Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2656-W/06
Ausstellung von Ansässigkeitsbescheinigungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2656-W/06vom 17.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Interfides
Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgesmbH, 1180 Wien,
Herbeckstraße 5, vom 5. Juni 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 13. Mai 2002
betreffend Abweisung eines Antrages auf Ausstellung einer
Ansässigkeitsbescheinigung für den Zeitraum 2001 bis 2002
entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) ist ein Verein. Der Vereinszweck
ist in § 3 der Satzung folgendermaßen festgelegt:
"Der Verein hat den Zweck, den Kn die Wahrung der ihnen
zustehenden Urheberrechte zu ermöglichen. Der Verein vertritt seine
Mitglieder in diesem Zusammenhang auf der Grundlage aller einschlägigen
Gesetze und internationaler Verträge im In- und Ausland und betreibt den
Ausbau und die Weiterentwicklung dieser Rechte. Er ist in diesem Zusammenhang
auch eine überparteiliche kulturpolitische und sozialpolitische
Interessenvertretung der K .
Er verfolgt diesen Zweck, indem er:
a) zur
Förderung der Rechte der K den hiefür in Betracht kommenden
öffentlichen und privaten Stellen, insbesondere den mit den legislativen
Aufgaben betrauten Behörden und Vertretungskörperschaften
Vorschläge unterbreitet;
b) aufgrund
der ihm von seinen Mitgliedern anlässlich ihres Beitrittes mit
Wahrnehmungserklärung treuhändig einzuräumende Nutzungsrechte,
Vergütungsansprüche etc. die Rechte der K im In- und Ausland
wahrnimmt, zu diesem Zweck eigene Einrichtungen schafft, mit anderen dieselben
oder ähnliche verfolgenden Organisationen zusammen arbeitet sowie mit
Vertretern und Institutionen im In- und Ausland Verträge abschließt;
c) die
Erträgnisse aus der Verwaltung der Nutzungsrechte seiner Mitglieder nach
Ersatz der Spesen an die einzelnen Bezugsberechtigten verteilt und/oder für
kulturelle, politische oder sozialpolitische Zwecke der Gesamtheit seiner
Mitglieder verwendet."
Die Bw stellte einen Antrag auf Ausstellung einer
Ansässigkeitsbescheinigung für Belgien, England, Frankreich, Italien
und die Schweiz betreffend die Jahre 2001 und 2002.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Finanzamt diesen
Antrag ab. In der Begründung führte das Finanzamt aus, das Recht auf
Quellensteuerentlastung von Lizenzgebühren gem. den DBA mit den oben
erwähnten Staaten stehe nur dem wirtschaftlich bezugsberechtigten
Gläubiger zu. Die Quellensteuerentlastung könne nicht von bloßen
Treuhändern oder Inkassanten in Anspruch genommen werden. Da die Bw. lt.
Statuten hinsichtlich der von ihr wahrgenommenen Urheberrechte nur als
Treuhänder tätig sei, könne sie die Quellensteuerentlastung
hinsichtlich belgischen, englischen, französischen, italienischen bzw.
schweizerischen Schuldnern zu zahlenden Lizenzgebühren nicht in Anspruch
nehmen.
In der frist- und formgerechten Berufung wird eingewendet,
die tatsächliche Situation der Bw werde unrichtig beurteilt. Immer mehr
Lizenzgebühren würden auf Basis so genannter Gesamtverträge
eingehoben. Dazu zählten z.B. die wirtschaftlich sehr wichtige
Reprographievergütung, die Bibliothekstantieme, die Kabelvergütung
etc. Diese Gebühren würden nicht treuhändig im eigentlichen Sinn
eingehoben, da im Zeitpunkt der Einhebung weder die Bezugsberechtigten noch die
Höhe der Vergütung des einzelnen Bezugsberechtigten feststünden.
Die Verteilung der Gebühren bzw. der Verteilungsschlüssel (der in
diesen Fällen von einer tatsächlichen Aufführung, Ausstellung
udgl. unabhängig sei) werde durch die Gremien der Bw oft erst im Folgejahr
beschlossen. Darüber hinaus hätten Bezugsberechtigte, die neu in eine
Verwertungsgesellschaft eintreten, einen Anspruch auf Lizenzgebühren der
letzten 3 Jahre vor ihrem Eintritt. Eigentlich erfolge nur für
Sendeentgelte des ORF eine minutengenaue Zurechnung zu den Bezugsberechtigten.
Gebühren von ausländischen Verwertungsgesellschaften seien
Pauschalgebühren ohne Zuordnung zu bestimmten Bezugsberechtigten.
Aus den genannten Gründen könne nicht von einer
treuhändigen Einhebung gesprochen werden. Vielmehr hebe die Bw. die
Gebühren vorerst im eigenen Namen ein und lege anschließend
Schlüssel für die Verteilung fest. Vor dem Verteilungsbeschluss
hätten die Bezugsberechtigten auch keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch
gegen die Gesellschaft auf diese pauschalen Gebühren.
Aus den genannten Gründen könne die
Verwertungsgesellschaft der ausländischen Verwertungsgesellschaft die
Ansässigkeitsbescheinigungen der Bezugsberechtigten nicht vorlegen, da
diese noch nicht feststünden bzw. nicht feststehen könnten
(3-jährige Rückwirkung des Beitritts).
Darüber hinaus würde ein nicht bestimmtes oder
nicht existentes Steuersubjekt mit der Quellensteuer belastet werden. Dies
wiederum sei durch die bestehende Rechtsordnung nicht gedeckt.
Die Verwertungsgesellschaft sei nach dem
Urheberrechtsgesetz steuerbefreit. Diese Befreiung sei innerhalb des in der
Genehmigung umschriebenen Tätigkeitsbereiches eine umfassende. Daraus
ergebe sich, dass die Verwertungsgesellschaft berechtigt sein müsse, durch
die Vorlage einer Ansässigkeitsbestätigung eine Entlastung von der
Quellensteuer zu erwirken.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur Begründung ist zunächst auf das Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.2006, 2003/13/0052 hinzuweisen. In diesem
Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für jeden
Staat gesondert zu prüfen ist, ob Ansässigkeitsbescheinigungen
für den jeweiligen Staat in Betracht kommen.
Da das Finanzamt nur einen Bescheid für alle 5 Staaten
erlassen hat, war der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund
aufzuheben.
Die Erteilung einer Ansässigkeitsbescheinigung setzt
voraus, dass ein rechtliches Interesse an ihrer Ausstellung besteht. Es kann im
gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass das rechtliche
Interesse darin besteht, im Quellenstaat von der Steuer entlastet zu
werden.
Die Ansässigkeitsbescheinigungen sollten dazu dienen,
die Bw von der Steuerlast im jeweils anderen Staat zu entlasten. Inhalt der
Ansässigkeitsbescheinigung ist der Umstand, dass die Bw in Österreich
ansässig im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen ist. Eine
Ansässigkeitsbescheinigung ist somit grundsätzlich auszustellen, da
die Voraussetzungen von den Behörden des jeweils anderen Staates zu
prüfen sind.
Lediglich das DBA Frankreich sieht vor, dass in der
Ansässigkeitsbescheinigung (auch) die Art und Höhe der betroffenen
Einkünfte anzugeben sind.
Kraft ausdrücklicher Anordnung in der
Durchführungsvereinbarung zum DBA Schweiz hat das österreichische
Finanzamt zu prüfen, ob dem Antragsteller im Zeitpunkt der Fälligkeit
der Einkünfte das Recht der Nutzung der den besteuerten Betrag abwerfenden
Rechte zusteht.
Aus diesen Ausführungen des VwGH kann nur der Schluss
gezogen werden, dass hinsichtlich Belgien, England und Italien ohne weitere
Prüfung von Voraussetzungen Ansässigkeitsbescheinigungen auszustellen
sind.
Hinsichtlich Frankreich und Schweiz wird das Finanzamt die
erforderlichen Erhebungen durchzuführen und entsprechende Feststellungen zu
treffen haben. Erst dann kann entschieden werden, ob
Ansässigkeitsbescheinigungen auszustellen sind.
Es war der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Wien, am 17.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 12 Abs. 1 DBA B (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Belgien (Einkommen-, Vermögens-, Gewerbe- u. Grundsteuer), BGBl. Nr. 415/1973
- Art. 12 Abs. 1 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
- Art. 29 Abs. 3 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
- Art. 12 Abs. 1 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
- Art. 12 Abs. 1 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- Art. 28 Abs. 2 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- Art. 12 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 12 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 28 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 28 Abs. 4 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 3 Abs. 2 DBA CH (Durchführung), Doppelbesteuerung - Entlastung bei Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühr, BGBl. Nr. 65/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2656-W/06
- Stammnummer
- 25866
- Gültig
- 17.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF