Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2610-W/06
Arbeitssuchend-Meldung beim AMS ist Voraussetzung für FB-Gewährung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2610-W/06vom 22.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Z., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Monate April, Mai,
Juli und November 2004, Dezember 2005 und Jänner 2006 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge werden für die Monate April, Mai und November 2004
sowie Dezember 2005 rückgefordert. Die Rückforderung beträgt
€ 865,60.
Berechnung: Familienbeihilfe:
€ 165,50, Kinderabsetzbetrag: € 50,90, d.s. € 216,40, für
vier Monate daher € 865,60.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob das Finanzamt von der
Berufungswerberin (Bw.) die für ihren Sohn P., geb. 1985, bezogenen
Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge für die Monate April, Mai,
Juli und November 2004 sowie Dezember 2005 und Jänner 2006 zu Recht
zurückgefordert hat (Rückforderungsbescheid vom 1. Juni 2006).
Die Rückforderung begründete das Finanzamt damit,
dass der volljährige Sohn P. in diesen Monaten nicht in Berufsausbildung
gestanden sei und auch nicht die gesetzlich geforderten Bedingungen einer
Arbeitsuchendmeldung erfüllt hätte. Es bestehe daher gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b und f FLAG kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Die Bw. erhob mit Schriftsatz vom 3. Juli 2006 gegen den
Rückforderungsbescheid vom 1. Juni 2006 mit der Begründung
Berufung, dass Unterlagen über die Versicherungszeiten bzw.
Arbeitssuchend-Meldungen nachgereicht würden.
Folgende Unterlagen liegen im Akt auf:
Schulbesuchsbestätigung
des Ausbildungszentrums für Gesundheitsberufe vom 24. Mai 2006
(Schulbeginn: 29. September 2003, Vorzeitiger Schulaustritt: 17. März
2004)
Prüfungszeugnis
betreffend die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf "Karosseriebautechniker",
datiert mit 14. Jänner 2006
Bescheid
- ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung gem. § 23 (5)
lit. a Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl. 142/69 idgF
Zeugnis
über den vom Sohn der Bw. besuchten Kurs "FacharbeiterInnenausbildung
KarosseriebautechnikerIn J4Y im Ausmaß von 2368 Trainingseinheiten in der
Zeit vom 9.12.2004 bis 24.11.2005.
Teilnahmebestätigung
am Kurs "Jobs4You(th)-KFZ-Umfeld vom 16.8.2004 bis 8.10.2004
Bestätigungen
des AMS vom 31. Mai 2006 und vom 1. August 2006, dass der Sohn der Bw. von 2.6.
bis 20.6.2004, von 31.7. bis 15.8.2004, am 4.10.2004, von 7.10. bis 8.10.2004,
am 22.4.2005, am 13.7.2005, von 21.7. bis 24.7.2005 und am 19.8.2005 Arbeit
suchend vorgemerkt war, ohne einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zu haben oder eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes zu erhalten.
Über Ergänzungsauftrag des Finanzamtes
übermittelte die Bw. am 24. August 2006 die obigen Bestätigungen des
AMS und führte noch Folgendes aus:
"Ein eventuell
fehlender Zeitraum zwischen Schulabbruch und Meldung beim Arbeitsamt als
"arbeitssuchend" kann entstanden sein, da ich anfangs nicht wusste, dass ich
meinen Sohn nach Schulabbruch als arbeitssuchend melden muss. Wir waren
natürlich auch vor der Meldung beim Arbeitsamt ständig auf
Arbeitssuche. Ab der ersten Meldung beim Arbeitsamt war mein Sohn
P. bis zu Beginn seiner Beschäftigung
ausnahmslos beim Arbeitsamt gemeldet...."
Das Finanzamt erließ am 5. September 2006 eine
Berufungsvorentscheidung, die am 11. September 2006 gemäß
§ 293
BAO berichtigt wurde, gab der Berufung für die Monate Juli 2004 und
Jänner 2006 statt, wies aber die Berufung im Übrigen mit der
Begründung ab, dass die in der am 24. August 2006 vorgelegten "Vormerkung
zur Arbeitssuche" bestätigten Zeiten die Rückforderungszeiträume
nicht tangieren würden.
Die Bw. stellte am 15. September 2006 den Antrag auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte
darin aus:
"Mein Sohn
P. hat nach Wiederholen des 5.
Oberstufengymnasiums die Schule abgebrochen. Ich hatte Verständnis und habe
mich sofort um einen Berufseignungstest bei der WIFI St. Pölten
bemüht, wobei seine soziale Ader besonders zum Vorschein kam. Er machte
daraufhin die Aufnahmeprüfung bei der Medizinisch-Technischen Fachschule in
St. Pölten und wurde auch aufgenommen, jedoch mit einem Jahr
Wartezeit.
Um diese sinnvoll
zu überbrücken, erlaubte ich meinem minderjährigen Sohn, in
diesem Jahr seinen Wehrdienst abzuleisten, sodass er nach Schulabschluss sofort
in die Berufswelt einsteigen kann.
Nach einigen
Monaten Schulbesuchs bei der MTF musste er auch diese Schule abbrechen. Ich war
natürlich absolut nicht erfreut darüber und begann sofort nach
Schulabbruch mit der Suche nach einem Lehrberuf.
Kurze Zeit darauf
machte mich eine Freundin aufmerksam mit der Aussage: "Sie glaube, dass man sich
beim Arbeitsamt melden muss". Diese habe ich sofort veranlasst.
Mein Sohn hat sich
dann beim Arbeitsamt Amstetten als "arbeitssuchend" - natürlich ohne
Arbeitslosengeld - gemeldet.
Nun begann er die
Ausbildung zum Karosseur in Begleitung des AMS. Diese Ausbildung war in drei
Module mit jeweils kurzen Unterbrechungen und anschließender
Lehrabschlussprüfung unterteilt.
Nachdem er seine
Berufseignungsprüfung erfolgreich abgeschlossen hatte und
anschließend über die Fa. Trenkwalder eine Aufstellung als
Schweißer bekam, wurde ich vom Finanzamt Amstetten aufgefordert, angeblich
nicht zu Recht bezogene Kinderbeihilfe über EUR 1.311,38, die man
mittlerweile durch Nachtkontrolle der Meldungszeiten auf EUR 878,58
festgelegt hat, zu entrichten.
Ich habe für
meinen Sohn keinerlei soziale Stützungen in Anspruch genommen. Vielmehr
habe ich den Lebensunterhalt vom Schulaustritt über den Wehrdienst, seiner
Berufsausbildung bis zum Eintreten ins aktive Berufsleben unterstützt, und
soll nun auch noch eine Rückzahlung von EUR 878,58
leisten....
Ich kann nicht
verstehen, dass man sich während einer Ausbildung "arbeitssuchend" melden
muss - noch dazu für so kurze Zeiträume -. Ich denke, ein Schüler
muss sich ja auch in den Ferien nicht arbeitssuchend melden, um die
Familienbeihilfe zu erhalten..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)
lautet:
"Wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Zurückzuzahlende
Beträge können auf fällige oder fällig werdende
Familienbeihilfen angerechnet werden."
Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht
bezogenen Familienbeihilfen ist sehr weitgehend, zumal sie ausschließlich
auf objektiven Sachverhalten beruht und auf subjektive Momente, wie Verschulden
und Gutgläubigkeit, keine Rücksicht nimmt. Die
Rückzahlungspflicht besteht daher auch dann, wenn der
unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer Fehlleistung der
Abgabenbehörde beruht.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. f sublit. bb FLAG
haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder,
die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
"bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende vorgemerkt sind
und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (BGBl.Nr. 609) haben noch eine Beihilfe zur
Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten. Das
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des
Arbeitsmarktservice nachzuweisen."
Nach teilweiser Stattgabe der Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung ist nur mehr strittig, ob die Rückforderung
für die Monate April, Mai und November 2004 sowie Dezember 2005 zu Recht
erfolgte.
Wie bereits oben angeführt, war der Sohn der Bw.
gemäß den Bestätigungen des AMS vom 31. Mai 2006 und vom 1.
August 2006 von 2.6. bis 20.6.2004, von 31.7. bis 15.8.2004, am 4.10.2004, von
7.10. bis 8.10.2004, am 22.4.2005, am 13.7.2005, von 21.7. bis 24.7.2005 und am
19.8.2005 Arbeit suchend vorgemerkt, ohne einen Anspruch auf eine Leistung nach
dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zu haben oder eine Beihilfe zur Deckung
des Lebensunterhaltes zu erhalten
Es steht somit fest, dass der Sohn in den Monaten
April, Mai und November 2004 sowie
im Dezember 2005 nicht als Arbeit
suchend gemeldet war (und auch nicht in Berufsausbildung gestanden ist).
Die Bw. bringt selbst vor, ein eventuell fehlender Zeitraum
zwischen Schulabbruch und Meldung beim Arbeitsamt als "arbeitssuchend"
könne entstanden sein, da sie anfangs nicht gewusst habe, dass sie ihren
Sohn nach Schulabbruch als arbeitssuchend melden müsse. Das Vorliegen der
in § 2 Abs. 1 lit. f sublit. bb FLAG genannten Voraussetzungen und der
Nachweis durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice sind jedoch
unabdingbar zu erfüllende Merkmale, die im Berufungsfall nicht vorgelegen
sind.
Das Finanzamt hat daher zu Recht für diese Monate die
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag rückgefordert.
Hingewiesen wird darauf, dass im Rahmen der
gegenständlichen Berufungsentscheidung nur über die Rückforderung
von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen abgesprochen werden kann,
nicht aber über Maßnahmen der Abgabeneinbringung wie etwa über
eine vom Finanzamt vorzunehmende Ratenbewilligung.
Wien, am 22.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2610-W/06
- Stammnummer
- 25940
- Gültig
- 22.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF