Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0501-W/05
Statt Schätzung korrigierter Ansatz des erklärten Verlustes.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0501-W/05vom 18.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der N., vertreten durch GPU Treuhand
GmbH, 4400 Steyr, Leopold Werndl Straße 18, vom 27. Februar 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 20. Dezember
2002 betreffend Körperschaftsteuer 2000 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die berufungswerbende Gesellschaft (Bw.) wendet sich gegen
die im Schätzungswege erfolgte Körperschaftsteuerveranlagung
(Einkommen: S 100.000, Körperschaftsteuer S 34.000 bzw.
€ 2.470,88). Nach Mängelvorhalten des Finanzamtes und des UFS
wurde als Berufungsbegründung die Körperschaftsteuererklärung
nebst Jahresabschluss nachgereicht.
Im Anschluss an eine mündlichen Berufungsverhandlung,
die zur Erledigung der Berufung gegen die aufgrund einer Außenprüfung
erlassenen Umsatz - und Körperschaftsteuerbescheide für die
Jahre 1996 bis 1999, gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 u.a.
Bescheide führte (ho. GZ RV/1546 u.a.), erfolgte ein
Erörterungsgespräch gemäß
§ 279 Abs. 3 BAO, das sich
auch mit dieser Berufung befasste. Es verpflichtete sich der
Betriebsprüfer, der jene Außenprüfung durchführte, die
nachgereichte Körperschaftsteuererklärung
überblicksmäßig auf ihre Konformität mit den
Prüfungsfeststellungen hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 2000
bzw. hinsichtlich der Vorjahresfeststellungen zu überprüfen.
Mit ho. Schreiben vom 7. Dezember 2006 wurde der Bw. das
Ermittlungsergebnis des Prüfers mit dem Hinweis, dass innerhalb von drei
Wochen nach Zustellung gegebenenfalls eine Stellungnahme hiezu eingereichtt
werden könne, zur Kenntnis gebracht.
Es erfolgten gegenüber den Daten der eingereichten
Steuererklärung nachfolgende Adaptierungen:
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Erklärte
Einkünfte:
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-785.845,50
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Zurechnungen:
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Prostitutionserlöse
(vgl. Tz. 25 Bp - Bericht):
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+3,039.583,33
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Zuzüglich
USt:
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+607.916,67
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Zwischensumme:
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+2,861.654,50
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Verminderungen:
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Differenz
zwischen Zimmererlösen 0% zu 20% (729.500,22 zu 607.916,85); Ust -
Aufwand:
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-121.583,37
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Weitergegebener
Schandlohn
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-2,918.000,00
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Ust -
Aufwand von Prostitutionserlösen:
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-607.916,67
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Ergibt einen
Verlust von.
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-785.865,54
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Zuzüglich
verdeckte Ausschüttung (vgl. Bp - Bericht, Zusammenfassung der
verdeckten Ausschüttung):
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+729.500,00
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Ergibt
Einkommen von (gerundet):
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-56.366,00
Seitens der Bw. wurde weder innerhalb noch außerhalb
der eingeräumten Frist (bis dato) eine Stellungnahme
eingereicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Dem Berufungsbegehren, von der durchgeführten
Schätzung abzusehen, ist zu entsprechen, da seitens der Bw. die
Berufungsbegründung, nämlich die Körperschaftsteuererklärung
nebst Jahresabschluss eingereicht wurde. Allerdings war nicht der erklärte
Verlust anzusetzen, sondern - unter Bedachtnahme auf die im Vorhaltswege
bekanntgegebenen Daten - einer in verminderter Höhe.
Auf die erlassene Berufungsentscheidung vom 2. August 2006
(RV/1546 . W/04 u. a.), wird verwiesen. Der im Bordellbetrieb von den
Prostituierten erzielte, ihnen verbliebene Schandlohn war der Umsatzsteuer sowie
die von ihnen eingehobene "Zeitmiete" für die Zimmernutzung
unter dem Aspekt der Einheitlichkeit der Leistung mit dem Normalsteuersatz der
Umsatzsteuer zu unterziehen. Insoweit ergibt sich durch die Verschiebung des
Umsatzsteuersatzes eine Einkommensminderung. Der infolge der nicht abgerechneten
Umsatzsteuer vom Schandlohn der Bw. verbliebene Betrag war als entnommenes
Einkommen zu werten und daher als verdeckte Ausschüttung gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG zuzurechnen.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Es beträgt daher das Einkommen für das Jahr 2000:
- 56.366 S.
Die Mindeststeuer gemäß
§ 24 Abs. 4 KStG
beträgt: S
24.080,00
bzw.
€ 1.750.
Wien, am 18.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0501-W/05
- Stammnummer
- 25908
- Gültig
- 18.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF