Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0147-W/06
Alleinverdienerabsetzbetrag bei Auslandstätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0147-W/06vom 22.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., in S., vom 26. Juli 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom
12. Juli 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für
das Jahr 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Betreffend den Berufungswerber (Bw.) wurde seitens seines
Arbeitgebers dem Finanzamt folgender Lohnzettel gemäß
§§ 84 bzw. 3 Abs. 2 EStG 1988 übermittelt:
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Bezugsauszahlende Stelle:
|
Bezugszeitraum:
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R.
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01.01.
bis 31.12.2004
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Beträge in
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EUR
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Bruttobezüge (210)
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57.430,68
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Sonstige Bezüge vor Abzug d. SV-Beiträge
(220)
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7.145,05
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Insgesamt einbeh. SV-Beiträge
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8.600,91 €
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Abzügl. SV-Beiträge für sonstige
Bezüge (225)
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1.169,55
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SV-Beiträge für laufende Bezüge
(230)
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7.431,36
|
Auslandstätigkeit § 3
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42.854,27
|
Sonstige steuerfreie Bezüge (243)
|
42.854,27
An Werbungskosten, die der
Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, machte der Bw. 489,87 €
geltend; an Sonderausgaben für Personenversicherungen 1.762,38 €.
Weiters wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht und ein Kind,
für das Familienbeihilfe bezogen wurde, angegeben. Unter der
Kennzahl 754 (ausl. Kapitalanl. besond. St.) wurden 17,75 €
eingetragen, unter der Kennzahl 757 (Quellensteuer) 0,00 € und unter
der Kennzahl 760 (Negative ausschütt. Erträge) 29,60 €.
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 wurde
vom Finanzamt wie folgt erlassen:
Berechnung der Einkommensteuer:
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
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Übermittelte Lohnzettel laut Anhang
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Bezugsauszahlende Stelle
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stpfl. Bezüge (245)
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R.
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0,00 €
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Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen konnte
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- 489,87 €
|
- 489,87 €
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
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- 489,87 €
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Sonderausgaben
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- 440,60 €
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Einkommen
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- 930,47 €
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Gem. § 33 EStG 1988
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0,00 €
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Steuer sonstige Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug
(220) nach Abzug der darauf entfallenden SV-Beiträge (225) und
des Freibetrages von 620 € mit 6 %
|
0,00 €
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Kapitalertragsteuer
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- 7,40 €
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Festgesetzte Einkommensteuer
|
- 2,96 €
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Berechnung der
Abgabennachforderung/Abgabengutschrift
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Festgesetzte Einkommensteuer
|
- 2,96 €
|
Bisher festgesetzte Einkommensteuer
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0,00 €
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Abgabengutschrift
|
2,96 €
Gegen diesen
Einkommensteuerbescheid erhob der Bw. das Rechtsmittel der Berufung und
führte als Berufungspunkte aus:
"1. Alleinverdienerabsetzbetrag
Ich habe in meiner Einkommensteuererklärung für
2004 den Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt, da meine Ehegattin ... in diesem
Jahr aufgrund Karenz keine Einkünfte erzielt hat. Dieser
Alleinverdienerabsetzbetrag wurde jedoch im Bescheid 2004 nicht
berücksichtigt und wurde dem Bescheid auch keine Begründung
angeschlossen, warum dieser Absetzbetrag nicht berücksichtigt wurde.
Ich ersuche daher um Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages bzw. - falls dieser nicht zustehen
sollte - um entsprechende Begründung.
2. Festgesetzte Einkommensteuer
Der festgesetzte Einkommensteuer-Betrag von
€ -2,96 ist für mich nicht nachvollziehbar. Ich ersuche daher um
Erläuterung dieses Betrages."
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung:
"Gem. § 33 Abs. 8 EStG 1988 kommt es zu
einer Gutschrift in Höhe des Alleinverdienerabsetzbetrages nur dann, wenn
das Einkommen gem. § 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988 negativ ist.
Nachdem es aber, auf Grund der Steuerfreiheit Ihrer Bezüge, zu keiner
Einkommensteuer kommt, ergibt sich aus § 33 EStG 88 keine
Negativsteuer. Eine Erstattung des Alleinverdienerabsetzbetrages gem.
§ 40 EStG 1988 kann nicht erfolgen, da die Voraussetzungen, dass
keine ausländischen Einkünfte vorliegen, nicht erfüllt sind.
Beim Abzug von Kapitalertragsteuer von Kapitalerträgen
im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e des EStG 1988 kann
der zum Abzug Verpflichtete (§ 95 Abs. 3 EStG 88) eine
tatsächlich entrichtete ausländische Quellensteuer auf die
Kapitalertragsteuer anrechnen. Der Anrechnungsbetrag darf jedoch 15 % der
Kapitalerträge nicht übersteigen."
Die Begründung zum in der Folge eingebrachten
Vorlageantrag lautet:
"Ad 1: Alleinverdienerabsetzbetrag
Zunächst möchte ich auf das Argument im
3. Satz der BVE eingehen, wonach der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVA)
grundsätzlich nicht zustehe, da ausländische Einkünfte vorliegen
würden. Dem kann ich nicht zustimmen. Es liegen tatsächlich keine
ausländischen, sondern vielmehr inländische Einkünfte vor, die
jedoch gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG steuerbefreit
sind. Die Tätigkeit war zwar im Ausland, nicht aber der Entgeltbezug! Die
Voraussetzungen für die Erstattung des AVA nach Maßgabe des
§ 40 EStG sind somit gegeben!
Die BVE führt als Begründung für die
Ablehnung der Erstattung des AVA weiters an, dass es gemäß
§ 33 Abs. 8 EStG 1988 zu einer Gutschrift des AVA nur dann
kommt, wenn das Einkommen gemäß
§ 33 Abs. 1 und 2
EStG 1988 negativ ist. Diese Feststellung ist insoweit unrichtig, als
gemäß
§ 33 Abs. 8 EStG 1988 nicht das Einkommen,
sondern die Einkommensteuer negativ sein muss. Zu einer negativen
Einkommensteuer kommt es dann, wenn von dem gemäß
§ 33
Abs. 1 EStG ermittelten Betrag die Absetzbeträge nach den Abs. 3
bis 6 abgezogen werden und diese Absetzbeträge größer sind als
der ermittelte Steuerbetrag (vgl. § 33 Abs. 2 EStG).
Dieser Fall trifft für meine
Einkommensteuerberechnung 2004 zu: da mein Einkommen 2004 gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG begünstigt ist, beträgt die
Einkommensteuer € 0,-- und nach Abzug des
Alleinverdienerabsetzbetrages ./. € 364,--. Da also die
Einkommensteuer nach Berücksichtigung des AVA negativ ist, liegen die
Voraussetzungen für die Erstattung des AVA auch gemäß
§ 33 Abs. 8 EStG vor.
Ich möchte ergänzend darauf hinweisen, dass im
ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 2004 die Einkommensteuer mit ./.
€ 2,96 errechnet wurde. Dieser betrag kann nicht zur Begrenzung des zu
erstattenden AVA-Betrages gemäß
§ 33 Abs. 8 EStG
herangezogen werden, aus folgenden Gründen:
- die festgesetzte Einkommensteuer von ./. € 2,96
ergibt sich aus der Erstattung von Kapitalertragsteuer (auf die ich in Punkt 2
noch näher eingehen werde) und steht mit der Berechnung der Einkommensteuer
gemäß
§ 33 Abs. 1 und 2 EStG nicht im
Zusammenhang.
- Die Berechnung der Einkommensteuer gemäß
§ 33 Abs. 1 und 2 EStG ergab in meinem Fall lt. Bescheid deshalb
noch keinen negativen Saldo, da der AVA gar nicht erst anerkannt und insoweit
von der Einkommensteuer nicht abgezogen wurde!
Ad 2: Kapitalertragsteuer
Zunächst möchte ich festhalten, dass die
Berechnung der erstatteten KESt iHv € 2,96 für mich nach wie vor
nicht nachvollziehbar ist. Auch geht die Begründung, dass eine entrichtete
ausländische Quellensteuer nur bis 15 % der Kapitalerträge
angerechnet werden kann, ins Leere, da im konkreten Fall gar keine Quellensteuer
entrichtet oder zur Erstattung beantragt wurde. Vielmehr habe ich in meiner
Einkommensteuererklärung negative ausschüttungsgleiche Erträge in
Höhe von € 29,60, die durch Abzug tatsächlicher
Ausschüttungen entstehen (Kennzahl 760), erklärt, welche
grundsätzlich zur Erstattung der Kapitalertragsteuer (€ 7,40)
berechtigen.
Ich beantrage daher zusammenfassend 1. die
Erstattung des Alleinverdienerabsetzbetrages in Höhe von € 346,--
und 2. die Erstattung der Kapitalertragsteuer in Höhe von
€ 7,40 bzw. alternativ die genaue Dokumentation der Berechnung des
Betrages von € 2,96."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Für den gegenständlichen Fall sind folgende
gesetzlichen Bestimmungen in der für die Veranlagung 2004 geltenden
Fassung maßgeblich:
§ 33 Abs. 8 EStG 1988 bestimmt:
Ist die nach Abs. 1 und 2 berechnete Einkommensteuer
negativ, so sind - der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem
Kind (§ 106 Abs. 1) oder der Alleinerzieherabsetzbetrag sowie
- bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag
haben, 10% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3
lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne
des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 110 Euro
jährlich gutzuschreiben. Die Gutschrift ist mit der nach Abs. 1
und 2 berechneten negativen Einkommensteuer begrenzt und hat im Wege der
Veranlagung oder gemäß
§ 40 zu erfolgen. Der
Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 4 Z 3 lit. a bleibt bei der
Berechnung der Steuer außer Ansatz.
Abs. 1 leg.cit. bestimmt:
Die Einkommensteuer beträgt jährlich
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für die ersten 3.640 Euro
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0%
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für die nächsten 3.630 Euro
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21%
|
für die nächsten 14.530 Euro
|
31%
|
für die nächsten 29.070 Euro
|
41%
|
für alle weiteren Beträge des Einkommens
|
50%.
Abs. 2 leg.cit. lautet:
Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind die
Absetzbeträge nach den Abs. 3 bis 6 abzuziehen. Dies gilt nicht
für Kinderabsetzbeträge im Sinne des Abs. 4 Z 3 lit. a.
Absetzbeträge im Sinne des Abs. 5 oder des Abs. 6 sind insoweit
nicht abzuziehen, als sie mehr als 22% der zum laufenden Tarif zu versteuernden
lohnsteuerpflichtigen Einkünfte betragen. ...
Nach Abs. 4 leg.cit. stehen
zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen nachfolgende
Absetzbeträge zu:
1. Einem Alleinverdiener steht ein
Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich - ohne
Kind 364 Euro, - bei einem Kind (§ 106 Abs. 1)
494 Euro, ... Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr
als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem
unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. ...
Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei
mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von
höchstens 6.000 Euro jährlich, sonst Einkünfte von
höchstens 2.200 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3
Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1
Z 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien
Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie
Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. ...
Abs. 5 leg.cit. lautet:
Bei Einkünften aus einem bestehenden
Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu: 1. Ein
Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro jährlich. 2. Ein
Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn die Einkünfte
dem Lohnsteuerabzug unterliegen. ...
Abs. 10 leg.cit. bestimmt:
Ist im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der
Steuer ein Durchschnittssteuersatz anzuwenden, so ist dieser nach
Berücksichtigung der Abzüge nach den Abs. 3 bis 7 (ausgenommen
Kinderabsetzbeträge nach Abs. 4 Z 3 lit. a) zu ermitteln.
Diese Abzüge sind nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes nicht
nochmals abzuziehen.
Gemäß
§ 3 Abs. 1
Z 10 EStG 1988 sind von der Einkommensteuer befreit:
Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe
(lit. a) für eine begünstigte Auslandstätigkeit
(lit. b) von ihren Arbeitgebern beziehen, wenn die Auslandstätigkeit
jeweils ununterbrochen über den Zeitrum von einem Monat hinausgeht.
a) Inländische Betriebe sind Betriebe von inländischen
Arbeitgebern oder inländische Betriebsstätten von im Ausland
ansässigen Arbeitgebern. b) Begünstigte
Auslandstätigkeiten ...
Nach § 3 Abs. 3 leg.cit. sind Einkünfte
im Sinne des Abs. 1 Z 10 und 11 bei der Festsetzung der Steuer
für das übrige Einkommen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
Hofstätter - Reichel führen im EStG-Kommentar,
III C, unter Tz. 13 zu § 33 zur Negativsteuer aus:
Abs. 8 regelt die Fälle,
in denen die ESt nach Abzug der in Frage kommenden Absetzbeträge nach
Abs. 1 und 2 negativ ist.
Nach § 33 Abs. 8
ist, wenn die sich nach § 33 Abs. 1 und 2 ergebende
Einkommensteuer negativ ist,
- der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1) ... sowie - bei Steuerpflichtigen, die
Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag haben, 10% der Werbungskosten im Sinne
des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen
Betriebsratsumlage und der Werbungskosten im Sinne des § 16
Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 110 Euro jährlich
abzusetzen.
Die Gutschrift ist mit der nach Abs. 1 und 2
berechneten negativen Einkommensteuer begrenzt und hat im Wege der Veranlagung
oder gemäß
§ 40 zu erfolgen. Der Kinderabsetzbetrag
gemäß Abs. 4 Z 3 lit. a bleibt bei der Berechnung der
Steuer außer Ansatz.
Doralt führt im EStG-Kommentar, unter Tz. 64f zu
§ 33 zur Gutschrift von Steuerbeträgen (Negativsteuer) aus:
Der Staffeltarif und die
Absetzbeträge können bei niedrigem Einkommen eine negative
Steuerschuld ergeben. Gutzuschreiben sind jedoch nur: - der
Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106
Abs. 1) ... . Die Gutschrift ist mit der nach Abs. 1 und 2
berechneten negativen Einkommensteuer begrenzt und hat im Wege der Veranlagung
oder gemäß
§ 40 (Erstattung von Absetzbeträgen) zu
erfolgen. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 4 Z 3 lit. a
bleibt bei der Berechnung der Steuer außer Ansatz. In Abs. 8 nicht
genannte Absetzbeträge führen zu keiner Gutschrift. Sie mindern nur
eine positive, errechnete Steuer.
Nach den EB soll der Arbeitnehmerabsetzbetrag die Nachteile
ausgleichen, die sich für Arbeitnehmer aus der besonderen Erhebungsform der
Lohnsteuer gegenüber der veranlagten Einkommensteuer ergeben
(Zinsennachteil durch zeitnahe Entrichtung der Steuer). Für
Dienstnehmer geltende Absetzbeträge (Verkehrsabsetzbetrag,
Arbeitnehmerabsetzbetrag und Grenzgängerabsetzbetrag) ... sind insoweit
nicht abzuziehen, als sie mehr als 22% der zum laufenden Tarif zu versteuernden
lohnsteuerpflichtigen Einkünfte betragen. Die Absetzbeträge
können nur insoweit wirksam werden, als ihnen entsprechende
lohnsteuerpflichtige Einkünfte gegenüberstehen (Doralt, aaO,
Tz. 57 und Tz. 18 mwN).
Soweit im Rahmen der Veranlagung ein
Durchschnittssteuersatz anzuwenden ist, ermittelt sich der
Durchschnittssteuersatz nach Berücksichtigung der Abzüge nach
Abs. 3 bis 7, ausgenommen die Kinderabsetzbeträge nach Abs. 4
Z 3 lit. a. Diese Abzüge sind nach Anwendung des
Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen (Abs. 10). Der
Durchschnittssteuersatz errechnet sich aus dem Quotienten der gegebenen
Einkommensteuer und der Bemessungsgrundlage. Der Durchschnittssteuersatz
ist maßgeblich u.a. für die Hälfte- und Viertelsteuersätze
des § 37, für den Progressionsvorbehalt bei befreiten
Auslandseinkünften, bei Einkünften aus befreiten
Auslandstätigkeiten nach § 3 Abs 3 iVm § 3
Abs. 1 Z 10 und 11, für den besonderen Progressionsvorbehalt nach
§ 3 Abs 2 (vgl. Doralt, aaO, Tz. 68 - 70 zu § 33).
Bei Vorliegen von Einkünften aus befreiten
Auslandstätigkeiten nach § 3 Abs 3 iVm § 3
Abs. 1 Z 10 wird der Durchschnittssteuersatz berechnet, welcher im
vorliegenden Fall bei einem steuerpflichtigen Einkommen von € 0,00
eine Einkommensteuer von ebenfalls € 0,00 ergibt. Da die bereits bei
Berechnung des Durchschnittssteuersatzes berücksichtigten
Absetzbeträge aber nicht nochmals abgezogen weder dürfen, vermochte
der unabhängige Finanzsenat nicht zu erkennen, dass der angefochtene
Bescheid eine fehlerhafte Berechnung beinhaltet.
Zu demselben Ergebnis gelangt man auch bei Beachtung des
folgenden Steuergrundsatzes:
Der Alleinverdienerabsetzbetrag trägt der gesetzlichen
ehelichen Unterhaltspflicht Rechnung, wobei noch typische Kriterien der
Haushaltsbesteuerung Berücksichtigung finden. Die Haushaltsbesteuerung ging
nämlich vom Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der
Haushaltsgemeinschaft aus. Dabei war es an sich unmaßgeblich, ob das
gemeinsame Einkommen von einer oder mehreren Personen erzielt wurde. Im System
der Individualbesteuerung gebührt nun jedem Steuerpflichtigen zur
Berücksichtigung seines Existenzminimums der allgemeine Steuerabsetzbetrag.
Je mehr Einkommensbezieher in einer Haushaltsgemeinschaft leben, desto
größer ist daher das steuerlich berücksichtigte (gemeinsame)
Existenzminimum. Dem Alleinverdiener hingegen steht der allgemeine
Steuerabsetzbetrag nur einmal zu. Mit dem Alleinverdienerabsetzbetrag soll nun
diese steuerlich ungleiche Berücksichtigung des gemeinsamen
Existenzminimums einer Haushaltsgemeinschaft wenigstens zum Teil wiederum
ausgeglichen werden (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz. 13.1
zu § 33).
Die steuerliche Berücksichtigung weist im Falle des
Bw. die Besonderheit auf, dass dessen gesamte
Einkünfte steuerfreie Einkünfte sind. Es kam mit anderen Worten
zu überhaupt keiner steuerlichen Belastung seiner Bezüge. Deshalb
bedarf es nicht eines Ausgleiches im oben dargestellten Sinn.
Die Berechnung der zu
erstattenden Kapitalertragsteuer erfolgte auf Grund der vom Bw. erklärten
Kapitalerträge aus ausländischen Kapitalanlagen ohne
Kapitalertragsteuerabzug:
Laut Steuererklärung wurden
bei KZ 754 (Kapitalerträge aus ausländischen Kapitalanlagen, die
mit dem besonderen Steuersatz von 25% zu besteuern sind) € 17,75
eingetragen. Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
€ 17,75 x
25 % = € 4,44, abzüglich der KESt iHv € 7,40 =
€ - 2,96.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 22.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0147-W/06
- Stammnummer
- 25952
- Gültig
- 22.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF