Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0329-W/05
Bewertung eines Fruchtgenussrechtes an einem Geschäftslokal und einem Badebungalow
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0329-W/05vom 24.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Adr, vertreten durch Dr. Isabelle
Dessulemoustier-Bovekercke, 1010 Wien, Seilergasse 6/18, gegen den Bescheid
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 5. April
2004 betreffend Grunderwerbsteuer zu ErfNr entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß
§ 289 (2) BAO abgeändert wie Folgt:
Die
Grunderwerbsteuer wird gemäß
§ 7 Z. 1 GrEStG mit 2 % von der
Gegenleistung in Höhe von € 290.060,95 = € 5.801,22
festgesetzt. Der Mehrbetrages der Abgabe war bereits 1 Monat nach
Zustellung der Berufungsvorentscheidung fällig.
Im Übrigen
war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 5. März 2004 schenkte und
übergab Frau M, geboren am 14.3.1925, ihrem Sohn BW (dem nunmehrigen
Berufungswerber, kurz Bw.) 8070/157805 Anteile der Liegenschaft EZ-1 verbunden
mit Wohnungseigentum an Gassenlokal 4 und die gesamte Liegenschaft EZ-2
vorbehaltlich des Fruchtgenussrechtes an beiden vertragsgegenständlichen
Objekten.
Punkt V des Schenkungsvertrages lautet wie
folgt:
"Festgehalten
wird, dass das Fruchtgenussrecht der Geschenkgeberin bei beiden
vertragsgegenständlichen Objekten insbesondere auch das Recht zur
Vermietung und Einziehung eines Mietzinses beinhaltet. Die Geschenkgeberin als
Fruchtgenussberechtigte ist jedoch auch verpflichtet, die
vertragsgegenständlichen Objekte instand zu halten, sofern dies die
Abnutzungserscheinungen durch die Vermietung oder Benützung betrifft.
Erhaltungsarbeiten für die Substanz hat der Geschenknehmer zu
tragen."
Unter Punkt VII wurde von den Vertragsparteien
festgehalten, dass der Einheitswert der Liegenschaftsanteile an der EZ-1 €
49.446,96 und für das Alleineigentum an der EZ-2 € 9.665,49
beträgt. Das Fruchtgenussrecht am Geschäftslokal wurde von den
Parteien mit € 42.000,00 jährlich bewertet, das Fruchtgenussrecht an
der Liegenschaft in X mit jährlich € 12.000,00.
Mit Bescheid vom 5. April 2004 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber dem Bw.
Grunderwerbsteuer mit 2 % von € 177.337,35 = € 3.546,75 fest. Dabei
wurde zur Begründung Folgendes ausgeführt:
"Das
Wohnungs-(Fruchtgenuss-)recht wurde für schenkungssteuerliche Zwecke in
Höhe des (anteiligen) (Einheits-)Wertes der Liegenschaft
angesetzt."
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde eingewandt,
dass die beiden Schenkungsvorgänge zivilrechtlich als auch steuerrechtlich
getrennt zu betrachten seien. a) Liegenschaft X Der Einheitswert
betrage hier € 9.665,49, der dreifache Einheitswert sohin € 28.906,47.
Da das Fruchtgenussrecht mit € 12.000,00 unbestritten bewertet worden sei,
sei aufgrund des Alters der Geschenkgeberin dieses mit € 36.000,00 zu
bewerten (§ 16 Abs. 11 BewG), da hier der Wert des Fruchtgenusses
höher sei als der Einheitswert komme daher lediglich für die
Berechnung der Grundwerbsteuer § 7 Z. 1 GrEStG in Betracht, sodass hievon 2
% zu bezahlen sei. Die Grunderwerbsteuer für diese Liegenschaft betrage
daher 2 % von € 36.000,00, insgesamt sohin € 720,00. b)
Liegenschaft Y-Straße Hier betrage der Einheitswert €
49.446,96, der dreifache Einheitswert sohin € 148.340,88. Das
Fruchtgenussrecht sei korrekt mit € 42.000,00 jährlich bewertet
worden, dies beziehe sich auf die derzeit erzielbaren Mietzinseinnahmen.
Gemäß
§ 16 Z. 11 BewG betrage daher der Wert des
Fruchtgenussrechtes € 126.000,00. Da dieses den Einheitswert nicht
übersteige, sei dieser Wert vom dreifachen Einheitswert abzuziehen, sodass
Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5 % vom Differenzbetrag, nämlich
€ 22.340,88 zu bezahlen sei. Daher betrage die Grunderwerbsteuer für
dieses Objekt € 781,93. Insgesamt sei daher der
Grunderwerbsteuerbescheid zu berichtigen auf eine gesamte Zahllast von €
1.501,93.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. November 2004 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und änderte den Bescheid
gemäß
§ 276 BAO insofern ab, als die Grundwerbsteuer nunmehr mit
2 % von € 427.958,77 = € 8.559,18 festgesetzt wurde. Zur
Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
"Gegenleistung
für Liegenschaft X €
95.101,95 davon 2% = €
1.902,04
Gegenleistung für
Liegenschaft Y-Straße
€
332.856,82 davon 2% = €
6.657,14
Durch das
Budgetbegleitgesetz 2003,BGBl I Nr.71/2003 wurden die §§14 und
16 BewG neu gefasst. Für Vorgänge, bei denen die
Abgabenschuld nach dem 31.12.2003 entsteht, hat eine
versicherungsmathematische Berechnung des Barwertes zu erfolgen. Im
gegenständlichen Fall ergibt dies gemäß ErlWS-VO 2004, BGBl II
Nr. 627/2003 einen maßgeblichen Barwertfaktor von 7,925162. Der
Barwert des Fruchtgenußrechtes für die Liegenschaft X
beträgt € 95.101,95
(1.000,00 monatlich = 12.000,00 jährlich mal 7,925162 =
€ 95.101,95) der Barwert des Fruchtgenußrechtes für
die Liegenschaft Y-Straße
beträgt € 332.856,82 (3.500,00 monatlich = € 42.000,00
jährlich, mal 7,925162 =
€ 332.856,82).
Bei
jedem der beiden Erwerbsvorgänge ist die Gegenleistung höher als der
3-fache Einheitswert. Diese Gegenleistung bildet die Bemessungsgrundlage
für die Grunderwerbsteuer, unabhängig davon, ob die
Grunderwerbsteuervorschreibung in einem Bescheid erfolgt oder in zwei
Bescheiden. Nur wenn die Gegenleistung geringer ist als der 3-fache
Einheitswert, ist zusätzlich zur Grunderwerbsteuer auch noch
Schenkungssteuer von einer Bemessungsgrundlage, gebildet aus der Differenz
zwischen dem 3-fachen Einheitswert und der Gegenleistung, festzusetzen. Der
Steuersatz beträgt beim Erwerb durch ein Kind 2vH. Dem
Berufungsbegehren konnte in keinem Punkt entsprochen
werden."
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde vom Bw. ausgeführt, dass das
Fruchtgenussrecht nach § 16 Abs. 11 BewG aF zu berechnen sei. Danach
betrage die Steuer, wie bereits in der Berufungsschrift vorgebracht, €
1.501,93. Die Berechnung der Berufungsbehörde erster Instanz sei
unrichtig und entspreche weder dem § 16 BewG aF noch dem § 16 BewG nF.
Darüberhinaus sei nicht nachvollziehbar, wonach sich der von der ersten
Instanz angegebene Barwertfaktor errechne. Es wäre Aufgabe der
Finanzbehörde die Berechnung offen zu legen und dazulegen, weshalb diese
dem Gesetz entspreche. a) § 16 BewG nF gehe davon aus, dass jene
dauernden Lasten, die vom Ableben einer oder mehrere Personen abhängen,
sich aus der Summe der von der Erlebenswahrscheinlichkeit abgeleiteten Werte
sämtlicher Leistungen abzüglich der Zwischenzinsen unter
Berücksichtigung von Zinseszinsen nach versicherungsmathematischer
Berechnung mit dem unter § 15 Abs. 1 angegebenen Zinssatz zu errechnen sei.
Für jeden durchschnittlich in Österreich lebenden Bürger sei es
schon mangels versicherungsmathematischer Kenntnisse auf diesem hohen Niveau
nicht möglich, die Gebühr für ein einfaches Rechtsgeschäft
vorausschauend auch nur in einem ungefähren Maß zu erkennen oder gar
zu berechnen. § 16 BewG, insbesondere § 16 Abs. 1 BewG sei daher
verfassungswidrig iSd Art 18 B-VG, da ein unbestimmter Gesetzesbegriff vorliege.
§ 16 Abs. 1 BewG räume dem Entscheidungsträger aufgrund nicht
vorgegebener Berechnungsmethode einen nicht bestimmbaren oder ausreichend
bestimmten Ermessenspielraum ein, auf welcher Grundlage der
Entscheidungsträger, hier die Behörde erster Instanz, entscheiden
soll. Nach der Bundesverfassung seien auch Verordnungen nur auf Grund der
Gesetze zu erlassen, sodass das Gesetz bereits dermaßen bestimmt sein
müsse, dass eine Verordnung lediglich den Gesetzeswortlaut präzisiere.
Dies möge zwar in dem von der erlassenden Behörde angesprochenen
ErlWS-VO 2004, BGBl. II Nr. 627/2003 erfolgt sein, jedoch gebe diese Verordnung
auch im Zusammenhang mit dem Gesetzestext keine hinreichend bestimmte Basis
für die Berechnung der den Schuldner treffenden Steuer- bzw.
Gebührenschuld. § 16 Abs. 1 BewG verstoße daher gegen
das verfassungsrechtlich verankerte Gebot der Bestimmtheit der Gesetze. Aus
diesem Grund sei § 16 Abs. 1 BewG auf den gegenständlichen Fall nicht
anwendbar und allenfalls § 16 BewG aF anzuwenden. b)
Darüberhinaus sei auch im gegenständlichen Fall nicht nachvollziehbar,
welche Überlegungen oder welche Formel die erkennende Behörde ihrer
Berechnung des Barwertfaktors zugrunde gelegt habe. Im gegenständlichen
Fall sei bei einer individuellen Betrachtung, welche offenbar Tenor des
Gesetzgebers bei der Erlassung des § 16 Abs. 1 BewG gewesen sei, zu
berücksichtigen, dass das Fruchtgenussrecht zwar das Recht auf
Vereinnahmung der erzielten Mieten allerdings auch die Pflicht zur
Instandhaltung des Fruchtgenussberechtigten mit sich bringe. Gerade bei
Geschäftslokalen in Y als auch bei Einfamilienhäusern in X sei diese
Pflicht ein wesentlicher Faktor, welcher wiederum den Wert des
Fruchtgenussrechtes mindere. Die Bewertung im Vertrag sei von der derzeitigen
Situation, im Jahr 2004, ausgegangen, nicht jedoch von versicherungsmathematisch
hochgerechneten Werten, bei welchen auch die mitübernommenen Lasten eine
Rolle bei der Berechnung spielen müssten. Angesichts der Tatsache, dass
Instandhaltungen immer vom Vermieter, hier sohin Fruchtgenussberechtigten zu
tragen seien, sei daher der Wert für eine Berechnung um die
üblicherweise zu tragenden Ausgaben eines Vermieters und
Fruchtgenussberechtigten von durchschnittlich mindestens 60 % zu reduzieren. Aus
diesem Grund übersteige der Wert des Fruchtgenussrechtes, selbst nach der
von der Behörde erster Instanz nicht nachvollziehbaren Berechnungsmethode,
nicht die Höhe des dreifachen Einheitswertes der Liegenschaft, weshalb der
Bescheid entsprechend auf eine Schuld von € 1.501,93 zu reduzieren
sei.
Am 24. August 2006 ist die Geschenkgeberin
verstorben.
Das Geschäftslokal in der Y-Straße ist vermietet
und betrugen die Mieteinnahmen des Jahres 2004 € 41.266,67 und die
Einkünfte aus dieser Vermietung und Verpachtung im Jahr 2004 €
28.679,88.
Die Liegenschaft in X ist nicht vermietet, sondern wurde
von der Geschenkgeberin persönlich genutzt. Das Grundstück hat ein
Ausmaß von 676 m² und ist ein davon eine Teilfläche im
Ausmaß von 83 m² mit einem ebenerdigen Badebungalow, Baujahr 1969,
bebaut. Das Grundstück verfügt über einen Zugang zum
X-Gewässer.
Mit Vorhalt vom 22. Dezember 2006 teilte der
unabhängiger Finanzsenat dem Bw. und dem Finanzamt mit, wie sich die Sach-
und Rechtslage für ihn darstellt und welche Entscheidung nach dem
derzeitigen Ermittlungsstand beabsichtigt werde.
Die rechtsfreundliche Vertreterin des Bw. teilte am 15.
Jänner 2007 telefonisch mit, dass keine schriftliche Stellungnahme
abgegeben werde, weil sie mit der in Aussicht gestellten Festsetzung der
Grunderwerbsteuer in Höhe von € 5.801,22 einverstanden
sei.
Das Finanzamt führte in seiner Stellungnahme vom 16.
Jänner 2007 zur Bewertung des Fruchtgenussrechtes im Wesentlichen aus, dass
es fraglich erscheine, ob der vom Bw. - im Vorlageantrag begehrte 60 %
Abschlag lediglich die von der Fruchtgenussberechtigten zu tragenden Kosten der
Instandhaltung betreffe, oder doch zumindest teilweise die Erhaltungskosten
für die Substanz. Ein genereller Abschlag von 60 % erscheine nicht
gerechtfertigt. Dies würde nämlich bedeuten, dass die
Fruchtgenussberechtigte jährlich Instandhaltungskosten in dieser Höhe
zu leisten habe bzw. aufwenden müsse. Da die Liegenschaft in X nicht
vermietet sei, könne auch keine Abnützung aus der Vermietung erfolgen
und könnten dadurch keine dadurch bedingten Kosten der Instandhaltung
entstehen. Hinsichtlich der Bewertung des Fruchtgenussrechtes an der
Liegenschaft Y-Straße dürfte der Abschlag von 30 % dem Vergleich
Einnahmen Ausgaben entsprechen und stimmt das Finanzamt hinsichtlich der
Bewertung des Fruchtgenussrechtes an dieser Liegenschaft den Ausführungen
des unabhängigen Finanzsenates zu. Nach Ansicht des Finanzamtes würde
sich daher eine Gegenleitung von monatlich € 3.450,00 ergeben (€
2.450,00 für das Geschäftslokal Y-Straße und
€ 1.000,00 für die Liegenschaft X).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
ist die Gegenleistung nach den Bestimmungen des ersten Teiles des BewG
(§§ 2 bis 17) zu bewerten (vgl. etwa VwGH 28.1.1993,
92/16/0120).
Gemäß
§ 16 Abs. 1 BewG idF BGBl. I 71/2003
ergibt sich der Wert von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sowie
dauernden Lasten, die vom Ableben einer oder mehrerer Personen abhängen,
aus der Summe der von der Erlebenswahrscheinlichkeit abgeleiteten Werte
sämtlicher Rentenzahlungen, der einzelnen wiederkehrenden Nutzungen oder
Leistungen, sowie dauernden Lasten abzüglich der Zwischenzinsen unter
Berücksichtigung von Zinseszinsen (versicherungsmathematische Berechnung).
Dabei ist der Zinssatz gemäß
§ 15 Abs. 1 BewG
anzuwenden.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist der Bundesminister für
Finanzen ermächtigt, an Hand anerkannter Methoden durch Verordnung
festzusetzen, von welchen Erlebenswahrscheinlichkeiten auszugehen
ist.
Hat eine Rente, wiederkehrende Nutzung oder Leistung sowie
dauernde Last tatsächlich weniger als die Hälfte des nach Abs. 1 und 2
ermittelten Wertes betragen und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten
oder Verpflichteten, so ist gemäß
§ 16 Abs. 3 BewG die
Festsetzung von nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen
Höhe der Rente Nutzung, Leistung oder Last zu berichtigen. § 5 Abs. 2
zweiter und dritter Satz gelten entsprechend. Ist eine Last weggefallen, so
bedarf die Berichtigung keines Antrages.
Auf Grund der in § 16 Abs. 2 BewG enthaltenen
gesetzlichen Ermächtigung erließ der Bundesminister für Finanzen
die Verordnung zur verbindlichen Festsetzung von Erlebenswahrscheinlichkeiten
zum Zwecke der Bewertung von Renten und dauernden Lasten (kurz ErlWS-VO 2004),
kundgemacht in BGBl. II 627/2003. Diese Verordnung ist gemäß
§ 3
ErlWS-VO 2004 auf alle Vereinbarungen über Renten und dauernden Lasten
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossen werden. Der
gegenständliche Schenkungsvertrag wurde am 15. März 2004
abgeschlossen, weshalb für die Bewertung des Fruchtgenussrechtes der
Übergeberin § 16 BewG idF BGBl. I 71/2003 iVm ErlWS-VO 2004 anzuwenden
ist.
Zum Einwand der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des
§ 16 BewG idF BGBl. I 71/2003 ist zu bemerken, dass der unabhängige
Finanzsenat an die geltenden Gesetze gebunden ist und daher eine Nichtanwendung
der genannten Bestimmung (und statt dessen eine Anwendung des § 16 BewG in
der Fassung vor der Novellierung) nicht in Betracht kommt.
Der Jahreswert einer Nutzung
oder Leistung, die nicht in Geld sondern in Sachwerten besteht, ist
gemäß
§ 17 Abs. 2 BewG mit den am Verbrauchsort üblichen
Mittelwerten (Durchschnittswert) anzusetzen. Dabei ist der Betrag
maßgebend, den ein Erwerber zur Erlangung desselben oder eines
gleichwertigen Wirtschaftsgutes am Verbrauchsort durchschnittlich aufwenden
müsste. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 2. März
1972, 929/71, festgehalten, dass Wohnungsrecht und Fruchtgenuss Nutzungen
darstellen, die nicht in Geld bestehen und somit mit den üblichen
Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen sind (§§ 16, 17 Abs. 2
BewG 1955). Beim "üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes" handelt es sich
um einen objektiven Maßstab. Maßgeblich ist der Betrag, den der
Erwerber zur Erlangung desselben oder eines gleichwertigen Wirtschaftsgutes am
Verbrauchsort durchschnittlich aufwenden müsste.
Das Geschäftslokal in der
Y-Straße ist tatsächlich vermietet und ist kein Anhaltspunkt
ersichtlich, dass die erzielte Miete nicht einem fremdüblichen Preis
für ein Geschäftslokal in dieser Lage entspricht. Durch eine
Einsichtnahme in das elektronische Abgabeninformationssystem (im konkreten die
Umsatzsteuerbescheide und Einkommensteuerbescheide der Geschenkgeberin der Jahre
2003 - 2005) werden die Angaben der Bw. im Vorlageantrag bestätigt,
dass es sich beim Jahresbetrag von € 42.000,00 um die durchschnittlichen
Mieterlöse (ohne Berücksichtigung von Instandhaltungskosten) handelt.
Instandhaltungskosten in Höhe von durchschnittlich 60 % der Mieterlöse
(wie von der Bw. im Vorlageantrag beehrt) finden jedoch in den eingesehenen
Bescheiden keine Deckung. Die der Geschenkgeberin zugekommenen Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung sprechen für durchschnittliche
jährlichen Aufwendungen in Höhe von rund 30 % der Mieterlöse,
weshalb für das Fruchtgenussrecht am Geschäftslokal in der
Y-Straße ein Jahreswert von € 29.400,00 (bzw. ein Monatswert von
€ 2.450,00) anzusetzen ist.
Für die Bewertung des Fruchtgenussrechtes an der
Liegenschaft in X steht kein konkreter Vergleichswert aus einer Vermietung zur
Verfügung, weshalb hierfür jener Wert anzusetzen, den die
Begünstigte als Miete (ohne Betriebskosten) für eine Liegenschaft mit
Einfamilienhaus in X (in vergleichbarer Lage und mit vergleichbarer Ausstattung)
aufwenden müsste. Die Liegenschaft in X hat ein Ausmaß von 676
m² (lt. Grundbuchsauszug), wovon eine Fläche von 83 m² mit einem
ebenerdigen Badebungalow, Baujahr 1969 (lt. telefonischer Auskunft des für
die Einheitswertbewertung zuständigen Finanzamtes) bebaut ist. Wendet man
auf die Wohnnutzfläche von rund 80 m² die Richtwerte für
Wohnungsmieten nach dem Richtwertgesetz BGBl. II 114/2002 für
Niederösterreich im Zeitraum 1.4.2003 - 31.3.2004 von €
4,43/m² an, so ergibt sich ein Monatsbetrag von € 354,40 bzw. ein
Jahreswert von € 4.253,80. Da sich der gegenständliche Bungalow
allerdings an einem Badegewässer (nämlich am X-Gewässer)
befindet, bildet der Richtwert nur einen eingeschränkten Anhaltspunkt
für eine konkreten Vergleichswert. Die Lage an einem Badegewässer in
Großstadtnähe spricht zwar grundsätzlich dafür, dass der
von der Bw. mit € 12.000,00 bekannt gegebene Jahreswert eine
realistische Größe für die Vermietung eines Hauses mit einer
Wohnnutzfläche von rund 80 m² darstellen könnte. Das Baujahr des
Hauses im Jahr 1969, die besondere Nutzungsmöglichkeit nur in den
Sommermonaten sowie nicht zuletzt die von der Fruchtgenussberechtigten
übernommene Instandhaltungsverpflichtung lassen allerdings im Ergebnis eine
Kürzung des von der Bw. bekannt gegebenen Jahreswertes von € 12.000,00
um 40 % auf € 7.200,00 angebracht erscheinen. Ein Jahreswert des
Fruchtgenussrechtes von € 7.200,00 (ergibt einen Monatswert von €
600,00) steht auch im Einklang mit den vom unabhängigen Finanzsenat noch
durchgeführten telefonischen Ermittlungen beim Gemeindeamt X sowie der
Ermittlung eines Ertragswertes aus den Verkaufspreisen der nach
Internetrecherchen am X-Gewässer zum Verkauf angebotenen Badebungalows
ähnlicher Größe und ähnlichem Alter unter Ansatz eines
Zinssatzes von 4 % für eine alternative Veranlagung.
Wendet man auf die eben
ermittelten Monatsbeträge von € 3.050,00 (€ 2.450,00 für das
Geschäftslokal Y-Straße und € 600,00 für den Badebungalow
samt Garten in X) das vom Bundesministerium für Finanzen auf seiner
Homepage online zur Verfügung gestellte "Berechnungsprogramm betreffend
Bewertung von Renten (§ 16 BewG)" an (abrufbar unter
www.bmf.gv.at/Steuer/Berechnungsprogramme - siehe dazu das mit dem Vorhalt
vom 22. Dezember 2006 übermittelte Berechnungsblatt), so ergibt sich zum 5.
März 2004 als Barwert der Fruchtgenussrechte an beiden Schenkungsobjekte
für die am 14. März 1925 geborene Geschenkgeberin ein Betrag von
€ 290.060,95. Trotz entsprechender Aufforderung im Vorhalt vom 22. Dezember
2006 wurde von der Bw. keine Bedenken gegen die rechnerische Richtigkeit dieser
Berechnung geäußert.
Die Tatsache, dass Frau M am 24. August 2006 verstorben
ist, ist nicht im Rahmen des gegenständlichen Verfahren zu
berücksichtigen, sondern könnte dem nur durch das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien durch eine Berichtigung des
Grunderwerbsteuerbescheides nach § 16 Abs. 3 BewG iVm § 5 Abs. 2 BewG
Rechnung getragen werden (zur Frage der Berichtigung nach § 16 Abs. 3 BewG
siehe die Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates zu RV/0150-F/06 vom
23.10.2006). Da Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens nur die
grunderwerbsteuerliche Beurteilung des Schenkungsvertrages ist, ist die Frage,
ob das Ableben der Geschenkgeberin allenfalls schenkungssteuerliche Auswirkungen
hat, ebenso von der Abgabenbehörde erster Instanz zu
entscheiden.
Es war daher der Berufung
teilweise Folge zu geben und der angefochtene Bescheid insofern abzuändern,
als die Grunderwerbsteuer mit 2 % des Barwertes des Fruchtgenussrechtes im
Zeitpunkt des Abschlusses des Schenkungsvertrages in Höhe von
€ 290.060,95 = € 5.801,22 festgesetzt wird. Im Übrigen
war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 16 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 17 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 3 ErlWS-VO 2004, Verbindliche Festsetzung von Erlebenswahrscheinlichkeiten, BGBl. II Nr. 627/2003
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0329-W/05
- Stammnummer
- 26006
- Gültig
- 24.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF