Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0011-L/06
Beschwerde gegen Verfahrenseinleitung wegen Hinterziehung einer Umsatzsteuervorauszahlung, da kein Tatvorsatz
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0011-L/06vom 29.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 2, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen JG, z. Zt. arbeitslos, geb. am 19XX, whft. in W, über die Beschwerde
des Beschuldigten vom 17. November 2005 gegen den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Kirchdorf Perg
Steyr, vertreten durch Dr. Dieter Baumgartner, vom 14. Oktober 2005,
SN 051-2005/00117-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14. Oktober 2005 hat das Finanzamt
Kirchdorf Perg Steyr als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 051-2005/00117-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass er als Abgabepflichtiger im Amtsbereich des genannten
Finanzamtes vorsätzlich im Jahr 2002 unter Verletzung der Pflicht zur
Abgabe einer dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldung für
den Monat April 2002 eine Verkürzung an Umsatzsteuer iHv.
30.280,35 € bewirkt habe, indem er keine Vorauszahlungen entrichtete
und die in diesem Fall einzureichende Voranmeldung nicht abgab, wobei er dies
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe und
dadurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen zu haben.
Begründet wurde dieser Spruch im Wesentlichen damit,
dass sich der betreffende Sachverhalt aus der im Unternehmen des Beschuldigten
durchgeführten abgabenrechtlichen Umsatz-Sonderprüfung ABNr. 12
(Verkauf einer vermieteten Eigentumswohnung unter Ausweis der Umsatzsteuer)
sowie aus dem Umstand ergebe, dass der Beschuldigte seit 1993 unternehmerisch
tätig sei und das System der Umsatzsteuer genau kenne. Im Hinblick auf die
berufliche Tätigkeit als Unternehmensberater könne daher vom Vorliegen
der Wissentlichkeit iSd. bezogenen Gesetzesstelle ausgegangen
werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 17. November 2005, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Das vom
Bf. betriebene Unternehmen, die Firma G-GesmbH. habe im Dezember 2001 Konkurs
angemeldet und habe er infolge der dadurch eingetretenen Arbeitslosigkeit die
1997 privat angeschaffte und zur Gänze fremdfinanzierte
(Fremdwährungskredit bei der Sparkasse N) und in weiterer Folge der
G-GesmbH. vermietete Eigentumswohnung, wobei die von der GesmbH. entrichtete
Miete zur Gänze zur Abdeckung des Fremdwährungskredites herangezogen
worden sei, nicht mehr finanziert werden können. 2002 habe die Sparkasse N
die Wohnung weiterverkauft und dabei den von ihm unterschriebenen Kaufvertrag
aufgesetzt. Entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides habe er zu
keiner Zeit die Tätigkeit eines Unternehmensberaters ausgeübt bzw.
habe er auch nicht das einschlägige Wissen eines Unternehmensberaters,
sodass er sich keiner Abgabenhinterziehung schuldig gemacht habe.
Über
Mängelbehebungsauftrag vom 17. November 2006 iSd. § 156
Abs. 4 FinStrG (Angaben iSd. § 153 Abs. 1 lit. b und c
FinStrG) gab der Bf. an, dass der Bescheid vom 20. Oktober 2005 in
sämtlichen Punkten angefochten werde und beantragte sinngemäß
die Einstellung des Finanzstrafverfahrens, da er entgegen den erstinstanzlichen
Feststellungen keine Umsatzhinterziehung im Zusammenhang mit dem Wohnungsverkauf
begangen habe.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -Aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden
Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Bf. ein
entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichende
Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige
als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und iSe.
höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher sein, dass einer der im
Abs. 3 lit. a bis e taxativ angeführten Gründe für die
Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt (vgl. zuletzt VwGH
vom 31. März 2004, 23/13/0152).
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
(allgemeinen) Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus (vgl. VwGH vom 26. November 2002,
2002/15/0125). Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch nur die Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil die für die
Subsumtion unter den finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden
Fragen erst im anschließenden, ua. vom Grundsatz des "in dubio pro reo"
(vgl. § 98 Abs. 3 FinStrG) getragenen Untersuchungsverfahren
einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind (vgl. z. B. VwGH
vom 19. Februar 1991, 90/14/0078). Obwohl sich schon der Verdacht sowohl
auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken muss,
bedarf es bei der die vorgeworfene(n) Tat(en) in groben Umrissen enthaltenden
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 2 FinStrG insbesondere nicht der ziffernmäßigen Angabe des
verkürzten Abgabenbetrages (vgl. zB. VwGH 30. Mai 1995,
95/16/0065).
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung ua. schuldig, wer vorsätzlich
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Abs. 3 lit. b leg. cit. zufolge ist eine
(derartige) Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt)
wurden.
Aus den bisherigen Erhebungsergebnissen (Veranlagungsakt
zur StNr. 34 samt Gebarungskonto, Niederschrift über die Ergebnisse
der Umsatzsteuer-Sonderprüfung ABNr. 12 vom 12. September 2002
samt Aktenvermerk vom 23. September 2002 und Kaufvertrag AZ. 494 sowie
dem verfahrensgegenständlichen Strafakt) geht nachfolgender für die
Entscheidung über die Beschwerde maßgeblicher Sachverhalt
hervor:
Der schon seit dem Veranlagungsjahr 1993 gewerblich
tätige und daraus Einkünfte iSd. EStG 1988 erzielende bzw.
Umsätze iSd. UStG ausführende Bf., der zur Zeit eine vom Landesgericht
L am 18. Jänner 2005 unter der GZ. 56 wegen §§ 146
iVm. 147 Abs. 3 StGB ausgesprochene Freiheitsstrafe verbüßt, war
vom 1. Februar 1996 bis zum Dezember 2001
Gesellschafter-Geschäftsführer der G-GesmbH. (FN 78,
Auflösung infolge Konkurs am 21. Dezember 2001),
Unternehmensgegenstand: Vermögensberatung und Vermittlung, und erzielte
neben den aus der Geschäftsführertätigkeit resultierenden
nsA-Bezügen (1998 bis 2000) bzw. Einkünften iSd. § 22 EStG
1988 (2000 und 2001) teilweise noch Einkünfte aus einem von ihm bis Oktober
2000 betriebenen Einzelunternehmen; Geschäftsgegenstand:
Verkaufsvermittlung von Waren und Dienstleistungen, iSd. §§ 23
bzw. 28 EStG 1988, letzteres aus der Vermietung einer im Jänner 1998 vom
Bf. unter Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges iSd. §§ 6
Abs. 2 iVm. 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 erworbenen Eigentumswohnung
an die G-GesmbH. in den Veranlagungsjahren 1998 bis 2001, bzw. führte als
Unternehmer iSd. § 2 UStG 1994 entsprechende Umsätze iSd.
umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften aus. Im Rahmen der geschilderten
unternehmerischen Tätigkeit(en) wurden vom Bf. selbst neben den jeweiligen
Jahresabgabenerklärungen für den Zeitraum 1998 bis 2001 jeweils auch
entsprechende Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt und eingereicht bzw. sich
ergebende Vorauszahlungen gemäß
§ 21 UStG 1994
entrichtet.
Mit dem den Kriterien einer Rechnung iSd. § 11
Abs. 1 UStG 1994 (Name und Anschrift des liefernden bzw. leitenden
Unternehmers, des Leistungsempfängers, Menge und Bezeichnung des
Liefergegenstandes, Tag der Lieferung, das Entgelt und den darauf entfallenden
Steuerbetrag) entsprechenden Kaufvertrag vom 12. April 2002 (Bl. 7-10
des Strafaktes) verkaufte der Bf. die oben bezeichnete Eigentumswohnung
(Liegenschaftsanteile samt Wohnungseigentum) an Frau MP um
151.401,73 € zuzüglich 20 % Umsatzsteuer iHv.
30.280,35 €, insgesamt somit 181.682,07 €, wobei die
Verkäuferin in Anrechnung auf den Kaufpreis ein bestehendes Darlehen iHv.
44.207,03 €
übernahm und der Rest der Kaufsumme von
137.475,04 € vom Verkäufer zur Abdeckung einer entsprechenden
Darlehensforderung der Sparkasse N Bank AG verwendet wurde.
Gemäß
§ 11 Abs. 12 UStG 1994
schuldet ein Unternehmer, der in einer Rechnung für eine Lieferung einen
ansonsten nicht geschuldeten Steuerbetrag (hier: § 6 Abs. 1
Z. 9 UStG 1994) gesondert ausweist, diesen allein auf Grund der
Rechnung.
Analog zu anderen im Rahmen des Unternehmens
umsatzsteuerrelevanten Geschäftsvorgängen (zum Unternehmerbegriff iSd.
§ 2 UStG 1994 s. Doralt-Ruppe, Grundriss des österreichischen
Steuerrechts6, Band I,
S 368 oben) gilt auch diesbezüglich die Vorschrift des § 21
UStG 1994, wonach spätestens bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des
auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats eine entsprechende den zu
entrichtenden Steuerbetrag enthaltende Voranmeldung abzugeben und den
ausgewiesenen Betrag zu entrichten hat.
Da vom Bf. bis zum Zeitpunkt der im August 2002
durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung ABNr. 12 vom Bf.
weder eine Umsatzvoranmeldung abgegeben noch eine entsprechende
Umsatzsteuervorauszahlung entrichtet wurde (vgl. § 21 Abs. 1
zweiter Unterabsatz UStG 1994 iVm. § 1 der Verordnung BGBl II 1998/206
idgF.), steht aber auch für das Strafverfahren mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit fest, dass der Bf. objektiv tatbildlich iSd. § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG gehandelt hat.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG kann die dargestellte Tat nur mit qualifiziertem Vorsatz verwirklicht
werden, dh. der Täter muss im Hinblick auf den Taterfolg wissentlich
handeln, während für die abgabenrechtliche Pflichtverletzung bedingter
Vorsatz iSd. § 8 Abs. 1 2. Halbsatz FinStrG
ausreicht.
Eine derartige subjektive letztlich auf einen internen
Willensvorgang zurückzuführende Tätereinstellung kann sich,
ausgenommen von einem auch die subjektive Tatseite umfassenden
Eingeständnis, beispielsweise aus dem nach außen hin in Erscheinung
tretenden Täterverhalten erschließen (vgl. zB. VwGH vom
12. November 1985, 85/14/0119).
Bezogen auf das derzeitige Verfahrensstadium (des
bloßen Verdachtsauspruches) heißt das, dass eine Maßnahme iSd.
§ 83 Abs. 1 FinStrG wegen § 33 Abs. 2 lit. a
leg. cit. dann gerechtfertigt bzw. geboten ist, wenn die bisher ermittelte
Sachverhaltslage ausreichende Anhaltspunkte dafür bietet, dass der objektiv
tatbildlich Handelnde die Pflichtverletzung iSd. § 21 UStG zumindest
ernsthaft für möglich und die Abgabenverkürzung für gewiss
gehalten und dies letztlich in Kauf genommen hat.
Wenngleich die die Steuerpflicht auslösende
Rechnungslegung (Kaufvertrag vom 12. April 2002) möglicherweise
nicht über alleinige Initiative des Bf. zustande gekommen sein wird bzw.
der Bf. auch nicht, wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides
angeführt, die Funktion eines Unternehmensberaters ausgeübt hat, so
kann doch aus den bisher bekannten Tat- bzw. Täterumständen auf eine
entsprechende den Bf. auch subjektiv belastende Verdachtslage im Sinne der
angeführten Bestimmungen geschlossen werden. So hat der langjährig als
selbständiger Unternehmer, davon mehrere Jahre (auch) im Bereich der wohl
auch ein erhöhtes steuerliches Basiswissen erfordernden
Finanzdienstleistungen, tätige Bf., der insbesondere auch beim
seinerzeitigen Erwerb der streitgegenständlichen Eigentumswohnung im
Jänner 1998 offenbar um die umsatzsteuerrechtlichen Optionen und
Gestaltungsmöglichkeiten (vgl. insbesondere §§ 6 und 12 UStG
1994) wusste, durch die bisherige oa. Einhaltung der abgaben- bzw.
umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften (vgl. zB. Erklärung gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994, Jahreserklärungen 1995, 1996 und 1998,
Umsatzsteuervoranmeldungen 01/1996; 02, 06/1998; 04-09/2001 sowie laufende
Umsatzsteuervorauszahlungen ab 05/1998) hinlänglich gezeigt, dass ihm
sowohl die, naturgemäß auch die Vorschriften über die
(ordnungsgemäße) Rechnungslegung (vgl. § 11 UStG 1994)
umfassenden Bestimmungen des UStG 1994 als auch die Systematik der Umsatzsteuer
(Steuerpflicht und -schuld, Fälligkeit, Voranmeldung und Vorauszahlung)
ausreichend bekannt waren. Dass er dennoch, wohl auch ausgelöst durch die
mit dem Wegfall der Einkünfte aus der GesmbH. bedingte wirtschaftlich
angespannte Lage (vgl. zB. VwGH vom 21. Jänner 2000, 99/12/0046) und
der sich daraus erschließenden Interessenslage, nicht nur die
möglicherweise vorgegebenen Bedingungen des Kaufvertrages (gesonderter
Ausweis der Umsatzsteuer) akzeptiert, sondern in weiterer Folge im Hinblick auf
den angeführten Verkaufsvorgang vom 12. April 2002 pflichtenwidrig
iSd. § 21 UStG 1994 gehandelt und die auf Grund seines Kenntnisstandes
nicht bloß wahrscheinlich, sondern gewiss eintretende Verkürzung der
(ausgewiesenen) Umsatzsteuer in Kauf genommen hat, begründet eben den mit
der in diesem Verfahrensabschnitt erforderlichen Wahrscheinlichkeit den Verdacht
einer vorsätzlichen Handlungsweise iSd. § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG.
Ob der somit zu bestätigende Tatvorwurf letztlich zu
der gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG erforderlichen
Überzeugung führen wird, der Beschuldigte habe das ihm zur Last
gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen, bleibt den Ergebnissen des
nunmehr von der Finanzstrafbehörde erster Instanz durchzuführenden
Untersuchungsverfahren, in dessen Verlauf dem Beschuldigten hinreichend die
Möglichkeit einzuräumen sein wird, seinen Rechtsstandpunkt zu
vertreten, vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 29.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0011-L/06
- Stammnummer
- 26033
- Gültig
- 29.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF