Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0917-L/05
Werbeabgabe für entgeltliche Lieferanteneinschaltungen in Katalogen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0917-L/05vom 11.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A-GmbH RNF Bw., Adresse, vertreten
durch Exinger GmbH, 1013 Wien, Renngasse 1/Freyung vom
14. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes ABC, vertreten durch
HR, vom 14. Juni 2005 betreffend Werbeabgabe 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw., im Berufungszeitraum eine Personengesellschaft
mit Sitz in A, fand von Mai bis Dezember 2004 eine Betriebsprüfung
statt.
Im Betriebsprüfungsbericht vom 31. Mai 2005
finden sich unter Tz 23 zur Werbeabgabe folgende
Feststellungen:
"Kataloge: Vom geprüften Unternehmen werden
jährlich Kataloge rund ums Bauen herausgegeben. Diese beinhalten neben
einem geringen redaktionellen Teil bezahlte Einschaltungen verschiedener
Lieferanten über deren Produkte und ihrer Anwendung bzw. Verwendung. Der
Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt
erbracht werden. Als Werbeleistung gilt die Veröffentlichung von
Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes. Die
Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe ist das Entgelt im Sinne des
§ 4 UStG 1994, das der Übernehmer des Auftrages dem
Auftraggeber in Rechnung stellt, wobei die Werbeabgabe nicht Teil der
Bemessungsgrundlage ist. Die Abgabe beträgt 5 % der
Bemessungsgrundlage. Abgabenschuldner der Werbeabgabe ist derjenige, der
Anspruch auf ein Entgelt für die Durchführung einer Werbeleistung im
Sinne des § 1 WerbeAbgG hat. Die Firma B-AG erbringt als Verleger
eines Druckwerkes (Katalog1, Katalog2, Katalog3, Katalog4 etc.) durch die
Aufnahme der entgeltlichen Lieferanteneinschaltungen in ihren Katalog eine
Werbeleistung gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 1 des
WerbeAbgG. Die Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe stellen die für die
Werbeleistung erzielten Entgelte (abzüglich der darin enthaltenen
Werbeabgabe) dar. Die Firma Bw. als Anspruchsberechtigte auf das Entgelt
für die Werbeleistung ist auch Abgabenschuldnerin der Werbeabgabe. Die
Betriebsprüfung setzt daher die Werbeabgabe für den Zeitraum
1. September 2001 bis 28. Februar 2002 und
1. März 2002 bis 31. Dezember 2002 laut nachfolgender
Berechnung fest. Für den Rückwirkungszeitraum
1. März 2001 bis 31. August 2001 wird die Werbeabgabe
bei der B-AG festgestellt (Rückwirkungsfiktion). Die Verbindlichkeiten
Werbeabgabe - Finanzamt werden passiviert.
[Grafik]
[Grafik]
In der Folge erließ das Finanzamt ABC am
14. Juni 2005 einen Werbeabgabebescheid 2002 und setze die
Werbeabgabe, den Ergebnissen der Betriebsprüfung folgend, mit
30.978,86 € fest.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom
13. Juli 2005, eingelangt am Finanzamt ABC am 14. Juli 2005,
Berufung erhoben und wurde beantragt, die Werbeabgabe für das
Jahr 2002 mit 0,00 € festzusetzen.
Begründet wurde dies wie folgt:1) Sachverhalt: Die
Firma B habe bis zum Jahr 2002 Baustoffkataloge, wie bspw. den "Bauen"
herausgegeben. Grundsätzlich sei zur Gestaltung der Kataloge anzumerken,
dass von B immer ein nahezu identes Layout bzw. ein gleicher Aufbau der Kataloge
gewählt worden sei. B habe dabei die gesamte Layoutgestaltung, Produktion,
Vertrieb und alle damit verbundenen Aktivitäten getätigt und habe
entschieden, welche Produkte - aus ihrem Sortiment - beworben
wurden. Bei der Produktauswahl sei ausschließlich maßgeblich
gewesen, ob sich B dadurch zusätzliche Umsätze bzw. Gewinne erhoffte.
Wie man beiliegendem repräsentativen Muster eines B -Kataloges "Bauen"
entnehmen könne, ziele dieser Katalog darauf ab, Kunden zum Bau zu
motivieren und deshalb die von B vertriebenen Produkte zu kaufen. Klare
Zielsetzung sei die Umsatzsteigerung von B gewesen. Die Verteilung der Kataloge
sei überwiegend durch Auflage in den B-Baumärkten erfolgt. Vereinzelt
seien Kataloge auch durch Außendienstmitarbeiter verteilt worden und an
Interessenten zugesendet worden. Im Katalog seien ausschließlich im
B-Sortiment befindliche Produkte beworben worden. B habe mit seinen Lieferanten
ein "Konditionenpaket" vereinbart, wonach - abhängig vom Umsatz der
Lieferanten mit B - diese B bei dessen Werbeaktivitäten
unterstützen. In der Vereinbarung sei festgelegt worden, bei welchen
Werbeaktivitäten von B die Lieferanten Teile der Kosten übernehmen,
wobei die Initiative von B ausgegangen sei und somit auch B bestimmt habe,
welche Produkte letztlich im Katalog platziert worden seien. Klarerweise
hätten Lieferanten jene Werbeträger bevorzugt, und somit ua. auch den
B-Katalog, bei denen deren eigene Produkte entsprechend präsentiert worden
seien. Die daraus resultierenden finanziellen Beiträge der Lieferanten zur
Finanzierung der Kataloge würden aber nichts daran ändern, dass der
wirtschaftliche Hintergrund für diese "Kostenbeteiligung" an dem
Werbemedium "Katalog" von B in einem nachträglichen, umsatzabhängigen
Rabattsystem liege. Auch wenn die Lieferanten keine Werbekostenzuschüsse
geleistet hätten, hätte B unverändert die Kataloge
herausgegeben.
2) Argumentation der Betriebsprüfung: Nach Ansicht der
Betriebsprüfung habe B als Verleger eines Druckwerkes (z.B. "Bauen ") durch
die Aufnahme der entgeltlichen Lieferanteneinschaltungen in seinem Katalog
Werbeleistungen gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 1 WerbeAbgG erbracht. In der
Niederschrift werde festgehalten, dass diese Kataloge einen geringen
redaktionellen Teil beinhalten würden.
3) Argumente gegen die Festsetzung der
Werbeabgabe:
3.1. Die Herausgabe des Kataloges sei im nahezu
ausschließlichem Interesse von B erfolgt - VwGH-Judikatur zum
Anzeigenabgabegesetz. Zu den Anzeigenabgabegesetzen seien Judikate ergangen,
welche auf gegenständlichem Fall nahezu 1:1 - auch vom Sachverhalt
her - passen würden. Im Folgenden werde eingangs untersucht, ob diese
auch zur Rechtslage des WerbeAbgG anzuwenden seien. Da davon auszugehen sei,
werde anschließend auf diese Judikate eingegangen. Anwendbarkeit der
Judikatur des Anzeigenabgabegesetzes auf das WerbeAbgG: Nach Ansicht des BMF
(siehe Durchführungserlass zur Werbeabgabe), sei der Besteuerungsgegenstand
gegenüber den bisherigen Regelungen (gemeint Anzeigenabgaben) im
Großen und Ganzen gleich geblieben. Das Wiener
Anzeigenabgabegesetz 1983 - welches gegenständlich anzuwenden
wäre - habe unter § 1 (Gegenstand der Abgabe) Abs. 1
Folgendes festgehalten: "Anzeigen, die in Wien erscheinenden Medienwerke
(§ 1 Abs. 1 Z 3 des Mediengesetzes, BGBl
Nr. 314/1981) gegen Entgelt aufgenommen oder mit solchen ausgesendet oder
verbreitet werden, unterliegen, sofern die Verbreitung nicht
ausschließlich im Ausland erfolgt, eine Abgabe nach Maßgabe der
Bestimmungen dieses Gesetzes". Das WerbeAbgG 2000 sei mit
1. Juni 2000 in Kraft getreten und habe die bisherigen Anzeigen und
Ankündigungsabgabenregelungen der Länder bzw. Gemeinden abgelöst.
§ 1 Abs. 2 Z 1 WerbeAbgG definiere
werbeabgabepflichtige Werbeleistungen wie folgt: "Die Veröffentlichung von
Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes". In der Z 2
und 3 würden weitere Tatbestände festgeschrieben. Die
Betriebsprüfung habe die Werbeabgabe passierend auf der Z 1
festgesetzt. Eine erste Identität zwischen dem Wiener Anzeigenabgabengesetz
und der Werbeabgabe bestehe darin, dass der Steuergegenstand der Werbeabgabe
ebenfalls auf Veröffentlichung in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes
abstelle. Diesbezüglich gelte es weiters zu untersuchen, ob die vom
WerbeAbgG umfassten "Veröffentlichungen von Werbeeinschaltungen" dem
Tatbestand "Anzeigen" im Sinne des Anzeigenabgabegesetzes entsprechen. Das
WerbeAbgG besteuere die "Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen";
hingegen hätten die Anzeigenabgabegesetze die Verbreitung von "Anzeigen"
einer Abgabe unterworfen. Leithner (vgl. im Detail Leithner, Kommentar zur
Werbeabgabe, Seite 84) führe ausführlich aus, dass der Begriff
der "Anzeige" weiter gefasst gewesen sei als jene der Werbeeinschaltung, womit
letztere von der Anzeigenpflicht umfasst wären. Sofern also bisher keine
"Anzeige" vorgelegen sei, werde nunmehr auch keine Werbeeinschaltung gegeben
sein. Somit sei - auch nach einhelliger Literaturmeinung (siehe im Detail
Thiele, WerbeAbgG, Praxiskommentar 2000, Seite 8) und nach Ansicht des
BMF - davon auszugehen, dass die Literatur und Judikatur zum
Anzeigenabgabegesetz auch für die Werbeabgabe - soweit auf dem
konkreten Sachverhalt / Bestimmung des Gesetzes (wie gegenständlich)
anwendbar - maßgeblich sei. Dies werde auch dadurch deutlich, dass
die Höchstgerichte bei Entscheidungen zum WerbeAbgG immer wieder auf die
Judikatur zum Anzeigenabgabegesetz verweisen (z.B. VfGH
28. September 2002 (B 171/02 zum WerbeAbgG unter Bezugnahme auf
Erkenntnis VfSlg 15.954/2000 ergangen zum Kärntner
Anzeigenabgabegesetz; VwGH 25. November 2003 (2003/17/0090) zum
WerbeAbgG unter Bezugnahme auf VfSlg 14.951/1997 mit Hinweis auf die
vergleichbare Rechtslage).
Einschlägige VwGH-Judikatur: In diesem Zusammenhang
sei insbesondere auf ein VwGH-Judikat vom 20. Juni 1986, (84/17/0114),
ergangen zum Wiener Anzeigenabgabegesetz, welches auch vom Sachverhalt her
einschlägig sei, näher einzugehen: Zugrunde liegender Sachverhalt: Die
Bf., deren Unternehmensgegenstand der Handel mit Waren aller Art sei,
insbesondere doch mit Baustoffen, Bauteilen, Installations- und Kleinmaterial,
Wohnbedarfs- und Einrichtungsgegenständen, Werkzeugen und
Gartengeräten, habe 36 Baumärkte betrieben. Um das Zielpublikum
(Selbstbauer) anzusprechen, bringe die Bf. seit Jahren einen nach Sachgruppen
geordneten Prospekt heraus, der ihrer Darstellung zu Folge den Konsumenten einen
guten Überblick über die bei der Bf. erhältliche Produktpalette
gebe und die potentiellen Konsumenten auf diese Weise anregen solle, sich mit
diesen, für sie als Selbstbauer interessanten Produkten der Bf.
einzudecken. Die Bf. würde daher, jeweils vor einer Katalogherstellung von
ihren ausgewählten Lieferantenfirmen, deren Produktpalette ihrer Meinung
nach in ihr Sortiment passen, einladen, ihre Produkte in einer zur
Veröffentlichung geeigneten Form im Katalog der Bf. darzustellen. Die
Initiative (Einladung) gehe dabei von der Bf. aus. Die Entscheidung über
die Aufnahme eines bestimmten Produktes in das Angebot der Bf. und somit auch in
ihrem Katalog sei ausschließlich dadurch bedingt, ob sich die Bf. durch
Aufnahme dieses Produktes zusätzlich Umsatz und Gewinn für sich
erhoffe. Da dies gegenüber mit der Bf. zusammenarbeitenden
Lieferantenfirmen wirtschaftlich durchsetzbar sei, hebe die Bf. von diesen, zur
Abdeckung der erheblichen Druckkosten ihrer Kataloge, einen Druckkostenbeitrag
ein. Die Bf. räume ihren Lieferantenfirmen lediglich ein geringfügiges
Mitgestaltungsrecht bei der Beschreibung und bei der Bebilderung ein. Mit den
gegenständlichen Katalogen solle keineswegs Werbung für die
Lieferanten der Bf. betrieben werden, sondern es sollten diese Kataloge vielmehr
ausschließlich für die Baumärkte der Bf. werben. Der Katalog
werde also im überwiegenden, ja gerade zu ausschließlich im Interesse
der Bf. herausgegeben.
Der Sachverhalt ist nahezu eins zu eins auf
gegenständlichem Fall umzulegen (siehe oben). Der VwGH bestätigte die
Rechtsansicht der Bf. (auch mit Verweis auf Vorjudikatur: VwGH
14. September 1981, 81/17/0066), wonach gegenständlich keine
Anzeigen im Sinne des Anzeigenabgabegesetzes vorliegen würden, da die
Herausgabe der gegenständlichen Kataloge in erster Linie im eigenen
Interesse erfolgte, mit folgender Argumentation: Der Gegenstand des Unternehmens
bestehe ein Handel mit Waren aller Art insbesondere auch mit Baustoffen, die
Aufnahme einer Einschaltung ein Katalog hänge davon ab, ob das angebotene
Produkt für die Bf. wirtschaftlich interessant sei und dieser Katalog
für die Baumärkte der Bf. und den dort erfolgenden Verkauf der im
Katalog angeführten Waren werben solle. Auch mit VwGH-Erkenntnis vom
21. Mai 2001 (99/17/0294), ergangen zum Kärntner
Anzeigenabgabegesetz, bestätigte der VwGH diese Linie, wonach keine Anzeige
vorliege, wenn der Herausgeber eines Druckwerkes, z.B. eines Kataloges, bei der
Aufnahme der Einschaltungen in erster Linie im eigenen Interesse vorgegangen
sei. Wenn die Aufnahme einer Einschaltung davon abhänge, ob das angebotene
Produkt für den Herausgeber des Kataloges wirtschaftlich interessant sei
und wenn ein Katalog für den Herausgeber und die von diesem angebotenen
Waren werben solle, liege die Herausgabe des Kataloges in erster Linie im
eigenen Interesse des Herausgebers. Die Leistung von Druckkostenbeiträgen
indiziere nicht schon das überwiegende Interesse der in den Katalog
aufgenommenen Betriebe. Zusammenfassung: Zusammenfassend sei daher festzuhalten,
dass gegenständlich die Kataloge im ausschließlichen Interesse
(Umsatzsteigerung) von B herausgegeben wurde und somit keine
werbeabgabepflichtige Werbeleistung im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Z 1 - 3 WerbeAbgG
vorliegt. B habe keine Werbeleistung für Dritte erbracht, da ihr alleiniges
Interesse an der Herausgabe in der eigenen Umsatzsteigerung der im Katalog
beworbenen Produkte lag.
3.2. Keine entgeltliche Werbeleistung / wirtschaftliche
Betrachtungsweise / Eigenwerbung.
Der Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen nur dann, wenn
diese gegen Entgelt erbracht werden. Wie bereits im Sachverhalt ausgeführt
(siehe oben im Detail), liege gegenständlich wirtschaftlich betrachtet
keine entgeltliche Werbeeinschaltung vor, sondern eine nachträgliche
Rabattgewährung der Lieferanten. Anstelle nachträglicher Rabatte
würden sich die Lieferanten - umfangmäßig abhängig
von den mit B erzielten Umsätzen - an den Kosten der Kataloge von B
beteiligen, in denen ausschließlich "B-eigene Produkte" beworben worden
seien. Auch die Intention des historischen Gesetzgebers zur "Werbeabgabe" sei
gewesen, diejenigen zu besteuern, die Werbung für andere durchführen
(vgl. im Detail Leithner, Kurzkommentar, 22). Erfasst sei somit die
kommerzielle Werbung (siehe die Anmerkung von Thiele zu VfGH
28: September 2002, B 171/02 in ÖStZ 2002/1081). Dies
komme auch im Durchführungserlass unter Punkt 3.1. zum Ausdruck, da eine
Steuerpflicht nur dann eintrete, wenn ein Werbeleister (insbesondere
Zeitungsverlage, Radiosender, Vermieter von Plakatwänden) mit einer
Werbeleistung beauftragt werde. Genau dies liege gegenständlich nicht vor,
da die Herausgabe der Kataloge für eigene Zwecke erfolgt sei. Auch wenn die
Lieferanten keine Werbekostenzuschüsse geleistet hätten, hätte B
die gleichen Werbemaßnahmen gesetzt. Falls unterstellt werde, dass die
Katalogherausgabe auch im Interesse der Lieferanten liege, sei dem
entgegenzuhalten, dass dann wohl B - mangels Gewinnerzielung - mit
diesen Lieferanten gemeinsam die Kataloge herausgegeben hätte, womit jeder
Beteiligte seine Kosten übernehmen hätte müssen und keiner ein
Entgelt erhalten hätte. Mangels Entgelt würde diesfalls dann keine
Werbeabgabe anfallen. Von besonderer Bedeutung sei auch die Branche (Handel), in
welcher B tätig sei. Der VwGH habe im Erkenntnis vom
20. Juni 1986, (84/17/0014, siehe oben) zu Recht erkannt, dass bei
Handel mit Baustoffen, Bauteilen, ... grundsätzlich bei jedem Katalog, bei
Flugblättern "Kostenweiterbelastungen" an die Lieferanten - in
welcher Form auch immer - erfolgen würden. Vielfach würden diese
jedoch in der Praxis nicht offen ausgewiesen, sondern als Rabatt in den Preisen
berücksichtigt und insofern mangels konkreten Zusammenhang nicht der
Werbeabgabe unterworfen. Gegenständlich würde formell der Beitrag als
Werbekostenzuschuss abgerechnet, wirtschaftlich bestehe jedoch zu einem
Rabattmodell kein Unterschied. Somit liege wirtschaftlich betrachtet keine
entgeltliche Werbeleistung sondern eine nachträgliche Rabattgewährung
vor. Mangels Entgeltlichkeit sei somit von Eigenwerbung auszugehen, welche
jedoch auch nach Ansicht des BMF nicht unter die Werbeabgabe falle.
3.3. Die Kataloge beinhalten nahezu keinen redaktionellen
Teil. Bei einer Werbeabgabe im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Z 1 WerbeAbgG sei zwischen Medien mit
und ohne redaktionellem Teil zu unterscheiden (siehe dazu den
Änderungserlass des BMF zum WerbeAbgG). Unstrittig sei gegenständlich,
dass der redaktionelle Teil von untergeordneter Bedeutung ist, dies sei explizit
für die Kataloge in der Niederschrift der Betriebsprüfung festgehalten
worden. In Z 3 des Änderungserlasses wird Folgendes ausgeführt:
"Bei Medien ohne redaktionellem Teil (Prospekte, Warenproben, Flugblätter)
ist die Verteilung als Veröffentlichung anzusehen, sodass diese
Veröffentlichung der werbeabgabepflichtige Vorgang ist". Obwohl Kataloge
nicht explizit erwähnt werden, sind Kataloge ohne redaktionellem Teil dort
zu subsumieren. Wie bereits erwähnt, wurden die Kataloge im
überwiegenden Ausmaß durch Auflage in den Baumärkten verteilt.
Vereinzelt wurden sie durch Vertreter an die Kunden übergeben bzw. an
Interessenten übermittelt. Da somit die Verteilung durch den
Werbetreibenden (B) bzw. durch seine Mitarbeiter erfolgte, unterliegt dieser
Vorgang nicht der Werbeabgabe (siehe Wittmann,
MR 2003, 135).
3.4. Es liegt keine "Duldungsleistung" im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Z 3 WerbeAbgG vor. In einer einzigen
Literaturstellungnahme werde ausgeführt, dass Prospektwerbung auch unter
§ 1 Abs. 2 Z 3 WerbeAbgG fallen könne, da
damit eine Duldungsleistung ("Duldung der Benützung von Flächen und
Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften") erbracht werde (vgl.
Leithner, Werbeabgabe, Seite 90). Der UFS gehe davon aus, dass
Katalogwerbung sowohl der Z 1 als auch der Z 3 unterworfen werden
könne (GZ. RV/0459-W/04 vom 25. Februar 2005). Wenn man der
obigen Argumentation nicht folge, wäre jedenfalls Z 1
einschlägig, da grundsätzlich "Veröffentlichungen von
Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes" erfolgen. Dass
gegenständlich grundsätzlich alle Voraussetzungen der Z 1
erfüllt sind, werde auch vom UFS vertreten (GZ. RV/0459-W/04 vom
25. Februar 2005). Auch die Betriebsprüfung und die Steuer- und
Zollkoordination im Fachbereich USt würden davon ausgehen, dass
gegenständlich ausschließlich Z 1 maßgeblich sei. Sobald
somit Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes vorliegen
würden, könne nur Z 1 zur Anwendung gelangen. Daher halte auch
der Durchführungserlass im Punkt 3.2.1. fest, dass unter Z 1 die
Werbeeinschaltungen im Druckwerk selbst ("abgedruckte Werbeanzeige") der
Z 1 unterliege. Der Z 3 würden eben Duldungsleistungen
unterliegen, bei denen keine Einschaltungen in Druckwerken erfolgen (z.B.
Vermietung von Plakatflächen, Kinowerbung, siehe Durchführungserlass
Punkt 3.4.2.). Einerseits könne dem historischen Gesetzgeber nicht
unterstellt werden, dass ein und derselbe Sachverhalt unter zwei Bestimmungen
subsumiert werden solle und andererseits sei die Z 1 gegenüber der
Z 3 die lex specialis. Daher sei festzuhalten, dass gegenständliche
Kataloge unter § 1 Abs. 2 Z 1 WerbeAbgG zu
subsumieren seien, jedoch aufgrund eindeutiger VwGH-Judikatur (siehe oben) keine
Werbeabgabe anfalle (so auch Schrottmeyer zur UFS-Entscheidung
GZ. RV/0459-W/04 vom 25. Februar 2005 im UFS Aktuell 2005
- in Druck). Weiters blieb der Besteuerungsgegenstand im WerbeAbgG
gegenüber den Anzeigenabgabegesetz im Großen und Ganzen gleich (siehe
Punkt 1) des Durchführungserlasses, womit bisher keine Anzeigenabgaben
anfielen, nur noch keine Werbeabgabe anfallen könne.
4) Zusammenfassung: Wie gezeigt worden sei, würden
folgende Argumente gegen die Vorschreibung der Werbeabgabe für die Kataloge
sprechen, da keiner der im § 1 Abs. 2 WerbeAbgG
aufgezählten Tatbestände erfüllt werde:
Aufgrund der zu den Anzeigenabgabegesetzen ergangenen
Judikatur, welche auch auf die Rechtslage vom WerbeAbgG anzuwenden ist, sei
festzuhalten, dass gegenständlich keine Werbeabgabepflicht bestehe, da B
die Kataloge im ausschließlichen eigenen Interesse, zur eigenen
Umsatzsteigerung herausgegeben habe. Hierbei handle es sich um im B -Sortiment
befindliche Produkte. Die Zielsetzung des WerbeAbgG liege in der kommerziellen
Werbung für Dritte; dies sei im gegenständlichen Fall nicht der Fall,
da B keinesfalls Werbedienstleistungen für andere erbringe. Auch wenn die
Lieferanten keine "Werbekostenzuschüsse" geleistet hätten, hätte
B die gleichen Werbemaßnahmen (Kataloge) gesetzt. Es sei dargelegt worden,
dass wirtschaftlich betrachtet keine entgeltliche Werbeleistung für andere
durchgeführt worden sei. Mit den Lieferanten sei vereinbart worden, dass
abhängig von der mit B erzielte Umsätze diese Teile der Werbekosten
von B übernehmen. Der wirtschaftliche Hintergrund der
Werbekostenzuschüsse liege somit in einer Rabattgewährung für die
erfolgten Lieferungen. Gegenständlich sei somit von Eigenwerbung
auszugehen, welche jedoch auch nach Ansicht des BMF unter Höchstgerichte
nicht der Werbeabgabe unterliege. Da die Verteilung der Kataloge
überwiegend in den Baumärkten durch Auflage erfolgt sei, würden
die Kataloge nicht der Werbeabgabe unterliegen. Gegenständlich sei
§ 1 Abs. 2 Z 1 WerbeAbgG entgegen einer einzigen
Literaturmeinung einschlägig, womit aufgrund eindeutiger VwGH-Judikatur
keine Werbeabgabe anfallen könne.
Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat am
20. Oktober 2005 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2006 fertigte die
Referentin einen Vorhalt aus, verwies in diesem auf das VwGH-Erkenntnis vom
22. Februar 2006 und ersuchte um Bekanntgabe, ob die Berufung
aufrechterhalten werde. Falls die Berufung aufrechterhalten werde, werde
ersucht, dazustellen, inwieweit das Erkenntnis im gegenständlichen Fall
nicht anwendbar sei.
In Beantwortung dieses Schreibens wurde mit Schriftsatz vom
17. Mai 2006 ausgeführt: Die Berufung werde aufrechterhalten, da
gegenständlicher Sachverhalt in einigen Bereichen von der VwGH-Entscheidung
vom 22. Februar 2006 abweiche: 1) Ausgestaltung der Kataloge: Der der
VwGH-Entscheidung vom 22. Februar 2006 zugrunde liegende Katalog
hätte einen allgemeinen Teil im Umfang von ca. 60 Seiten (ohne
Anführung konkreter Produkte) und einen Anzeigenteil mit einem Umfang von
ca. 220 Seiten (mit Produktbeschreibungen und Angabe von Richtpreisen)
gehabt. Gegenständlicher Katalog hingegen weise lediglich einen
geringfügigen redaktionellen Teil auf und im überwiegenden
Ausmaß würde die Produktpalette von D dargestellt, wobei keine
Preisangaben gemacht würden. Auch würden bei den vorgestellten
Produkten keine (E-Mail-) Adressen von Lieferanten angegeben. Diesbezüglich
sei nach wie vor das unter Punkt 3.3. der Berufung genannte Argument gegen die
Werbeabgabepflicht aufrecht, da bei Medien ohne redaktionellen Teil die
Verteilung als Veröffentlichung anzusehen sei und diese durch B selbst
erfolgte.2) Keine entgeltliche Werbeleistung / wirtschaftliche Betrachtungsweise
/ Eigenwerbung auch werde weiterhin an dem unter Punkt 3.2. der
gegenständlichen Berufung genannte Argumentation festgehalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1
WerbeAbgG 2000 unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen
Entgelt erbracht werden, der Werbeabgabe.
Nach Abs.2 Z 1 leg. cit. gilt als Werbeleistung
ua die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des
Mediengesetzes.
Gemäß
§ 3 Abs. 1
WerbeAbgG 2000 ist Abgabenschuldner derjenige, der Anspruch auf ein Entgelt
für die Durchführung einer Werbeleistung im Sinne des § 1
hat.
Zunächst ist zu klären, ob Druckwerke im Sinne
des Mediengesetzes vorliegen. Laut übereinstimmenden Angaben im BP-Bericht
und in der Berufung verfügen die strittigen Kataloge nur über einen
geringen redaktionellen Teil. Der VwGH führt zum Begriff "Druckwerk" aus,
dass das in einem Gutscheinheft enthaltene Mindestmaß an Information
für die Qualifikation als Druckwerk ausreicht (vgl. VwGH vom 8.12.2002,
2002/17/0199). Redaktionelle Beiträge sind demnach nicht notwendig. Auch
der VfGH führt in seinem Erkenntnis vom 28.9.2002, B 171/02, aus, dass der
im Werbeabgabegesetz verwendete Begriff "Veröffentlichung in Druckwerken"
so interpretiert werden muss, dass ein Druckwerk auch dann vorliegt, wenn es in
erster Linie Werbebotschaften vermitteln soll und die redaktionellen
Beiträge vollkommen in den Hintergrund treten.
Die streitgegenständlichen Kataloge stellen daher
jedenfalls Druckwerke im Sinne des Mediengesetzes dar.
In einem zweiten Schritt ist zu klären, ob in diesen
Druckwerken Werbeeinschaltungen veröffentlicht wurden. Die Einschaltungen
der Firmen in den gegenständlichen Katalogen haben ein Erscheinungsbild,
das für Werbeeinschaltungen im Geschäftsleben üblich ist. Dass
keine (E-Mail)-Adressen von Lieferanten angegeben sind, schadet nach Ansicht der
Referentin nicht. Das Werbeinteresse der Lieferanten an der Werbeeinschaltung
liegt darin, dass gegenständliche Produkte bei B gekauft werden und damit
ihr Umsatz mit B erhöht wird, eine Angabe der eigenen Adresse ist
dafür nicht notwendig. Ebenso wenig ist nach Ansicht der Referentin eine
Preisangabe notwendig, für die Qualifikation als Werbeeinschaltung reicht
eine positive Darstellung des beworbenen Produktes aus. Das Werbeinteresse der
Lieferanten ist nach Ansicht der Referentin zudem durch Bezahlung von
Druckkostenbeiträgen ausreichend bewiesen.
Es liegen daher nach Ansicht der Referentin jedenfalls
Werbeeinschaltungen vor.
Gegen die Werbeabgabepflicht wurde eingewendet, dass bei
Medien ohne redaktionellen Teil die Verteilung als Veröffentlichung
anzusehen sei, die Verteilung durch den Werbetreibenden selbst erfolgt sei und
somit keine Werbeabgabe anfalle. Diesem Argument kann nicht gefolgt werden. Da
die Kataloge unbestrittenerweise einen geringen redaktionellen Teil aufweisen,
unterliegt der Vertrieb, unabhängig davon, auf welche Art und Weise er
erfolgt, nicht der Werbeabgabe. Die steuerbare Veröffentlichung im Sinne
des § 1 Abs. 2 Z 1 Werbeabgabegesetz liegt bereits in der entgeltlichen
Einschaltungen der Produktdarstellungen der einzelnen Firmen.
Als weiteres Argument gegen eine Werbeabgabepflicht im
gegenständlichen Fall wurde vorgebracht, die Werbung liege im
überwiegenden eigenen Interesse der Bw. und unterliege deshalb nicht der
Werbeabgabe. Diesbezüglich wurde auf die Erkenntnisse des VwGH vom
20. Juni 1986, Z 84/17/0114 und vom 21. Mai 2001,
Z 99/17/0294 verwiesen. Der Hinweis auf diese Erkenntnisse geht insofern
ins Leere, da diese Erkenntnisse zu den damals bestehenden Wiener bzw.
Kärntner Anzeigenabgabegesetzen ergangen sind, während nunmehr der
Sachverhalt im Geltungsbereich des WerbeAbgG zu beurteilen ist (vgl. dazu auch
VwGH 22. Februar 2006, 2005/17/0053). Zudem ist diesem Einwand
entgegenzuhalten, dass er das Werbeinteresse der in den
streitgegenständlichen Publikationen aufscheinenden Unternehmen
übersieht. So gesehen mag es zutreffen, dass die Bw. als Herausgeberin in
erster Linie Eigenwerbung bezweckt, jedoch haben die angeführten
Publikationen eine weitere allgemeine Werbefunktion, für die die einzelnen
angeführten Unternehmen, was man auch daran erkennen kann, dass diese
bereit sind, Druckkostenbeiträge zu bezahlen. Zur Steuerfreiheit der
Eigenwerbung führt der VwGH im Erkenntnis vom 22. Februar 2006,
Z 2005/17/0053 aus: "Ausgehend von der durch das Werbeabgabengesetz
gegebenen Rechtslage erachtet der Verwaltungsgerichtshof zwei
Tatbestandselemente für die Qualifizierung einer Werbebotschaft als
"Eigenwerbung" maßgebend: Zunächst muss es sich - als erstes
Tatbestandselement - überhaupt um eine Werbeleistung im Sinne des § 1
Abs. 2 WerbeAbgG handeln, die jedoch - als zweites Tatbestandselement - nicht
entgeltlich erbracht werden darf. Letzteres ergibt sich schon aus § 1 Abs.
1 WerbeAbgG, wonach nur (im Inland) gegen Entgelt erbrachte Werbeleistungen der
Werbeabgabe unterliegen. Das Gesetz will somit nur Werbeleistungen, die im
Austausch gegen andere Leistungen erfolgen, der Werbeabgabe unterwerfen. Ein
derartiger Leistungsaustausch liegt aber gerade bei der "Eigenwerbung" nicht
vor."
Gemäß diesen Kriterien liegt im
gegenständlichen Fall keine steuerfreie Eigenwerbung vor. Dass die
gegenständlichen Kataloge über geringere redaktionelle Teile als der
in die VwGH-Erkenntnis angeführte Katalog enthalten, führt nach
Ansicht der Referentin zu keiner anderen Beurteilung des
Sachverhalts.
Die Berufungswerberin wendet ein, es handle sich nicht um
eine Werbeleistung gegen Entgelt, sondern wirtschaftlich betrachtet um eine
Rabattgewährung der Lieferanten. Dem ist entgegenzuhalten, dass die
Vertragsteile eindeutig keine Rabattgewährung wollten, sondern eine
Beteiligung an den Druckkosten. Gegen diese Darstellung spricht weiters, dass
die Werbeeinschaltungen laufend getrennt abgerechnet werden. Eine Umdeutung in
einen Rabatt kann daher nach Ansicht der Referentin nicht vorgenommen
werden.
Wenn die Berufungswerberin einwendet, B hätte auch
ohne diese Druckkostenbeiträge die Kataloge unverändert herausgegeben,
stellt sich die Frage, wieso dann die Lieferanten solche bezahlt haben. Es
erscheint der Referentin wirtschaftlich nicht sinnvoll, die Werbekosten einer
anderen Firma mitzufinanzieren, wenn man selbst keinen Vorteil daraus zieht.
Gerade unter der von der Bw. vorgebrachten wirtschaftlichen Betrachtungsweise
ist erkennbar, dass die Lieferanten die Druckkostenbeiträge für eine
positive Darstellung ihrer Produkte zur Erhöhung ihres Umsatzes bezahlt
haben. Und darin ist nach Ansicht der Referentin auch die steuerpflichtige
Werbeleistung der Bw. zu sehen.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Linz, am 11.
Jänner 2007
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Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Z 1 Werbeabgabegesetz 2000, BGBl. I Nr. 29/2000
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0917-L/05
- Stammnummer
- 25793
- Gültig
- 11.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF