Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2256-W/06
Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2256-W/06vom 30.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb, vom
27. Juli 2006 gegen den Bescheid des FA vom 25. Juli 2006 betreffend
Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In seiner Einkommensteuererklärung für 2004
beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Absetzbarkeit von Begräbniskosten
in der Höhe von € 5.083,30 als außergewöhnliche
Belastungen i.S. des § 34 EStG. In der Vorhaltsbeantwortung vom
18. Juli 2006 werden ein Protokoll des Notars, aus dem der Nachlass
ersichtlich ist, sowie die Belege für die geltend gemachten
Begräbniskosten übermittelt. Darüber hinaus ersucht der Bw., die
bisher noch nicht geltend gemachten Kosten für das Trauermahl in der
Höhe von € 1.483,80 zu berücksichtigen.
In seinem Einkommensteuerbescheid 2004 vom
25. Juli 2006 lässt das Finanzamt die geltend gemachten
Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastungen
unberücksichtigt, da diese in den Nachlassaktiven Deckung
finden.
In seiner Berufung gegen diesen Bescheid bringt der Bw.
vor, dass entsprechend dem Protokoll des Notars lediglich Nachlassaktiva in der
Höhe von € 113,87 geerbt worden seien und somit den
belegmäßig nachgewiesenen Begräbniskosten in der Höhe von
€ 6.567,10 lediglich Nachlassaktiva in der Höhe von
€ 113,87 gegenüber stünden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. August 2006
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte dazu
aus, dass Begräbniskosten vorrangig aus einem vorhandenen (verwertbaren)
Nachlassvermögen (Aktiva) zu bestreiten seien.
Mit Eingabe vom 31. August 2006 stellte der Bw.
den Antrag, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorzulegen und wiederholte sein Berufungsvorbringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 kann jeder
unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen, dass bei Ermittlung des
Einkommens § 2 Abs. 2) nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllen:
1. sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2),
2. sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3),
3. sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Abs. 2 bestimmt, dass eine Belastung
außergewöhnlich ist, soweit sie höher ist als jene, die der
Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst.
Abs. 3 regelt, dass die Belastung dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig erwächst, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Im Abs. 4 wird ausgeführt, dass die Belastung die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt, soweit
sie den zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Im gegenständlichen Fall besteht Streit
ausschließlich darüber, ob die vom Bw. in der Höhe von
€ 6.567,10 geltend gemachten Begräbniskosten seines Vaters im
Nachlassvermögen Deckung finden und damit als außergewöhnliche
Belastung zu qualifizieren sind.
Laut Protokoll des öffentlichen Notars X, welches in
der Verlassenschaftssache Y in Gegenwart des Bw. am 26. Juli 2005
aufgenommen wurde, stehen Nachlassaktiva in der Höhe von
€ 29.827,77 Nachlasspassiva in der Höhe von € 49.738,70
gegenüber.
Für Begräbniskosten haftet in erster Linie der
Nachlass (§ 549 ABGB). Begräbniskosten einschließlich
der Errichtung eines Grabmals kommen nach ständiger Rechtsprechung als
außergewöhnliche Belastung nur dann in Betracht, wenn sie mangels
eines reinen Nachlasses das Einkommen des Bestellers des Begräbnisses
belasten. Abzugsfähig sind jedoch nur jene Begräbniskosten, die
in den Nachlassaktiva nicht gedeckt
sind, da - wie bereits ausgeführt - gemäß
§ 549 ABGB die Begräbniskosten zu den bevorrechteten
Verbindlichkeiten des Nachlasses gehören, die bevorzugt - aus dem
vorhandenen (verwertbaren), zu Verkehrswerten angesetzten Nachlassvermögen
- zu bestreiten sind. Dass, wie im gegenständlichen Fall, der
Reinnachlass überschuldet ist, genügt nicht, die Begräbniskosten
müssen die Summe der Nachlassaktiva übersteigen
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34,
Anmerkung 78, Stichwort "Begräbniskosten", unter Verweis auf FLD Wien,
Niederösterreich und Burgenland, Senat VII, 25.6.2001,
RV/90X-17/16/98).
Darüber hinaus sind die geltend gemachten Kosten
für Blumen und Kränze in der Höhe von € 368 sowie die
Kosten für die Bewirtung von Trauergästen in der Höhe von
€ 1.483,80 nicht als Begräbniskosten absetzbar (siehe ebenfalls
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34,
Anmerkung 78, Stichwort "Begräbniskosten").
Im gegenständlichen Fall betragen die Nachlassaktiva
€ 29.827,77, woraus folgt, dass die dem Bw. entstandenen
Begräbniskosten in der Höhe von € 4.415,30 darin Deckung
finden. Eine Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung kommt daher im gegenständlichen
Verfahren nicht in Betracht.
Unabhängig davon ist abschließend darauf
hinzuweisen, dass die in den Aktiva aufscheinende Liegenschaft lediglich mit dem
3-fachen Einheitswert (zum 1.1.2004 mit € 9.000 festgestellt)
angesetzt wurde. Dieser Wert ist jedoch lediglich für die Berechnung der
Erschaftssteuer von Relevanz. Für die Beurteilung der Frage, ob für
den Erben durch Bezahlung von
Begräbniskosten
(und Kosten eines Grabmals) eine "Belastung" überhaupt eingetreten ist,
müssen allerdings die erfahrungsgemäß weit höheren
wirtschaftlichen Werte
(Verkehrswerte)
und nicht die Einheitswerte herangezogen werden.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 30. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2256-W/06
- Stammnummer
- 25990
- Gültig
- 30.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF