Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1840-W/05
Vorliegen eines Mantelkaufs
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1840-W/05vom 23.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für den Tatbestand des Mantelkaufs ist ein entgeltlicher Anteilserwerb unabdingbare Voraussetzung. Bei einer Abtretung von GmbH-Anteilen im Schenkungswege geht daher ein Verlustabzug nicht verloren, außer es ist von einem wirtschaftlichen Ausgleichsposten als Gegenleistung für die Anteilsübertragung auszugehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der A und Partner WP GmbH., Adr., vom
12. September 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr.
Neustadt vom 18. August 2005 betreffend Körperschaftsteuer 2004
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Des weiteren
hat der unabhängige Finanzsenat über die Berufung vom
12. September 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr.
Neustadt vom 17. August 2005 betreffend Körperschaftsteuer 2003
beschlossen:
Die
Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Fa.
Wolfgang X HandelsgmbH wurde am 26. November 1992 gegründet und handelte
mit Reiseandenken. Es gab vorerst mehrere Gesellschafter; in der Folge war
schließlich Wolfgang X Alleingesellschafter und Geschäftsführer.
Seit Gründung des Unternehmens wurden ausschließlich Verluste
erwirtschaftet.
Im September
1995 verlegte der Geschäftsführer den Sitz der Gesellschaft an seinen
Wohnsitz. Anlässlich einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass
damals auch das Warenlager veräußert wurde. Seit November 1996 habe
die Gesellschaft keine Tätigkeit mehr ausgeübt.
Mit Schreiben
vom April 1999 teilte die A und Partner Wirtschaftstreuhand
Steuerberatungsgesellschaft als steuerlicher Vertreter dem Finanzamt die
Einstellung der Geschäftstätigkeit der Wolfgang X HandelsgmbH. im Jahr
1996 wegen wirtschaftlicher Misserfolge mit. Die Bankverbindlichkeiten seien
nach einem teilweisen Forderungsverzicht der Bank durch den
Geschäftsführer aus Privatmitteln 1997 abgedeckt worden. Die
wesentlichen Betriebsgrundlagen seien durch den Verkauf der Sachanlagen,
Einbringung der Kundenforderungen, Abdeckung der Bankverbindlichkeiten und
Lieferantenverbindlichkeiten in den Jahren 1996 und 1997 zerschlagen
worden.
Bis 2002 wurden
von der Gesellschaft weiterhin jährliche Verluste aus Gewerbebetrieb
erklärt. Die Umsatzsteuererklärungen enthielten lediglich
"Nullmeldungen".
Am 12. Dezember
2003 trat der Alleingesellschafter den Gesellschaftsanteil im Weg der Schenkung
mit Notariatsakt ab:
den 170.000,00
S entsprechenden Teil der Stammeinlage an Mag. Gerhard A, den 165.000,00
S entsprechenden Teil der Stammeinlage an Mag. Norbert B und den
165.000,00 S entsprechenden Teil der Stammeinlage an Mag. Gernot C.
In der Folge
wurden eine Änderung des Firmenwortlautes in "A und Partner
Wirtschaftsprüfungs GmbH", eine Änderung der Geschäftsanschrift
und des Geschäftszweiges sowie eine Kapitalerhöhung und eine
Neufassung des Gesellschaftsvertrages durchgeführt.
In der
Körperschaftsteuererklärung 2003 wurde ein Verlust aus Gewerbebetrieb
in Höhe von 660,04 € erklärt und unter den Sonderausgaben ein
offener Verlustabzug aus den Vorjahren von 121.382,84 € geltend
gemacht.
Das Finanzamt
setzte die Körperschaftsteuer
2003 in Höhe der
Mindestkörperschaftsteuer (1.750,00 €) fest. Dazu führte das
Finanzamt in der Bescheidbegründung aus, dass gemäß
§ 8 Abs. 4 Z 2 KStG in Verbindung mit § 18 EStG ein Verlustabzug
aus dem Jahr 2002 inklusive Vorjahre nicht zustehe, da ein Mantelkauftatbestand
vorliege.
Dafür
müsse grundsätzlich die Anteilsübertragung auf entgeltlicher
Grundlage erfolgen. Dies bedeute jedoch nicht, dass eine Änderung der
Gesellschafterstruktur auf Grund von Schenkung keinen Mantelkauf auslöse.
Gehe man von der Tatsache aus, dass Kaufleute einander nichts zu schenken
pflegen und gehe man weiters von der Tatsache aus, dass der steuerliche
Verlustvortrag einen handelsrechtlichen Wertfaktor darstelle, sei eine
entgeltliche Änderung der Gesellschafterstruktur zu erblicken.
Auch wenn die
überschuldete Gesellschaft zur Zeit des Gesellschafterwechsels keine
betriebliche Struktur mehr besitze, weise dies auf den Manteltatbestand hin, da
künftige Gewinne nur aus einer neuen betrieblichen Struktur stammen
können.
Für 2004
wurde in der Körperschaftsteuererklärung ein Verlustvortrag von
122.042,89 € geltend gemacht. Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden in
Höhe von 22.683,15 € angegeben.
Das Finanzamt
setzte die Körperschaftsteuer 2004
mit 1.750,00 € fest. Bei Berechnung der Steuer brachte das Finanzamt
lediglich die Verluste des Vorjahres von 660,04 € in Abzug, nicht aber den
gesamten beantragten Betrag. Hinsichtlich der nur teilweisen Anerkennung des
Verlustvortrages wies das Finanzamt auf die Begründung zum
Körperschaftsteuerbescheid 2003 hin.
Die A und
Partner Wirtschaftsprüfungs GmbH (Berufungswerberin, Bw.) brachte gegen die
Körperschaftsteuerbescheide 2003 und 2004 wegen der Nichtanerkennung der
Verlustvorträge Berufungen ein. Sie
führte begründend aus, dass nach herrschender Auffassung der
Verlustabzug nur dann verloren gehe, wenn sämtliche
Veränderungskriterien des § 8 Abs. 4 Z 2 KStG kumulativ erfüllt
seien.
Es entspreche
zwar der allgemeinen Erfahrung, dass Kaufleute einander grundsätzlich
nichts zu schenken pflegen, sondern danach trachten, für erbrachte
Leistungen einen wirtschaftlichen Ausgleichsposten zu erhalten. Dies könne
jedoch nicht als unumstößliche Tatsache hingestellt werden.
Im konkreten
Fall sei die Abtretung der Geschäftsanteile im Schenkungswege mit
Notariatsakt vom 12. Dezember 2003 erfolgt. Für diese Schenkung sei den
betroffenen Personen Schenkungssteuer vorgeschrieben worden. Die mit der
Übertragung übergehenden steuerlichen Verlustvorträge würden
keinen wirtschaftlichen Ausgleichsposten darstellen, den der Geschenkgeber
erhalte, sondern gemeinsam mit den Gesellschaftsanteilen unentgeltlich
abtrete.
Der Berufung
sind beigelegt der Abtretungsvertrag vom 12. Dezember 2003 sowie die an die
neuen Gesellschafter gerichteten Schenkungssteuerbescheide jeweils vom 27. April
2004. Für die Schenkungssteuer wurde als Bemessungsgrundlage der von der
Bw. angegebene gemeine Wert der GmbH-Anteile herangezogen wie folgt:
|
Mag. Gerhard
A
|
271,00
€
|
Mag. Norbert
B
|
263,00
€
|
Mag. Gernot
C
|
263,00
€
Wolfgang X
machte als Zeuge gegenüber der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Abtretung der GmbH-Anteile mit Schreiben
vom 29. November 2006 folgende Angaben:
Er sei mit Mag.
Gerhard A seit seiner Kindheit befreundet. Er habe daher dessen
Steuerberatungskanzlei mit der steuerlichen Vertretung seines Unternehmens
beauftragt. Er habe im Laufe der Jahre auch die Partner der
Steuerberatungskanzlei Mag. Norbert B und Mag. Gernot C über den
beruflichen Alltag hinaus persönlich näher kennen gelernt. Er habe
für die Übertragung der Gesellschaftsanteile kein Entgelt oder andere
Gegenleistung erhalten. Da er für die Gesellschaft keine Verwendung mehr
gehabt habe, seien die Verlustvorträge für ihn wertlos gewesen und er
habe die Gesellschaftsanteile verschenkt.
Das
Finanzamt nahm zu dieser Zeugenaussage
dahingehend Stellung, als nach Ansicht des Finanzamtes selbst unter der Annahme
einer Freundschaft zwischen Herrn X und Mag. A eine Schenkung in diesem
Ausmaß ungewöhnlich bleibe. Keinesfalls sei für das Finanzamt
die Schenkung nachvollziehbar, soweit sie sich auf die Partner Mag. A. beziehe.
Wenn überhaupt könne nur eine teilweise Unentgeltlichkeit und eine
damit verbundene teilweise Verlustverwertung angenommen werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
2003
Das Finanzamt
hat die Körperschaftsteuer 2003 in Höhe der
Mindestkörperschaftsteuer (1.750,00 €) festgesetzt, wobei von einem
Einkommen von 0,00 € ausgegangen wurde. In der Begründung wird dazu
auf § 24 Abs. 4 Z 1 KStG hingewiesen, wonach von unbeschränkt
steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften eine Mindeststeuer zu entrichten
ist.
Feststellungen
über einen etwaigen Verlustabzug sind im Spruch des angefochtenen
Bescheides nicht enthalten. Lediglich in der Begründung finden sich
Ausführungen hinsichtlich der Nichtanerkennung des beantragten
Verlustvortrages.
Die Berufung
richtet sich gegen die Nichtanerkennung des Verlustvortrages. Sie bezieht sich
damit ausschließlich auf die Bescheidbegründung, nicht aber auf den
Bescheidspruch.
Nur der Spruch
eines Bescheides ist rechtskräftig; nur er ist somit mit Berufung
anfechtbar. Daher ist eine ausschließlich gegen die Begründung eines
Bescheides gerichtete Berufung gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO als
unzulässig zurückzuweisen (vgl.
Ritz, Kommentar zur BAO,
§ 273 Tz.11, und die dort genannte Rechtsprechung).
Selbst wenn das
Finanzamt nicht vom Vorliegen eines Mantelkaufes ausgegangen wäre,
hätte der Bescheid keinen anders lautenden Spruch aufgewiesen.
2004
Strittig ist,
ob mit der Übertragung der Gesellschaftsanteile der Tatbestand eines
Mantelkaufs verwirklicht wurde.
Gemäß
§ 8 Abs. 4 Z 2 KStG ist bei der Ermittlung des Einkommens der Verlustabzug
im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 EStG als Sonderausgabe abzuziehen. Der
Verlustabzug steht ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität
des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der
organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer
wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher
Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr
gegeben ist (Mantelkauf).
Die einzelnen
in § 8 Abs. 4 Z 2 KStG genannten Kriterien sind also -die
wesentliche Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher
Grundlage -die wesentliche Änderung in der Organisationsstruktur
und -die wesentliche Änderung in der wirtschaftlichen
Struktur.
Nach
herrschender Auffassung geht der Verlustabzug nur dann verloren, wenn
sämtliche Veränderungskriterien kumulativ erfüllt sind. Im
Umkehrschluss genügt es daher, wenn nur ein Strukturänderungselement
nicht erfüllt ist, um die Anwendung des Mantelkaufes zu verhindern (vgl.
Wolf, Steuerliche Strategien gegen den
Mantelkauftatbestand, SWK 7/2003).
Folgender
Sachverhalt ist zu beurteilen:
Die Wolfgang X
HandelsgmbH. hat ihren Betrieb (Handel mit Reiseandenken) 1996 eingestellt. Am
12. Dezember 2003 trat der Alleingesellschafter Wolfgang X seine
Gesellschaftsanteile im Wege der Schenkung mit Notariatsakt an Mag. Gerhard A ,
Mag. Norbert B und Mag. Gernot C ab. Für die Schenkung wurde
Schenkungssteuer vorgeschrieben.
In Zusammenhang
mit der Übertragung der Anteile wurden eine Änderung des
Firmenwortlautes in "A und Partner Wirtschaftsprüfungs GmbH", eine
Änderung der Geschäftsanschrift und des Geschäftszweiges sowie
eine Kapitalerhöhung und eine Neufassung des Gesellschaftsvertrages
durchgeführt.
Das Vorliegen
einer Schenkung wurde von Wolfgang X bestätigt. Die Schenkung erklärt
er damit, dass zu den Erwerbern der Gesellschaftsanteile ein freundschaftliches
Verhältnis bestehe.
In der
Steuererklärung 2003 wurde ein Verlustabzug von 121.382,84 € und
für 2004 ein Verlustabzug von 122.042,89 € geltend gemacht.
Fest steht auf
Grund dieses Sachverhaltes, dass neben einer Änderung der
Gesellschafterstruktur auch eine wesentliche Änderung in der
wirtschaftlichen und organisatorischen Struktur erfolgte. Zu prüfen ist
allerdings, ob die Anteilsübertragung auf entgeltlicher Grundlage
durchgeführt wurde, da bei unentgeltlicher Änderung der
Gesellschafterstruktur, und zwar auch bei gleichzeitigem Zutreffen der anderen
Veränderungskriterien, kein Mantelkauf ausgelöst wird (vgl. auch
Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly,
KStG 1988, § 8 Tz 68.4.4).
Das Finanzamt
ging auf Grund der Tatsache, dass Kaufleute einander nichts zu schenken pflegen,
von einer entgeltlichen Änderung der Gesellschafterstruktur aus und
versagte in den streitgegenständlichen Jahren den Verlustabzug.
Dem Finanzamt
ist durchaus zuzustimmen, dass das Vorliegen eines wirtschaftlichen
Ausgleichspostens als Gegenleistung für die unentgeltliche Übertragung
im Ergebnis zu einer entgeltlichen Anteilsabtretung führt. Eine
Einräumung eines wirtschaftlichen Ausgleichspostens darf jedoch nicht
automatisch angenommen werden, sondern ist im konkreten Fall festzustellen.
Darüber hinaus kann die Vermutung der Entgeltlichkeit nur für
Anteilsübertragungen zwischen einander Fremden gelten.
Zufolge der
glaubwürdigen Zeugenaussage des Wolfgang X vom 29. November 2006 bestand zu
den Erwerbern der Gesellschaftsanteile ein freundschaftliches Verhältnis
und hat der ehemalige Gesellschafter keine wirtschaftlichen oder geldwerten
Vorteile im Zusammenhang mit der Anteilsabtretung erhalten.
Der Einwendung
des Finanzamtes hinsichtlich des ungewöhnlichen Ausmaßes der
Schenkung ist entgegenzuhalten, dass der übertragene Gesellschaftsmantel in
Hinblick auf die Verwertung der Verlustvorträge und die Anrechnung der
Mindestkörperschaftsteuer für die Erwerber zwar einen
beträchtlichen wirtschaftlichen Vorteil darstellt, für den ehemaligen
Gesellschafter jedoch wertlos war, da er die Gesellschaft nicht mehr
weiterführen wollte. Aus der Sicht von Wolfgang X hat die Schenkung daher
kein ungewöhnliches Ausmaß angenommen und ist insofern durchaus -
auch bezüglich der Partner von Mag. A - nachvollziehbar. Es besteht kein
Anlass für konkret begründbare Zweifel an einem freundschaftlichen
Verhältnis zu den Erwerbern.
Weder aus den
Akten des Finanzamtes noch aus der Aussage von Wolfgang X gegenüber der
Abgabenbehörde zweiter Instanz sind Anhaltspunkte für eine
Gegenleistung der Erwerber in welcher Form auch immer zu entnehmen. Auch die
diesbezügliche Stellungnahme des Finanzamtes enthält keine
näheren Ausführungen über einen etwaigen wirtschaftlichen
Ausgleich.
Da nach der
Bestimmung des § 8 Abs. 4 Z 2 KStG für den Tatbestand des Mantelkaufes
ein entgeltlicher Anteilserwerb unabdingbare Voraussetzung ist und eine
Entgeltlichkeit nicht nachgewiesen werden konnte, steht der Bw. für 2004
ein Verlustvortrag von 122.042,88 € zu, der in der Höhe des
Gesamtbetrags der Einkünfte bei Berechnung der Körperschaftsteuer in
Abzug zu bringen ist.
Der Berufung
betreffend Körperschaftsteuer 2004 war daher stattzugeben.
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Berechnung
der Körperschaftsteuer 2004 in Euro
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Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
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22.683,15
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Gesamtbetrag
der Einkünfte
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22.683,15
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Verlustabzug
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-22.683,15
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Einkommen
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0,00
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Die
Körperschaftsteuer beträgt 34% von 0,00
|
0,00
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Differenz zur
Mindestkörperschaftsteuer
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1.750,00
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Körperschaftsteuer
|
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|
1.750,00
Wien, am
23. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1840-W/05
- Stammnummer
- 25877
- Gültig
- 23.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF