Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0162-K/03
Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0162-K/03vom 11.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BW, vertreten durch Kärntner
Treuhand Gesellschaft m. b. H., 9500 Villach, Gerbergasse 13, vom
24. März 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurtvom
11. März 2003 betreffend Energieabgabenvergütung 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) betrieb während des
Streitjahres ein Dienstleistungsunternehmen.
Den von der Bw. eingebrachten Antrage auf Vergütung
von Energieabgaben für das Wirtschaftsjahr 2001 wies das Finanzamt ab.
Begründet wurde dies damit, dass ein Anspruch auf Vergütung von
Energieabgaben nach § 2 Abs. 1 des
Energieabgabenvergütungsgesetzes (idF vor BGBl. I Nr. 158/2002) nur
für Betriebe bestehe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung
körperlicher Wirtschaftsgüter bestehe. Der (Dienstleistungs-)Betrieb
der Bw. erfülle diese vom Gesetz geforderte Voraussetzung jedoch
nicht.
In der Berufung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass
die Einschränkung des Energieabgabenvergütungsanspruches auf
Hersteller körperlicher Wirtschaftsgüter gegen die
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller
Bürger vor dem Gesetz und Unverletzlichkeit des Eigentumes
verstoße.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit Erkenntnis vom 20. 11. 2006, 2006/17/0157 und 0158, hat
der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerden von Dienstleistern gegen die
Nichtzuerkennung der Energieabgabenvergütung für die Jahre 1996 bis
2001 abgewiesen und begründend Nachstehendes ausgeführt:
"Mit
Urteil vom 5. 10. 2006, C-368/04, entschied der EuGH über das in den
Beschwerdefällen vom Verwaltungsgerichtshof vorgelegte
Vorabentscheidungsersuchen, dass die nationalen Gerichte das
Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigen müssen und keine
Maßnahme treffen dürfen, die lediglich zu einer Ausweitung des
Kreises der Beihilfeempfänger führen würde.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat von dieser nunmehrigen Auslegung des
Gemeinschaftsrechts durch den EuGH auszugehen ... . Damit kann aber auch in den
Beschwerdefällen den beschwerdeführenden Parteien, die nach den
nationalen Bestimmungen von der Energieabgabenvergütung ausgeschlossen
sind, nach dem Gemeinschaftsrecht, das dem nationalen Recht vorgeht, eine
Energieabgabenvergütung nicht gewährt werden, weil dies
rechtswidrigerweise zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfeempfänger
führen würde.."
Dem Folgend war auch die vorliegende Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Klagenfurt,
am 11. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0162-K/03
- Stammnummer
- 25996
- Gültig
- 11.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF