Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0017-L/07
Bei Überschreiten der maßgeblichen Zuverdienstgrenze (Einkünfte des (Ehe-)Partners) steht der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0017-L/07vom 16.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., Adresse, gegen den Bescheid
des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 26.1.2006 beantragte die Berufungswerberin
die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005.
In der Erklärung 2005 wurde der
Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt (kein Kind).
Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß
(Bescheid vom 21.3.2006 für das Jahr 2005). Der Alleinverdienerabsetzbetrag
wurde im Betrag von 364 € gewährt.
Am 18.9.2006 wurde der Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2005 gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO aufgehoben:
"Der
Alleinverdienerabsetzbetrag wurde nicht mehr gewährt, da die
Lohn-Einkünfte des Partners mehr als 2.200,00 €(maßgeblicher
Grenzbetrag für das Jahr 2005)
betrugen".
Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 18.9.2006 wurde
fristgerecht Berufung erhoben und
ausgeführt:
"Auf der
Buchungsmitteilung 1 sei eine falsche Angabe gemacht worden, denn am 20.5.1998
hieße die Bwin. noch R.M. und sei
nicht verheiratet gewesen und zu dieser Zeit sei auch noch kein
Lohnsteuerfreibetrag angegeben worden.
Es sei lediglich für
das Jahr 2005 der Alleinverdienerabsetzbetrag angegeben worden, weil sie
Alleinverdienerin gewesen sei. Ihr jetziger Mann habe im Jahre 2005 kein
Einkommen gehabt. Sie hätte nur für dieses Jahr den Antrag abgegeben.
Ihr sei klar, dass sie jetzt keinen Lohnsteuerfreibetrag für das Jahr 2007
bekomme. Aber Faktum sei, dass sie 2005 bis Mai 2006 Alleinverdienerin gewesen
sei".
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 6.10.2006 wurde die Berufung mit dem Hinweis
auf die Überschreitung des maßgeblichen Grenzbetrages als
unbegründet abgewiesen.
Im rechtzeitig gestellten
Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 6.11.2006 wurde im
Wesentlichen auf das Berufungsvorbringen
("ihr Ehepartner habe absolut im Jahre
2005 kein Einkommen gehabt" ) hingewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 EStG 1988 steht unter
bestimmten Voraussetzungen ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu.
Voraussetzung ist unter anderem, dass der (Ehe)Partner
- wenn kein Kind vorhanden ist - Einkünfte von
höchstens 2.200,00 €
jährlich erzielt.
Die Einkünfte des Partners aus nichtselbständiger
Arbeit betrugen lt. Aktenlage €
5.639,00. Im Zeitraum 2005 lag eine fallweise Beschäftigung bei Frau
N.K. bzw. bei der Fa. H-KG vor. Dies ergaben interne Erhebungen.
Die Grenze von € 2.200,00 wurde daher
überschritten.
Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum stimmen mit den
von der Bwin. in der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung angegebenen Daten überein, sodass bei eventueller
Namensgleichheit ein möglicher Irrtum (andere Person trotz
Namensgleichheit) ausgeschlossen ist.
Da im Einkommensteuerbescheid vom 21.3.2006 der
Alleinverdienerabsetzbetrag zu Unrecht
gewährt worden ist, führte dessen gesetzesmäßige
Aberkennung im Einkommensteuerbescheid vom 18.9.2006 (Bescheidaufhebung gem.
§ 299 Abs. 1 BAO) zu einer Nachforderung im Ausmaß von € 364,00.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 16. Jänner
2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0017-L/07
- Stammnummer
- 25892
- Gültig
- 16.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF