Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2660-W/06
Schätzung der Ausgaben in Höhe der Einnahmen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2660-W/06vom 23.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 25. September 2002
gegen die Bescheide des Finanzamtes X. betreffend Körperschaftsteuer
für die Jahre 1997 und 1998 entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Vorweg ist festzuhalten, dass es sich beim
gegenständlichen Verfahren um ein fortgesetztes Verfahren handelt; mit
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 2006, 2004/15/0065,
wurde die die Berufungswerberin (Bw.) betreffende Berufungsentscheidung insoweit
aufgehoben, als sie die Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 und 1998
betraf (hingegen wurde der Beschwerde, soweit sie die Umsatzsteuer für die
Jahre 1987 bis 1995, 1997 und 1998 betraf, vom Gerichtshof nicht stattgegeben).
Mit Bescheid vom 10. September 2002 setzte das
Finanzamt die Körperschaftsteuer für das Jahr 1997 fest; dies
führte jeweils im Vergleich zum bisher vorgeschriebenen Betrag zu einer
Abgabennachforderung (€ 5.033,90). In der Begründung
verwies das Finanzamt darauf, dass die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe
der Steuererklärung gemäß
§ 184 BAO im
Schätzungswege ermittelt wurden (AS 10/97).
Mit Bescheid vom 11. September 2002 setzte das
Finanzamt die Körperschaftsteuer für das Jahr 1998 fest; dies
führte nicht zu einer
Abgabennachforderung (festgesetzte Körperschaftsteuer:
€ 1.816,82, bisher festgesetzte Körperschaftsteuer:
€ 1.816,82). In der Begründung verwies das Finanzamt
wiederum darauf, dass die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der
Steuererklärung gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege
ermittelt wurden (AS 6/98).
In der Berufung wurde zu den
Körperschaftsteuerbescheiden 1997 und 1998 ausgeführt, die
Beschwerdeführerin mache seit Jahren trotz hoher Aufschläge immer
Verluste. Diese Verluste seien auch in den Prüferbilanzen der
Jahre 1987 bis 1995 als richtig bestätigt worden. Im Bescheid werde
ein Erfahrungswert, Gewinn = 10 % des Umsatzes, angesetzt. Dies sei
unrichtig. Die Beschwerdeführerin habe auch im Jahr 1997 und
1998 mit einem hohen Verlust bilanziert. Eine realistische Beurteilung der
Branchensituation ergebe, dass dieser Geschäftsbereich generell als nicht
gewinnbringend angesehen werde. Außerdem sei beim
Körperschaftsteuerbescheid 1997 kein Verlustvortrag
berücksichtigt worden.
Mit Berufungsentscheidung vom 23. März 2004 wurde
der Berufung gegen den Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für das
Jahr 1997 teilweise Folge gegeben und der diesbezügliche Bescheid
abgeändert, die Berufung gegen den Bescheid betreffend
Körperschaftsteuer für das Jahr 1998 wurde als unbegründet
abgewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof führte im oben zitierten
Erkenntnis - soweit im gegenständlichen Verfahren relevant - Folgendes aus:
Die belangte
Behörde führte hinsichtlich der Körperschaftsteuerbescheide 1997
und 1998 aus, das Finanzamt sei im Jahr 1997 von einem Gewinn in Höhe von
10 % des Umsatzes ausgegangen, im Jahr 1998 hingegen von einem Gewinn
in Höhe von rund 5 % des Umsatzes. Im Hinblick auf das Ziel,
diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte
Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben, werde der 5 %- ige
Gewinnsatz auch betreffend das Jahr 1997 angewendet und sei daher der
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1997 entsprechend
abzuändern gewesen.
Wenn die
Beschwerdeführerin insoweit rügt, dass die Bescheidbegründung
nicht nachvollziehbar sei, ist sie im Recht, weil die belangte Behörde
ihrer Entscheidung zwar einen einheitlichen "Gewinnsatz" zu Grunde gelegt hat,
aber auch dieser (niedrigere) Prozentsatz von der Prüferin nicht näher
begründet worden war. Die belangte Behörde hat den Bescheid
hinsichtlich Körperschaftsteuer 1997 und 1998 mit
Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb
er insoweit aufzuheben war.
Aus der Aktenlage ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Unter Berücksichtigung der von der BP vorgenommenen
Zuschätzungen - welche letztlich auch vom Verwaltungsgerichtshof
bestätigt wurden - war von der Bw. in den
Jahren 1987 bis 1995 kein Gewinn erzielt worden (BP-Bericht,
Tz. 35ff samt Beilagen - DB 26ff), auch der im Rechtsbestand
gebliebene Körperschaftsteuerbescheid für
das Jahr 1996 vom 11. September
1997 weist kein positives
Betriebsergebnis aus (AS 15f/96).
Laut dem Vorbringen auf Seite 3 der Berufung "(hat)
die Firma ... seit November 1998 ihre
Tätigkeit eingestellt"
(AS 10/98). Mit Schreiben vom 16. November 1999 wurde dem Finanzamt
mitgeteilt, "dass unser Betrieb Ende 1998 stillgelegt wurde und seither keine
Umsätze mehr getätigt werden" (AS 1/99). Mit diesem Vorbringen im
Einklang stehend weist die Umsatzsteuererklärung für 1999 keine
Umsätze aus (AS 11ff/99).
Auf Basis dieses ein
einheitliches Bild ergebenden Sachverhaltes kann mangels
entgegenstehender Feststellungen mit Recht davon ausgegangen werden, dass
Ausgaben in Höhe der Einnahmen angefallen sind. Es werden somit
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von jeweils € 0,00 bzw.
S 0,00 angesetzt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
4 Berechnungsblätter (in € und in S)
Wien, am 23.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2660-W/06
- Stammnummer
- 25969
- Gültig
- 23.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF