Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0068-K/03
Keine Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0068-K/03vom 11.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BW, vertreten durch die SOT Süd
- Ost Treuhand Gesellschaft m. b. H., 9020 Klagenfurt, Sterneckstraße
6, vom 14. Februar 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal an der
Drau vom 14. Jänner 2004 betreffend Energieabgabenvergütung
für den Zeitraum 1997 bis 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) betrieb während der
Streitjahre ein D.
Die von der Bw. bezüglich dieses Betriebes
eingebrachten Anträge auf Vergütung von Energieabgaben für die
Jahre 1997 bis 2001 wies das Finanzamt ab. Begründet wurde dies damit, dass
ein Anspruch auf Vergütung von Energieabgaben nach
§ 2 Abs. 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes (idF
vor BGBl. I Nr. 158/2002) nur für Betriebe bestehe, deren Schwerpunkt
nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter bestehe.
Der (Dienstleistungs-)Betrieb der Bw. erfülle diese vom Gesetz geforderte
Voraussetzung jedoch nicht.
In der Berufung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass
die Einschränkung des Energieabgabenvergütungsanspruches auf
Hersteller körperlicher Wirtschaftsgüter gegen das Gemeinschaftsrecht
verstoße.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit Erkenntnis vom 20. 11. 2006, 2006/17/0157 und 0158, hat
der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerden von Dienstleistern gegen die
Nichtzuerkennung der Energieabgabenvergütung für die Jahre 1996 bis
2001 abgewiesen und begründend Nachstehendes ausgeführt:
"Mit
Urteil vom 5. 10. 2006, C-368/04, entschied der EuGH über das in den
Beschwerdefällen vom Verwaltungsgerichtshof vorgelegte
Vorabentscheidungsersuchen, dass die nationalen Gerichte das
Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigen müssen und keine
Maßnahme treffen dürfen, die lediglich zu einer Ausweitung des
Kreises der Beihilfeempfänger führen würde.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat von dieser nunmehrigen Auslegung des
Gemeinschaftsrechts durch den EuGH auszugehen ... . Damit kann aber auch in den
Beschwerdefällen den beschwerdeführenden Parteien, die nach den
nationalen Bestimmungen von der Energieabgabenvergütung ausgeschlossen
sind, nach dem Gemeinschaftsrecht, das dem nationalen Recht vorgeht, eine
Energieabgabenvergütung nicht gewährt werden, weil dies
rechtswidrigerweise zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfeempfänger
führen würde.."
Dem Folgend war auch die vorliegende Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Klagenfurt,
am 11. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0068-K/03
- Stammnummer
- 25900
- Gültig
- 11.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF