Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2387-W/06
Besteuerung von Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2387-W/06vom 11.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf vom
11. November 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für das Jahr 2004 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) reichte Anfang November 2005 die
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 beim Finanzamt ein.
Abgesehen von den Angaben zur Person machte der Bw. folgende Angaben:
|
Bezugs-,
pensionsauszahlende Stellen im Jahr 2004
|
Anzahl
2
|
Sonderausgaben
Kennzahl 455
|
4.454,14
|
Sonderausgaben
Kennzahl 456
|
13.655,16
Das Finanzamt
erließ den Einkommensteuerbescheid 2004 wie folgt:
Berechnung der
Einkommensteuer:
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
|
|
|
Übermittelte
Lohnzettel laut Anhang
|
|
|
Bezugsauszahlende
Stelle
|
stpfl.
Bezüge (245)
|
|
IAF Service
GmbH
|
33.291,34
€
|
|
T...
GmbH
|
57.017,39
€
|
|
F...
|
3.986,99
€
|
|
Pauschbetrag
für Werbungskosten
|
-
132,00 €
|
94.163,72
€
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
|
94.163,72
€
|
Sonderausgaben
(§ 18 EStG 1988):
|
|
|
Ihr
Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigt 50.900 €. Ihre
Topf-Sonderausgaben können daher nicht (mehr) berücksichtigt
werden.
|
|
Einkommen
|
|
94.163,72
€
|
Die
Einkommensteuer beträgt:
|
|
|
0% für
die ersten 3.640,00
|
|
0,00
€
|
21 % für
die weiteren 3.630,00
|
|
762,30
€
|
31 % für
die weiteren 14.530,00
|
|
4.504,30
€
|
41 % für
die weiteren 29.070,00
|
|
11.918,70
€
|
50 % für
die restlichen 43.293,71
|
|
21.646,86
€
|
Steuer vor
Abzug der Absetzbeträge
|
|
38.832,16
€
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
|
-291,00
€
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
|
-54,00
€
|
Steuer nach
Abzug der Absetzbeträge
|
|
38.487,16
€
|
Steuer
sonstige Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug (220) nach Abzug der darauf
entfallenden SV-Beiträge (225) u. d. Freibetrages von 620 € mit
6%
|
532,20
€
|
Einkommensteuer
|
|
39.019,36
€
|
Anrechenbare
Lohnsteuer (260)
|
|
-26.235,49
€
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
|
12.783,87
€
Lohnzettel
und Meldungen:
Die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten die
steuerpflichtigen Bezüge (245) nachfolgend angeführter Lohnzettel:
|
Bezugsauszahlende
Stelle:
|
Bezugszeitraum:
|
Beträge
in
|
EUR
|
IAF Service
GmbH
|
01.01.
bis 31.12.2004
|
Bruttobezüge
(210)
|
47.816,93
|
SV-Beiträge
für laufende Bezüge (230)
|
4.962,21
|
Mit festen
Sätzen versteuerte Bezüge
|
9.563,39
|
Übrige
Abzüge (243)
|
9.563,39
|
Steuerpflichtige
Bezüge (245)
|
33.291,34
|
Einbehaltene
Lohnsteuer
|
4.995,17
|
Anrechenbare
Lohnsteuer (260)
|
4.995,17
|
SV-Beiträge
f.m. festem Satz verst. Bezüge (226)
|
1.240,55
|
T...
|
01.01. bis
31.12.2004
|
Bruttobezüge
(210)
|
74.420,00
|
Sonstige
Bezüge vor Abzug d. SV-Beiträge (220)
|
10.420,00
|
SV-Beiträge
für laufende Bezüge (230)
|
6.982,61
|
Steuerpflichtige
Bezüge (245)
|
57.017,39
|
Einbehaltene
Lohnsteuer
|
20.308,95
|
Anrechenbare
Lohnsteuer (260)
|
20.308,95
|
SV-Beiträge
für sonstige Bezüge (225)
|
1.618,30
|
F...
|
01.01. bis
29.02.2004
|
Bruttobezüge
(210)
|
5.687,97
|
Sonstige
Bezüge vor Abzug d. SV-Beiträge (220)
|
828,75
|
SV-Beiträge
für laufende Bezüge (230)
|
872,23
|
Steuerpflichtige
Bezüge (245)
|
3.986,99
|
Einbehaltene
Lohnsteuer
|
931,37
|
Anrechenbare
Lohnsteuer (260)
|
931,37
|
SV-Beiträge
für sonstige Bezüge (225)
|
140,47
|
Die Bezüge waren
gemäß
§§ 84 bzw. 3 Abs. 2 EStG 1988 von den
bezugs- pensionsauszahlenden Stellen dem Finanzamt zu melden.
Das
Rechtsmittel der Berufung wurde mit folgender Begründung erstattet:
"Am 26.06.2003
habe ich nach 24 Jahren Firmenzugehörigkeit bei der Fa. ... GmbH den
vorzeitig berechtigten Austritt gem. § 25 der Konkursordnung bekannt
gegeben. Aus der Konkursabwicklung wurde mir im Jahre 2004 von der IAF Service
GmbH die mir zustehende Abfertigung von 9 Monatsentgelten überwiesen.
(Steuer und Sozialversicherung abgezogen)
Obwohl ich
unverschuldet meinen Arbeitsplatz verloren habe, weit über die
Höchstbemessung verdient habe und auch versteuert habe, meine über die
25 Tage hinaus nicht konsumierten Urlaubstage verloren habe, wurde die
Abfertigung nur mit dem Wert der Höchstbemessungsgrundlage berechnet, was
für mich schon eine große finanzielle Schlechterstellung bedeutete.
Im Jahre 2004
war ich als Angestellter der Fa. T... beschäftigt und mein Gehalt wurde
korrekt versteuert; Sie haben den mir angewiesenen Abfertigungsbetrag nun zu
meinem Gehalt addiert und nochmals als Einkommen voll nachversteuert.
Unter anderen
Umständen (kein Konkurs) wäre die volle Höhe der
Abfertigungsansprüche mit 6 Prozent versteuert worden.
Ich ersuche Sie
nun zu prüfen, ob diese hohen finanziellen Steuerforderungen gerechtfertigt
sind. Selbst wenn ja, räumen Sie mir bitte Möglichkeiten ein, diese
Ungerechtigkeiten zu minimieren.
Weiters
möchte ich nicht unerwähnt lassen, dass ich nach einem Arbeitsunfall
d. J. meine neue Beschäftigung mit Ende diesen Jahres verloren habe und ich
lt. Bescheid derzeit zu 100% erwerbsunfähig bin."
Über Anfrage teilte das Finanzamt für den 6., 7.
und 15. Bezirk dem Finanzamt Folgendes mit:
"Der Lohnzettel
v. 1.1.-31.12.2004 des IAF-Service in Höhe von Brutto € 47.816,93
beinhaltet (laut beiliegendem Ausdruck des IAF) nur die
Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung sowie sonstige
Ansprüche und keine Abfertigung! Die (dem Bw.) zustehende Abfertigung wurde
bereits im Lohnzettel 2003 des IAF-Service berücksichtigt! Der
unter 'Feste Sätze § 67 Abs. 3-8' ausgewiesene Betrag von
€ 9.563,39 ist keine Abfertigung sondern gemäß
§ 67 Abs. 8 lit g zweiter Satz EStG 1988 (1/5) steuerfrei zu
belassen!"
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde vom Finanzamt
mit folgender Begründung erlassen:
"Nach
Überprüfung Ihrer Zahlungen von IAF Service GmbH wird mitgeteilt, dass
die an das Finanzamt übermittelten Daten richtig sind. Ein Teil Ihrer
Abfertigungsansprüche wurde vom IAF Service GmbH im Jahr 2003 ausbezahlt,
die weiteren Ansprüche im Jahr 2004. Es wurde sowohl auch im Jahr 2004 die
Kündigungsentschädigung ausbezahlt. Daher ist die Berufung
abzuweisen."
Der Vorlageantrag wurde vom Bw. wie folgt gestellt:
"In dem mir
zugestellten Bescheid wurde meine Berufung und damit die Aussetzung ohne Angabe
von Gründen bzw. die dafür verantwortlichen Gesetzestexte abgelehnt.
Für mich ist es daher nicht nachvollziehbar wie es zu dieser
Ablehnung kommen konnte.
Wie schon in
der ersten Berufung von mir mitgeteilt, ist es für mich nicht einsichtig,
dass die ausbezahlte Abfertigung nach dem Konkurs meines Dienstgebers (Fa. ...)
nicht wie üblich mit 6% versteuert wurde sondern mit dem
Gesamtjahreseinkommen versteuert wird.
Da ich im
Februar 2005 einen schweren Arbeitsunfall erlitten habe und bis zum heutigen
Tage noch immer im Krankenstand bin und auf Grund der langen Dauer kein
Krankengeld mehr beziehe, musste ich einen erheblichen Teil dieses Geldes
für den Lebensunterhalt heranziehen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg sind die bezughabenden Vorgänge im Zusammenhang
mit der Veranlagung für das Jahr 2003
aufzuzeigen:
Im
Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2003 wurden die IAF Service
GmbH-Zahlungen an den Bw. wie folgt erfasst (vgl. Blatt 1 des
Bescheides vom 10. November 2004):
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
|
|
Übermittelte
Lohnzettel laut Anhang
|
|
Bezugsauszahlende
Stelle
|
stpfl.
Bezüge (245)
|
IAF Service
GmbH
|
14.526,17
€
Diesen
steuerpflichtigen Bezügen lag im Rahmen der für das Jahr
2003 durchgeführten Veranlagung
nachfolgend angeführter - dem Finanzamt von der IAF Service GmbH
gemäß
§§ 84 bzw. 3 Abs. 2 EStG 1988 gemeldeter -
Lohnzettel zugrunde (vgl. Blatt 4 des Bescheides vom 10. November
2004):
|
Bezugsauszahlende
Stelle:
|
Bezugszeitraum:
|
Beträge
in
|
EUR
|
IAF Service
GmbH
|
01.01.
bis 31.12.2003
|
Bruttobezüge
(210)
|
65.280,99
|
SV-Beiträge
für laufende Bezüge (230)
|
1.410,94
|
Mit festen
Sätzen versteuerte Bezüge
|
49.343,88
|
Übrige
Abzüge (243)
|
49.343,88
|
Steuerpflichtige
Bezüge (245)
|
14.526,17
|
Einbehaltene
Lohnsteuer
|
4.900,63
|
Lohnsteuer mit
festen Sätzen
|
2.721,60
|
Anrechenbare
Lohnsteuer (260)
|
2.179,03
|
SV-Beiträge
f.m. festem Satz verst. Bezüge (226)
|
352,74
Die
korrespondierende Lohnzettelauskunft beinhaltete im Einzelnen folgende
Angaben:
|
Brutto
|
(210):
|
65.280,99
|
§ 67 Abs.
1 und 2
|
|
|
Insgesamt
einbeh. SV.Beiträge: 1,763,68
|
|
|
Abzügl.
SV-Beitr. für § 67 Abs. 3 - 8 (226) 352,74
|
(230):
|
1.410,94
|
Feste
Sätze § 67 Abs. 3 - 8: 49.343,88
|
|
|
Sonstige
steuerfreie Bezüge:
|
(243):
|
49.343,88
|
Steuerpflichtige
Bezüge
|
(245):
|
14.526,17
|
Einbehaltene
Lohnsteuer: 4.900,63
|
|
|
Abzügl.
Lohnsteuer § 67 Abs. 3 - 8: 2.721,60
|
(260):
|
2.179,03
Die vom Bw.
erhaltenen Abfertigungszahlungen, die bereits im Jahr 2003 zuflossen, wurden
somit der begünstigten Besteuerung unterworfen.
Es gilt daher zu beurteilen, ob die im Jahr 2004 erhaltenen
Zahlungen ebenfalls mit festen Sätzen zu versteuern sind (Standpunkt des
Bw.) oder tarifmäßig (Standpunkt des Finanzamtes).
Bei den strittigen Zahlungen handelt es sich um
Bezüge, die der Bw. als Dienstnehmer nicht mehr von seinem insolventen
Dienstgeber erhielt, sondern um Nachzahlungen gemäß
§ 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988 (in der ab 2001
gültigen Fassung BGBl. I 2000/142).
Wie der Begründung der Berufungsvorentscheidung und
insbesondere der Mitteilung des Finanzamtes für den 6., 7. und
15. Bezirk, die sich auf die beigelegte Datenübermittlung der IAF
Service GmbH gründet, zu entnehmen ist, handelte es sich bei den im Jahr
2004 geleisteten Zahlungen um die Kündigungsentschädigung
(betragsmäßig größte Leistung) und die
Urlaubsersatzleistung.
Die in Rede stehenden Beträge betrafen also nicht
- wie der Bw. in der Berufung und im Vorlageantrag (ohne sich mit dem
Inhalt der Berufungsvorentscheidung auseinanderzusetzen wiederum) angibt -
die Abfertigung.
Bezüglich der berufungsgegenständlichen
Beträge ist in rechtlicher Hinsicht Folgendes auszuführen:
Kündigungsentschädigungen sind nach
§ 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 gemäß Abs. 10
im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf
entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein
Fünftel steuerfrei zu belassen. Ersatzleistungen
(Urlaubsentschädigungen, Urlaubsabfindungen sowie freiwillige Abfertigungen
oder Abfindungen für diese Ansprüche) für nicht verbrauchten
Urlaub sind nach § 67 Abs. 8 lit. d leg.cit., soweit sie
laufenden Arbeitslohn betreffen, als laufender Arbeitslohn, soweit sie sonstige
Bezüge betreffen, als sonstiger Bezug im Kalenderjahr der Zahlung zu
erfassen.
§ 67 Abs. 8 lit. g leg.cit.: Nachzahlungen
in einem Insolvenzverfahren sind, soweit die Bezüge gemäß
§ 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f betreffen, mit dem festen
Satz zu versteuern. Von den übrigen Nachzahlungen ist nach Abzug der darauf
entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein
Fünftel steuerfrei zu belassen. Der verbleibende Betrag ist als laufender
Bezug mit einer vorläufigen Lohnsteuer in Höhe von 15% zu versteuern.
Der
angeführte Abs. 3 betrifft Abfertigungen, der Abs. 6 freiwillige
Abfertigungen und Abfindungen (Sterbegelder, Todfallsbeiträge), Abs. 8
lit. e Zahlungen für Pensionsabfindungen und Abs. 8 lit. f
Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen
von Sozialplänen anfallen.
§ 67 Abs. 9 1. Satz leg.cit.: Sonstige
Bezüge, die mit festen Steuersätzen versteuert werden, bleiben bei der
Veranlagung der Einkommensteuer außer Betracht, § 41 Abs. 4 ist
zu beachten.
§ 67 Abs. 11 leg.cit.: Die Abs. 1, 2, 6
und 8 sowie Abs. 7 hinsichtlich der Vergütungen an Arbeitnehmer
für Diensterfindungen sind auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern
anzuwenden.
Kündigungsentschädigungen und
Urlaubsersatzleistungen gehören demgemäß
nicht zu jenen Leistungen, die mit
festen Steuersätzen versteuert werden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2387-W/06
- Stammnummer
- 25815
- Gültig
- 11.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF