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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0151-K/04

Keine Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0151-K/04vom 11.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des BW, vertreten durch die Kärntner Treuhand Gesellschaft m. b. H., 9500 Villach, Gerbergasse 13, vom 21. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom 16. Juli 2004 betreffend Energieabgabenvergütung für das Jahr 2000, und vom 13. Juli 2004 gegen Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom 8. Juli 2004 betreffend Energieabgabenvergütung für das Jahr 2001 entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw.) betrieb während der Streitjahre ein D. Die vom Bw. eingebrachten Anträge auf Vergütung von Energieabgaben für die Jahre 2000 und 2001 wies das Finanzamt ab. Begründet wurde dies damit, dass ein Anspruch auf Vergütung von Energieabgaben nach § 2 Abs. 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes (idF vor BGBl. I Nr. 158/2002) nur für Betriebe bestehe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter bestehe. Der (Dienstleistungs-)Betrieb der Bw. erfülle diese vom Gesetz geforderte Voraussetzung jedoch nicht. In der Berufung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einschränkung des Energieabgabenvergütungsanspruches auf Hersteller körperlicher Wirtschaftsgüter gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße. Über die Berufung wurde erwogen: Mit Erkenntnis vom 20. 11. 2006, 2006/17/0157 und 0158, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerden von Dienstleistern gegen die Nichtzuerkennung der Energieabgabenvergütung für die Jahre 1996 bis 2001 abgewiesen und begründend Nachstehendes ausgeführt: "Mit Urteil vom 5. 10. 2006, C-368/04, entschied der EuGH über das in den Beschwerdefällen vom Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen, dass die nationalen Gerichte das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigen müssen und keine Maßnahme treffen dürfen, die lediglich zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfeempfänger führen würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat von dieser nunmehrigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den EuGH auszugehen ... . Damit kann aber auch in den Beschwerdefällen den beschwerdeführenden Parteien, die nach den nationalen Bestimmungen von der Energieabgabenvergütung ausgeschlossen sind, nach dem Gemeinschaftsrecht, das dem nationalen Recht vorgeht, eine Energieabgabenvergütung nicht gewährt werden, weil dies rechtswidrigerweise zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfeempfänger führen würde.." Dem Folgend war auch die vorliegende Berufung als unbegründet abzuweisen. Klagenfurt, am 11. Jänner 2007

Normen und Schlagworte

EnergieabgabenvergütungDienstleistungsbetriebe

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0151-K/04
Stammnummer
25899
Gültig
11.01.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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