Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1187-L/04
Grabungsrechte als Teil der Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1187-L/04vom 23.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr., vertreten durch Fusseis
Karl, Wirtschaftstreuhänder, 4910 Ried im Innkreis,
Bahnhofstraße 63, vom 17. November 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes ABC vom 12. November 2004 (hinsichtlich eines Schreibfehlers
berichtigt gem. § 293 BAO mit Bescheid vom 29. November 2004) betreffend
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 2003
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Investitionszuwachsprämie 2003 wird mit 49.688,78 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin wurde am 19. Oktober 2004 eine
Nachschau gemäß
§ 144 BAO durchgeführt. Es wurde seitens
der Betriebsprüfung (neben anderen, nicht streitgegenständlichen
Punkten) festgestellt, dass am Konto 710 unkörperliche
Wirtschaftsgüter, wie Rechte, Nutzungsentgelte in Höhe von €
9.342,12 enthalten seien, welche als unkörperliche Wirtschaftsgüter
nicht prämienbegünstigt seien und am Konto 260 (Datenleitungen auf
fremden Grund) Ausgaben für Servitutsrechte (Grabungsrechte) in Höhe
von € 53.696,38 enthalten seien, welche ebenfalls als unkörperliche
Wirtschaftsgüter nicht prämienbegünstigt seien.
Die Änderungen zu der bisher im Jahr 2003 geltend
gemachten Investitionszuwachsprämie wurden wie folgt dargestellt (TZ 3 des
Berichtes über die Nachschau vom 19.10.2004):
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Änderungen zu 2003
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10.6.2003
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Stadtgem. A
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Nutzungsentgelt
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1.500,--
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8.10.2003
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Energie A
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Netzbereitstellungsentgelt
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416,--
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9.10.2003
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Dr. S
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Servitutsverträge
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3500,--
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9.10.2003
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Dr. S
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Servitutsverträge
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334,12
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28.10.2003
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ÖBB
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Evidenthaltung und lfd. Kontrolle
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3592,--
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31.12.2003
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Grabungsrechte B.
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53.696,38
In der Folge wurde mit Bescheid vom 12. November 2004 die
Investitionszuwachsprämie 2003 mit € 43.384,93 festgesetzt, was zu
einer Nachzahlung von € 10.888,07 führte. Mit Bescheid vom 29.
November 2004 wurde der Bescheid hinsichtlich eines Ausfertigungsfehlers
gemäß
§ 293 BAO berichtigt.
Mit Schreiben vom 17. November 2004 wurde gegen diesen
Bescheid fristgerecht Berufung erhoben und (nach Hinweis oben den oben
erwähnten Ausfertigungsfehler, der bereits berichtigt wurde)
ausgeführt: Die Berufungswerberin habe in den Jahren 2002 und 2003 eine
Glasfaserdatenleitung im Stadtgebiet A. und darüber hinausgehend bis zum
Gemeindegebiet D. errichtet. Soweit möglich, sei die Bauführung
für die erforderlichen Leerverrohrungen auf öffentlichen, teilweise
aber auch auf privaten Grundstücken erfolgt. Zur rechtlichen Absicherung
seien von den Grundeigentümern Grabungsrechte erworben worden, die
Gesamtausgaben hätten dafür im Jahr 2003 € 53.696,38
betragen. Für Servitutsverträge und andere Dienstleistungen seien im
Rahmen dieses Leitungsprojektes im Jahr 2003 noch € 9.342,12
angefallen. Laut Teilziffer 2 der Niederschrift vom 19.10.2004 begründe die
Abgabenbehörde erster Instanz Nichtberücksichtigung dieser
Investitionsausgaben für das Wirtschaftsgut "Datenleitung aus fremden
Grund" damit, dass gegenständliche Ausgaben selbständig bewertbare,
unkörperliche Wirtschaftsgüter betreffen würden und damit nicht
prämienbegünstigt seien. Gegen diese Rechtsansicht richte sich
gegenständliche Berufung mit folgender Begründung:
§ 108 e EStG 1988 stelle eine
Investitionsbegünstigung im Rahmen des Ertragsteuerrechts dar. Hinsichtlich
der Qualifizierung von prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
seien die allgemeinen Bestimmungen des Ertragsteuerrechts anzuwenden. Im Rahmen
der Gewinnermittlung nach § 5 EStG sei grundsätzlich der
handelsrechtliche Begriff der Herstellungskosten maßgeblich
(§ 203 HGB). Herstellungskosten seien jene Aufwendungen, die für
die Herstellung eines Wirtschaftsgutes entstehen würden. Zur Herstellung
gehöre auch die Fertigung von Anlagen, die im eigenen Unternehmen
eingesetzt würden. Auch die Errichtung von Gegenständen, bei der die
Leistung ausschließlich von anderen Unternehmen erbracht werde, werde zur
Herstellung gerechnet, wenn der Hersteller (Bauherr) das wirtschaftliche Risiko
während der Bauzeit trage. Jene Kosten, welche der Herstellung eines
Wirtschaftsgutes dienen, würden zur Aktivierung im Rahmen der
Herstellungskosten des betreffenden Wirtschaftsgutes in Frage kommen. Aus
vorstehenden Rechtsgrundsätzen folge, dass sie Errichtung des
Glasfaserdatenleitungsnetzes als "Herstellung" zu beurteilen und folglich
sämtliche mit diesem Projekt anfallenden Herstellungskosten dem
einheitlichen Wirtschaftsgut "Datenleitung auf fremden Grund" zuzuordnen seien.
Die berufungsgegenständlichen Investitionskosten für Grabungsrechte,
Servitutsverträge bzw. Nutzungsentgelte würden unselbständige
Bestandteile des Wirtschaftsgutes "Datenleitung auf fremden Grund" darstellen,
da diese losgelöst von dem Wirtschaftsgut "Datenleitung auf fremden Grund"
keiner gesonderten Bewertung zugänglich seien, zumal nach der allgemeinen
Verkehrsauffassung bei der Veräußerung im Rahmen des
Gesamtkaufpreisen kein gesonderten Entgelt für diese Rechte angesetzt
werden würde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (12.2.1965,
1279/64) seien bei der Herstellung eines Wirtschaftsgutes (z.B. Gebäude)
anfallende Aufwendungen für Rechtserwerbe nicht selbständig bewertbare
Investitionen, sondern Teil der Gesamtherstellungskosten (des Gebäudes).
Gegenständliche Rechtsprechung des Höchstgerichtes sei auch auf den
berufungsgegenständlichen Sachverhalt anzuwenden. Mangels des Vorliegens
von selbständig bewertbaren immateriellen Wirtschaftsgütern seien die
berufungsgegenständlichen Investitionen iHv € 63.038,50 im Rahmen der
Herstellungskosten "Datenleitung auf fremden Grund" in die Bemessungsgrundlage
zur Berechnung der Investitionszuwachsprämie 2003 einzubeziehen.
Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat am 2.
Dezember 2004 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 wurde seitens der
Referentin dem Betriebsprüfer die Berufung mit der Bitte um Stellungnahme
übermittelt und der Arbeitsbogen zur Einsicht angefordert. Am 25. Oktober
2005 langte eine Stellungnahme ein und wurde ausgeführt: Bei den
Grabungsrechten (Servitutsrechten) handle es sich um dingliche Rechte
(persönliche Dienstbarkeit), deren Wirkung nur mit der Verbücherung,
Eintragung ins Grundbuch, entstehe. Bei einer persönlichen Dienstbarkeit
handle es sich um ein Recht zur Grundstücksbenutzung durch eine bestimmte
Person. Im Gegensatz zur Grunddienstbarkeit stelle sie einen getrennt
aktivierungsfähigen(pflichtigen) Vermögensgegenstand dar, der beim
Begünstigten bei entgeltlichem Erwerb als immaterielles Wirtschaftsgut zu
aktivieren sei (siehe SWK 17/1997 (W 65) - Der Ausweis von
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Dkfm. Dr. Karl
Barborka). Dem VwGH-Erkenntnis 1226/63 liege ein anderer Sachverhalt zugrunde
als im gegenständlichen Fall, das VwGH-Erkenntnis 1279/64 könne nicht
auf den berufungsgegenständlichen Sachverhalt angewendet werden, da hier
der Grundeigentümer nicht gleich Eigentümer der Datenleitungen sei und
Servitutsrechte keine Anschlussgebühren sondern Dienstbarkeiten darstellen
würden.
Mit Schreiben vom 14. November 2005 wurde diese
Stellungnahme der Berufungswerberin zur Abgabe einer allfälligen
Gegenäußerung übermittelt. Eine solche langte am 24. November
2005 ein und wurde ausgeführt:
Nach § 203 Abs. 3 HGB würden Herstellungskosten
als jene Aufwendungen definiert, welche unter anderen für die Herstellung
eines Vermögensgegenstandes anfallen würden. Nach Kofler, RZ 25 ff zu
§ 203 Abs. 3 HGB in "Handbuch Bilanz und Abschlussprüfung", beginne
Herstellung - ebenso wie die Anschaffung - mit der Absicht der
Herstellung und mit den ersten die Verwirklichung der Absicht zum Gegenstand
habenden Handlungen und ende, wenn der Gegenstand in den Zustand versetzt sei,
der seine beabsichtigte bestimmungsgemäße Nutzung ermögliche.
Herstellung sei somit etwas Finales, auf ein Ziel gerichtetes. Insofern sei
entscheidend, ob der Aufwand für die Erreichung des Zieles
zweckmäßig sei. Wenn ja, dann habe jeder diesbezügliche Aufwand
Herstellungskostencharakter. Insofern seien auch Aufwendungen, die der
körperlichen Herstellung eines Vermögensgegenstandes zwar vorausgehen
würden, aber durch Maßnahmen veranlasst seien, welche die
körperliche Herstellung ermöglichen oder erleichtern sollen
Herstellungskosten und als solche zu aktiveren. Jeder Aufwand auf dem Wege zum
Gegenstand gelte als Teil des Gegenstandes. Auch Hermann/Heuer/Raupach, Anm. 461
zu § 6, würden ausführen, dass zwangsläufige in
unmittelbarem sachlichen Zusammenhang mit der Herstellung eines Wirtschaftsgutes
anfallende Aufwendungen zu den Herstellungskosten dieses Wirtschaftsgutes
zählen würden. Folglich beziehe auch Kofler, RZ 98 zu § 203 Abs.
3 HGB, in "Handbuch Bilanz und Abschlussprüfung" in die Pflichtbestandteile
der Herstellungskosten Lizenzen als Sondereinzelkosten der Fertigung ein. Nur
dann, wenn Lizenzrechte isoliert von Herstellungsvorgängen erworben
würden, liege ein selbständig zu bewertendes immaterielles
Wirtschaftsgut vor. Bei den berufungsgegenständlichen
Grabungsrechten/Dienstbarkeiten seien unzweifelhaft solche Sondereinzelkosten im
Rahmen der Herstellung der Glasfaserdatenleitung gegeben, welche einer vom
Herstellungsvorgang "Glasfaserdatenleitung" losgelösten Aktivierung als
selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut nicht zugänglich seien.
Diese Beurteilung sei in analoger Anwendung der im vorangegangenen Absatz
wiedergegebenen Literaturmeinung zu dem im Zuge eines Herstellungsvorganges
erworbenen Lizenzrechte zu treffen. Auch der Autor des vom Betriebsprüfer
angeführten Artikels "Der Ausweis von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten" beurteile die Aktivierung von Dienstbarkeiten
ausschließlich unter der Voraussetzung des Vorliegens eines
selbständig zu aktivierenden Wirtschaftsgutes, womit dessen
Ausführungen auf den berufungsgegenständlichen Sachverhalt nicht
anwendbar seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108e Abs. 1 EStG 1988 kann
für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend
gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die
Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung
(§§ 7 und 8) abgesetzt werden.
Gemäß
§ 108e Abs. 2 EStG 1988 sind
prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter ungebrauchte körperliche
Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens.
Strittig ist im gegenständlichen Berufungsfall ob die
Aufwendungen für Grabungsrechte und die unter dem Konto 710 erfassten
Aufwendungen Teil der Herstellungskosten des prämienbegünstigten
Wirtschaftsgutes "Datenleitung auf fremden Grund" oder selbständig
bewertbare immaterielle Wirtschaftsgüter und somit nicht
prämienbegünstigt sind.
Grundsätzlich gilt das Prinzip der Einzelbewertung der
einzelnen Wirtschaftsgüter. Teile eines einheitlichen Wirtschaftsgutes sind
nicht getrennt zu bewerten.
Der Begriff Wirtschaftsgut ist im EStG nicht definiert.
Nach der Rechtsprechung sind Wirtschaftsgüter alle im wirtschaftlichen
Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbaren Güter
jeder Art (VwGH vom 12.1.1983, 82/13/0174). Selbständige
Bewertungsfähigkeit ist dann anzunehmen, wenn dafür im Rahmen des
Gesamtkaufpreises des Unternehmens ein besonderes Entgelt angesetzt zu werden
pflegt (VwGH 18.9.1964, Zl. 1226/63). Einzelveräußerbarkeit ist nicht
erforderlich, die Übertragungsmöglichkeit zusammen mit dem Betrieb
oder einem anderen Wirtschaftsgut (z.B. Grund und Boden) reicht aus (vgl.
Doralt, Kommentar zum EStG, Band I, TZ 36 zu §4).
Wirtschaftsgüter können neben körperlichen
(materiellen) Gütern auch immaterielle (unkörperliche) Güter
sein. Dazu zählen nicht nur Rechte und rechtliche Umstände
(Zustände), sondern auch tatsächliche Umstände (Zustände).
Voraussetzung für die Wirtschaftsguteigenschaft ist allerdings auch bei
immateriellen Gütern stets, dass sie in irgendeiner Form eigenständig
in Erscheinung treten. Es muss sich um nach der Verkehrsauffassung
selbständig bewertbare Güter handeln und nicht bloß um den
Ausfluss eines ("anderen") Wirtschaftsgutes (Hinweis E 21.1.1986, 84/14/0129,
VwSlg 6069 F/1986). (VwGH Erkenntnis vom 12.11.1996, 94/13/0179)
Zum früheren Investitionsprämiengesetz führt
der VwGH aus, dass eine Druckrohrleitung für ein E-Werk ein einheitliches
unbewegliches Wirtschaftsgut darstellt. Ein Erdkabel würde aber seine
Identität behalten und daher ein selbständiges Wirtschaftsgut sein.
(VwGH 19.3.1985, 84/14/0148)
Was Teil eines Wirtschaftsgutes oder eigenständiges
Wirtschaftsgut ist, entscheiden sich nicht nach zivilrechtlichen, sondern nach
wirtschaftlichen Kriterien bzw. nach der Verkehrsauffassung (VwGH 21.10.1960,
113/60)
Der Begriff der Herstellungskosten ist im Steuerrecht
ebenfalls nicht definiert, jedoch in § 203 Abs. 3 HGB (seit 1.1.2007
gleichlautend im UGB, § 203 Abs. 3). Demnach sind Herstellungskosten
Aufwendungen, die für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes,
seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen
Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.
Da die Berufungswerberin eine Kapitalgesellschaft ist,
ermittelt sie ihren Gewinn nach § 5 EStG. Nach Doralt, Kommentar zum
Einkommensteuergesetz, RZ 110 zu § 6, stimmt der Begriff der
Herstellungskosten im Steuerrecht mit dem im Handelsrecht
überein.
Die Herstellung beginnt mit der Absicht der Herstellung und
mit den ersten die Verwirklichung der Absicht zum Gegenstand habenden Handlungen
Die Herstellkosten umfassen als Pflichtbestandteile 1.
Materialeinzelkosten, 2. Fertigungseinzelkosten, 3. Sondereinzelkosten der
Fertigung, 4. Materialgemeinkosten (angemessene) und 5. Fertigungsgemeinkosten
(angemessene). (Quelle: Kofler, Handbuch Bilanz und
Abschlussprüfung)
Nach Ansicht der Referentin fallen die hier strittigen
Aufwendungen unter Sondereinzelkosten der Fertigung und sind somit
Pflichtbestandteile der Herstellungskosten des prämienbegünstigten
Wirtschaftsgutes Glasfaserdatenleitung. Dass darunter auch Grabungsrechte fallen
können zeigt der Umstand, dass als Beispiel für Sondereinzelkosten der
Fertigung in den Kommentaren stets auch Lizenzen genannt sind, welche ebenfalls
als unkörperliche Wirtschaftsgüter ausgeschieden werden müssten,
würde man der Ansicht der Betriebsprüfung folgen. (vgl. z.B. "Praxis
der neuen Rechnungslegung", Univ.-Prof. Dr. Bertl, Univ.-Prof. Dr. Kofler,
Univ.-Prof. Dr. Mandl, S 43)
Der VwGH hat in einem Erkenntnis vom 12.2.1965, Zl. 1279/64
ausgesprochen, dass Aufwendungen für den Anschluss an Einrichtungen der
öffentlichen Versorgungsbetriebe zu den Herstellungskosten eines Neubaus
gehören. Entgegen der Ansicht der Betriebsprüfung ist der Sachverhalt
durchaus mit dem vorliegenden vergleichbar. Auch im vom VwGH entschiedenen Fall
hätte der VwGH entscheiden können, dass die Aufwendungen für den
Anschluss eigenständig bewertbare Wirtschaftsgüter sind und nicht zu
den Herstellungskosten zählen.
Die gegenständlichen Grabungsrechte und die auf Konto
710 erfassten Aufwendungen mögen demnach nach Ansicht der Referentin
losgelöst von einem Herstellungsvorgang betrachtet als selbständige
Wirtschaftsgüter zu beurteilen sein (ebenso wie z.B. ein Vorrat an
Fertigungsmaterial), diese Wirtschaftsgüter fließen jedoch im Zuge
des Herstellungsvorganges in die Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes
"Datenleitung auf fremden Grund" ein.
Wenn der Betriebsprüfer in seiner Stellungnahme zur
Berufung anführt, im Artikel "Der Ausweis von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten" von Dkfm. Dr. Karl Barborka, SWK 17/1997 (W65)
werde ausgeführt, persönliche Dienstbarkeiten würden einen
getrennt aktivierungsfähigen Vermögensgegenstand darstellen, so
übersieht er, dass dies zwar grundsätzlich zutreffend ist, jedoch eine
andere Beurteilung geboten ist, wenn diesbezügliche Aufwendungen im
Zusammenhang mit einem Herstellungsvorgang anfallen (siehe oben).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 23.
Jänner 2007
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 203 Abs. 3 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1187-L/04
- Stammnummer
- 25956
- Gültig
- 23.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF