Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0786-G/06
Keine Aussetzung der Einhebung bei VwGH-Beschwerde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0786-G/06vom 22.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Interesse des Bw an einem „Zahlungsaufschub“ bis zur endgültigen Klärung seiner Steuerpflicht durch den Verwaltungsgerichtshof ist mittels des für dieses Verfahren bestehenden Rechtsinstruments der aufschiebenden Wirkung zu wahren. Wie und unter welchen Voraussetzungen dem Bw die aufschiebende Wirkung zukommt, entzieht sich dem Einfluss der Abgabenbehörden. Das nur im Abgabenverfahren geltende Instrument der Aussetzung der Einhebung kann nicht jene Nachteile ausgleichen, die sich für Stpfl im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof daraus ergeben, dass ihnen – aus welchem Grund immer – keine aufschiebende Wirkung gewährt wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 4. November 2006 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 4. Oktober 2006 betreffend
Ablauf der Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) der Einkommensteuer
für 1993 bis 1996 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw, ein Steuerberater, ist Anleger bei einer als
Beteiligungsmodell konzipierten Gesellschaft (X-Leasing). Der unabhängige
Finanzsenat hat die Mitunternehmereigenschaft der Gesellschaft verneint. Gegen
diese Berufungsentscheidung wurde beim Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde
eingebracht.
Die Berufungsentscheidung des unabhängigen
Finanzsenates hatte beim Bw mittels der hier angefochtenen Bescheide die
Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung zur Folge, wodurch ihm
Einkommensteuerzahllasten in folgender Höhe vorgeschrieben
wurden:
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Kalenderjahr
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Betrag in Euro
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1993
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15.687,59
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1994
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10.259,37
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1995
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26.495,64
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1996
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22.312,45
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Gesamt
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74.755,05
Dagegen wendet sich der Bw mit Berufungsschreiben vom
4. November 2006 und beantragt die "weitere Aussetzung".
Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass das Verfahren der
X-Leasing vor dem unabhängigen Finanzsenat wegen der Erhebung einer
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof noch nicht abgeschlossen sei. Die
"angelastete" Einkommensteuer sei daher bis zur Erledigung durch den
Gerichtshof nach wie vor auszusetzen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. November 2005 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab, weil - so die
Begründung - keine gesetzliche Grundlage dafür bestehe, dass die
Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden wegen einer bei
Höchstgerichten anhängigen Beschwerde über den Zeitpunkt der
abschließenden Berufungserledigung hinaus auszudehnen.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 beantragte
der Bw die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und bringt ergänzend vor, dass aus dem Gesetzestext nicht
hervor gehe, ob die Aussetzung der Einhebung bestehen bleibe, wenn das Verfahren
noch nicht abgeschlossen und eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben
worden sei. Außerdem sei es Steuerpflichtigen keinesfalls zumutbar,
Steuern nachzuzahlen, obwohl das Rechtsmittelverfahren noch nicht endgültig
"geklärt" sei und somit die Höhe einer eventuellen
Nachzahlung in keinster Weise feststehe. Das Verfahren des unabhängigen
Finanzsenats werde mit der Einbringung der Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof bekämpft und sei somit formalrechtlich noch nicht
abgeschlossen, weil noch nicht rechtskräftig.
Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat im Dezember 2006 zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar
oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag
des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar
oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf
einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist,
höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des
Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung
der Abgabenschuld (§ 212a Abs. 1 BAO).
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem
Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf
(§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist ua anlässlich einer über
die Berufung (Abs. 1) ergehenden Berufungsentscheidung zu verfügen
(§ 212a Abs. 5 BAO).
Wie aus dem Gesetz unzweifelhaft hervor geht, ist der
Ablauf der Aussetzung anlässlich einer über die Berufung ergehenden
Berufungsentscheidung zu verfügen.
Das Berufungsverfahren endet mit der rechtswirksamen
Erledigung einer Berufung. Der Rechtsansicht des Bw, durch die Erhebung einer
Beschwerde gegen eine Berufungsentscheidung sei das Berufungsverfahren als nicht
beendet anzusehen, ist nicht beizupflichten.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Der Bw ist darauf hinzuweisen, dass sein berechtigtes
Interesse an einem "Zahlungsaufschub" bis zur endgültige
Klärung seiner Steuerpflicht durch den Verwaltungsgerichtshof mittels des
für dieses Verfahren bestehenden Rechtsinstruments der aufschiebenden
Wirkung (§ 30 VwGG) zu wahren gewesen wäre. Wie und unter welchen
Voraussetzungen dem Bw die aufschiebende Wirkung zugekommen wäre, entzieht
sich dem Einfluss der Abgabenbehörden. Keinesfalls kann das nur im
Abgabenverfahren geltende Instrument der Aussetzung der Einhebung jene Nachteile
ausgleichen, die sich für Steuerpflichtige im Verfahren vor dem
Verwaltungsgerichtshof daraus ergeben, dass ihnen - aus welchem Grund
immer - keine aufschiebende Wirkung gewährt wird.
Graz, am 22.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 30 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0786-G/06
- Stammnummer
- 25948
- Gültig
- 22.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF