Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0415-S/06
Sind Familienheimfahrten nach Bosnien-Herzegowina als Werbungskosten anzuerkennen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0415-S/06vom 12.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Aufgabe des bisherigen Familienwohnsitzes kann unzumutbar sein, wenn
a) die Ehegattin am Familienwohnsitz eine Berufstätigkeit ausübt oder in einer strukturschwachen Region eine Landwirtschaft betreibt, die einen wesentlichen Beitrag zur Versorgung der Familie leistet,
b) aufgrund des Fremdenrechtes eine Familienzusammenführung unwahrscheinlich erscheint und
c) der Steuerpflichtige am Beschäftigungsort aus organisatorischen Gründen eine Firmenwohnung benützen muss, die für den Familienwohnsitz nicht geeignet ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Mag. Peter Zivic,
Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom 23. März 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 22. Februar 2005,
StNr. xxx/yyyy, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der Bescheid betreffend Einkommensteuer 2004 wie folgt
abgeändert:
Das Einkommen
im Jahr 2004 beträgt € 16.979,69. Die Einkommensteuer wird mit
€ - 388,33 festgesetzt. Mit dem angefochtenen Bescheid war die
Einkommensteuer mit € - 11,03 festgesetzt worden. Daher ergibt sich
aufgrund der Berufung eine Gurtschrift von € 377,30.
Entscheidungsgründe
Die Einkommensteuer 2004 wurde aufgrund der Erklärung
zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 vom 8.2.2005 mit Bescheid vom
22.2.2005, StNr. xxx/yyyy erklärungsgemäß
festgesetzt.
In der Berufung vom 23.3.2005 wurde die Anerkennung von
Famileinheimfahrten begehrt, wie diese bereits in den Jahren zuvor (1999-2003)
anerkannt worden sind.
Die Überprüfung der Meldedaten ergab, dass der Bw
bereits seit 14.5.1998 in Salzburg gemeldet ist. Mit vorhalt vom 1.9.2005 wurde
der Bw aufgefordert darzutun, warum die Gattin ihren Wohnsitz nicht nach
Österreich verlegt habe.
Dieser Vorhalt wurde vom Bw am 13.9.2005 beanwortet, indem
er ausführte, dass laut Auskunft des Magistrat die
Familienzusammenführung sehr schwierig sei, es sehr lange dauern könne
und man keine Garantie habe, dass es bewilligt wird. Zudem müsste er ein
größere Wohnung anmieten, obwohl er eine Unterkunft von der Firma
habe.
Am 13.9.2005 wurde derselbe Vorhalt an den Bw zugestellt zu
Handen seines anwaltschaftlichen Vertreters. Aufgrund der Ansuchen des Bw vom
29.9.2005 wurde die Frist zur Beantwortung des Vorhalts bis 31.12.2005
verlängert. Ein neuerliches Fristverlängerungsansuchen wurde erst nach
Ablauf der Frist am 3.1.2006 eingebracht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7.2.2006 wies die
Abgabenbehörde I. Instanz die Berufung als unbegründet ab mit der
Begründung, dass aufgrund der Nichtbeantwortung des Vorhalts davon
auszugehen sei, dass die Familienheimfahrten privat bedingt seien.
Aufgrund des Vorlageantrages vom 8.3.2006 erging ein
neuerlicher Vorhalt am 15.3.2006, welcher am 22.5.2006 beantwortet
wurde.
Vorgelegt wurden Bestätigungen über eine
Kleinlandwirtschft in Bosnien-Herzegowina, die von der Ehegattin bewirtschaftet
werden muss und deren Aufgabe mit erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen
Nachteilen verbunden wäre, zumal aus den Erträgnissen der
Landwirtschaft ein Teil der Lebenhaltungskosten (Lebensmittel und
Heizmaterialien) abgedeckt werde. Zudem sei in der Firmenwohnung die
Unterbringung von Angehörigen nicht gestattet anderseits die Unterbringung
aber im Interesse des dienstgebers zwecks felxiblerer Arbeitseinteilung und
Organisation im Interesse des Dienstgebers gelegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.1 erster Satz EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind.
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, so
können Familienheimfahrten vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz
nur unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten darstellen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat
(siehe dazu die vom Bw im Zuge des Verfahrens angesprochenen Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes), ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der
Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern
immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen.
Berufliche Veranlassung der mit der doppelten
Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und
deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach
ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht
zuzumuten ist (VwGH vom 15.11.2005, 2005/14/0039). Die Unzumutbarkeit kann
unterschiedliche Ursachen haben. Solche Ursachen müssen aus Umständen
resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß
persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes
reichen nicht aus (VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
die Frage, ob einem Arbeitnehmer zuzumuten ist, seinen Wohnsitz in den
Nahebereich seiner Arbeitstätte zu verlegen, nach den Umständen des
Einzelfalles zu beurteilen.
Wie vom Bw vorgebracht und im Zuge des Verfahrens auch
belegt, bewirtschaftet seine Ehefrau am Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina
für ihn während seiner Abwesenheit seinen landwirtschaftlichen Betrieb
und es steuert dieser landwirtschaftliche Besitz einen relevanten Beitrag zur
Existenzsicherung der gesamten Familie bei. Wörtlich ist in der
Entscheidung des UFS 7.6.2006, RV/0440-G/04, ausgeführt:
"Für die
Beurteilung der Bedeutung der Eigenversorgung einer Familie durch eine
Landwirtschaft sind auch die wirtschaftlichen Umstände in dem betreffenden
Land zu berücksichtigen. Diese werden für hier in Bosnien -
Herzegowina wie folgt beschrieben:
Die Lebenshaltungskosten
sind nicht wesentlich geringer als in der Bundesrepublik Deutschland, sodass ein
Viertel bis ein Fünftel der Bevölkerung unter der Armutsschwelle lebt,
was in diesem Fall bedeutet, dass ihr Einkommen nicht einmal für den Kauf
der benötigten Lebensmittel ausreicht." (www.isoplan.de/mi/bh/bh7, mit der
Quellenangabe "bfai").
Angesichts dieses
Umstandes vertritt der unabhängige Finanzsenat die Auffassung, dass in
Bosnien - Herzegowina auch einer kleinen Landwirtschaft im Ausmaß von nur
rd. 2 ha besonders große wirtschaftliche Bedeutung zukommt, ist doch auch
schon ein derart kleiner landwirtschaftlicher Betrieb geeignet, eine Familie mit
den sonst kaum leistbaren Lebensmitteln zu versorgen."
Eine Wohnsitzverlegung der gesamten Familie von einer
strukturschwachen Region in Bosnien-Herzegowina nach Österreich ist bei dem
Umstand, dass auch noch andere Familienmitglieder von der Landwirtschaft
versorgt werden müssen, was für die Familie von großer
wirtschaftlicher Bedeutung ist, jedenfalls mit erheblichen wirtschaftlichen
Nachteilen verbunden.
Die durch die Landwirtschaft erzielbaren Beitrag zur
Familienversorgung ist nicht in Relation zum Einkommen des Ehegatten in
Österreich zu setzen, sondern zum Lohnniveau und zu den durchschnittlichen
Lebenshaltungskosten in Bosnien-Herzegowina. Auch nach dem Fremdengesetz ist die
Familienzusammenführung als erschwert und unsicher anzusehen (VwGH
19.10.2006, 2005/14/0127).
Dazu kommt weiters, dass der Bw in Österreich
lediglich über ein unentgeltliches Arbeitgeberquartier verfügt, das
schon allein auf Grund der Größe, aber auch der mangelnden Erlaubnis
des Arbeitgebers als Familienwohnsitz nicht geeignet ist.
Bei dieser Sachlage erweist sich aber die Ansicht der
Abgabenbehörde erster Instanz, die Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Arbeitsort des Bw in Österreich sei zumutbar, aufgrund der im
Berufungsverfahren, mit dem Vorlageantrag und der Vorhaltsbeantwortung
vorgelegten Unterlagen als unzutreffend.
Die beantragten Kosten für die Familienheimfahrten
(€ 1.210,00) sind als Werbungskosten anzuerkennen. Die Berechnung der
Einkommensteuer 2004 ist der Beilage zu entnehmen.
Salzburg, am
12. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0415-S/06
- Stammnummer
- 25820
- Gültig
- 12.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF