Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0236-K/06
Bindungs- bzw. Gestaltungswirkung von Feststellungsbescheiden, Einschränkung des Berufungsrechtes gegen abgeleitete Bescheide
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0236-K/06vom 11.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Angestellte, NÖ, vertreten
durch Mag. M, Rechtsanwalt in K, vom 24. April 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs, dieses vertreten durch Walter Halbmayr, vom
20. März 2006 betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit der vorliegenden Berufung bekämpft die
Berufungswerberin (Bw.) den am 20. März 2006 ergangenen
Einkommensteuerbescheid 2001 mit der Begründung, der am 3. März 2006
zu St.Nr. 111 erlassene, dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Bescheid
betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO sei mit dem Mangel der inhaltlichen
Rechtswidrigkeit behaftet.
Konkret wurde vorgebracht, die Fehler dieses
Feststellungsbescheides bestünden im Wesentlichen darin, dass die
Abgabenbehörde erster Instanz infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung
unterstellt habe, die Bw. habe einen Teil des Nachlasses ihrer am 23. Februar
2000 verstorbenen Mutter MU geerbt und diesen im Wege eines
Erbübereinkommens an KU veräußert. Der Rechtsvertreter der Bw.
legte in extenso dar, worin die Unrichtigkeit der dem genannten
Feststellungsbescheid zugrunde liegenden finanzamtlichen Sachverhaltsannahme zu
erblicken sowie aus welchen Gründen die von der Behörde vorgenommene
rechtliche Beurteilung unrichtig sei. Ausgeführt wurde weiters, dass gegen
den genannten Feststellungsbescheid das Rechtsmittel der Berufung eingebracht
worden sei, über welche bis dato nicht entschieden worden sei. Angesichts
des Umstandes, dass der genannte Feststellungsbescheid - dieser fungiere
unstrittig als Grundlagenbescheid für den abgeleiteten
Einkommensteuerbescheid - nicht rechtskräftig sei, sei der nunmehr
angefochtene abgeleitete Bescheid ohne rechtliche Grundlage erlassen worden. Aus
diesem Grunde sei dieser ersatzlos aufzuheben.
Das Finanzamt wäre aber auch bereits aus Gründen
der Verfahrensökonomie dazu verhalten gewesen, die Rechtskraft des
Feststellungsbescheides abzuwarten. Dies umso mehr, da der Behörde die
Problematik der gegenständlichen Steuersache bekannt gewesen sei und diese
bereits im Jahre 2002 im Feststellungsverfahren eine diesbezügliche
Entscheidung zu erlassen gehabt hätte. Die Bw. habe der Abgabenbehörde
gegenüber bereits mit Eingabe vom 10. Juni 2002 ihren diesbezüglichen
Rechtsstandpunkt mitgeteilt. Die Tatsache, dass das Finanzamt im
Feststellungsverfahren die eingangs genannte Kernfrage erst Jahre später
und noch dazu unrichtig gelöst habe, könne nicht dazu führen,
dass die Bw. für die Untätigkeit der Behörde Zinsen zu entrichten
habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Juni 2006 wurde die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 als unbegründet abgewiesen.
In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus, ein Bescheid, dem
ein Feststellungsbescheid nach § 188 BAO zugrunde liege, sei
gemäß der Bestimmung des § 252 BAO nicht mit der
Begründung anfechtbar, dass die im Feststellungsbescheid getroffene
Entscheidung unzutreffend sei. Gemäß der Bestimmung des
§ 295 Abs. 1 BAO sei ein Bescheid, der von einem Feststellungsbescheid
abzuleiten sei, ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten sei,
im Falle einer nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des
Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen
oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten
Bescheides nicht mehr vorlägen, aufzuheben.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2006 begehrte die Bw. die Vorlage
ihrer Berufung an den UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Ergänzend wurde vorgebracht, das Finanzamt verkenne offenbar, dass die
Rechtskraft eines Bescheides unabdingbare Voraussetzung für dessen
Bindungswirkung darstelle. Im vorliegenden Fall sei der in der
Berufungsvorentscheidung weder mit Steuernummer noch Entscheidungsdatum
näher determinierte Feststellungsbescheid gar nicht in Rechtskraft
erwachsen. Da jedoch einem nicht rechtskräftigen Bescheid nicht die Wirkung
einer formell in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung zukomme, seien all jene
Bescheide, die sich auf derartige Grundlagenbescheide stützen, sehr wohl
anfechtbar. Überdies gehe es auch aus dem Blickwinkel rechtspolitischer
Überlegungen nicht an, dass das Finanzamt in Kenntnis der fehlenden
Rechtskraft des Grundlagenbescheides einen für den Steuerzahler belastenden
Bescheid erlasse.
Das Finanzamt legte die gegenständliche Berufung dem
UFS zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß der Bestimmung des § 188 Abs. 1
BAO werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit sowie
Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens einheitlich und
gesondert festgestellt, wenn an diesen Einkünften mehrere Personen
beteiligt sind.
Zweck der einheitlichen und gesonderten Feststellung von
Einkünften ist es, die Grundlagen für die Besteuerung in einer Weise
zu ermitteln, die ein gleichartiges Ergebnis für alle Beteiligten
gewährleistet und die Abführung von Parallelverfahren in den
Abgabenverfahren der Beteiligten vermeidet. Bescheide der genannten Art stellen
Grundlagenbescheide für abgeleitete Bescheide dar, für die eine
Bindungswirkung an die Feststellungen des Grundlagenbescheides besteht.
Gemäß der Bestimmung des § 192 BAO
werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für
andere Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für
Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, und zwar
auch dann, wenn der Feststellungsbescheid noch
nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 3. Auflage,
§ 192, Tz 1 mit den dort angeführten Literaturhinweisen). Diese so
genannte Bindungs- bzw. Gestaltungswirkung des § 192 BAO besteht nicht
nur gegenüber der Partei, sondern auch gegenüber Behörden
für andere Verfahren. Nach einhelliger verwaltungsgerichtlicher Judikatur
besteht eine Bindung im Einkommensteuerverfahren an die einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
(VwGH 13.3.1997, 96/15/0102; 28.5.1998, 96/15/0083).
Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem
Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO der Bescheid nicht mit der Begründung
angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen
unzutreffend sind. Aufgrund dieser Bestimmung bleiben daher im vorliegenden
Verfahren sämtliche in der Berufung vorgebrachten Einwände betreffend
das Feststellungsverfahren unberücksichtigt.
Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid
abzuleiten, so ist er gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO ohne
Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der
nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des
Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen
oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten
Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder
Aufhebung des abgeleiteten Bescheides
kann gewartet werden, bis die
Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der
nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden
sind.
Im gegenständlichen Fall bildet der am 3. März
2006 erlassene Bescheid betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung
von Einkünften aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2001 den
Grundlagenbescheid für den am 20. März 2006 erlassenen nunmehr
berufungsgegenständlichen Einkommensteuerbescheid 2001. Dieser war
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO nach Erlassung des
Grundlagenbescheides von Amts wegen durch einen neuen geänderten Bescheid
zu ersetzen. Dass - entgegen der Rechtsansicht der Bw. - für die Amtspartei
(Finanzamt) keinerlei Verpflichtung dahingehend bestand, bis zur Rechtskraft des
Grundlagenbescheides (Feststellungsbescheid) zuzuwarten, ergibt sich bereits aus
der unmittelbaren Diktion des § 295 Abs. 1 2. Satz BAO, wonach -
fakultativ - die Abgabenbehörde bis zur formellen Rechtskraft des
nachträglich erlassenen bzw. geänderten Grundlagenbescheides zuwarten
"kann". Nach dem verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis vom 18.3.1987, 87/13/0002,
ist in diesem zeitlichen Dispositionsrecht "nicht die Einräumung eines
Ermessens zu erblicken, dessen Übung der Begründungspflicht
unterliegt", sondern ist vielmehr die Möglichkeit des Abwartens der
Rechtskraft von prozessökonomischen Erwägungen getragen, der
Abgabenbehörde die wiederholte Bescheidanpassung zu ersparen. Es besteht
jedoch kein Rechtsanspruch des Abgabepflichtigen auf ein solches Zuwarten (VwGH
18.3.1987, 87/13/0002).
In Ansehung der vorliegenden Sach- und Rechtslage ergeben
sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass der angefochtene Bescheid
rechtswidrig wäre.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 11. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0236-K/06
- Stammnummer
- 25834
- Gültig
- 11.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF