Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0695-L/05
Alleinverdienerabsetzbetrag ohne Kinderzuschläge bei Familienbeihilfenbezug nur für vier Monate.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0695-L/05vom 16.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Peter
Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom 4. Juli 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 1. Juni 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte im Zuge seiner
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2004
die Anerkennung von Werbungskosten wegen regelmäßiger
Familienheimfahrten zu seiner im Ausland lebenden Familie bis
einschließlich August 2004 und die steuerliche Berücksichtigung von
Unterhaltsleistungen für die bis zu diesem Zeitpunkt im Ausland lebenden
drei Kinder. Die Aufwendungen wurden in der Arbeitnehmerveranlagung 2004
anerkannt. In einer gegen den Bescheid eingebrachten Berufung beantragte der
Berufungswerber die Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages, da seine
Ehegattin mit den Kindern im September 2004 an seinen österreichischen
Wohnsitz zugezogen war. Mit Berufungsvorentscheidung wurde der
Alleinverdienerabsetzbetrag unter Berücksichtigung des Kinderzuschlages
für drei Kinder gewährt.
In der Folge erging gemäß
§ 293b BAO
in der Weise eine Berichtigung zu diesem Bescheid, dass der
Alleinverdienerabsetzbetrag ohne Berücksichtigung des Kinderzuschlages
gewährt wurde, da die Kinder im Kalenderjahr 2004 erst vier Monate in
Österreich lebten und Familienbeihilfe daher nur für diesen Zeitraum
zustand.
Gegen die Berichtigung erhob der Berufungswerber neuerlich
Berufung, die er im Wesentlichen folgendermaßen begründete: Es sei
richtig, dass er für seine drei Kinder erst ab September 2004
Familienbeihilfe erhalten hätte. Für den Zeitraum davor seien jedoch
seine Unterhaltsleistungen entsprechend dem Erkenntnis des VfGH vom 4.12.2001, B
2366/00, in Form einer außergewöhnlichen Belastung
berücksichtigt worden. Nach Ansicht des Berufungswerbers sei diese
Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen dem Bezug von Familienbeihilfe
gleichzuhalten, da diese einen Ersatz für den Familienbeihilfenanspruch
darstellen solle und die gleiche Funktion wie Familienbeihilfe habe. Per
analogiam sei daher betreffend Gewährung des Kinderzuschlages zum
Alleinverdienerabsetzbetrag der Anspruch auf Berücksichtigung von
Unterhaltsleistungen für im Ausland lebende Kinder im Weg der
außergewöhnlichen Belastung dem Bezug von Familienbeihilfe für
diese Kinder gleichzuhalten. Dem Berufungswerber stehe daher der Kinderzuschlag
in entsprechender Höhe zu.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung hielt der
Berufungswerber seinen bisherigen Antrag weiterhin aufrecht und vertrat auch im
Vorlageantrag die Ansicht, dass § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988
verfassungskonform dahingehend zu interpretieren sei, dass nicht nur der Bezug
von Familienbeihilfe den Anspruch auf Kinderzuschlag bewirke, sondern auch die
anderweitige Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 33 Abs. 4 EStG 1988 regelt, welche
Absetzbeträge zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen
zustehen. Ziffer 1 in der für das Berufungsjahr geltenden Fassung lautet:
1. Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu.
Dieser beträgt jährlich - ohne Kind 364 Euro, - bei
einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro, - bei zwei Kindern
(§ 106 Abs. 1) 669 Euro. Dieser Betrag erhöht sich
für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um
jeweils 220 Euro jährlich.
Gemäß
§ 106 Abs. 1 EStG 1988
gelten als Kinder im Sinn dieses Bundesgesetzes Kinder, für die dem
Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit.a zusteht.
Die für den gegenständlichen Fall
maßgebliche Bestimmung gewährt den höheren
Alleinverdienerabsetzbetrag somit unmißverständlich nur für
Kinder, die dem Kinderbegriff des § 106 Abs. 1 EStG 1988
entsprechen. Dieser knüpft gänzlich an das
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 an, indem er fordert, dass für das Kind
mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr der im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der
Familienbeihilfe zustehende Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Überdies
steht auch nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 4 Z 3 lit.a
leg.cit. der Kinderabsetzbetrag für Kinder, die sich ständig im
Ausland aufhalten, nicht zu. Bei dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung bleibt
für eine Auslegung im Sinn der Ausführungen des Berufungswerbers kein
Spielraum.
Die Tatsache, dass die Berücksichtigung von
Unterhaltsleistungen im Wege einer außergewöhnlichen Belastung einen
Ersatz für fehlende Transferleistungen darstellen solle, bedeutet
keineswegs wie der Berufungswerber vermeint, dass diese Form der
Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen auch rechtlich für die Frage
des Anspruchs auf den Kinderzuschlag der Gewährung von Familienbeihilfe
gleichzuhalten sei.
Nach den Ausführungen in dem vom Berufungswerber
zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4.12.2001, B 2366/00,
wurde die Berücksichtigung von Unterhaltslasten für sich ständig
im Ausland aufhaltende Kinder nach den allgemeinen Regeln des § 34
EStG 1988 im Wege einer außergewöhnlichen Belastung als zulässig
erklärt, da für die betroffene Personengruppe eine
Berücksichtigung ihrer Unterhaltsleistungen weder in Form von
Transferleistungen noch durch sonstige tarifliche Maßnahmen (z.B.
Absetzbeträge) erfolgt. In diesem Zusammenhang hat der
Verfassungsgerichtshof ausdrücklich festgestellt, dass keine Bedenken
bestehen, wenn der Gesetzgeber die steuerliche Berücksichtigung von
Familienlasten bei verschiedenen Fallgruppen nach verschiedenen Methoden
vornimmt, wenn hiefür sachlich Gründe ins Treffen geführt werden.
Es liege im Ermessen des Gesetzgebers, auf welche Weise er das
verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis erziele: Er könne den Tarif
entsprechend gestalten, taugliche Frei- oder Absetzbeträge vorsehen,
direkte Leistungen gewähren und diese oder andere Maßnahmen auch
nebeneinander einsetzen.
Für den Verfassungsgerichtshof war ausschlaggebend,
dass der Gesetzgeber der verfassungsrechtlichen Pflicht zur steuerlichen
Berücksichtigung von Unterhaltslasten gerecht wird. Es besteht jedoch kein
Grund zur Annahme, dass die verschiedenen Methoden, die dieses Ziel erreichen
können, darüber hinaus auch sonst gleiche rechtliche Wirkungen
entfalten müssen.
Aus den angeführten Gründen konnte daher der
Rechtsansicht des Berufungswerbers nicht gefolgt werden.
Linz, am 16.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0695-L/05
- Stammnummer
- 25867
- Gültig
- 16.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF