Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0049-L/06
Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0049-L/06vom 22.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen RS, Vermittlung von Handelswaren, geb. 19XX, whft. in S, über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 25. Mai 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 26. April 2006,
SN 054-2005/00000-001, dieses vertreten durch Hofrat Kurt Brühwasser,
betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des
Finanzstrafverfahrens gemäß
§§ 165 f
Finanzstrafgesetz (FinStrG),
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben
und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 26. April 2006 hat das Finanzamt
Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des Bf.
auf Wiederaufnahme des unter der SN 054-2005/00000-001 gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG eingeleiteten und durch Strafverfügung
vom 23. November 2005 (rechtskräftig) abgeschlossenen
Finanzstrafverfahrens wegen der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen
Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 iVm. 38 Abs. 1
lit. a FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51
Abs. 1 lit. a FinStrG vom 25. März 2006 ("... mangels
gesetzeskonformer Ausführung ...") zurückgewiesen.
In der Begründung dieser Entscheidung wird im
Wesentlichen unter Zitierung des § 165 Abs. 4 FinStrG darauf
verwiesen, dass der Antragsteller es in seinem Anbringen (Antrag) unterlassen
habe, den Zeitpunkt der Kenntniserlangung des von ihm geltend gemachten
Wiederaufnahmegrundes anzuführen. Da ein derartiger Mangel kein
bloßes, im Zuge eines Mängelbehebungsverfahrens sanierbares,
Formgebrechen darstelle, sei unter Hinweis auf die angeführten
einschlägige Kommentarmeinungen spruchgemäß zu entscheiden und
mit einer Zurückweisung des Antrages vorzugehen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 25. Mai 2006, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. habe Ende 2005 seine Buchhaltungsunterlagen
betreffend das Veranlagungsjahr 2003 dem bestellten Masseverwalter
übergeben und auf eine ordnungsgemäße Erledigung der
steuerlichen Angelegenheiten vertraut. So habe er auch nach Erhalt der mangels
Einspruch in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung am 28. November
2005 sich auf eine entsprechende Erledigung durch den Masseverwalter verlassen
und daher kein Rechtsmittel ergriffen. Bei einer persönlichen Vorsprache
bei der Abgabenbehörde am 8. Februar 2006 sei ihm mitgeteilt worden,
dass er einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen könne, was
in der Folge dann auch geschehen sei. So sei insbesondere hinsichtlich der
Einkommen- und Umsatzsteuer 2003 unter Vorlage einer, einen wesentlich
geringeren Gewinn bzw. eine geringere Umsatzsteuerzahllast ergebenden,
nachträglichen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung die Wiederaufnahme des durch
Schätzung rechtskräftig abgeschlossenen Abgabenverfahrens beantragt
worden. Damit habe sich aber auch die Bemessungsgrundlage für das
Strafverfahren entsprechend reduziert, sodass um Aufhebung des angefochtenen
Bescheides sowie um Wiederaufnahme des Strafverfahrens ersucht werde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Der Aktenlage zu SN 054-2005/00000-001 bzw. zur
StNr. 12 folgend, ergibt sich für die, sich von vornherein nur auf die
Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Zurückweisungsbescheides vom 26. April 2006 zu beschränkende
(vgl. zB. VwGH vom 18. Februar 1976, 1177/74, bzw. vom 2. März
2006, 2005/15/0125), iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG aber auf die
nunmehrige Sach- und Rechtslage abstellende Beschwerdeentscheidung (vgl. zB.
VwGH vom 16. Mai 2002, 2001/16/0525) nachstehender relevante
Sachverhalt:
Mangels fristgerechter Abgabe von Einkommensteuer- und
Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Veranlagungsjahre 2002 und 2003
durch den Bf., gegen den nach der Nichteröffnung eines Konkurses (Abweisung
mangels Kostendeckung, Az. 34 vom 20. Februar 2004) am
4. November 2005 unter der Az. 56 des Bezirksgerichtes L das
Schuldenregulierungsverfahren eröffnet (Aufhebung nach Bestätigung
eines angenommenen Zahlungsplanes am 8. März 2006) wurde, ergingen
nach Ermittlung der jeweiligen Abgabenbemessungsgrundlagen im Schätzungsweg
gemäß
§ 184 BAO am 16. August 2004 bzw. am
4. Februar 2005 entsprechende Abgabenbescheide des Finanzamtes Grieskirchen
Wels als Abgabenbehörde erster Instanz betreffend die Umsatzsteuer
(Zahllast 2002:4.000,00 € und 2003: 34.000,00 €) und
Einkommensteuer (Gewinn 2002: 727,30 € und 2003: 3.019,37 €)
und erwuchsen (mangels dagegen erhobener Rechtsmittel) in Rechtskraft.
Am 17. Oktober 2005 leitete die zuständige
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. formell ein
Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der gewerbsmäßigen
Abgabenhinterziehung iSd. §§ 33 Abs. 1 iVm. 38 Abs. 1
lit. a FinStrG, begangen durch die vorsätzliche, unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Erklärungspflicht (Abgabe
wahrheitsgemäßer Steuererklärungen) Bewirkung einer
Verkürzung von Umsatz- und Einkommensteuer für 2003 iHv. insgesamt
20.019,37 €, davon Umsatzsteuer: 17.000,00 € und
Einkommensteuer: 3.019,37 €, (Bescheid gemäß
§ 83
Abs. 1 FinStrG) sowie wegen des Verdachtes des Finanzvergehens der
Finanzordnungswidrigkeit iSd. § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG,
begangen durch Nichteinreichung der Jahressteuererklärungen für 2002
(Verständigung), ein. Dabei wurde hinsichtlich der
Verkürzungsbeträge auf die Ergebnisse der oa. abgabenbehördlichen
Schätzung (Gewinn 2003: 15.000,00 € bzw. Umsatzsteuer:
34.000,00 €, davon jedoch lediglich 50 %) verwiesen.
Am 23. November 2005 erging auf diesen Grundlagen
seitens des Finanzamtes Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster
Rechtsstufe eine Strafverfügung gemäß
§ 143 FinStrG
und wurde darin gegen den Bf. auf eine Geldstrafe iHv. 9.900,00 €, auf
eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Tagen sowie auf Kostenersatz iHv.
363,00 € erkannt. Diese Strafverfügung wurde dem Beschuldigten am
28. November 2005 ordnungsgemäß (vgl. § 56 Abs. 3
FinStrG) zugestellt.
Nach ungenutztem Ablauf der gesetzlichen Einspruchsfrist
iSd. § 145 Abs. 1 FinStrG erwuchs der angeführte Schuld-,
Straf- und Kostenausspruch in materielle Rechtskraft (vgl. insbesondere
§ 145 Abs. 5 FinStrG).
Am 25. März 2006 beantragte der nunmehrige Bf.
unter gleichzeitiger Vorlage einer nachträglich erstellten
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2003 sowie einer Umsatzsteuerzahllastermittlung
für 2003 (ausgewiesener Gewinn: 5.966,08 € Umsatzsteuerzahllast:
5.331,59 €) die Wiederaufnahme des oa. Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 165 FinStrG und führte als Begründung im
Wesentlichen an, dass er es infolge der schwierigen persönlichen und
wirtschaftlichen Situation verabsäumt habe, ein Rechtsmittel gegen den
seinerzeitigen Schuld- und Strafausspruch zu erheben. Erst jetzt hätten
sich aufgrund der nachgeholten Buchhaltung die angeführten neuen Kennzahlen
ergeben und seien diese auch für das Finanzstrafverfahren bedeutsam bzw.
nachträglich entsprechend zu berücksichtigen.
Laut Aktenlage zu SN 054-2005/00000-001 wurde aus
Anlass eines Telefonates mit dem Organwalter der Finanzstrafbehörde am
4. April 2006 dem Bf. zum eingebrachten Antrag vom 25. März 2006
mitgeteilt, dass er zunächst bei der Abgabenbehörde die Wiederaufnahme
des Abgabenverfahrens betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2003 erwirken
müsse, um eine derartige Maßnahme auch im Strafverfahren zu
ermöglichen.
Nach diesbezüglich ergebnislosem Zuwarten bis zum
26. April 2006, erging schließlich der nunmehr angefochtene oa.
Zurückweisungsbescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz.
Am 6. Juni 2006 erließ die zuständige
Abgabenbehörde erster Instanz Bescheide, mit denen die Abgabenverfahren
betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer 2003 zur StNr. 12
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO (über Anregung des
Abgabepflichtigen) wiederaufgenommen und die genannten Abgaben entsprechend den
nachgereichten Kostenaufstellungen (Umsatzsteuerzahllast: 5.331,59 €
und Einkommensteuer -294,94 €) neu festgesetzt wurden.
Gemäß
§ 165 Abs. 1 lit. d
FinStrG ist die Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen
Finanzstrafverfahrens auf Antrag zu verfügen, wenn ein ordentliches
Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht oder nicht mehr zulässig ist und
der Abgabenbetrag, der der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages
zugrunde gelegt wurde, nachträglich nach den Bestimmungen des
Abgabenverfahrens geändert wurde und die Kenntnis dieser Umstände
allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens
voraussichtlich eine im Spruch anders lautende Entscheidung herbeigeführt
hätte.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist der Antrag
auf Wiederaufnahme binnen Monatsfrist von dem Zeitpunkt an, in dem der
Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der
Finanzstrafbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren die
Entscheidung in erster Instanz erlassen hat.
Ähnlich wie § 303 Abs. 2 BAO, soll
durch § 165 Abs. 4 FinStrG die Finanzstrafbehörde schon bei
der Einbringung des Wiederaufnahmeantrages in die Lage versetzt werden, die
Frage der Wahrung der gesetzlichen, nicht verlängerbaren Frist beurteilen
zu können.
Dabei stellt, wie die Erstbehörde in der
Begründung ihres Bescheides vom 26. April 2006 grundsätzlich
zutreffend anführt, eine mangelnde Angabe über den genauen Zeitpunkt
der Kenntniserlangung des Wiederaufnahmegrundes kein bloßes (sanierbares)
Formgebrechen dar (vgl. zB. VwGH vom 30. November 1990, 90/17/0429) und ist
diesfalls der Antrag auf Wiederaufnahme (mangels Beurteilungsmöglichkeit
seiner Rechtzeitigkeit) ohne Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages und
ohne weiteres Eingehen auf den geltend gemachten Wiederaufnahmegrund
zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 16. November 1984, 84/17/0148).
Daneben ist ein Antrag auf Wiederaufnahme von der zur
Entscheidung berufenen Behörde (vgl. § 166 Abs. 1
FinStrG) insbesondere auch wegen - nicht behobener - formeller Mängel,
wegen mangelnder Angaben über den Wiederaufnahmegrund, wegen mangelnder
Legitimation des Antragstellers oder wegen des Fehlens eines rechtskräftig
abgeschlossenen Verfahrens als unzulässig zurückzuweisen. Liegt jedoch
der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht vor, ist der Wiederaufnahmeantrag
abzuweisen (vgl. Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen
Verwaltungsverfahrensrechtes8,
Rz. 601f zu § 69 AVG).
Im Anlassfall stellt (erst) die durch die amtswegige
Wiederaufnahme im Abgabeverfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2003 zu
StNr. 308/4230 nach der Einbringung des Antrages gemäß
§ 165 FinStrG am 6. Juni 2006 erfolgte Änderung des der
Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages iSd. § 33 Abs. 5
FinStrG zugrunde liegenden Abgabenbeträge wohl einen vom Bf. gleichsam
vorweg geltend gemachten Wiederaufnahmegrund iSd. § 165 Abs. 1
lit. b FinStrG dar.
Da das den Fristenlauf iSd. § 165 Abs. 4
FinStrG auslösende Ereignis, nämlich die erst nach der Einbringung des
Wiederaufnahmeantrages erfolgte Änderung des der Ermittlung des
strafbestimmenden Wertbetrages zugrunde liegenden Abgabenbetrages im Zuge der am
6. Juni 2006 (im Zuge der amtswegigen Wiederaufnahme) erfolgten
abgabenrechtlichen Neufestsetzung der Umsatz- und Einkommensteuer 2003, aber
noch gar nicht eingetreten war (vgl. zum Beginn des Fristenlaufes
§§ 56 Abs. 2 FinStrG iVm. 109 BAO), erweist sich der
angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme des
Finanzstrafverfahrens im Hinblick auf die oa. Bestimmung nicht, wie der
(damaligen) Akten- und Sachlage entsprechend (mangels Vorliegen eines
gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes iSd. § 165 Abs. 1 FinStrG)
abgewiesen, sondern ohne weiteres Eingehen in der Sache zurückgewiesen
wurde, als rechtswidrig.
Selbst wenn man aber der Ansicht zuneigte, mangels einer
dem § 273 Abs. 2 BAO entsprechenden Regelung, sei ein vor
Vorliegen bzw. Eintritt eines Wiederaufnahmegrundes eingebrachter Antrag
gemäß
§ 165 Abs. 1 FinStrG (ebenfalls) als wirkungslos
zurückzuweisen (vgl. zB. VwGH vom 25. November 1999, 99/15/0136, im
Hinblick auf einen vor der Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung
eingebrachten Vorlageantrag iSd. § 276 Abs. 2 BAO) bzw. dass die
Zurückweisung eines an sich abzuweisenden Antrages auf Wiederaufnahme des
Verfahrens, da dadurch keine Schlechterstellung des Antragstellers erfolge,
keine relevante, eine ersatzlose Beseitigung des Zurückweisungsbescheides
im verwaltungsbehördlichen Instanzenzug erforderlich machende
Rechtsverletzung darstelle (vgl. zB. VwGH vom 15. Oktober 1999, 97/19/1650
zu § 70 AVG), so ist allein schon auf Grund der im Zuge der
gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung zu berücksichtigenden
Sachlage zum jetzigen Zeitpunkt, derzufolge mit dem Ergehen der Abgabenbescheide
vom 6. Juni 2006 nunmehr, unbeschadet der grundsätzlichen nicht (mehr)
vorliegenden Bindungswirkung rechtskräftiger Abgabenbescheide für das
Finanzstrafverfahren (vgl. VwGH vom 18. Dezember 1997, 97/13/0083, 0084),
ein Grund iSd. § 165 Abs. 1 lit. d FinStrG vorliegt (vgl.
VwGH vom 3. Juli 2003, 2003/15/0047), auch im Sinne einer
verfahrensökonomischen sachgerechten Lösung der zu Tage getretenen
Gesamtsituation eine (nachträgliche) Aufhebung des in Beschwerde gezogenen
Bescheides geboten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 22.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 165 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0049-L/06
- Stammnummer
- 25945
- Gültig
- 22.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF