Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0008-I/03
Keine Energieabgabenvergütung für Seilbahnunternehmen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0008-I/03vom 17.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 14. Oktober 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Schwaz vom 11. September 2002 betreffend
Energieabgabenvergütung 1997 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte mit Eingabe
(Formular) vom 27.12.2001 die Vergütung von Energieabgabe für das Jahr
1997 im Gesamtbetrag von ATS 44.110.-. Mit Bescheid vom 11.9.2002 wies
das Finanzamt den Antrag als unbegründet ab, wobei hinsichtlich der
Bescheidbegründung zur Vermeidung von umfangreichen Wiederholungen auf den
beiden Verfahrensparteien bekannten angefochtenen Bescheid verwiesen wird (Bl. 7
und 8 des FA- Aktes). Mit Schreiben vom 14.10.2002 erhob die Bw. form-
und fristgerecht Berufung und beantragte die antragsgemäße Erstattung
der Energieabgabe. Begründend wird in der Berufung
ausgeführt:
Das Energieabgabevergütungsgesetz sei
gleichheitswidrig, da nach diesem Gesetz eine Vergütung der Energieabgabe
nur an Produktionsbetriebe vorgesehen sei. Die von der Vorinstanz angewendeten
Bestimmungen des Energieabgabevergütungsgesetzes seien weiters mit dem
Grundrecht der Unverletzlichkeit des Eigentums nicht vereinbar.
Insgesamt werde die Bw. daher durch die Anwendung eines
verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Dem berufungsgegenständlichen Fall liegt folgende
Rechtslage zu Grunde:
Das Elektrizitätsabgabegesetz sieht eine Besteuerung
der Lieferung von elektrischer Energie vor. § 1 Abs. 1 Z 1 sowie die
§§ 2, 3 Abs. 1 Z 1 und § 6 Abs. 3 des
Elektrizitätsabgabegesetzes (Art. 60 des Strukturanpassungsgesetzes 1996,
BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung des Art. IX des Abgabenänderungsgesetzes
1996, BGBl. Nr. 797/1996; die im Folgenden wörtlich wiedergegebenen
Bestimmungen waren von dieser Novelle jedoch nicht betroffen) lauteten:
"§1. (1) Der Elektrizitätsabgabe
unterliegen
1. die Lieferung von elektrischer Energie im
Steuergebiet, ausgenommen an
Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
....
§ 2. Von der Abgabe sind befreit:
1. Elektrizitätserzeuger, die die elektrische Energie
ausschließlich für den Eigenbedarf erzeugen, wenn die Erzeugung und
der Verbrauch pro Jahr nicht größer als 5000 kWh ist,
2. die für die Erzeugung und Fortleitung der
elektrischen Energie verwendete elektrische Energie.
§ 3. (1) Abgabenschuldner ist
1. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 der Lieferer der
elektrischen Energie,
...
§ 6
...
(3) Der Empfänger der Lieferung der elektrischen
Energie hat dem Abgabenschuldner die weiterverrechnete Elektrizitätsabgabe
zu ersetzen."
Das EAVG sieht eine teilweise Vergütung der
Energieabgabe auf Erdgas und Elektrizität vor. § 1 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Vergütung von Energieabgaben
(Energieabgabenvergütungsgesetz - EAVG), Artikel 62 des
Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, lautete:
"Die Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie sind
für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu
vergüten, als sie (insgesamt) 0,35% des Unterschiedsbetrages
zwischen
1. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 und
2. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des
Umsatzsteuergesetzes 1994, die an das Unternehmen erbracht werden,
übersteigen (Nettoproduktionswert)."
Die Energieabgabenvergütung wurde nicht allen
Unternehmen bzw. Betrieben gewährt, sondern nur solchen, deren Schwerpunkt
nachweislich in der Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern
besteht. § 2 Abs. 1 EAVG, BGBl. Nr. 201/1996 idF BGBl. I Nr. 10/1998,
lautete:
"(1) Einen Anspruch auf Vergütung haben nur
Unternehmen, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung von
körperlichen Wirtschaftsgütern besteht."
Mit Urteil vom 5. Oktober 2006, C-368/04, entschied der
EuGH über das in mehreren Beschwerdefällen vom Verwaltungsgerichtshof
vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen, dass die nationalen Gerichte das
Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigen müssen und keine
Maßnahme treffen dürfen, die lediglich zu einer Ausweitung des
Kreises der Beihilfeempfänger führen würde.
Die Berufungsbehörde hat von dieser nunmehrigen
Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den EuGH auszugehen. Damit kann im
berufungsgegenständlichen Fall der Bw., die als Bergbahnunternehmen nach
den nationalen Bestimmungen von der Energieabgabenvergütung ausgeschlossen
ist, nach dem Gemeinschaftsrecht, das dem nationalen Recht vorgeht, eine
Energieabgabenvergütung nicht gewährt werden, weil dies
rechtswidrigerweise zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfeempfänger
führen würde (siehe VwGH vom 20.11.2006, 2006/17/0157).
Hinsichtlich der in de Berufung behaupteten
Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des Energieabgabevergütungsgesetzes
ist zu bemerken, dass es nicht in die Kompetenz des Unabhängigen
Finanzsenates- als einer ausschließlich in Anwendung der geltenden
Rechtslage agierenden Verwaltungsbehörde - fällt, darüber
abzusprechen, ob ein Gesetz allenfalls als verfassungswidrig zu beurteilen ist.
Darüber hat allein der hiefür zuständige
Verfassungsgerichtshof zu befinden.
Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt
bleiben.
Innsbruck,
am 17. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0008-I/03
- Stammnummer
- 25879
- Gültig
- 17.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF