Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0455-W/06
Nichtgewährung der Energieabgabenvergütung an Dienstleistungsbetriebe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0455-W/06vom 12.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der GmbH., , vertreten durch Examina
Revisions- Treuhand- und Beratungsgesellschaft m.b.H., 1030 Wien,
Hainburger Straße 11, vom 25. Jänner 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 1/23 vom 13. Jänner 2006 betreffend
Energieabgabenvergütung 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die GmbH., in der Folge mit Bw.
bezeichnet, hat am 17.12.2004 einen Antrag auf Vergütung von Energieabgaben
für das Jahr 1999 eingebracht.
Dieser Antrag wurde durch das
Finanzamt Wien 1/23 mit Bescheid vom 13.1.2006 mit der Begründung
abgewiesen, die EU-Kommission habe nachträglich das
Energieabgabenvergütungsgesetz bis 31.12.2001 notifiziert, es ergebe sich
durch die EUGH-Entscheidung vom 8.11.2001 und das
Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis vom 13.12.2001 keine Änderung der
Rechtslage bis 31.12.2001.
Gegen diesen Bescheid hat die Bw. Berufung erhoben und
eingewendet, der Energieabgabenvergütungsanspruch stehe auch allen
Dienstleistungsbetrieben zu. Infolge der rückwirkenden Genehmigung der auf
Produktionsbetriebe eingeschränkten Energieabgabenvergütung durch die
Kommission sei das berechtigte Vertrauen der Dienstleistungsbetriebe verletzt
worden, was einen Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche
Vertrauensschutzprinzip darstelle. Es wurde daher der Antrag gestellt, dem
Antrag auf Vergütung in voller Höhe stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 Energieabgabenvergütungsgesetz (Strukturanpassungsgesetz 1996) idF BGBl.
Nr. 10/1998 besteht ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe, deren
Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher
Wirtschaftsgüter besteht.
Strittig ist
gegenständlich nicht, dass die Bw. die oben angeführte Voraussetzung
für die Vergütung der Energieabgaben nicht erfüllt, sondern ob
die gegenständliche Bestimmung dem Gemeinschaftsrecht
widerspricht.
In seinem Urteil vom 5. Oktober
2006, C-368/04 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
ausgeführt, Artikel 88 Absatz 3 Satz 3 EG sei dahin auszulegen, dass es
Sache der nationalen Gerichte sei, die Rechte des Einzelnen dagegen zu
schützen, dass staatliche Stellen das Verbot der Durchführung der
Beihilfen vor dem Erlass einer Entscheidung der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften, mit der diese genehmigt werden, verletzen. Hiebei müssen
sie das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigen und dürfen keine
Maßnahme treffen, die lediglich zu einer Ausweitung des Kreises der
Beihilfeempfänger führen würde. Da eine Entscheidung der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit der eine nicht angemeldete
Beihilfe für mit dem gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werde, nicht
die Heilung der unter Verstoß gegen das Verbot des Artikels 88 Absatz 3
Satz 3 EG ergangenen und deshalb ungültigen
Durchführungsmaßnahmen zur Folge hat, sei es unerheblich, ob ein
Antrag vor oder nach dem Erlass der Entscheidung, mit der die Beihilfe für
mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werde, gestellt werde, da
dieser Antrag eine rechtswidrige Situation betreffe, die sich aus der
unterbliebenen Anmeldung ergebe.
Der Unabhängigen
Finanzsenat hat von dieser Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auszugehen. Damit kann auch im
Fall der Bw., die nach den nationalen Bestimmungen von der
Energieabgabenvergütung ausgeschlossen ist, nach dem Gemeinschaftsrecht,
das dem nationalen Recht vorgeht, eine Energieabgabenvergütung nicht
gewährt werden, weil dies rechtswidrigerweise zu einer Ausweitung des
Kreises der Beihilfeempfänger führen würde (vgl. VwGH vom
20.11.2006, 2006/17/0157-24 und 0158-20.
Der Berufung konnte daher nicht
Folge gegeben werden.
Es war spruchgemäß
zu entscheiden.
Wien, am 12.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0455-W/06
- Stammnummer
- 25839
- Gültig
- 12.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF