Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1035-W/05
Aussetzung der Einhebung bei einer Berufung gegen einen Haftungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1035-W/05vom 25.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Kittinger und die weiteren Mitglieder
HR Dr. Michaela Schmutzer, Gottfried Hochhauser und Reinhold Haring im Beisein
der Schriftführerin Edith Madlberger über die Berufung des K.K.,
vertreten durch Tiefengraber und Hübl Wirtschafts . und Steuerberatungs
OEG, 2340 Mödling, Bahnhofsplatz 1A/1/3, vom 3. Juni 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 14. April 2005
betreffend Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO nach der am 25.
Jänner 2007 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, in
nichtöffentlicher Sitzung durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt 9/18/19 und Klosterneuburg hat am 14. April
2005 den mit der Berufung gegen den Haftungsbescheid am 2. Jänner 2003
eingebrachten Antrag des Bw. auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212 a BAO des Haftungsbetrages an Umsatzsteuer 1990 bis 1996 in Höhe
von € 7.389.353,69 teilweise abgewiesen und lediglich einen Teilbetrag in
der Höhe von € 268.385, 94 ausgesetzt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass in der
Berufung vom 2. Jänner 2003 dieser Teilbetrag nicht bestritten worden sei,
daher könne der Antrag nicht zu einer vollinhaltlichen Stattgabe
führen.
Die Berufung vom 6. Mai 2005 wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 19. Mai 2005 abgewiesen und dazu ausgeführt,
dass im Hinblick auf den voraussichtlichen Ausgang des Berufungsverfahrens
über den Haftungsbescheid nicht der Gesamtbetrag der Haftungssumme nach
§ 212 a BAO ausgesetzt werden könne.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 3. Juni 2005.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im
Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies
gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für
eine Abgabe angefochten wird.
Abs. 2 Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu
bewilligen, a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolg
versprechend erscheint, oder b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in
Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des
Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf
eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Abs. 3 Anträge auf Aussetzung der Einhebung
können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt
werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der
Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht
kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte
Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht
dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht
entgegen.
Abs. 4 Die für Anträge auf Aussetzung der
Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung
derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende
Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß
anzuwenden.
Abs. 5 Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung
besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder
ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer
über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b)
Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren
abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des
Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung
schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines
Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.
Wurden dem Abgabepflichtigen für einen
Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der
Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf
der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
Abs. 6 Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die
Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§
215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind, falls dies beantragt
wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der
Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung a) vor Fälligkeit der
Abgabenschuldigkeit oder b) vor Ablauf einer sonst für ihre Entrichtung
gemäß
§ 210 Abs. 2 zustehenden Frist oder c) bei später als
einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines
Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides oder d) nach Einbringen
des Antrages auf Aussetzung oder e) innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist
des Abs. 7 erfolgte.
Abs. 7 Für die Entrichtung einer Abgabe, deren
Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum
Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der
Aussetzung (Abs. 5) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides
gemäß
§ 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die
Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während
der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des §
212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht
stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine
Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides
zu.
Abs. 8 Zur Entrichtung oder Tilgung von
Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen,
sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur
auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs.
4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes
auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu
tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.
Abs. 9) Für Abgabenschuldigkeiten sind a) solange
auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht
entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder b) soweit infolge einer Aussetzung
der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von
zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu
entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind
nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer
Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag
auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor
der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im
Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht
festzusetzen.
Die Berufung gegen den Haftungsbescheid wurde mit
Berufungsentscheidung vom 6. November 2006 erledigt, daher ist kein
Berufungsverfahren mehr offen und die gegenständliche Berufung gegen die
teilweise Abweisung des Aussetzungsantrages ist nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (z.B. 3.10.1996, 96/16/0200, 4.12.2003, 2003/16/0496)
als unbegründet abzuweisen.
Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte
abgesehen werden, da kein Parteienvorbringen denkmöglich ist, das zu einer
anders lautenden Entscheidung hätte führen können. Wien, am 25.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1035-W/05
- Stammnummer
- 26036
- Gültig
- 25.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF