Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2061-W/06
Berufung gegen Abgabenfestsetzungsbescheid steht Entstehung der Säumniszuschlagsverpflichtung nicht entgegen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2061-W/06vom 11.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dkfm. Erik
Pencik, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, 1040 Wien,
Argentinierstraße 19/4, vom 8. August 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 1/23 vom 10. Juli 2006 betreffend Säumniszuschlag in
Höhe von € 13.108,77 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. Juli 2006 setzte das
Finanzamt u. a. von der Umsatzsteuer 03/2005 einen ersten Säumniszuschlag
in Höhe von € 13.108,77 mit der Begründung fest, dass die
Abgabenschuldigkeit nicht bis 17. Mai 2005 entrichtet worden
sei.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass auf die gleichzeitig eingebrachte Berufung gegen den
Umsatzsteuerfeststellungsbescheid für den Zeitraum März 2005 verwiesen
werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 217. Abs.1
BAO: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Abs.
2: Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages.
Die Bw. bekämpft den vorliegenden
Säumniszuschlagsbescheid mit dem Argument, gegen den zu Grunde liegenden
Umsatzsteuerfeststellungsbescheid eine Berufung eingebracht zu
haben.
Mit einem Bescheid gemäß
§ 21 Abs. 3
UStG 1994 erfolgt die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen nach der
Fälligkeit. Gemäß
§ 210 Abs. 4 BAO steht dem
Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab
Bekanntgabe des Umsatzsteuerbescheides zu. Da die Zahlung aufgrund der
Nachforderung erst nach Fälligkeit erfolgt, ist jedoch grundsätzlich
ein Säumniszuschlag verwirkt (vgl. VwGH 29. Jänner 1998,
97/15/0168).
Wie der Veraltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung erkannt hat, besteht bei festgesetzten Abgaben die Pflicht zur
Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche
Richtigkeit der Vorschreibung.
Da nach § 254 BAO der Berufung keine aufschiebende
Wirkung zukommt, steht auch der Umstand, dass gegen eine Abgabenfestsetzung
berufen worden ist, der Entstehung der Säumniszuschlagsverpflichtung nicht
entgegen.
Im Falle der nachträglichen Herabsetzung des
Grundlagenbescheides wird auf § 217 Abs. 8 BAO verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 11.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2061-W/06
- Stammnummer
- 25795
- Gültig
- 11.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF