Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1257-W/06
Eingabe nach Ergehen einer Berufungsentscheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1257-W/06vom 26.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 21. Juni 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg
vom 3. Juni 2005 betreffend Zurückweisung der Eingaben vom
30. März 2005 und 31. März 2005 bezüglich
Rückzahlung (Auszahlung) von Leistungshonoraren und Richtigstellung der
Umsatzsteuer und Einkommensteuer (1993-1995) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingaben vom 30. und 31. März 2005
stellte der Berufungswerber (Bw.) die Anträge, dass die Finanzbehörde
die aus den Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1993, 1994
und 1995 vom 7. Februar 1997, 10. Dezember 1997 und 24.
Februar 1997 resultierenden "Belastungen" in Höhe von
insgesamt € 21.419,15 aufhebe.
Zur Begründung führte der Bw. aus, dass der
Betrieb zu keinem Zeitpunkt der betrieblichen Tätigkeit in den Jahren 1993
bis 1995 oder zu irgend einem Zeitpunkt nach Beginn der
Betriebsprüfungstätigkeit 1996 und auch nicht nach der vorzeitigen
betriebsprüfungsbedingten Beendigung der betrieblichen Tätigkeit und
schon gar nicht nach der finanzbehördlich veranlassten Einstellung des
Betriebes im Jahr 2001 irgend eine Abgabe oder eine Steuer der
Finanzbehörde gegenüber schuldig sei. Dies betreffe auch die Umsatz-
und Einkommensteuern, die der gegenständliche Betrieb während seiner
Tätigkeit immer und ausnahmslos pünktlich dem Finanzamt bezahlt
habe.
Seit Beginn der Betriebsprüfung für die Jahre
1993 bis 1995, die im vierten Quartal 1996 begonnen habe, stehe dieser Betrieb
unter finanzamtlicher Kontrolle und Lenkung und erhalte von der
Finanzbehörde die entsprechenden Aufträge zur Leistungserstellung.
Infolge dessen würden seit Ende 1996 keine gewerblichen Tätigkeiten
mehr ausgeführt, um die Tätigkeitskonzentration voll auf die
Erledigungen der Aufträge der Finanzbehörde zu legen. Zu diesen
Aufträgen gehöre auch die Führung dieses Projektes, das zum Ziel
habe, die zu Unrecht durchgeführten Belastungen an Umsatz- und
Einkommensteuern, denen keine Umsätze zugrunde lägen, zu erkennen und
dem von den Finanzbehörden für diesen Betrieb geführten Saldo zu
eliminieren. Dazu stehe der Finanzbehörde die folgenden Informationen zur
Verfügung, die der Bw. gerne in Evidenz halte und im Rahmen dieses
Projektes weiterleite.
Hier würden die Umsätze geführt, welche die
Finanzbehörde nachträglich 1997 in die Jahresabschlüsse
eingefügt habe, denen jedoch weder Kunden, noch Leistungen an Kunden noch
Zahlungen von Kunden gegenüber stehen würden:
Für das Jahr 1993, Bescheide vom
7. Februar 1997 beeinspruchte Belastungen € 3.619,11 und
€ 2.325,53, für des Jahr 1994, Bescheide vom 10. Dezember
1997 beeinspruchte Belastungen € 5.021,18 und € 2.616,22
sowie für das Jahr 1995, Bescheide vom 24. Februar 1997,
beeinspruchte Belastungen € 5.357,23 und
€ 2.470,88.
Mit Eingaben vom 30. und 31. März 2005 legte
der Bw. "Leistungsnoten" in Höhe von € 4.084,00 und
€ 4.058,00 und ersuchte die Beträge auf sein PSK-Konto zu
überweisen.
Mit Bescheid vom 3. Juni 2005 wies das Finanzamt die
Eingaben mit der Begründung zurück, dass die Rückerstattung von
Leistungshonoraren abgaberechtlich nicht möglich sei. Die
Veranlagungsbescheide über die Umsatzsteuer und Einkommensteuer des Jahres
1997 seien am 26. September 2001 rechtskräftig ergangen und das
Rechtsmittelverfahren sei bereits abgeschlossen.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass im Zuge der Betriebsprüfung für die
Jahre 1993, 1994 und 1995 Sonderbelastungen an Einkommen- und Umsatzsteuern
durchgeführt worden seien. Die Aufhebung dieser unbegründeten
Sonderbelastungen habe der Bw. rechtzeitig beantragt. Die vorliegende
Antragstellung sei lediglich eine Wiederholung gestellter Anträge und
beinhalte die Unterstützung der Finanzbehörde zur Erledigung der
Betriebsprüfung in einem gesonderten Projekt. Der Bw. sei der Ansicht, dass
die Finanzbehörde weder berechtigt sei, in die Geschäftsgebarung des
Betriebes eigenmächtig Umsätze an unbekannte Kunden nachträglich
einzufügen und die daraus nicht erzielten Einkünfte als
zusätzlichen Umsatz und zusätzliches Einkommen mit Abgaben zu
belasten.
Im weiteren Zusammenhang führe der Bw. aus, dass sein
Guthaben vom 31. März 2005 in Höhe von
€ 174.431,28 trotz diesbezüglich beim Finanzamt eingebrachter
Rückzahlungsanträge bis auf den heutigen Tag nicht zurückbezahlt
worden sei.
Der Bw. bringe seine Ansprüche und Rechte unter
Bezugnahme auf die geltenden Gesetzesbestimmungen vor und reiche diese jeweils
schriftlich ein, wie dies im Sinne der geltenden Rechtslage und der
anzuwendenden Bestimmungen vorgesehen sei.
Sämtliche Eingaben und Geltendmachungen bzw.
Rückforderungen von Guthaben habe der Bw. beim Finanzamt formal richtig
eingebracht. Es bestehe daher keine Veranlassung seitens des Finanzamtes seine
Guthabensforderungen zu ignorieren oder andere Anträge, wie etwa in diesem
Zurückweisungsbescheid ersichtlich, unbearbeitet zu lassen.
Die dem Bw. seitens der Finanzverwaltung zugekommenen
Belege und Bescheide seien zu beeinspruchen gewesen und zwar dahingehend, dass
die Aufhebung derselben vorgenommen und die formale Richtigstellung
herbeigeführt werde, um die wahren Rechtsverhältnisse in der Beziehung
zwischen Finanzbehörde und dem Bw. herzustellen.
Das Finanzamt sei derzeit sein Vertragspartner und
Auftraggeber. Es sei für die Fortführung der Betriebsprüfung, die
im Jahr 1996 vom Finanzamt begonnen worden sei, ebenso zuständig, wie
für die Bearbeitung des Guthabens, das seit Beginn der Betriebsprüfung
1996 angewachsen sei. Der Bw. arbeite intensiv in einem
beschäftigungsgleichen Dienstverhältnis mit diesem Finanzamt und mit
allen in diese umfangreiche Aufgabenstellung, auch betreffend die
Richtigstellung des formellen Ausweises der Guthaben, einbezogenen
Finanzbehörden zusammen, erledige die vorgelegten Aufträge und
unterstütze jede Behördenstelle gemäß deren
Bescheidaufträgen mit allen ihm zur Verfügung stehenden Informationen
und Unterlagen und erbringe die entsprechenden Sonderleistungen. Der Bw. stelle
seine erstklassige fachliche Qualifikation und seine Zeit seit
1. Jänner 1997 voll in den Dienst der Finanzbehörde, um den
ihm gestellten Anforderungen in jeder Hinsicht gerecht zu werden.
Vom Bw. müssten seit nunmehr über acht Jahren
Sonderleistungen erbracht werden, die abgabenrechtlich nicht begründet
seien, wirtschaftlich nicht abgabenbezogen erscheinen würden, sondern
leistungsbezogen und abgabenunabhängig beauftragt würden und nicht
zielgerichtet zur abgabenrechtlichen Erledigung der laufenden
Betriebsprüfung durchgeführt würden.
Der Bw. erachte es folgerichtig wie rechtens und sachlich
wie wirtschaftlich notwendig, seine Rechte und Ansprüche, die ihm aus der
Erfüllung dieser beauftragten Sonderleistungen erwachsen würden, durch
schriftliche Anbringen einzureichen und geltend zu machen und zu achten, dass
seine Rechte nicht durch Maßnahmen, Unterlassungen oder Fehler der
Finanzverwaltung gemindert, beeinträchtigt oder gar in gezielt ihn
schädigenden Vorgangsweise verletzt oder zu Fall gebracht würden. Die
Tätigkeiten der Finanzbehörde könnten nach Ansicht des Bw.
mittlerweile jederzeit gesetzeskonform abgeschlossen werden, wenn dazu ein
Interesse bestünde. Dies erfordere allerdings auch die Bearbeitung aller zu
Beginn oder im Verlaufe der Betriebsprüfung ungerechtfertigt vorgenommenen
Belastungen, die Aufhebung der unrichtigen Belege oder Bescheide. Der Bw.
unterstütze die Finanzbehörde mit zweckdienlichen Sonderprojekten zu
solchen früheren Belastungen, um die Aufgabendurchführung
voranzubringen. Die Finanzbehörde lasse sich jedoch mit der Erledigung
Zeit, obwohl der Bw. mit wiederholten Anbringen seine Urgenz vorgebracht und den
Wunsch auf eine baldige Rückzahlung seines zu Recht bestehenden Guthabens
in Antragsform vorgelegt habe.
Die involvierten und die tätig werdenden Organe der
Finanzverwaltung würden in einer gezielt den Bw. schädigenden
Vorgangsweise, somit dem Inhalte und der Form nach gesetzwidrig ihre Handlungen
oder Unterlassungen setzen und Missbrauch in Ausübung der Gesetze
tätigen. Im Verlauf dieser schon über acht Jahre andauernden
Vorgangsweise der Finanzbehörde sei dem Bw. bereits ein Schaden von
€ 2,561.079,63 (Stand 9.11.2004) zugefügt worden und die
Finanzverwaltung weigere sich außerdem, ihm das auf € 174.431,28
angewachsene Guthaben auszuzahlen. Auf die Geltendmachung seiner Rechte aus dem
anwachsenden Guthaben könne der Bw. ebenso wenig verzichten, wie auf die
Geltendmachung seiner Ansprüche, die ihm aus dem zugefügten Schaden
entstehen würden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Februar 2006 wies
das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte dazu aus,
dass eine nachträgliche Richtigstellung der Abgabenbescheide nach dem
abgeschlossenen Rechtsmittelverfahren nicht möglich sei.
Hinsichtlich der Anträge auf Rückzahlung eines
angeblichen Guthabens und der Anträge auf Rückerstattung von
Leistungshonoraren sei in der Rechtssache bereits auf Grund von vorherigen
Anträgen durch den unabhängigen Finanzsenat durch die
Berufungsentscheidung vom 17. März 2005, GZ.RV/0284-W/05,
entschieden worden. Wiederholte Anträge, denen die materielle Rechtskraft
einer bereits vorliegenden Entscheidung entgegenstehe, seien
unzulässig.
Die Erfüllung von abgabenrechtlichen Verpflichtungen
würde kein Dienstverhältnis begründen.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass in der
Berufungsvorentscheidung über die Anträge vom 30 und
31. März 2005 entschieden werde. Alle diese Anträge seien
berechtigt und begründet gestellt worden. Die zuständige
Finanzbehörde sehe sich veranlasst, seine Anträge auf Geltendmachung
und Auszahlung seines Guthabens unerledigt zu lassen und formal
zurückzuweisen, damit die Abgabenbehörde zweiter Instanz darüber
entscheiden müsse. Guthaben, auch wenn diese durch unberechtigten Einbehalt
durch die Finanzbehörde vorhanden bleiben und weiter anwachsen würden,
würden als Rechtsansprüche bestehen und seien gemäß
Bundesabgabenordnung zurückzuzahlen. Das Vorhanden sein eines Guthabens sei
daher bereits eine rechtsgültige Begründung, das Guthaben
zurückzuzahlen. Der Bw. habe auch in der Berufung keinen Zweifel an der
Richtigkeit seiner Rechtsansprüche gelassen und die Begründungen in
der Antragstellung vorgebracht oder auf in gleicher Rechtssache vorgebrachte
Begründungen formal richtig und allgemein verständlich Bezug genommen,
so dass diese antragsgegenständlich vorhanden, daher als vorgebracht
anzusehen und seitens der Behörde nicht unbeachtet zu belassen seien.
Soweit notwendig, habe der Bw. eine Richtigstellung von Umsatzsteuer- und
Einkommensteuerbelastungen bzw. Spesenbelastungen beantragt.
Für die Beurteilung des Antrages sei maßgeblich,
dass auf dem beim Finanzamt geführten Forderungskonto zum heutigen
Zeitpunkt das per 31. Dezember 2005 ermittelte Guthaben im
Gesamtbetrag von € 226.503,78 bestehe. Die Finanzbehörde wolle
die Bezahlung des Guthabens vermeiden, verzögern oder verhindern. Dies sei
nach Ansicht des Bw. nicht gesetzeskonform.
Der Hinweis in der Berufungsvorentscheidung, dass im
Steuerrecht keine Möglichkeit auf Auszahlung der bestehenden Guthaben
vorgesehen sei, und der zur Gänze verwerfliche Hinweis, dass wiederholte
Anträge auf Rückerstattung seiner Guthaben unzulässig wären,
erweise sich nicht als zielführend. Seine Interessen aus
Steuerveranlagungen und Verwaltungsmaßnahmen seitens der
Finanzbehörde seien berechtigt und im Zeitverlauf der
finanzbehördlichen Tätigkeiten seit dem vierten Quartal 1996
verständlich dokumentiert und gut nachvollziehbar.
Sein Guthaben bestehe auf einer allgemeinen, für alle
Rechtssubjekte gegebenen staatsrechtlich garantierten Rechtsgrundlage und in
Anwendung von Rechtsansprüchen des Handels- und Gewerberechtes und in
Anwendung des Steuer-, Abgaben- oder Verwaltungsrechtes und aus der berechtigten
Verfolgung persönlicher Rechtsansprüche.
Im Hinblick auf die beachtliche Höhe des Guthabens,
das beim Finanzamt zu seinen Gunsten angewachsen sei, erachte es der Bw. als
notwendig, gemäß dem Handels- und Steuerrecht und nach der
Bundesabgabenordnung antragsmäßig die Ansprüche geltend zu
machen. Auch die verantwortliche Abgabenbehörde beauftrage den Bw. in
konsequent wiederholender Weise die Antragstellung seinerseits anstatt den
jeweils von ihm eingebrachten Antrag einer sachlichen Bearbeitung und damit
möglichen Erledigung dahingehend zuzuführen, dass seine Ansprüche
erfüllt würden und jede weitere Schadenszufügung durch einzelne
Dienststellen der Finanzbehörde beendet werde. Jeder Antrag habe somit
seine eigene, im Zeitpunkt der Antragstellung erhobene, sachliche und rechtliche
Grundlage und basiere auf konkreten, termingebundenen Anweisungen der
Finanzbehörde. Insofern seien seine Tätigkeiten, wie auch der
gegenständliche Antrag und der diesem Antrag vorangegangene Antrag und der
demselben vorangegangene Antrag auftragsgemäß durchgeführt
worden. Ebenso sei der zu Grunde liegende Sachverhalt von Ansprüchen und
das daraus resultierende Guthaben, wofür der Bw. die Ansprüche erhebe,
sorgfältig dokumentiert und zu Recht gegenüber der Finanzbehörde
geltend gemacht.
Diese Beauftragung der Finanzbehörde, die durch
Handlungen, Maßnahmen oder Unterlassungen für den Bw. eine
fortgesetzte Einforderung von Tätigkeiten ergebe, sei in der tat
wirkungsvoll und nachhaltig eine massive Schädigung. Diese
vorsätzliche Schadenszufügung der Finanzbehörde zu Lasten seiner
betrieblichen Tätigkeit und in der Folge den Bw. persönlich
betreffend, habe bis zum Ermittlungs- und Geltendmachungszeitpunkt am
31. Jänner 2006 die beachtliche Höhe von
€ 3.272.782,00 erreicht. Unter diesem Aspekt bekomme die
gegenständliche Berufungsvorentscheidung einer Dienststelle der
Finanzbehörde dahingehend eine Bedeutung, als diese in Vollziehung der
Gesetze zu erkennen gebe, dass ihr an der Beendigung der Schadenszufügung,
die an ihm vollzogen werde, nicht gelegen sei und dass eine Fortsetzung
derselben mit Hilfe und Unterstützung weiterer Dienststellen gezielt und
nachhaltig angestrebt werde. Dieser Tatbestand werde seitens des Bw. zu Recht
erkannt, so dass er jeder Zurückweisung seiner Ansprüche und seines
Antrages auf Auszahlung des entstandenen Guthabens seitens jeder Dienststelle,
auch jener, welche die vorliegende Berufungsvorentscheidung erlassen habe, in
jeweils geeigneter Form entgegentreten müsse, um dieses Guthaben
schließlich auch rechtzeitig zurückzuerhalten.
Es sei Tatsache, dass die Finanzbehörde die
Abänderung, Richtigstellung oder Aufhebung der ohnehin vom Bw.
beeinspruchten Bescheide nicht von amtswegen durchführe, sondern durch neue
unrichtige Bescheide weiter verzögere. Der Bw. habe jedoch die zu seinen
Gunsten offenen Guthaben, wie diese seit 1996 bis zum
Überprüfungszeitpunkt aufgelaufen seien, jeweils gesetzeskonform zur
Rückzahlung beantragt und dennoch sei eine Rückzahlung bis heute nicht
erfolgt. Der vorliegende Antrag auf Rückzahlung der angelaufenen Guthaben
sei unbegründet zurückgewiesen worden. Die Tatsache, dass seine
finanziellen Mittel von der Abgabenbehörde gebunden und blockiert seien,
habe zur Folge, dass weitere Anstrengungen notwendig würden, um die
erwachsenen Nachteile zwischenzeitlich aufzufangen, zu dokumentieren und in
Rückzahlungsanträgen den zuständigen Aussichts- und
Kontrollorganen zur Erledigung vorzulegen. Es sei Tatsache, dass die dem Bw.
vorsätzlich und in gezielter Vorgangsweise zugefügte Nachteile,
Verluste und Schadensanteile vermeidbar wären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 311 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über
die in den Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen (§ 85) ohne
unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Gemäß
§ 313 BAO haben die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren
erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
Ein Anbringen ist zurückzuweisen, wenn es
unzulässig ist.
Nach den vorliegenden Unterlagen wurde die
Betriebsprüfung für die Jahre 1993 bis 1995 bereits im Jahre 1997
abgeschlossen. Die Schlussbesprechung fand am 28. Jänner 1997
statt. Das diesbezügliche Abgabenfestsetzungsverfahren betreffend Umsatz-
und Einkommensteuer wurde mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 21. Mai 2001,
GZ.RV/304-15/05/98, rechtskräftig abgeschlossen und am
20. Juni 2001 durch Hinterlegung zugestellt. Zwar wurde diese
Berufungsentscheidung durch den Bw. mit Eingabe vom 21. Juni 2001 an
die Finanzlandesdirektion zurückgesendet, jedoch ändert dies nichts an
der ordnungsgemäßen Zustellung. Die Berufungsentscheidung ist daher
in Rechtskraft erwachsen.
Wenn der Bw. vermeint, dass diese Berufungsentscheidung
inhaltlich unrichtig ist, wäre es an ihm gelegen, innerhalb der Frist von
sechs Monaten ab Zustellung eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
einzubringen.
Anträge, denen die materielle Rechtskraft einer
bereits vorliegenden Entscheidung entgegensteht unzulässig sind, sind im
Hinblick auf das Wiederholungsverbot unzulässig und daher
zurückzuweisen.
Unzulässig sind u.a. Anbringen, die in den
Abgabenvorschriften nicht vorgesehen sind.
Wie sich aus dem oben zitierten § 313 BAO ergibt,
haben die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren erwachsenden Kosten selbst zu
tragen. Eine Zuerkennung von "Leistungshonoraren" ist somit für das
Abgabenverfahren ausdrücklich ausgeschlossen.
Ein trotzdem eingebrachter Antrag auf Kostenersatz ist
daher als unzulässig zurückzuweisen.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dem
Zurückweisungsbescheid vom 3. Juni 2005 keine Rechtswidrigkeit
anlastet.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom
30. März 2005, GZ.RV/0284-W/05, verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 26.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 311 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 313 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1257-W/06
- Stammnummer
- 26004
- Gültig
- 26.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF