Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1086-W/03
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Nichtgewährung der Energieabgabenvergütung an Dienstleistungsbetriebe?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1086-W/03vom 12.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der X-AG, Adresse, vom 26. Juni 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom 23. Mai 2003
betreffend Energieabgabenvergütung 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die X-AG, in der Folge mit Bw. bezeichnet, hat am 25. April
2003 einen Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für das Jahr 2001
eingebracht.
Dieser Antrag wurde durch das Finanzamt für den 23.
Bezirk mit Bescheid vom 23. Mai 2003 mit der Begründung abgewiesen, die
EU-Kommission habe nachträglich das EnAbgVergG bis 31.12.2001 notifiziert,
es ergebe sich durch die EUGH-Entscheidung vom 8.11.2001 und das
Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis vom 13.12.2001 keine Änderung der
Rechtslage bis 31.12.2001.
Gegen diesen Bescheid hat die Bw. Berufung erhoben und
eingewendet, gegen die rückwirkende Genehmigung durch die EU-Kommission
beständen gemeinschaftsrechtliche Bedenken. Durch das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshof vom 13.12.2001, B 2251/97 sei bei den
Dienstleistungsbetrieben das Vertrauen "erweckt" worden, dass auch sie Anspruch
auf Energieabgabenvergütung haben. Durch die rückwirkende Genehmigung
der auf Produktionsbetriebe eingeschränkten Energieabgabenvergütung
durch die Kommission sei das berechtigte Vertrauen der Dienstleistungsbetriebe
verletzt worden, was einen Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche
Vertrauensschutzprinzip darstelle. Die Abweisung der
Energieabgabenvergütung für 2001 widerspreche daher dem
Gemeinschaftsrecht, weshalb der Antrag gestellt wurde, dem Antrag auf
Energieabgabenvergütung für 2001 stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
Energieabgabenvergütungsgesetz (Strukturanpassungsgesetz 1996) idF BGBl.
Nr. 10/1998 besteht ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe, deren
Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher
Wirtschaftsgüter besteht.
Strittig ist nicht, dass die im § 2 Abs. 1 leg. cit.
angeführte Bedingung durch die Bw. nicht erfüllt wird, sondern
lediglich, ob die gegenständliche Bestimmung dem Gemeinschaftsrecht
widerspricht.
In seinem Urteil vom 5. Oktober 2006, C-368/04 hat der
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ausgeführt, Artikel 88
Absatz 3 Satz 3 EG sei dahin auszulegen, dass es Sache der nationalen Gerichte
sei, die Rechte des Einzelnen dagegen zu schützen, dass staatliche Stellen
das Verbot der Durchführung der Beihilfen vor dem Erlass einer Entscheidung
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit der diese genehmigt
werden, verletzen. Hiebei müssen sie das Gemeinschaftsinteresse voll
berücksichtigen und dürfen keine Maßnahme treffen, die lediglich
zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfeempfänger führen
würde. Da eine Entscheidung der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften, mit der eine nicht angemeldete Beihilfe für mit dem
gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werde, nicht die Heilung der unter
Verstoß gegen das Verbot des Artikels 88 Absatz 3 Satz 3 EG ergangenen und
deshalb ungültigen Durchführungsmaßnahmen zur Folge hat, sei es
unerheblich, ob ein Antrag vor oder nach dem Erlass der Entscheidung, mit der
die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werde,
gestellt werde, da dieser Antrag eine rechtswidrige Situation betreffe, die sich
aus der unterbliebenen Anmeldung ergebe.
Der Unabhängigen Finanzsenat hat von dieser Auslegung
des Gemeinschaftsrechts durch den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften auszugehen. Damit kann auch im Fall der Bw., die nach den
nationalen Bestimmungen von der Energieabgabenvergütung ausgeschlossen ist,
nach dem Gemeinschaftsrecht, das dem nationalen Recht vorgeht, eine
Energieabgabenvergütung nicht gewährt werden, weil dies
rechtswidrigerweise zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfeempfänger
führen würde (vgl. VwGH vom 20.11.2006, 2006/17/0157-24 und
0158-20.
Der Berufung konnte daher nicht Folge gegeben
werden.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 12.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1086-W/03
- Stammnummer
- 25836
- Gültig
- 12.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF