Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0137-Z3K/03
Beitragsschuldentstehung für Baurestmassen anlässlich der Errichtung eines Parkplatzes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0137-Z3K/03vom 12.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und die
weiteren Mitglieder Mag. Bernhard Lang und HR Dr. Alfred Klaming
im Beisein der Schriftführerin FOI Claudia Orasch über die
Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Willibald Rath, Dr. Manfred
Rath, Mag. Gerhard Stingl und Mag. Georg Dieter, Rechtsanwälte,
8020 Graz, Friedhofgasse 20, vom 4. September 2003 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom 5. August 2003,
Zl. 700/24869/2002, betreffend Altlastenbeitrag nach der am
23. November 2006 in 8018 Graz, Conrad von
Hötzendorf-Str. 14-18, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) unter
Zurückverweisung der Sache an die Berufungsbehörde der ersten Stufe
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid der Stadt Graz vom 5. Dezember 2001,
GZ. 12345, wurde der Beschwerdeführerin (Bf.) die Bewilligung erteilt,
eine auf dem Grundstück Nr. 1234, EZ 1111, KG X., in der
X-Straße befindliche Lagerhalle abzubrechen. Die Abbrucharbeiten wurden
von der Firma A.B., xy, im Jänner 2002 durchgeführt. Die angefallenen
Beton-, Mauerwerk- und Bauschuttteile wurden von der Firma A.B. mittels einer
65 to mobilen Brecheranlage gebrochen, wobei die Körnung 0/70 bis
0/100 betrug. Mit den gebrochenen Baurestmassen wurde ein unter einem Teil der
Lagerhalle befindlicher Keller mit den Ausmaßen von 10 mal 45 Meter und
einer Tiefe von 3,30 Meter befüllt. Die gesamte verfüllte Menge
an Baurestmassen beläuft sich auf 2.852 Tonnen. Im Bereich des Kellers
wurde in der Folge ein Parkplatz errichtet.
Mit Vorhalt vom 13. September 2002,
Zl. 700/7768/4/2002, teilte das Hauptzollamt Graz der Bf. mit, dass die
Verfüllung in keinem Zusammenhang mit einer beitragsbefreienden
übergeordneten Baumaßnahme, welche eine konkrete bautechnische
Funktion erfülle, stehe, da die Parkplätze genauso unter
Terrainhöhe errichtet hätten werden können. Mit Schreiben vom
26. September 2002 antwortete die Bf. auf den Vorhalt, dass bei einem
Nichtauffüllen des Kellers Rampen gebaut hätten werden müssen,
die das Grundstück um 180 m² verkleinert hätten, dass selbst
bei einer Absicherung mit einem Geländer ein erheblicher Gefahrenbereich
geschaffen worden wäre, dass zur baulichen Befestigung der Grube eine
Stützmauer im Ausmaß von 200 m² errichtet hätte werden
müssen und dass aus logistischer Sicht eine kleine Fläche nicht als
LKW-Abstellplatz geeignet wäre und zudem Probleme bei der
Schneeräumung und bei der Ableitung des Regenwassers entstanden
wären.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Graz vom 7. Oktober
2002, Zl. 700/7768/7/02, wurde gemäß den §§ 3
Abs. 1 Z. 1, 4 Z. 4, 6 Abs. 1 Z. 1.a und
7 Abs. 1 Z. 1 Altlastensanierungsgesetz (ALSaG) i.V.m.
§ 201 BAO der Bf. ein Altlastenbeitrag für das 1. Quartal
2002 in der Höhe von € 20.534,40 und gemäß
§ 217 ff. ein Säumniszuschlag in der Höhe von
€ 410,69 sowie gemäß
§ 135 BAO ein
Verspätungszuschlag in der Höhe von € 410,69 zur Entrichtung
vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die
Baurestmassen keine konkrete bautechnische Funktion im Zusammenhang mit einer
übergeordneten Baumaßnahme erfüllen würden, da die
Parkflächen unter Terrainhöhe errichtet hätten werden
können. Die zur Befestigung der Grube erforderliche Stützmauer im
Ausmaß von 200 m² rechtfertige keinesfalls die Auffüllung des
Kellers mit 2.852 Tonnen Abbruchmaterial.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom
5. November 2002 den Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründend
wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Auffüllung des
Kellerbereichs als übergeordnete Baumaßnahme im Sinne des Gesetzes
anzusehen sei, der auch eine konkrete bautechnische Funktion zukomme, da es
notwendig gewesen sei, den als Park- und Abstellplatz genutzten Bereich
entsprechend zu befestigen. Die Ansicht des Hauptzollamtes Graz, die
Parkplätze hätten genauso unter Terrainhöhe errichtet werden
können, sei als geradezu absurd zu bezeichnen und sowohl bautechnisch als
auch praktisch gesehen unsinnig und unzumutbar. Die Bf. verwies in diesem
Zusammenhang auf ihr Schreiben vom 26. September 2002, welches von
Dipl.Ing. B., einem Zivilingenieur für Bauwesen, unterzeichnet worden sei.
Das Hauptzollamt Graz habe aber weder dieses Schreiben durch ein gleichwertiges
Gutachten widerlegt, noch es für notwendig befunden, ein
Feststellungsverfahren nach § 10 ALSaG bei der zuständigen
Behörde zu beantragen. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass
das zur Verfüllung gelangte Material zerkleinert und gemahlen worden sei,
sodass es sich nicht mehr um Abfall, sondern um Recycling-Material handle,
welches beitragsfrei sei.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom
5. August 2003, Zl. 700/24869/2002, wurde der Berufung teilweise
stattgegeben und der Altlastenbeitrag mit € 14.313,60, der
Säumniszuschlag mit € 286,27 sowie der Verspätungszuschlag
mit € 286,27 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass die Betonteile mittels einer mobilen Brecheranlage,
Körnung 0/70 bis 0/100 gebrochen worden seien. Gemäß
Tabelle 3 der Richtlinie für die Verwendung von Recycling-Baustoffen
sei für ungebundene obere Tragschichten recycelter Beton der
Güteklasse I "geeignet" und der Güteklasse IIa
"bei Nachweis geeignet". Für untere Tragschichten seien beide
Güteklassen "geeignet". Der Firma A.B. sei erst im Feber 2002
für Betongranulat der Güteklasse III , Korngröße bis
0/90 das Gütezeichen für Recycling Baustoffe im Rahmen des
Österreichischen Güteschutzverbandes Recycling Baustoffe verliehen
worden. Der Einbau des in Korngröße 0/70 bis 0/100 zerkleinerten
Betons als tragende Hinterfüllung sei vermutlich bereits im Jänner
2002 erfolgt. Da zu diesem Zeitpunkt die Firma A.B. weder
Güteschutzmitglied gewesen sei, noch der Einbau des zerkleinerten Betons
den Güteklassen I oder IIa entsprochen habe, sei von keiner
stofflichen Verwertung im Sinne des § 2 Abs. 5 Z. 1
ALSaG auszugehen. Das Hauptzollamt Graz anerkannte aber die Problematik
innerhalb eines Parkplatzes einen tiefer gelegenen Parkplatz zu errichten.
Ausgenommen von einer Beitragspflicht seien aber nur jene Materialien im
unbedingt erforderlichen Ausmaß, die zulässigerweise eingesetzt
werden können. Eine tragfähige Unterschicht von 3,30 Meter sei
nicht als unbedingt notwendig anzusehen, aufgrund ähnlich gelagerter
Parallelakte des Hauptzollamtes Graz werde aber eine beitragsfreie Menge von
einem Meter anerkannt.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat die Bf. mit
Eingabe vom 4. September 2003 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der
Beschwerde erhoben. Begründend wurde auf die Ausführungen in der
Berufung verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass die Behörde
ohne entsprechende eigene fachliche Qualifikation Berechnungen durchführe,
die konkrete bautechnische Kenntnisse erfordern würden. Dem Schreiben vom
26. September 2002 komme eine gutachterliche Stellungnahme zu, die zum
Zeichen seiner inhaltlichen Richtigkeit u.a. auch vom Zivilingenieur für
Bauwesen, Herrn Dipl.Ing. B., und dem technischen Sachbearbeiter der Bf., Herrn
Ing. M., unterfertigt worden sei. Die Behörde hätte bei bestehenden
Zweifeln daher selbst ein Gutachten einholen oder einen Antrag im Sinne des
§ 10 ALSaG stellen müssen. Bei dem recycelten und wieder
verwendetem Material handle es sich zudem nicht um Abfall, sondern um
neugewonnenes Baumaterial, welches - soweit nicht vor Ort benötigt - als
marktfähiges Produkt mit entsprechenden Qualitätsanforderungen habe
veräußert werden können. Die Feststellungen der Behörde
hinsichtlich mangelnder Qualitätsmerkmale seien nicht nachvollziehbar. Die
bautechnische Notwendigkeit sei darin gelegen, eine tragende Hinterfüllung
zum Zwecke der Festigkeit und Stabilität der Baumaßnahme
herzustellen. In dem genannten Bereich seien nicht nur Parkplätze, sondern
auch eine Sortieranlage errichtet worden, für die ein entsprechender
Unterbau erforderlich gewesen sei. Die Bf. beantragte die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung, die Entscheidung über die Beschwerde
durch den gesamten Berufungssenat, die Beiziehung eines Sachverständigen
aus dem Baufach und die Einvernahme von Dipl.Ing. B., Ing. M. und von A.B. als
Zeugen.
Am
5. April 2004 richtete der Unabhängige Finanzsenat ein
Amtshilfeersuchen an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung,
Fachabteilung 17B, Technik und Sachverständigendienst, mit dem
Ersuchen um Beurteilung durch einen Amtssachverständigen, ob es sich bei
dem von der Firma A.B. mittels einer 65 to Brecheranlage zu einer
Körnung von 0/70 bis 0/100 zerkleinertem Beton um Abfälle im Sinne des
§ 2 Abs. 1 bis 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) handelt.
Weiters wurde um Beurteilung der Frage ersucht, ob die Verwendung von
zerkleinertem Beton als Unterbau für einen Parkplatz oder eine
Sortieranlage eine konkrete bautechnische Funktion erfüllt bzw. in welchem
Ausmaß die Verwendung des Materials im Hinblick auf diese konkrete
bautechnische Funktion unbedingt erforderlich ist. Das Amtshilfeersuchen ist
trotz schriftlicher und vielfacher telefonischer Urgenz unbeantwortet
geblieben.
In der am
23. November 2006 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde
seitens des Zollamtes Graz ergänzend ausgeführt, dass seiner
Entscheidung der Tatbestand des langfristigen Ablagerns nach § 3
Abs. 1 Z. 1 ALSaG zugrunde liege, weshalb sich die Frage nach
einer bautechnischen Funktion überhaupt nicht stelle. Der Frostschutzkoffer
im Ausmaß von einem Meter sei aufgrund einer "baulichen
Weisheit" abgezogen worden. Gehe man aber vom Tatbestand einer
Verfüllung nach § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSaG aus,
wäre im Sinne der Judikatur des VwGH im Erkenntnis von 22.4.2004,
2003/07/0173, vorab zu prüfen, ob überhaupt eine Bewilligung für
die Errichtung eines Bauwerks vorliegt. Die Bf. verwies auf den Umstand, dass
die Frage nach dem Vorliegen einer bautechnischen Funktion nur von einem
Bausachverständigen beurteilt werden könne.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 85c Abs. 8 ZollR-DG gelten für die Einbringung der
Beschwerde, das Verfahren des Unabhängigen Finanzsenates sowie dessen
Entscheidungen sinngemäß die diesbezüglichen Bestimmungen der
BAO, soweit die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Regelungen nicht
entgegenstehen.
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die
Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger
Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115
Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können, sofern die Berufung weder
zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen
(§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275) oder
als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu
erklären ist. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für
die maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung
gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren
in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden
hat.
Gemäß
§ 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die
abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für
die Abgabenpflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Gemäß
§ 2
Abs. 4 ALSaG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle
gemäß
§ 2 Abs. 1 bis 4 des
Abfallwirtschaftsgesetzes.
Gemäß Abs. 5 Z. 1 leg. cit. gelten
nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle, die einer
Wiederverwendung, thermischen oder stofflichen Verwertung zugeführt werden,
ausgenommen
a. Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das
Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich
deren Einbringung in geologische Strukturen und
b. das
Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit
deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 ALSaG
unterliegen dem Altlastenbeitrag
1. das langfristige Ablagern von Abfällen
einschließlich des Einbringens von Abfällen in einen
Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke
verbunden sind;
2. das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das
Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich
deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene
Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer
übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion
erfüllen (z.B. Dämme und Unterbauten für Straßen,
Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder
Künettenverfüllungen);
3. das Lagern von Abfällen;
4. das
Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb
des Bundesgebietes.
Gemäß
§ 10 ALSaG hat die Behörde
(§ 21) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in
Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch
Bescheid festzustellen,
1. ob eine Sache Abfall ist,
2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag
unterliegt,
3. welche Abfallkategorie gemäß
§ 6
Abs. 1 oder welcher Deponietyp gemäß
§ 6 Abs. 4
vorliegt,
4. ob die
Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß
§ 6
Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden.
Gemäß
§ 21 ALSaG ist, soweit nicht
anderes bestimmt ist, Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die
Bezirksverwaltungsbehörde.
Die Auffüllung des Kellers mit Abbruchmaterial
erfüllt nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates den Tatbestand des
§ 3 Abs. 1 Z. 2 ALSaG. Es kann im Hinblick auf die
Entrichtung eines Altlastenbeitrages keinen Unterschied machen, ob eine
Geländeunebenheit natürlich entstanden ist oder von Menschenhand
geschaffen wurde (VwGH vom 30.1.2006, 2005/17/0220). In diesem Fall wurde die
Geländeunebenheit - der Kellerraum - mit Abbruchmaterial verfüllt.
Beitragsschuldner ist gemäß
§ 4 Z. 3 ALSaG
derjenige, der mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt oder
Geländeanpassungen vornimmt oder Abfälle in geologische Strukturen
einbringt. Die Verfüllungen erfolgten im Zusammenhang mit Abbrucharbeiten,
die der Bf. mit Bescheid der Stadt Graz vom 5. Dezember 2001 bewilligt
wurden. Die Firma A.B. wurde von der Bf. lediglich mit der Durchführung der
Abbrucharbeiten an der Lagerhalle beauftragt. Sie wurde im Auftrag der Bf.
tätig. Als "derjenige, der mit Abfällen Geländeunebenheiten
verfüllt oder Geländeanpassungen vornimmt", nach
§ 4 Z. 3 ALSaG ist daher die Bf. anzusehen (VwGH vom
11.9.2003, 2003/07/0038).
Es bleibt daher zu klären, ob das verwendete Material
den Abfallbegriff des § 2 Abs. 4 ALSaG, der auf §
2 Abs. 1 bis 4 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) verweist, erfüllt.
Materialien, die den Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 AWG
erfüllen und für die Verfüllung von Geländeunebenheiten oder
das Vornehmen von Geländeanpassungen verwendet werden, sind Abfälle
auch im Sinne des ALSaG (VwGH 11.9.2003, 2003/07/0038). Gemäß
§ 2 Abs. 3 AWG gilt eine Sache, wenn sie Abfall ist und einer
Verwertung zugeführt wird, so lange als Abfall, bis sie oder die aus ihr
gewonnenen Stoffe einer zulässigen Verwendung oder Verwertung
zugeführt werden. Das Zollamt Graz vertritt dabei die Auffassung, der
zerkleinerte Beton entspreche nicht den geforderten Güteklassen I oder
IIa und es sei daher von keiner stofflichen Verwertung auszugehen. Die Bf.
wiederum vertritt die Auffassung, es habe sich um ein marktfähiges Produkt
mit entsprechenden Qualitätsanforderungen gehandelt.
Sollte der Abfallbegriff des AWG im vorliegenden Fall
erfüllt sein, wäre die Ausnahmebestimmung des § 2
Abs. 5 Z. 1 ALSaG nicht weiter zu prüfen, da diese im Falle
der Verfüllung von Geländeunebenheiten bzw. der Vornahme von
Geländeanpassungen nicht zur Anwendung gelangt.
Als weitere strittige Frage bleibt weiter zu klären,
welchem Ausmaß der grundsätzlich beitragspflichtigen Verfüllung
von 3,30 Meter eine konkrete bautechnische Funktion zum Zeitpunkt der
Verfüllung im Zusammenhang mit der übergeordneten Baumaßnahme
zukommt. Das Zollamt Graz erachtete dabei ohne Beiziehung eines
Sachverständigen eine Unterschicht von höchstens einem Meter als
erforderlich, während die Bf. der Verfüllung zur Gänze eine
konkrete bautechnische Funktion zuerkennt. Voraussetzung für die
Gewährung der Beitragsfreiheit wäre nach dem Erkenntnis des VwGH vom
22. April 2004, Zl. 2003/07/0173, neben der Verwendung von
unbedenklichen Materialien das Vorliegen allenfalls erforderlicher
Bewilligungen, Anzeigen, Nichtuntersagungen, etc. für die
durchgeführte Baumaßnahme, da dem Gesetzgeber des ALSaG nicht
unterstellt werden könne, er habe eine Verwendung oder Verwertung von
Abfällen, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem
er sie von der Beitragsfreiheit ausgenommen hat.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates liegen in
beiden Streitfragen Zweifelsfälle hinsichtlich der Fragen, ob eine Sache
Abfall ist und ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt, vor. Zur
Klärung dieser Fragen ist in begründeten Zweifelsfällen ein
gesondertes Feststellungsverfahren nach § 10 Abs. 1 ALSaG
vorgesehen. Vom Inhalt dieses Feststellungsbescheides ist abhängig, ob ein
anders lautender Bescheid erlassen werden kann. Die Durchführung dieser
Ermittlungen - Beantragung der Erlassung des Feststellungsbescheides
- durch die erkennende Behörde ist im § 10 ALSaG nicht
vorgesehen. Der Unabhängige Finanzsenat hat daher - um das Verfahren
zu verkürzen - bereits ein Amtshilfeersuchen an das Amt der
Steiermärkischen Landesregierung, welches der für die Entscheidung
nach § 10 ALSaG zuständigen Behörde die
Sachverständigen beistellt, gerichtet. Diesem Amtshilfeersuchen ist trotz
schriftlicher und vielfacher telefonischer Urgenz nicht entsprochen worden. Es
erscheint daher zweckmäßig, die Beschwerde gegen die angefochtene
Berufungsvorentscheidung unter Zurückverweisung an die
Berufungsbehörde der ersten Stufe aufzuheben. Gründe der Billigkeit
sprechen nicht gegen diese Entscheidung, zumal die Bf. in der Beschwerdeschrift
gerügt hat, dass das Zollamt bislang keinen Antrag nach § 10
ALSaG gestellt hat. Die von der Bf. beantragte Bestellung eines privaten
Sachverständigen durch den Unabhängigen Finanzsenat würde wohl
der Bestimmung des § 10 ALSaG zuwiderlaufen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 12. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 10 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0137-Z3K/03
- Stammnummer
- 25825
- Gültig
- 12.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF