Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0497-K/06
Berufungslegitimation betreffend einen Umsatzsteuerbescheid, der an eine Personengesellschaft ergangen ist
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0497-K/06vom 22.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Die Berufung des X Y, A, vom
29. Mai 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk
Scheibbs vom 4. Mai 2006 über die Festsetzung von Umsatzsteuern
für 1 - 3/2006, ergangen an X Y und Z, wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit a der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Der im Spruch genannte Bescheid betreffend die Festsetzung
von Umsatzsteuern erging an "X Y und Z " (Personengesellschaft mit dem
Unternehmensgegenstand Vermietung und Verpachtung).
Mit dem angesprochenen Bescheid verwehrte das Finanzamt den
Abzug der in der Rechnung der B ausgewiesenen Umsatzsteuern als Vorsteuer mit
der Begründung, dass diese Rechnung nicht den Erfordernissen des
§ 11 Abs. 1 Z. 3 UStG 1994
entspreche.
Gegen den genannten, Bescheid erhob X Y Berufung. Der
Inhalt des Berufungsschriftsatzes ist u. a. Folgender:
"XY AA
XY ,
AAA
EINSCHREIBEN!
Finanzamt
Amstetten
Melk Scheibbs
Graben
7
3300 Amstetten
a,
am 29. Mai 2006
St.
Nr.
OBerufung
- Bescheid vom 4. Mai 2006
Ich,
XY, berufe hiermit innerhalb offener
Frist gegen den oben angeführten Bescheid und beantrage gleichzeitig die
Auszahlung auf das Ihnen bekannte Konto des im Bescheid angeführten
Steuerguthabens, gemäß meines Antrages vom 02.04.2006.
....."
Der Inhalt der oben erwähnten Rechnung ist
Nachstehender:
"BB
|
Firma XY und
Z AA
|
Rechtsanwälte DE F
G
H,
am 2.1.2006
I
ATUJ
|
Betreff:
|
Allgemeine
Rechtsberatung
Diverse
Gerichtsverfahren
Abrechnungszeitraum:
20.3.2000 bis 30.11.2005
Honorarnote
Nr. 05/1624
|
Honorar
20%
Umsatzsteuer
Zwischensumme
Abzüglich
Akontozahlungen
ATS
160.000,00
Abzüglich
Akontozahlungen EUR
14.732,35
Gesamtsumme
|
24.000,00
4.800,00
28.800,00
-11.627,67
-14.732,35
2.439,98"
Gemäß
§ 246 Abs. 1 BAO
ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der
Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Nach Abs. 2 der Gesetzesstelle ist
zur Einbringung einer Berufung gegen Feststellungsbescheide und
Grundsteuermessbescheide ferner jeder befugt, gegen den die Bescheide
gemäß
§ 191 Abs. 3 und 4, und gemä3
§ 194 Abs. 5 wirken.
Anders als bei Feststellungsbescheiden und bei
Grundsteuermessbescheiden kommt sohin bei Umsatzsteuerbescheiden die Grundregel
des § 246 Abs. 1 BAO zum Zug. Zur Berufung gegen den im
Spruch genannten Umsatzsteuerbescheid ist daher nur derjenige befugt, an den der
Bescheid ergangen ist. Das war die Personengesellschaft mit dem
Unternehmensgegenstand Vermietung und Verpachtung
"XY und Z ".
Da demnach
XYnicht befugt war, im eigenen
Namen (vgl. "Ich,
XY , berufe hiermit ...")
Berufung gegen den im Spruch genannten Bescheid zu erheben (vgl.
VwGH 30.11.1982, 82/14/0058), war dieselbe daher gemäß
§ 273 BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Klagenfurt,
am 22. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0497-K/06
- Stammnummer
- 25942
- Gültig
- 22.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF