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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0501-W/05

Statt Schätzung korrigierter Ansatz des erklärten Verlustes.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0501-W/05vom 18.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

  Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der N., vertreten durch GPU Treuhand GmbH, 4400 Steyr, Leopold Werndl Straße 18, vom 27. Februar 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 20. Dezember 2002 betreffend Körperschaftsteuer 2000 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Die berufungswerbende Gesellschaft (Bw.) wendet sich gegen die im Schätzungswege erfolgte Körperschaftsteuerveranlagung (Einkommen: S 100.000, Körperschaftsteuer S 34.000 bzw. € 2.470,88). Nach Mängelvorhalten des Finanzamtes und des UFS wurde als Berufungsbegründung die Körperschaftsteuererklärung nebst Jahresabschluss nachgereicht. Im Anschluss an eine mündlichen Berufungsverhandlung, die zur Erledigung der Berufung gegen die aufgrund einer Außenprüfung erlassenen Umsatz - und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 1999, gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 u.a. Bescheide führte (ho. GZ RV/1546 u.a.), erfolgte ein Erörterungsgespräch gemäß § 279 Abs. 3 BAO, das sich auch mit dieser Berufung befasste. Es verpflichtete sich der Betriebsprüfer, der jene Außenprüfung durchführte, die nachgereichte Körperschaftsteuererklärung überblicksmäßig auf ihre Konformität mit den Prüfungsfeststellungen hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 2000 bzw. hinsichtlich der Vorjahresfeststellungen zu überprüfen. Mit ho. Schreiben vom 7. Dezember 2006 wurde der Bw. das Ermittlungsergebnis des Prüfers mit dem Hinweis, dass innerhalb von drei Wochen nach Zustellung gegebenenfalls eine Stellungnahme hiezu eingereichtt werden könne, zur Kenntnis gebracht. Es erfolgten gegenüber den Daten der eingereichten Steuererklärung nachfolgende Adaptierungen: | Erklärte Einkünfte: | -785.845,50 | Zurechnungen: | | Prostitutionserlöse (vgl. Tz. 25 Bp - Bericht): | +3,039.583,33 | Zuzüglich USt: | +607.916,67 | Zwischensumme: | +2,861.654,50 | Verminderungen: | | Differenz zwischen Zimmererlösen 0% zu 20% (729.500,22 zu 607.916,85); Ust - Aufwand: |   -121.583,37 | Weitergegebener Schandlohn | -2,918.000,00 | Ust - Aufwand von Prostitutionserlösen: | -607.916,67 | Ergibt einen Verlust von. | -785.865,54 | Zuzüglich verdeckte Ausschüttung (vgl. Bp - Bericht, Zusammenfassung der verdeckten Ausschüttung): | +729.500,00 | Ergibt Einkommen von (gerundet): | -56.366,00 Seitens der Bw. wurde weder innerhalb noch außerhalb der eingeräumten Frist (bis dato) eine Stellungnahme eingereicht. Über die Berufung wurde erwogen: Dem Berufungsbegehren, von der durchgeführten Schätzung abzusehen, ist zu entsprechen, da seitens der Bw. die Berufungsbegründung, nämlich die Körperschaftsteuererklärung nebst Jahresabschluss eingereicht wurde. Allerdings war nicht der erklärte Verlust anzusetzen, sondern - unter Bedachtnahme auf die im Vorhaltswege bekanntgegebenen Daten - einer in verminderter Höhe. Auf die erlassene Berufungsentscheidung vom 2. August 2006 (RV/1546 . W/04 u. a.), wird verwiesen. Der im Bordellbetrieb von den Prostituierten erzielte, ihnen verbliebene Schandlohn war der Umsatzsteuer sowie die von ihnen eingehobene "Zeitmiete" für die Zimmernutzung unter dem Aspekt der Einheitlichkeit der Leistung mit dem Normalsteuersatz der Umsatzsteuer zu unterziehen. Insoweit ergibt sich durch die Verschiebung des Umsatzsteuersatzes eine Einkommensminderung. Der infolge der nicht abgerechneten Umsatzsteuer vom Schandlohn der Bw. verbliebene Betrag war als entnommenes Einkommen zu werten und daher als verdeckte Ausschüttung gemäß § 8 Abs. 2 KStG zuzurechnen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Es beträgt daher das Einkommen für das Jahr 2000: - 56.366 S. Die Mindeststeuer gemäß § 24 Abs. 4 KStG beträgt: S 24.080,00 bzw. € 1.750. Wien, am 18. Jänner 2007

Normen und Schlagworte

Korrigierte Gewinn - bzw. Einkommensermittlung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0501-W/05
Stammnummer
25908
Gültig
18.01.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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