewiesen, dass dieser Freibetrag als
Teil der Rente anzusehen sei, "nachdem ich schon mehr als 10 Jahre bei
Einführen der Rente bezogen hatte.... Im übrigen für das Gesetz
für Behinderte wurde teils das KoVG als Vorlage benützt, nur nach dem
Gleichbehandlungsgrundsatz kann mir nichts weggenommen werden, den Anderen ohne
Kriegsverwundung aber nicht." Es handle sich auch um ein ganz anderes
Gesetz! Er wolle sich dagegen wehren, dass ihm etwas weggenommen werde und lege
dazu das Informationsblatt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vom
Juli 1985 bei. Darin sei die Abhandlung "vom Verbrechenstatbestand zum
Gewohnheitsrecht" zu lesen. Es ginge dabei um das Skonto-Urteil des Obersten
Gerichtshofes. Damals und auch heute noch würde jeder Lehrling, welcher
nicht wüsste was ein Skonto ist, bei der Lehrabschlussprüfung
durchfallen. Auch das Schreiben vom 11. Dezember des Finanzamtes
könne nicht überzeugen: Wenn
pflegebedingte
Geldleistungenbezogen werden stehe der
Freibetrag nicht mehr zu. In diesem Zusammenhang betont der Bw., dass er den
Freibetrag erhalten habe, lange bevor es pflegebedingte Geldleistungen gegeben
habe. Auch im EStG werde etwas über Freibetrags-Zusammenlegung geschrieben.
Er hoffe, dass der UFS in der Lage sei, zu entscheiden, dass ihm der geringe
Freibetrag von jährlich 243,00 € zustehe. Schließlich
stellte der Bw. die Frage, wie es mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz stehe: "Ein
Pkw-Fahrer fährt gegen einen Baum kriegt dadurch eine ähnliche
Behinderung wie ich durch meine Kriegsverwundung. Diesem wird nichts genommen so
wie mir der Freibetrag ist Bestandteil der Rente und wurde nicht durch
Erhöhung der Rente zufällig nicht ausgeglichen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988
sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie
muss außergewöhnlich sein,
sie
muss zwangsläufig erwachsen und
sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen.
Krankheitskosten erfüllen dem Grunde nach diese
Voraussetzungen; allerdings ist in der Regel von diesen Kosten ein Selbstbehalt
abzuziehen.
§ 34 Abs. 6 leg. cit. in der Fassung des
StruktAnpG 1996, BGBl. Nr. 201 und des AbgÄG 1997,
BGBl. I Nr. 9/1998 bestimmt, dass gewisse Aufwendungen ohne
Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden können.
Nach dem letzten Satz dieser Gesetzesstelle kann der
Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festlegen, in welchen
Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der
Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3
EStG und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu
berücksichtigen sind.
Die auf Grund der §§ 34 und 35 des
EStG 1988 ergangene Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, idF
BGBl. II 91/1998, (im Folgenden kurz: VO) regelt, dass bestimmte aus der
Behinderung resultierende Mehraufwendungen, teils unter Anrechnung
pflegebedingter Geldleistungen, teils ohne Anrechnung, steuermindernd
berücksichtigt werden können. Ausgeschlossen ist die Anrechnung
pflegebedingter Geldleistungen ausdrücklich nur für die in den
§§ 2 und 4 der Verordnung angeführten Beträge.
Gemäß
§ 1 Abs. 3 der VO sind
Mehraufwendungen gemäß den §§ 2 und 4 der VO nicht um
eine pflegebedingte Geldleistung oder um einen Freibetrag nach § 35
EStG 1988 zu kürzen. Gem. § 35 Abs. 1
EStG 1988 steht dem Steuerpflichtigen ein Freibetrag (gemäß
Abs. 3) zu, wenn ihm keine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld,
Pflegezulage oder Blindenzulage) zusteht.
Nach § 35 Abs. 3 steht bei einer Behinderung
von 100% ein Pauschbetrag von jährlich 726,00 € zu.
Gemäß
§ 35 Abs. 5 EStG
können anstelle des Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten aus dem
Titel der Behinderung geltend gemacht werden
(§ 34 Abs. 6).
Werden die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht,
ist durch § 34 Abs. 6 leg. cit. sichergestellt,
dass nur der die pflegebedingte Geldleistung übersteigende Mehrbetrag ohne
Abzug eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen ist. (Sailer, Bernold,
Mertens, Kranzl , "die Lohnsteuer in Frage und Antwort", RZ 35/2 zu
§ 35).
Im Berufungsfall sind über den Betrag des
Pflegegeldbezuges hinausgehende Aufwendungen nicht angefallen bzw. wurden nicht
behauptet.
Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 wurden jene
Bestimmungen, die die außergewöhnliche Belastung von Behinderten
betreffen mit Wirkung ab 1. Juni 1996 neu geregelt:
Für alle Personen, die eine pflegebedingte
Geldleistung (Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, Pflegezulage oder
Blindenzulage) erhalten, soll zur Vermeidung einer Überförderung nicht
zusätzlich ein allgemeiner Freibetrag auf Grund ihrer Behinderung
berücksichtigt werden, weil ihre pflegebedingten Aufwendungen ohnehin durch
den - steuerfreien - Bezug von Pflegegeld und ähnliche Geldleistungen
abgedeckt werden. Werden die tatsächlichen Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung geltend gemacht, so soll durch die
entsprechende Aufnahme in § 34 Abs. 6 sichergestellt werden, dass
nur der die pflegebedingte Geldleistung übersteigende Mehrbetrag ohne Abzug
eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen ist (72 der Beilagen zu den
Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XX. GP).
Gleich lautend auch Hofstätter / Reichel, Die
Einkommensteuer, Tz 1 zu § 35 sowie Müller in
SWK 31/1997, S 641, Punkt 2.2.
Im gegenständlichen Fall bezieht der Bw. Pflegegeld
seit September 2004.
Der Zuerkennung des Pflegegeldes bzw. Festlegung der
Pflegestufe wird der Gesundheitszustand des
Antragstellers insgesamt zu Grunde gelegt. Dies gilt auch für die
Feststellung des Ausmaßes der Erwerbminderung. Dem Bw. wurde ein
Grad der Erwerbsminderung von insgesamt 100% bescheinigt.
Sowohl für die Festlegung der Pflegestufe, als auch
für die Feststellung des Grades der Erwerbsminderung sind sowohl die
körperlichen Schäden aufgrund der Kriegsverletzungen, als auch die
übrigen körperlichen Beeinträchtigungen
insgesamt maßgeblich.
Die pflegebedingte Geldleistung an den Bw. orientiert sich
somit am festgestellten Gesamtgesundheitszustand, womit auch die mit den
Kriegsverletzungen verbundenen Mehraufwendungen abgedeckt sind. Eine
(nochmalige) Berücksichtigung im Rahmen des Pauschales
iSd. § 35 Abs. 3 EStG 1988 ist gesetzlich nicht (nicht
einmal in dem vom Bw. vorgeschlagenen verminderten Ausmaß von 50 %)
vorgesehen.
Das Motiv für die gesetzliche Regelung des
§ 35 Abs. 1 EStG 1988 war die Vermeidung einer
"Überförderung" (siehe oben).
Nach dem klaren Wortlaut des § 35
Abs. 1 EStG 1988 steht ein Freibetrag iSd. § 35
Abs. 3 leg.cit. nur zu, wenn keine pflegebedingten Geldleistungen bezogen
wurden. Der Bw. hat jedoch im gesamten Berufungszeitraum unbestrittener
Maßen Pflegegeld bezogen, weshalb die Gewährung des Freibetrages iSd.
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 im gegenständlichen Fall keine
gesetzliche Deckung findet.
Die Ausführungen des Bw. zum sog. "Skonti-Urteil" des
Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 12.2.1985, 5 Ob 66/83) vermögen die
Berufung nicht zu stützen. Der Bw. weist zwar zu Recht darauf hin, dass es
in einem Rechtsstaat legitim ist, sich im Rahmen einer Berufung zur Wehr zu
setzen. Aus der dem Vorlageantrag beigeschlossenen, vor mehr als 20 Jahren
im Informationsblatt der "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" zum Thema
"Skonti-Urteil" des OGH veröffentlichten Abhandlung von Heinz Barta vermag
der UFS jedoch mangels jeglichen Zusammenhanges mit dem Berufungsfall eine
Argumentationshilfe für die Rechtsansicht des Bw nicht zu erkennen.
Im Vorlageantrag vom 14.12.2006 führt der Bw. weiters
an, dass das FA im Vorjahr (2004) noch den vollen Pauschbetrag gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 iHv. 726,00 € anerkannt habe.
Dies liegt darin begründet, dass der Freibetrag in dem Kalenderjahr, in dem
erstmals Pflegegeld für einen Teil des Kalenderjahres zufließt (nicht
ganzjährig von Jänner bis Dezember), in voller Höhe zusteht. Im
darauf folgenden Kalenderjahr (in dem Pflegegeld ganzjährig bezogen wird),
steht der Freibetrag nicht mehr zu (siehe Sailer, Bernold, Mertens, Kranzl, "die
Lohnsteuer in Frage und Antwort", RZ 35/3 zu § 35).
Nach § 3 Abs. 2 der der Verordnung (zu
§ 34 und 35) des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303 sind
bei einem
Gehbehinderten mit einer mindestens 50%igen Erwerbsminderung, der über kein
eigenes Kraftfahrzeug verfügt, die Aufwendungen für Taxifahrten bis zu
einem Betrag von monatlich 153 Euro zu berücksichtigen.
Nach § 4 der VO sind daneben "nicht
regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel
(z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der
Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen."
Das FA hat die vom Bw. für Taxikosten und nicht
regelmäßig anfallende Hilfsmittel bzw. Kosten der Heilbehandlung
geltend gemachten Kosten iHv. insgesamt 682,00 €
erklärungsgemäß anerkannt.
Diesem Umstand hat das FA Rechnung getragen und hat die
Aufwendungen für Taxifahrten iHv. 377,00 € und für nicht
regelmäßig anfallende Hilfsmittel bzw. Kosten der Heilbehandlung
iHv. 305,00 € ohne Abzug eines Selbstbehalts anerkannt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 29.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 3 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Außergewöhnliche BelastungSelbstbehaltpflegebedingte GeldleistungPauschalbetrag gemäß §35 Abs. 3 EStG
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1326-L/06
- Stammnummer
- 26037
- Gültig
- 29.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF