Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0266-S/03
Verspätete Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0266-S/03vom 19.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Land vom 22. Juli 2003 betreffend
Verspätungszuschlag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit angefochtenem Bescheid setzte das Finanzamt einen
Verspätungszuschlag im Ausmaß von 2 % von der
Umsatzsteuervorauszahlung für Mai 2003 (€ 16.168,58)
fest.
Fristgerecht wurde von der Berufungswerberin (kurz: Bw)
Berufung erhoben und vorgebracht, dass die bisherige Buchhalterin, Frau M, mit
31.12.2002 ausgeschieden sei. Der Nachfolgerin, Frau G, sei nicht bekannt
gewesen, dass vom Finanzamt die Fälligkeit der laufenden
Umsatzsteuervorauszahlungen von der Zwei- auf die Einmonatsfrist herabgesetzt
wurde. Dadurch sei eine einmonatige Zahlungsverspätung eingetreten. Es
liege daher keine Zahlungsunwilligkeit vor, sondern ein der neuen Buchhalterin
unbekannter Tatbestand.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab und begründete dies damit, dass ein Unternehmer
bzw. der gesetzliche Vertreter des Unternehmens aus eigenen Stücken
dafür zu sorgen habe, dass die Fristen zur Abgabe von
Abgabenerklärungen eingehalten werden. Er dürfe sich dabei nicht nur
auf seine Mitarbeiter verlassen, dies gelte insbesondere bei neuen Mitarbeitern.
Da der Geschäftsführung des Unternehmens zumindest leichtes
Verschulden zu unterstellen sei, sei die Verhängung des
Verspätungszuschlages, der mit 2 % am unteren Ende des gesetzlich
möglichen Ausmaßes angesiedelt sei, dem Grunde nach
gerechtfertigt.
Dagegen wurde fristgerecht der Antrag gestellt, die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen und
ergänzend eingewendet, dass die Umsatzsteuervoranmeldung am 07.07.2003 laut
Übernahmebestätigung eingereicht worden ist. Die Verschiebung der
Abgabefrist von zwei auf einen Monat sei der Irrtum, der bei Bezahlung der
Umsatzsteuer für Mai 2003 eingetreten sei. Die Festsetzung des
Verspätungszuschlages von € 323,73 (ATS 4.454,62) bei
"leichtem Verschulden", so die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung, sei bei der schwierigen Wirtschaftslage nicht
gerechtfertigt. Zudem sei per Gesetz geregelt, dass bei Prüfungen durch das
Finanzamt die wirtschaftliche Betrachtungsweise zur berücksichtigen sei.
Die Höhe des Verspätungszuschlages sei bei dem vorliegenden Irrtum
nicht angemessen.
Das Finanzamt legte den Verwaltungsakt und die Berufung
vor.
Die Berufungsbehörde führte zum bisherigen
Verhalten der Bw ein Vorhalteverfahren durch, auf das ausdrücklich
verwiesen wird (Schriftsatz vom 11.07.2006, Erinnerung vom
21.11.2006).
Über
die Berufung wurde erwogen:
In gegenständlicher Berufungssache ist strittig, ob
der mit angefochtenem Bescheid vom 22. Juli 2003 festgesetzte
Verspätungszuschlag in Höhe von 2% der Rechtslage
entspricht.
Voranmeldungszeitraum ist nach § 21 Abs.
1 UStG grundsätzlich der Kalendermonat. Die Voranmeldung ist
spätestens am 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden
Kalendermonats einzureichen. Dieser Tag ist zugleich der Fälligkeitstag
für eine allfällige Vorauszahlung.
Bis zum Budgetbegleitgesetz 2003,
BGBl. I 2003/71, war neben der normalen Vorauszahlung eine
Sondervorauszahlung zu entrichten (vgl. § 21 Abs. 1a UStG in der
Fassung vor BGBl. I 2003/71). Diese Bestimmung sah ab der
Sondervorauszahlung 1996 eine besondere Sanktion vor: Dem Unternehmer ist die
Höhe der Sondervorauszahlung vor Fälligkeit mitzuteilen. Wird dieser
mitgeteilte Betrag nicht bis zum Fälligkeitstag (zur Gänze)
entrichtet, so ist für die Voranmeldungszeiträume des folgenden
Kalenderjahres der Fälligkeitstag jeweils der 15. Tag des auf den
Voranmeldungszeitraum folgenden Kalendermonats (vgl.
§ 21 Abs. 1a zehnter und elfter Satz UStG in der
Fassung vor BGBl. I 2003/71).
Aufgrund dieser Rechtslage hatte die Bw die Voranmeldungen
für das Jahr 2003 am 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum
folgenden Kalendermonats einzureichen und allfällige Vorauszahlungen zu
entrichten (Fälligkeitstag iSd des
§ 21 Abs. 1 erster Satz UStG).
Wird die einzureichende Voranmeldung nicht fristgerecht
abgegeben, kann ein Verspätungszuschlag auferlegt werden (vgl.
Ruppe,
UStG 1994², § 21 Tz 19).
§ 135 BAO, in der Fassung BGBl.Nr. 660/1989, lautete
wie folgt:
"
Abgabepflichtigen, die die Frist zur
Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die
Abgabenbehörde einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe
(Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht
entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung
einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche
Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der
selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den
Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich
Haftungspflichtigen obliegt. "
Liegen alle tatbestandsmäßigen Voraussetzungen
des § 135 BAO vor, so kann die Abgabenbehörde einen
Verspätungszuschlag bis zur Höhe von 10% der festgesetzten bzw.
selbstberechneten Abgabe festsetzen.
Ob und wie hoch ein Verspätungszuschlag festgesetzt
wird, liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. zB VwGH 12.8.2002,
98/17/0292).
Das durch § 135 BAO eingeräumte
Ermessen ist gemäß
§ 20 BAO nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände auszuüben. Hiebei sind unter anderem folgende
Umstände zu berücksichtigen:
a) Der Grad des Verschuldens des Abgabepflichtigen (VwGH
24.2.1972, 1157/70, 1179/70), wobei ein Verschulden des Vertreters den
Vertretenen trifft (zB VwGH 12.8.2002, 98/17/0292),
b) das Ausmaß der Fristüberschreitung (zB VwGH
9.11.2004, 99/15/0008), wobei im Fall einer Fristüberschreitung nicht
zuletzt auch der zeitliche Abstand zum jeweiligen gesetzlichen Termin für
die Einreichung der Abgabenerklärung berücksichtigt werden
könnte,
c) die Höhe des durch die verspätete Einreichung
der Erklärung erreichten finanziellen Vorteiles (zB VwGH 9.11.2004,
99/15/0008),
d) die persönlichen, insbesondere die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Abgabepflichtigen,
e) der Umstand, ob der Abgabepflichtige nur ausnahmsweise
oder bereits wiederholt säumig war (zB VwGH 17.5.1999, 98/17/0265),
f) die Neigung des Abgabepflichtigen zur Missachtung
abgabenrechtlicher Pflichten (VwGH 21.1.1998, 96/16/0126).
Zum bisherigen Verhalten sind aus dem Akt folgende
Umstände ersichtlich (siehe Vorhalteverfahren):
Im
März 2002 fand eine USt-Sonderprüfung statt, da für den Zeitraum
1/2001 bis 11/2001 keine Umsatzsteuer gemeldet wurde. Erst zu Beginn der
Prüfung wurde eine Selbstanzeige erstattet und die
Umsatzsteuervoranmeldungen für den Prüfungszeitraum abgegeben.
Im
April 2003 fand neuerlich eine USt- Sonderprüfung für den Zeitraum
7/2002 bis 1/2003 statt. Erst bei Prüfungsanmeldung wurden die
Umsatzsteuervoranmeldungen 11/02 bis 1/03 gemeldet und einbezahlt.
Im
April 2003 ergingen 2 Säumniszuschlagsbescheide (€ 145,57 und
€ 200,60).
Im gegenständlichen
Fall wurde die Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2003 erst am
07.07.2003 eingereicht. Die Bw bringt vor, dass die bisherige Buchhalterin aus
familiären Gründen mit 31.12.2002 ausgeschieden und der Nachfolgerin
nicht bekannt gewesen sei, dass die Fälligkeit der laufenden
Umsatzsteuervorauszahlungen auf die Einmonatsfrist herabgesetzt
wurde.
Das Finanzamt hat im angefochtenen Bescheid
"zumindest ein leichtes
Verschulden" der Geschäftsführung angenommen (vgl.
Berufungsvorentscheidung vom 8. August 2003).
Faktum ist, dass es bereits zuvor zur Nichtanmeldung von
Umsatzsteuer gekommen ist und zwar auch über einen längeren Zeitraum
(siehe 1/2001 bis 11/2001). Dem Einwand, der Herabsetzung auf die Einmonatsfrist
sei aus Unkenntnis nicht entsprochen worden, muss entgegengehalten werden, dass
noch im April 2003 eine USt- Sonderprüfung stattgefunden hat und es
für den folgenden Voranmeldungszeitraum 05/2003, der zu einer Vorauszahlung
geführt hat, wieder zu einer Verspätung kam.
Gerade der Umstand, dass es bereits mehrfach zu
Säumigkeiten gekommen ist, spricht dafür, dass die
Geschäftsführung eine erhöhte Sorgfalt bei der Wahrung
gesetzlicher Fristen zu beachten hat. Es obliegt der Geschäftsführung
entsprechende Maßnahmen zu ergreifen und diese zu überwachen; dies
gilt umso mehr, wenn es zu einem Personalwechsel kommt. Aufgrund des bisherigen
Verhaltens kann von einer leichten Fahrlässigkeit nicht ausgegangen werden.
Der Vollständigkeit halber sei aber darauf hingewiesen, dass auch leichte
Fahrlässigkeit die Verhängung eines Verspätungszuschlages nicht
ausschließt (vgl. zB VwGH 19.01.2005, 2001/13/0133). Was die Höhe des
Verspätungszuschlages betrifft, ist der Finanzbehörde erster Instanz
ebenfalls zuzustimmen. Der gewählte Prozentsatz liegt am unteren Ende des
gesetzlich möglichen Ausmaßes und ist aufgrund des bisherigen
steuerlichen Verhaltens gerechtfertigt.
Der angefochtene Bescheid entspricht daher der Rechtslage,
weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
19. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0266-S/03
- Stammnummer
- 25921
- Gültig
- 19.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF