Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2731-W/06
Erhöhte Familienbeihilfe - ist die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2731-W/06vom 17.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Sachwalter,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel betreffend Familienbeihilfe und
erhöhte Familienbeihilfe ab 1. März 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), geb. 1962, ist besachwaltet und
wohnt in einem Wohnheim der Caritas.
Am 24. März 2006 stellte der Sachwalter den Antrag auf
(erhöhte) Familienbeihilfe wegen geistiger Behinderung ab Geburt.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung
eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens (rückwirkend ab
1.1.2000).
Der Bw. wurde am 9. Mai 2006 untersucht und folgendes
Gutachten erstellt:
Anamnese:
Herr
S. kommt in Begleitung eines
Caritasbetreuers in die Ordination. Über die frühe Kindheit kann keine
Angabe gemacht werden. Er besuchte einige Jahre die Sonderschule in Weitra und
arbeitete dann ca 13 Jahre als Hilfsarbeiter in einer Bäckerei. Ca 1996
wurde er von einem Auto angefahren und erlitt ein SHT. Über das
Ausmaß der Verletzung und einen diesbezüglichen Krankenhausaufenthalt
liegen keine Unterlagen vor. danach war Herr
S. anscheinend nicht mehr
arbeitsfähig und lebte fortan zu Hause bei seiner Mutter. Seit einem von
ihm verschuldeten Schwelbrand ist er in Betreuung im Caritaswohnhaus Schrems.
seit dem Jahr 2000 dürfte er besachwaltert sein.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Betreuung
im Caritaswohnhaus Schrems
Untersuchungsbefund:
165cm
83kg visus mit Brille korr. Strabismus div. lesen von Einzelbuchstaben gelingt,
Wortverständnis fehlt. Gebiss saniert. Thorax: sym. Lunge: unauff.
Atemgeräusche. HA rr. Abdomen: BD etwas über dem Thoraxniveau, keine
path. Resistenzen. Extremitäten funct. und anatomisch unauff.
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
oberflächliche
Orientierung intakt, Cognition eingeschränkt, Sprache schwer
verständlich, dysgrammatisch. lesen nicht möglich (functioneller
Analphabetismus) rechnen auch im Zahlenraum bis 10 nicht möglich. lt.
eigenen Angaben konnte Herr S. auch vor
seinem Unfall weder schreiben, lesen noch rechnen.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2000-01-13
DR. W. FA F. PSYCHIATRIE (IM ZUGE DER
SACHWALTERSCHAFTSERH.)
bef:
hochgradige Debilität , Oligophrenie seit Kindheit.
Diagnose(n):
Oligophrenie seit der Kindheit
Richtsatzposition:
580 Gdb: 100% ICD: F79.8
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad
der Behinderung:
100
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2000-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2006-05-11 von E.F.
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2006-05-18
Leitender
Arzt: G.S-G.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 11. Juli 2006 den
Antrag vom 24. März 2006 auf Gewährung der (erhöhten)
Familienbeihilfe ab 1. März 2001 unter Verweis auf die gesetzlichen
Bestimmungen (§ 6 Abs. 5 FLAG iVm § 6 Abs. 2 lit. d FLAG) mit der
Begründung ab, dass der Bw. laut ärztlichem
Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes vom 18. Mai 2006 seit
1.1.2000 dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Die Erwerbsunfähigkeit sei demnach nicht vor dem 21.
Lebensjahr eingetreten.
Der Sachwalter brachte gegen den Bescheid am 20. Juli 2006
fristgerecht Berufung ein und führte dazu aus:
"Bei Herrn
S. besteht lt. beiliegendem
Sachverständigengutachten aus dem SW-Verfahren seit Geburt eine hochgradige
Debilität, er kann weder lesen noch schreiben noch rechnen. Seine
Arbeitstätigkeit war daher nur unter besonderer Rücksichtnahme des
Arbeitgebers möglich und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der
beruflichen Tätigkeit eine entsprechende Arbeitsleistung
gegenübergestanden hat.
Diese Tatsachen
wurden im vorliegenden SV-Gutachten des Bundessozialamtes zwar erwähnt aber
offensichtlich nicht entsprechend berücksichtigt, sodass gegebenenfalls
eine neuerliche bzw. eine ergänzende Begutachtung durch einen Facharzt aus
dem Gebiet Neurologie/Psychiatrie erforderlich wäre.
Der VwGH hat in
seinem Erkenntnis vom 28.1.1997, 95/14/0125, zwar darauf hingewiesen, dass er
wiederholt ausgesprochen habe, dass eine mehrjährige berufliche
Tätigkeit des Kindes die für den Anspruch auf Familienbeihilfe
notwendige Annahme widerlege, dass das Kind infolge seiner Behinderung nicht in
der Lage gewesen sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, allerdings auch
in diesem Erkenntnis ausgesprochen, dass von einer beruflichen Tätigkeit
dann nicht gesprochen werden kann, wenn der "beruflich Tätige" keine
Arbeitsleistung erbringe und daher die Tätigkeit nicht als Arbeit zur
Erzielung eines Erwerbseinkommens betrachtet werden könne.
Herr
S. war aufgrund seiner angeborenen
geistigen Behinderung niemals imstande einer auf dem Arbeitsmarkt bewertbaren
Beschäftigung nachzugehen."
Über Anforderung des Finanzamtes wurde seitens des
Bundessozialamtes Niederösterreich ein weiteres Gutachten, welches wie
folgt lautet, erstellt:
Aktengutachten
erstellt am 2006-08-16
Anamnese:
Lt.
den Unterlagen (Flag Gutachten 09 05 2006) Besuch der Sonderschule, dann 13a als
Hilfsarbeiter gearbeitet; 1996 Verkehrunfall mit SHT (diesbezüglich keine
Unterlagen vorliegend),danach Pat. anscheinend nicht mehr arbeitsfähig und
lebte zu Hause bei Mutter. Seit eines vom ihm verursachten Schwellbrandes in
Betreuung des Caritaswohnhauses Schrems (seit wann??).Lt. dem
Sachwalterschaftsgutachten 1/00 habe der Pat. nach 9 Jahren Sonderschule zwar
Lesen gelernt, Schreiben und Rechnen sei er schwach gewesen.
Zusammenfassend
wird in dem Gutachten die Diagnose einer höhergradigen Debilität bei
Oligophrenie und möglicherweise Folge eines Schädelhirntraumas
gestellt und eine Besachwalterung befürwortet.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
aktenmäßig
Untersuchungsbefund:
aktenmäßig
Status
psychicus / Entwicklungsstand: aktenmäßig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2006-05-09
FLAG GUTACHTEN DR. E.: GDB: 100%
OLIGOPHRENIE SEIT KINDHEIT
2000-01-13
SACHWALTERSCHAFTSGUTACHTEN DR.
Wa:HÖHERGRADIGE DEBILITÄT Bei
ursprünglich anzunehmender Oligophrenie und möglicherweise Folge eines
SHT
Diagnose(n):
Oligophrenie
Richtsatzposition:
580 Gdb: 100% ICD: F79.8
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad
der Behinderung:
100
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 1962-08-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Eine
50%Behinderung ist sicher vor 21. LJ anzunehmen. Die Verschlechterung
dürfte durch den Unfall 1996 bedingt sein
erstellt
am 2006-08-23 von K
Facharzt
für Neurologie und Psychiatrie
zugestimmt
am 2006-08-30
Leitender
Arzt: G.S-G.
Das Finanzamt erließ am 23. Oktober 2006 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21.
Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch
spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Als erheblich
behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Nach § 8 Abs.
5 FLAG sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung und die
diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren
neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Feststellung
des Behindertengrades eines Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe
nach § 8 Abs. 4 FLAG beantragt wurde, hat somit nach den Bestimmungen
des § 8 Abs. 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung ärztlicher
Sachverständigengutachten zu erfolgen.
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele
VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen
anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen
Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt.
Das Gutachten des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 18.5.2006 hat eine
dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 1.1.2000 bescheinigt, somit nach dem 21.
Geburtstag von Herrn S.. Im Gutachten des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 30.8.2006 wird jedoch
bescheinigt: "Herrn S.E ist dauernd außerstande, sich den
Unterhalt zu verschaffen. Eine Behinderung von 50 % vor dem 21. Lebensjahr ist
anzunehmen, die Verschlechterung dürfte durch den Unfall 1996 bedingt
sein". Somit ist auch anzunehmen, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit nach
dem 21. Geburtstag von Herrn S.
eingetreten ist.
Auch war Herr
S. in den Jahren ab August 1980 - Herr
S. wurde am 28.8.1980 18 Jahre alt -
bis 11.8.1996 - zu diesem Zeitpunkt war Herr
S. bereits 34 Jahre alt - ohne
Unterbrechung als Arbeiter in einer Bäckerei beschäftigt. In dieser
Zeit hat sich Herr S. - wenn auch im
bescheidenen Rahmen - selbst den Unterhalt verschafft.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass eine mehrjährige
berufliche Tätigkeit des Kindes die für den Anspruch auf
Familienbeihilfe nach der genannten Bestimmung notwendige Annahme, das Kind sei
infolge seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen (vgl. die Erkenntnisse vom 24.10.1995, 91/14/0197, vom
21.11.1990, 90/13/0129 und vom 25.1.1984, 92/13/0222), widerlege. Auch der
unabhängige Finanzsenat hat in seinen Entscheidungen (RV/1294-W/06,
RV/1905-W/06, RV/0092-K/06) ausgeführt, dass eine mehrjährige
Tätigkeit den Umstand, dass das Kind dauernd außerstande ist sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, ausschließt.
Herr
S. stand weder vor noch nach dem 21.
Lebensjahr in einer Berufsausbildung und war bereits vor dem 21. Lebensjahr
berufstätig. Somit liegt nach § 2 Abs. 1 lit. c
Familienlastenausgleichsgesetz die Anspruchsvoraussetzung, Herr
S. ist bereits vor dem 21. Lebensjahr
außerstande gewesen, sich den Unterhalt zu verschaffen, nicht
vor..."
Der Sachwalter des Bw. stellte am 24. Oktober 2006
fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte darin aus:
"...Aus dem
Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes vom 16.8.2006 geht hervor,
dass die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der
Behinderung ab 1.8.1962, also ab Geburt, möglich ist und eine 50%ige
Behinderung sicher vor dem 21. Lebensjahr anzunehmen ist und 1996 durch den
Unfall bedingt eine Verschlechterung eingetreten ist. Darüber hinaus wird
angeführt, dass der Untersuchte voraussichtlich dauernd außerstande
ist sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Die Tatsache, dass
eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch einen Unfall eingetreten
ist, kann nicht zum Anlass dafür genommen werden zu verneinen, dass eine
Behinderung in dem Ausmaß, wie sie als Voraussetzung für die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe im Gesetz definiert ist, bei
Herrn S. bereits seit Geburt
besteht..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen
Diesbezüglich wird auf die Ausführungen des
Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung vom 23. Oktober 2006
verwiesen.
2. Als erwiesen
angenommener Sachverhalt
Die Berufungsbehörde nimmt es als erwiesen an, dass
die die Erwerbsunfähigkeit auslösende Erkrankung nicht bereits vor dem
21. Lebensjahr eingetreten ist.
Fest steht im vorliegenden Fall, dass der Bw.
seit
Geburt geistig behindert ist,
bis
zu seinem 15. Lebensjahr die Sonderschule besuchte,
keinen
Beruf erlernte,
von
1980 bis 1996 in einer Bäckerei
arbeitete und dort Hilfsdienste verrichtete
ab
dem Zeitpunkt seines Unfalles im Jahr 1996 arbeitslos war und in der Folge
Arbeitslosengeld, Notstands- und Überbrückungshilfe bezog und
seit
August 2003 eine Pension bezieht.
Laut dem ersten fachärztlichen
Sachverständigengutachten vom 18. Mai 2006 besteht beim Bw. eine 100%ige
Behinderung rückwirkend mit 1. Jänner 2000 (der Bw. vollendete am 28.
August 1980 das 21. Lebensjahr); weiters wurde eine voraussichtliche
Erwerbsunfähigkeit festgestellt.
Im zweiten Aktengutachten vom 23. August 2006 änderte
die Gutachterin sodann den Zeitpunkt des Beginns der Erkrankung insofern ab, als
sie eine rückwirkende Einschätzung eines Behinderungsgrades von 50% ab
Geburt vornahm; der Behinderungsgrad von 100% dürfte erst durch den Unfall
bedingt sein. Sie bestätigt weiters, dass der Bw. voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, führt aber
nicht aus, dass diese Unfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr
eingetreten ist.
3. Rechtliche
Würdigung
Der Sachwalter verweist im Vorlageantrag auf § 8 Abs.
5 FLAG und leitet aus dieser Norm ab, ein Behinderungsgrad von 50% vor dem 21.
Lebensjahr reiche für den Anspruch auf Familienbeihilfe aus.
Er übersieht dabei die Bestimmung des § 2 Abs. 1
lit. c FLAG (iVm § 6 Abs. 2 lit. d und Abs.5 FLAG), auf die das Finanzamt
bereits in seiner Berufungsvorentscheidung hingewiesen hat. Demzufolge ist bei
volljährigen Kindern ein
Behinderungsgrad von 50% nicht ausreichend, es muss vielmehr die
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor dem 21.
Lebensjahr eingetreten sein.
Dies ist zu verneinen; dagegen sprechen zunächst beide
im Wege des Bundessozialamtes erstellte Gutachten, die an keiner Stelle
anführen, diese Unfähigkeit sei bereits vor dem erlittenen Unfall
eingetreten.
Entscheidend ist aber die langjährige, 16 Jahre
andauernde Berufstätigkeit des Bw.:
Das aktenkundige Arbeitsverhältnis hat von 1980 bis
1996 bestanden, also zwischen dem 18. und 34. Lebensjahr des Bw. Es wurde
offensichtlich erst durch den Unfall, der zu einer Erhöhung des
Behinderungsgrades geführt hat, beendet. Hieraus kann keineswegs abgeleitet
werden, dass eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist. Weiters behauptet
der Sachwalter in seinen Eingaben nicht, der Bw. sei aus therapeutischen oder
karitativen Erwägungen beschäftigt worden (vgl. zB VwGH 23.2.2005,
2001/14/0172; 27.4.2005, 2003/14/0105). Auch aus dem gesamten Akteninhalt ergibt
sich keinerlei Hinweis, der Arbeitgeber hätte keine Gegenleistung erwartet.
Ein bloßes Entgegenkommen des Arbeitgebers ist jedenfalls nicht
ausreichend.
Auch wenn der Bw. nur ein geringes Einkommen bezogen hat -
das Jahreseinkommen hat 1981 bis 1995 ohne Sonderzahlungen zwischen 38.680 und
71.700 ATS betragen -, so konnte er sich doch 16 Jahre lang den Unterhalt selbst
verschaffen, was auch aus den Ausführungen in der Tagsatzung vom 13.
Jänner 2000 (betreffend Sachwalterschaftsverfahren) hervorgeht, die wie
folgt lauten:
"Der
Untersuchte gibt an, dass er 9 Jahre Sonderschulausbildung gemacht habe, zwar
Lesen gelernt habe, im Schreiben und Rechnen schwach gewesen sei. Er habe dann
durch Jahre als Hilfskraft in einer Bäckerei gearbeitet, habe ca. 1996
einen Unfall dadurch erlitten, dass er von einem Auto niedergestoßen
worden sei. Er sei dabei bewusstlos gewesen. Er könne als Folge des
Unfalles nun den rechten Arm schlecht bewegen, sei allerdings schon vor dem
Unfall vergesslich gewesen. Er lebe unverheiratet in derselben Wohnung mit der
Mutter und seiner Schwester, seine Notstandsunterstützung von ca. S
3.000,-- genüge ihm zum Lebensunterhalt, weil er auch durch die
Einkünfte der Mutter unterstützt werde. Er wisse zwar, dass er auf
Grund des Unfalles mit einer Schadenersatzsumme zu rechnen habe, deren Höhe
er nicht angeben kann. Er würde sich, wenn er darauf Zugriff hätte,
eventuell einen eigenen Fernseher oder Videorecorder anschaffen. Er glaube, dass
er imstande sei, eine entsprechende Geldsumme selbst zu verwalten und sie
sinnvoll auszugeben.... Im psychiatrischen Bereich kann gesagt werden, dass er
lesen praktisch nicht kann, einzelne Buchstaben oder Silben erkennt, sie nicht
sinnvoll aneinanderreihen kann. Hinsichtlich seiner Rechenleistungen kann gesagt
werden, dass er einfache Operationen, die dem Alltagsleben entnommen sind,
eigentlich ziemlich flott und auch mit einer Kritikfähigkeit lösen
kann. In der Auffassung und Reaktion erscheint er doch deutlich verlangsamt,
macht affektiv einen etwas stumpfen Gesamteindruck und hat offensichtlich keine
konkreten Vorstellungen von einer weiteren Lebensplanung für die
Zukunft....
Zusammenfassend
ergibt sich, dass beim Untersuchten eine höhergradige Debilität
besteht, die seine geistige Leistungsfähigkeit in einem Maße
einschränkt, dass er nicht mehr imstande ist, seine wirtschaftlichen
Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen, ohne Gefahr zu laufen sich
dadurch Schaden zuzufügen. In Anbetracht der anzunehmenden Ursache der
Störung, nämlich ursprünglich Oligophrenie und
möglicherweise Folge eines Schädeltraumas und bei Bedachtnahme des
Lebensalters des Untersuchten ist eine wesentliche Besserung dieses Zustandes in
absehbarer Zeit nicht zu erwarten..."
In freier Beweiswürdigung nimmt es die
Berufungsbehörde als erwiesen an, dass die die Erwerbsunfähigkeit
auslösende Erkrankung tatsächlich erst 1996, also im Jahr des Unfalls,
eingetreten ist.
Somit hat der Bw. die grundsätzlichen Voraussetzungen
für den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht erfüllt.
Wien, am 17.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2731-W/06
- Stammnummer
- 25893
- Gültig
- 17.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF