Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0936-L/06
Bei Leistung des Kindesunterhalts nach dem UVG und nicht erfolgter Rückforderung dieser Leistungen an die Mutter, liegt keine Leistung des gesetzlichen Unterhalts durch die Mutter vor, auch wenn sie diverse andere Leistungen für die Kinder (wie Fahrtkosten der Besuchsfahrten zu ihr u.ä.) trägt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0936-L/06vom 12.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 7. Juni 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 15. Mai 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Bw. bezog im berufungsgegenständlichen
Jahr 2005 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die sie in
Österreich ausübte. In der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2005 machte sie den Unterhaltsabsetzbetrag für
ihre beiden Kinder J und Y (in der Folge J bzw. Y) geltend, die 2005 bei ihrem
Vater in Deutschland lebten. Sie machte weiters
außergewöhnliche Belastungen geltend für Fahrten der Kinder von
Deutschland zu ihr nach Österreich, für Telefonate mit ihnen und
Versicherungen. In der Veranlagung zur Einkommensteuer 2005 (ANV)
wurden die beantragten Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung
qualifiziert und auch der Unterhaltsabsetzbetrag nicht gewährt. In
einer rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass sie keine Familienbeihilfe beziehe, da die Kinder nicht
bei ihr gemeldet seien. Daher sei die Alimentezahlung bei ihr zu
berücksichtigen. Ihre Alimente bestünden aus Fahrtkosten, Lebens- und
Privatkrankenversicherungskosten. Die Abgabenbehörde erster Instanz
wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab, da die
Voraussetzung zur Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrags, die
Unterhaltszahlung für ihre Kinder, nicht gegeben sei. Die Bw.
brachte rechtzeitig einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein und führte darin im
Wesentlichen aus, dass die Voraussetzung zur Berücksichtigung des
Unterhaltsabsetzbetrags in ihrem Fall nicht fehlte, sondern in "höherer
Weise geleistet" wurde. - Aus der Formulierung dieses Vorbringens ist
ersichtlich, daß ihr Berufungsbegehren auf Anerkennung des
Unterhaltsabsetzbetrags gerichtet ist.
Aus beiliegenden Anlagen ist Folgendes ersichtlich:
Lt.
Protokoll vom 25.10.2004 über eine nicht öffentliche Sitzung des
Amtsgerichts B (in der Folge B) schlossen die nunmehrige Bw. und der von ihr
dauernd getrennt lebende Gatte eine einvernehmliche Unterhaltsvereinbarung
hinsichtlich ihrer beiden Kinder zur Vermeidung eines gerichtlichen Beschlusses.
Demnach haben die beiden Kinder ihren Aufenthalt beim Kindesvater in B. Die
Kindesmutter solle mit den gemeinsamen Kindern entsprechend der
Umgangsvereinbarung der Kindeseltern zukünftig das Umgangsrecht
ausüben.
Ein
Gerichtsbeschluss bezüglich einer Unterhaltsvereinbarung der Kindeseltern
betreffend die Kinder liegt nicht vor.
Aus
einem Schreiben der Anwältin der Bw. vom 8.3.2006 ist zu entnehmen, dass
die Bw. derzeit für den Unterhalt der beiden Kinder nicht in Anspruch
genommen werde, da sie auf Grund der erheblichen Kosten für die Wahrnehmung
des Umgangsrechts nicht leistungsfähig sei.
Lt.
Schreiben des Magistrats B vom 12.7.2006 an die Anwältin der nunmehrigen
Bw. betreffend Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für ihre
beiden Kinder werde "wunschgemäß bestätigt, dass.............."
die nunmehrige Bw. "auf Grund der geltend gemachten Verbindlichkeiten bzw.
Umgangskosten nicht in der Lage ist den Unterhalt für ihre beiden Kinder zu
zahlen".
Mit
Schreiben vom 11.8.2006 relativierte der Magistrat B den Inhalt dieses
Schreibens insoweit, als die Bw. ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht in
Barunterhalt, sondern in Form von Fahrtkosten zu Gunsten ihrer Kinder nachkam.
Diese Art der Unterhaltsgewährung komme der des Barunterhaltes
gleich.2005 habe der Magistrat B nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
beglichen:1.962,00 € für J, 2.004,00 € für
Y.Es werde auf eine Rückforderung verzichtet, da die nunmehrige Bw.
"mindestens diese Beträge in Form von Fahrtkosten zu Gunsten der Kinder
gezahlt hat".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b
EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht
seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 FLAG 1967) und
für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden
(Ehe)partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt
leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 € monatlich zu. Leistet
er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen
Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von
38,20 € und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils
50,90 € monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein
Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der
Absetzbetrag nur einmal zu. Es ist entscheidungswesentlich zu
klären, ob die Bw. 2005 den "gesetzlichen Unterhalt" an ihre beiden Kinder
leistete. Wie aus dem aktenkundigen Sachverhalt eindeutig hervorgeht,
(Bestätigung des Magistrats B vom 11.8.2006) erbrachte der Magistrat B 2005
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für J iHv.
1.962,00 € und für Y iHv. 2.004,00 € und
verzichtete auf eine Rückforderung
gegenüber der Bw :D.h., dass der
gesetzliche Unterhalt aufgrund des vom Magistrat B ausgesprochenen
Rückforderungsverzichts von ihm und nicht von der Bw. geleistet
wurde. Beweggrund des Magistrats B für den Verzicht war, dass die
Bw. "mindestens diese Beträge in Form von Fahrtkosten zu Gunsten der
Kinder" bezahlte, d.h. auf Grund der speziellen Situation (große
Entfernung zwischen den Wohnorten der Bw. und ihrer Kinder, durch die Bw.
getragene Fahrtkosten) der Magistrat auf die Rückforderung der nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz geleisteten Zahlungen verzichtete: Dieser Schluss
ergibt sich auch bei Berücksichtigung des Schreibens des Magistrats B vom
12.7.2006, wonach die Bw. "auf Grund der geltend gemachten Verbindlichkeiten
bzw. Umgangskosten" (womit offenkundig die Fahrtkosten und Ähnliches
gemeint sind) "nicht in der Lage ist, den Unterhalt für ihre beiden Kinder
zu zahlen". - D.h., der Magistrat B bezahlte den Unterhalt nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz und forderte ihn auch später nicht ein, weil die
Bw. durch die Erbringung der Fahrkosten in eine prekäre finanzielle
Situation gelangt war, die sie unfähig machte, den
gesetzlichen Unterhalt für ihre
Kinder zu leisten. Da jedoch - wie o.a. - es zur Anwendung des
Unterhaltsabsetzbetrags erforderlich ist, den
gesetzlichen Unterhalt tatsächlich
zu leisten, ist die Anwendung des Unterhaltsabsetzbetrages im
berufungsgegenständlichen Fall schon bei wörtlicher Auslegung der Norm
nicht möglich. Bei Erforschung des gesetzgeberischen Willens nun gelangt
die entscheidende Behörde jedoch auch nicht zu einer Entscheidung für
die Bw., da allein der Umstand, dass die Bw. auf Grund der erwähnten
speziellen Umstände die Fahrtkosten und Ähnliches für die Kinder
trug, sie dennoch nicht die gesetzlichen
Unterhaltskosten für die Kinder trug: Hätte sie das getan,
hätte sie erheblich höhere Kosten zu tragen gehabt (Fahrt-
und Unterhaltskosten), was ihr jedoch im
gegenständlichen Fall "erspart" wurde durch die Leistung des Unterhalts
durch den Magistrat B auf Grund des Unterhaltsvorschussgesetzes. Da im
berufungsgegenständlichen Fall demnach der
gesetzliche Unterhalt der Kinder vom
Magistrat B und nicht von der Bw. bestritten wurde, war die Anwendung des
Unterhaltsabsetzbetrags nicht möglich. Es war aus den
angeführten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 12. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Unterhaltsleistung für Kinder nach dem UVGkein Anspruch auf Rückforderung dieser Leistung an die MutterLeistungen der Mutter an die Kinder anläßlich deren Besuche bei ihr (FlugBahnAufenthalt) bzw. Telefonkosten u.ä. sind nicht Leistungen aus dem gesetzlichen Unterhaltkein Anspruch auf UAB mangels Leistung des gesetzlichen Unterhalts
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0936-L/06
- Stammnummer
- 25833
- Gültig
- 12.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF