Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0067-F/06
Zufluss einer ausländischen Pensionskassen-Leistung nach Wohnsitzverlegung ins Inland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0067-F/06vom 24.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Fließt einer nach Österreich zugezogenen Person, die vormals in der Schweiz steuerpflichtig war, nach Wohnsitzverlegung nach Österreich die Abfindung eines ausländischen Pensionsanspruches zu, dann steht das Besteuerungsrecht daran gemäß dem österreichisch- schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen Österreich zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Adr, vom 22. Dezember 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 6. Dezember 2005 betreffend
Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In seiner Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für 2004 führte der Berufungswerber aus, die
Pensionskassenauszahlung der liechtensteinischen WCS sei zu Unrecht der
Besteuerung unterworfen worden. Im Hinblick auf dieses Alterskapital habe er 35
Jahre lang Beiträge einbezahlt. Während dieser Zeit sei er in der
Schweiz wohnhaft und in Österreich nicht steuerpflichtig gewesen.
Das Finanzamt wies die Berufung
als unbegründet ab und erläuterte, Art. 18 des
Doppelbesteuerungsabkommens Schweiz bestimme, dass Ruhegehälter und andere
Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person
für frühere unselbständige Arbeit bezahlt würden, nur in
diesem Staat, dem Wohnsitzstaat, der Besteuerung zu unterziehen seien.
Gemäß Art. 4 DBA Schweiz gelte eine Person in dem Vertragsstaat als
ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte
verfüge. Der Berufungswerber sei zum Zeitpunkt der Pensionskassenauszahlung
bereits in Österreich wohnhaft gewesen, weshalb deren steuerliche Erfassung
im angefochtenen Bescheid zu Recht erfolgt sei.
Der Berufungswerber brachte
gegen diese Berufungsvorentscheidung ein als Vorlageantrag an die
Abgabenbehörde II. Instanz zu wertendes Rechtsmittel ein. Er wies darauf
hin, in den letzten 37 Jahren keinen Wohnsitz in Österreich gehabt zu
haben. Daher sei er hier auch nicht steuerpflichtig gewesen. Aus diesem Grund
habe er "keine Abschreibung der Beiträge" vornehmen können. Ein
Besteuerung der nunmehrigen Auszahlung würde daher dem "Gleichheitsprinzip
der BAO" widersprechen. Außerdem gebe es im Einkommensteuergesetz die
Ausnahmebestimmung, dass "nicht abgeschriebene Beiträge bis zum Jahr 1989
aliquot die Auszahlung befreien".
Die Abgabenbehörde I.
Instanz erhob zwischenzeitlich die Zusammensetzung der Kapitalauszahlung per
1.7.2004: Die WCS teilte über Anfrage schriftlich mit, der Berufungswerber
habe am 1.1.1998 begonnen, bei der SFB T AG in B (Liechtenstein) zu arbeiten.
Die Freizügigkeitsleistung habe 0,00 SFr betragen. Per 1.2.1999 sei ihm von
der SFB T AG ein Betrag von 5.970,00 SFr als Einmaleinlage überwiesen
worden. Dieser Betrag sei von der WCS in die Versicherung des Berufungswerbers
eingebaut worden. Der Rest der Freizügigkeitsleistung setze sich aus den
Altersgutschriften während seines Angestelltenverhältnisses bei der
SFB T AG samt Zinsen zusammen.
Laut
Zentralmelderegisterauskunft ist der aus der Schweiz (S) zugezogene
Berufungswerber seit 2.1.2003 mit Hauptwohnsitz Astraße 10 a, F, in
Österreich gemeldet. Die Pensionskassenauszahlung
(Freizügigkeitsleistung) durch die WCS erfolgte entsprechend im Akt
aufliegender Bestätigung per 1.7.2004.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
Art. 18 des Abkommens zwischen der
Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen, BGBl. Nr. 64/1975 idF BGBl. III Nr. 204/2001 (DBA Schweiz),
dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in
einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere
unselbständige Arbeit gezahlt werden, vorbehaltlich des Art. 19 Abs. 1 DBA
Schweiz, der Tätigkeiten im öffentlichen Dienst betrifft, nur in
diesem Staat besteuert werden.
Gemäß
Art. 4 DBA Schweiz versteht man unter
einer in einem Vertragstaat ansässigen Person eine solche, die nach dem in
diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist (vgl.
analog Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum
Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und Vermögen, BGBl. Nr. 24/1971, Art. 18 und 4).
§
1 Abs. 2 EStG 1988 bringt zum Ausdruck, dass in Österreich jene
natürlichen Personen unbeschränkt steuerpflichtig sind, die im Inland
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die
unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und
ausländischen Einkünfte.
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988
sind Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Soweit im Ausland keine
gesetzliche Beitragspflicht besteht (bestand) sind sie nur mit 25% steuerlich zu
erfassen.
§
124 b Z 53 EStG 1988 bestimmt, dass Zahlungen für
Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1
des Pensionskassengesetzes übersteigt, gemäß
§ 67 Abs. 10
EStG 1988 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen sind. Solche von
Pensionskassen aufgrund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen
geleisteteten Zahlungen sind ab dem Jahr 2001 und in den folgenden Jahren zu
einem Drittel steuerfrei zu belassen.
Der Barwert gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 1 Pensionskassengesetz beträgt idF BGBl. I Nr. 8/2005
9.300 €.
Strittig
ist, ob die Pensionskassenauszahlung, die der Berufungswerber im Streitjahr 2004
erhielt, in Österreich grundsätzlich der Besteuerung unterliegt, falls
ja, in welcher Höhe.
Unstrittig ist, dass der
Berufungswerber seit Beginn des Jahres 2003 in Österreich ansässig
ist. Das Besteuerungsrecht hinsichtlich Pensionszahlungen wie der in Streit
stehenden, kommt daher im Sinne oben genannter Artikel des
DBA Schweiz in Verbindung mit § 1
Abs. 2 EStG 1988 Österreich zu. Selbst wenn die Pensionszahlungen auf
schweizerischer Seite nicht unter Art. 18 DBA (Ruhegehälter), sondern unter
Art. 21 DBA (nicht besonders erwähnte Einkünfte) subsumiert
würden, da sie nicht vom Arbeitgeber, sondern von einer Pensionskasse
geleistet werden, ergäbe sich die gleiche Rechtslage (SWI 1997, 7, S 322).
Analoges besagen - in eventu - die Artikel 18, 4 und 21 des DBA
Liechtenstein.
Ein gegenüber einer
schweizerischen (liechtensteinischen) Pensionskasse entstandener
Pensionsanspruch, der nicht nur durch Arbeitnehmerbeiträge, sondern auch
durch Arbeitgeberbeiträge und durch abgereifte Zinsen erwachsen ist, ist
nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 der
inländischen Steuerpflicht zu unterwerfen (SWI 1999, 1, 2).
Wenn der Berufungswerber auf
eine "aliquote Befreiung der Einkommensteuer hinsichtlich bis 1989 nicht
abgeschriebener Beträge" hinweist, bezieht er sich möglicherweise auf
die Unterscheidung in "vorobligatorische" und "obligatorische" Beiträge.
Wie oben dargestellt war der Berufungswerber in der Schweiz wohnhaft und bei der
liechtensteinischen SFB T AG beruflich tätig. Die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ist die zweite Säule des
liechtensteinischen Dreisäulenkonzeptes der Altersvorsorge. Für
Arbeitnehmer besteht in Liechtenstein ein Obligatorium, das seinen normativen
Niederschlag im Gesetz über die
betriebliche Personalvorsorge findet (Liechtensteinischen
Landesgesetzblatt vom 20. Oktober 1987, ausgegeben am 6. Mai 1988). Die WCS ist
laut einer Internetinformation (http://www.W-leben.ch) eine von der W
-Versicherung und dem Finanzdienstleistungsunternehmen CS errichtete
Vorsorgestiftung, die für kleine und mittlere Unternehmen die Abwicklung
der beruflichen Vorsorge für ihre Mitarbeiter gemäß den
Vorschriften der obligatorischen Personalvorsorge übernimmt.
Aus oben zitiertem Schreiben
der WCS geht hervor, dass die den Berufungswerber betreffende Versicherung, die
schließlich zur Kapitalauszahlung vom 1.7.2004 führte, ab 1.2.1999
mit Einlagen, Gutschriften und Zinsen dotiert wurde. Es handelt sich also zur
Gänze um einen Zeitraum, in dem Beiträge obligatorisch waren. Eine
bloß 25%-ige steuerliche Erfassung gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 2
lit b EStG 1988 kommt daher nicht in Betracht, vielmehr war die in Streit
stehende Pensionskassenauszahlung - wie von der Abgabenbehörde I.
Instanz gehandhabt - im Sinne des § 124 b Z 53 EStG 1988 zu einem
Drittel steuerfrei zu belassen und im Übrigen laut Tarif der Besteuerung zu
unterziehen. Die steuerfrei-Belassung zu einem Drittel, die durch das
Bundesgesetz BGBl. I 54/2002 als letzter Satz in den § 124 b Z 53 EStG 1988
eingefügt wurde, soll gerade eine zur Gänze tarifmäßige
Versteuerung von Pensionsabfindungen aufgrund ausländischer Regelungen, bei
denen eine Übertragung des abzufindenden Barwertes in eine inländische
Pensionskasse nicht möglich ist, verhindern.
Im Lichte der geltenden und
anzuwendenden Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens und des
Einkommensteuergesetzes ist daher die Besteuerung der in Streit stehenden
Pensionskassenauszahlung zu Recht erfolgt:
Die Pensionskassenauszahlung in
Höhe von 38.324 SFr, die den Barwert gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 1
Pensionskassengesetz überschreitet, wurde dem Umrechnungsfaktor 0,64
unterworfen und zu zwei Dritteln steuerlich in Ansatz gebracht (= 16.351,57
€). Zusammen mit der ab 1.7.2004 ausbezahlten monatlichen
liechtensteinischen Rente von 1.678,08 € (= 6 x 437 SFr x 0.64) und der ab
dem selben Datum bezogenen monatlichen schweizerischen Rente von 6.205,44 €
(= 6 x 1.616 SFr x 0.64) ergab sich der im Einkommensteuerbescheid der
Bemessungsgrundlage hinzuzuzählende Betrag "Einkünfte ohne
inländischen Steuerabzug" von 24.235,09 €.
Da der Berufungswerber bis zum
Jahr 2003 nicht in Österreich ansässig und somit auch hier nicht
steuerpflichtig war, ist dem unabhängigen Finanzsenat eine
Überprüfung dahingehend entzogen, ob Arbeitnehmer- und
Arbeitgeberbeiträge nach Schweizer (ausländischem) Steuerrecht analog
den österreichischen Werbungskosten bzw. nicht steuerbaren Leistungen
gemäß
§ 26 EStG 1988 Berücksichtigung gefunden haben. Der
Beurteilung wie vorstehend dargelegt tut dies keinen Abbruch.
Wenn der Berufunswerber eine
gesetzliche Ungleichbehandlung in seiner Sache erblickt, ist er nochmals auf die
Begünstigung der steuerfrei-Belassung zu einem Drittel hinzuweisen. Die
Überprüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungsmäßigkeit
fällt im Übrigen allein in die Zuständigkeit des
Verfassungsgerichtshofes.
Insgesamt war nach dem
Ausgeführten spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 24. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 18 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 4 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 21 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 18 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
- Art. 4 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
- Art. 21 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 53 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Z 1 PKG, Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990
PensionskassenauszahlungPensionsabfindungausländische PensionskasseSchweizansässigDoppelbesteuerungsabkommen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0067-F/06
- Stammnummer
- 25997
- Gültig
- 24.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF