Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0223-K/06
Erhöhte Familienbeihilfe wegen Mikrophthalmus und Aderhautkolobom.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0223-K/06vom 08.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 22. März 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom 24. Februar 2006
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe für W.G. entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für ihren Sohn W.
erhöhte Familienbeihilfe. Im Zuge der Überprüfung dieses
Anspruches wurde vom Finanzamt St. Veit Wolfsberg ein Gutachten des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen angefordert. Aufgrund der Untersuchungen
vom 18. November 2005 (Dr. H., Facharzt für Hals-, Nasen- und
Ohrenkrankheiten), 21. November 2005 (Dr. P., Facharzt für Augenheilkunde
und Optometrie) und vom 3. Jänner 2006 (Dr. C., Arzt für
Allgemeinmedizin) wurde durch das Bundessozialamt ein Gesamtgrad der Behinderung
von 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend festgestellt und
ausgeführt, dass die Gesundheitsschädigung 1 führend sei, die
übrigen Gesundheitsschädigungen "steigern wegen fehlender
Wechselwirkung nicht weiter".
Im Einzelnen lauten die angeführten Gutachten wie
folgt:
"Gutachtennummer 01 Betr: G.W., Vers. Nr.
0 Untersuchung am 2005-11-21. Anamnese: Bei der Geburt
wurde ein Mikrophthalmus rechts und ein Aderhautkolobom links festgestellt. Das
rechte Auge ist mit einer Schale über dem Mikrophthalmus versorgt, die am
Kunstaugeninstitut Luzern angefertigt wird. Derzeit 13. Bulbusprothese. W.
besucht die 4. Klasse Volksschule in X., sitzt in der ersten Reihe und kommt in
der Schule gut zurecht. Wegen einer Kopfschiefhaltung wird eine
physikotherapeuthische Behandlung (Turnen) regelmäßig
durchgeführt. REs bestehen neben der Augenproblematik noch Probleme mit den
Nieren, Ohren und den Hoden. Dies wäre bei der Gesamtbeurteilung zu
berücksichtigen. Behandlung/Therapie (Medikamente,
Therapien-Frequenz): W. trägt eine Brille, 2x jährlich erfolgt
eine Kontrolle in der Sehschule der
Augenabteilung. Untersuchungsbefund: Rechts wird eine
Bulbusprothese über dem Mikrophthalmus getragen. Das linke Auge in normaler
Lage und Stellung, deutlich sichtbares nach unten gerichtetes Iriskolobom, klare
Linse, Aderhautkolobom bis fast an die Papille reichend. Pigmentunruhe in der
Makula. Visus links ohne Korr. 0,8, mit +3,25 sph.=+0,75 cyl 120 1,0p.
Nähe Jg. 1. Gesichtsfeldeinschränkung im temporalen und nasalen oberen
Quadranten. Status psychicus/Entwicklungsstand: für mich
unauffällig. Relevante vorgelegte Befunde: 2005-11-21 Keine
Befunde vorgelegt bei der heutigen
Untersuchung. Diagnosen: Aderhautkolobom links und Mikrophthalmus
re. Richtsatzposition: 637 Gdb: 030% ICD:
H30.9 Rahmensatzbegründung: Der Gesichtsfeldeffekt im linken
oberen temporalen und nasalen Quadranten für die Beurteilung nicht
steigernd. Gesamtgrad der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3
Jahre anhaltend. Der Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Bitte um HNO
ärztliche und kinderärztliche Begutachtung
zusätzlich. erstellt am 2005-11-21 von P. V., Facharzt für
Augenheilkunde und Optometrie. zugestimmt am 2006-01-13 leitender
Arzt: A.G..
Gutachtennummer 02 Betr. G.W., SV Nr.
0 Untersuchung am 2005-11-18. Anamnese: April 1996 erstmals
Auftreten eines Seromucotympanons beidseits. Im Juli 1996 Paukenpunktion
beidseits. Ständige Kontrollen wurden durchgeführt. Immer wieder
Tubenbelüftungsstörungen. Im Juli 1999 Adenotomie und Einlage eines
Paukenröhrchens links, das nach einigen Monaten wieder abgestoßen
wurde. Deshalb im September 1999 nochmals Paukenröhrcheneinlage links. Bis
zum Jahre 2001 Kontrollen an der HNO-Abteilung. Seither von Seiten der Ohren her
beschwerdefrei. Behandlung/Therapie (Medikamente,
Therapien-Frequenz): x Untersuchungsbefund: Mund,
Mesopharynx, Epipharynx, Nase, Ohren: o.B. Larynx: nicht
einsehbar. Status psychicus/Entwicklungsstand: x Relevante
vorgelegte Befunde: 2005-11-18 Dr. H.H. Audiogramm: Beidseits
normales Hörvermögen. Diagnosen: Normales
Gehör Richtsatzposition: 643 Gdb: 0 % ICD:
H90.3 Rahmensatzbegründung. Gesamtgrad der Behinderung: 0 vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Der Untersuchte ist
voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. erstellt am 2005-11-30 von H.H., Facharzt für Hals-,
Nasen- und Ohrenkrankheiten. zugestimmt am 2006-01-13 Leitender
Arzt: A.G.
Gutachtennummer 03 Betr. G.W., Vers. Nr.
0 Untersuchung am 2006-01-03 Anamnese: Angaben der Mutter -
aus den vorliegenden Befunden: small-for-date Neugeborenes mit Mikrophthalmus
rechts von Geburt an, Entfernung des rechten Augapfels, Augenprothese, diese
werde jährlich in einer Spezialklinik in der Schweiz neu angepasst. Links
Kolobom mit Sehleistung 60 %, zweimal jährlich Sehschule K..
Nieren-Antirefluxplastik wegen Restharnbildung, ständig urologische
Kontrollen. Pendelhodenoperation Dezember 2005. Z.n. chronische
Mittelohrentzündungen, Paukenpunktion. Zunehmende Kopfneigung nach links
wegen der Sehstörung. Beinverkürzung links um 1,5 cm mit
Einlagenausgleich. Behandlung/Therapie (Medikamente,
Therapien-Frequenz): Keine medikamentöse Therapien. Ständige
Kontrollen an diversen
Ambulanzen. Unersuchungsbefund: 10jähriger Junge in gutem AZ,
normalem EZ, mit 125 cm Körpergröße und 23 kg Körpergewicht
jeweils unter der 3er Perzentile, cardiorespiratorisch kompensiert, keine
Dyspnoe, das Sehvermögen brillenkorrigiert 0,8, rechts Glasauge, links
Kolobom bei 6 Uhr, normale Reaktion auf Licht und Konvergenz. Unauffällige
Herz- und Lungenauskultation, unauffällige Palpation des Abdomens. Das
linke Bein zeigt eine Verkürzung von 1,5 cm, rechts die Schulter um 1,3 cm
höher stehend als links. Keine grob- oder feinmotorischen Defizite.
Alterentsprechende Intelligenz, Sprache klar und gut verständlich, normale
Gangbild, normale Hörleistung. Status
psychicus/Entwicklungsstand: unauffällig. Relevante
vorgelegte Befunde: keine Diagnosen: Verlust des rechten
Auges bei Mikorphthalmus, Glasauge Richtsatzposition: 618 Gdb: 040 % ICD:
Q11.2 Rahmensatzbegründung: vorgegebener
Richtsatzwert. Z.n. Antirefluxplastik bei Restharnbildung i.d.
Nieren. Richtsatzposition: 371 Gdb: 020 % ICD:
N13.7 Rahmensatzbegründung: Analoge
Einstufung. Beinverkürzung links Richtsatzposition: 111 Gdb:
020 % ICD: Q72,8 Rahmensatzbegründung: Analoge
Einstufung. Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3
Jahre anhaltend. Besserungsfähigkeit. Eine Nachuntersuchung in 3
Jahren ist erforderlich. Der Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. erstellt am
2006-01-12 von C.G., Arzt für Allgemeinmedizin nicht zugestimmt am
2006-01-13 Leitender Arzt: A.G..
Zusammenfassung
der Gutachten 01 bis 03
durch die
leitende Ärztin des
Bundessozialamtes: Diagnosen: Aderhautkolobom und
Mikrophthalmus re. Richtsatzposition: 637 Gdb: 030 % ICD:
H30.9 Rahmensatzbegründung: normales
Gehör Richtsatzposition: 643 Gdb: 0 % ICD:
h90.3 Rahmensatzbegründung: Z.n. Antirefluxplastik bei
Restharnbildung i.d. Niere Richtsatzposition: 371 Gdb: 020 % ICD:
N13.7 Rahmensatzbegründung: Beinverkürzung Richtsatzposition:
111 Gdb: 020 % ICD Q72.8 Rahmensatzbegründung: Gesamtgrad der
Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Führend ist
GS 1 die übrigen GS steigern wegen fehlender Wechselwirkung nicht
weiter. Der Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. erstellt am
2006-01-13 von A.G., leitender Arzt.
Das Finanzamt erließ mit 24. Februar 2006 unter
Hinweis auf § 8 Abs. 5 FLAG 1967 und unter Bezugnahme auf den
festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH einen abweisenden
Bescheid.
Gegen diesen Bescheid legte die Bw. mit Schreiben vom 22.
März 2006 das Rechtsmittel der Berufung ein und begründete es wie
folgt:
"Der gegenständliche Bescheid wird seinem
gesamten Inhalte und Umfange nach angefochten und als Berufungsgründe
geltend gemacht: 1. Verfahrensmangel 2. Unrichtige
Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung Ich
begründe dies wie folgt: Im Gutachten 01 bin ich der Meinung, dass
mein Sohn zu wenig Punkte erhalten hat, da er auf einem Auge blind ist (30%) und
die verminderte Sehleistung des zweiten Auges gar nicht berücksichtigt
wurde. Unklar ist mir auch die Meinungsverschiedenheit der Punktevergabe
bezüglich der Augenproblematik. Im Gutachten 01 Richtsatzposition 637 (30
%) und im Gutachten 03 Richtsatzposition 618 (40 %), wobei hier das Augenkolobom
und die daraus resultierende verminderte Sehleistung gar nicht
berücksichtigt wurde. Um eine zuverlässige Beurteilung treffen
zu können hätte mein Sohn aufgrund seiner urologischen und
orthopädischen Problematik den entsprechenden Fachärzten vorgestellt
werden sollen. Dies ist nicht geschehen. Auch eine kinderärztliche
Begutachtung die man im Gutachten 01 vorschlug, wurde unterlassen. Weiters
fraglich ist für mich warum Fr. Dr. A. zwar 20 % für die
Antirefluxplastik und 20 % für die Beinverkürzung anerkennt, jedoch in
ihrer Gesamtbeurteilung aus unerklärlichen Gründen bei 30 % bleibt.
(Obwohl Gutachten 01 eine Gesamtbeurteilung empfiehlt und Gutachten 03 eine
Gesamtbeurteilung mit 50 % bescheinigt). Deshalb sollte zur
Gesamtbeurteilung das Gutachten 03 herangezogen werden. Aus all diesen
Gründe stelle ich nachstehende Anträge: 1. Der Berufung Folge
zu geben und den Abweisungsbescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom 24.
02.2005 ersatzlos zu beseitigen. 2. Der Berufung Folge zu geben und den
gegenständlichen Abweisungsbescheid aufzuheben und zur neuerlichen
Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Mai 2006 wies das
Finanzamt die Berufung ab und verwies in der Begründung darauf, dass durch
das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen lediglich eine Behinderung
von 30 vH (und nicht wie gefordert 50 vH) bescheinigt wurde.
Mit dem Schriftsatz vom 13. Juni 2006 beantragte die Bw.
die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen
und führte ergänzend aus:
"Ich weise darauf hin, dass laut dem vorliegenden
Gutachten Nr. 01 des Dr. V.P. vom 21.11.2005, mein minderjähriger Sohn
jedenfalls auch an Erkrankungen der Niere und Hoden leidet. Diese Erkrankungen
sind jedenfalls wesentlich für die Beurteilung der Gesamtbehinderung meines
minderjährigen Sohnes W.G., hat eine solche Einbeziehung
entscheidungswesentlicher Krankheitsfaktoren in das abschließende
Gutachten Dr. A.G. wider der ausdrücklichen fachärztlichen Empfehlung
Dr. P. aber nicht stattgefunden, und wird diese Mangelhaftigkeit von der
Berufungsbehörde zu sanieren sein."
Mit Bericht vom 11. Juli 2006 legte das Finanzamt die
Berufung an den unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
In der Folge ersuchte der unabhängige Finanzsenat das
Bundessozialamt um Stellungnahme zu den oben angeführten Ausführungen
der Bw.
Nachstehendes ärztliches Gutachten wurde
erstellt: "Betr. G.W., Vers. Nr. 0 Untersuchung am 2006-08-17
09:00 Ordination Anamnese: Bei der Geburt wurde ein Mikrophthalmus
rechts und ein Aderhautkolobom links festgestellt. Das rechte Auge ist mit einer
Schale über dem Mikrophthalmus versorgt, die am Kunstaugeninstitut Luzern
angefertigt wird. Links Kolobom mit Sehleistung 60 %, zweimal jährlich
Sehschule K.. Nieren-Antirefluxplastik wegen Restharnbildung, ständig
urologische Kontrollen. Pendelhodenoperation Dezember 2005. Z.n. chronischen
Mittelohrenentzündungen, Paukenpunktion. Zunehmende Kopfneigung nach links
wegen der Sehstörung. Beinverkürzung links um 1,5 cm mit
Einlagenausgleich. Subjektiv bestehen keine wesentlichen Probleme. W. kommt mit
der Augenschale gut zurecht die er auch selbständig einsetzt. Hat die VS
abgeschlossen und kommt nun ins Gymnasium. Seitens der Ohren Nieren und Hoden
beschwerdefrei. Regelmäßige Physiotherapie wegen der Schiefhaltung
des Kopfes. Schuhausgleich links.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien-
Frequenz): Physiotherapie Untersuchungsbefund: 10
9/12-jähriger Junge in guten AZ, normalem Ez, mit 127 cm
Körpergröße und 23 kg Körpergewicht jeweils unter der 3er
Perzentile, cardiorespiratorisch kompensiert, keine Dyspnoe, das
Sehvermögen brillenkorrigiert 0,8, rechts wird eine Bulbusprothese
über dem Mikrophthalmus getragen. Das linke Auge in normaler Lage und
Stellung, deutlich sichtbares nach unten gerichtetes Iriskolobom, klare Linse
Aderhautkolobom bis fast an die Papille reichend. Unauffällige Herz- und
Lungenauskultation, unauffällige Palpation des Abdomens. Das linke Bein
zeigt eine Verkürzung von 1,5 cm, rechts die Schulter um 1,5 cm höher
stehend als links. Keine grob- oder feinmotorischen Defizite. Gangbild, normale
Hörleistung. Blande Narbe rechte Leiste nach ing. Orchidopexie, scrotale
Narbe links nach Orchidopexie. Gesichtsfeldeinschränkung im temporalen und
nasalen oberen Bereich.
Status
psychicus/Entwicklungsstand: unauffällig.
Relevante vorgelegte Befunde: 2006-08-17
keine neuen Befunde vorgelegt.
Diagnosen: Mikrophthalmus rechts
(funktionsloses Auge) Iriskolobom 1 Richtsatzposition 637 Gdb: 030 % ICD:
Q11.2 Rahmensatzbegründung: links (Q13.0 Aderhautkolobom
links Q14.8 Einschätzung entsprechend der funktionellen
Einäugigkeit (Tabelle) der Gesichtdefekt im linken oberen temp. und nasal.
Quadranten nicht steigernd. Z. n. Antirefluxplastik bei Restharnbildung
i.d. Nieren Richtsatzposition: 371 Gdb: 020 % ICD:
N13.7 Rahmensatzbegründung: Analogbeurteilung bei subjektiver
Beschwerdefreiheit Beinverkürzung links 1,5
cm Richtsatzposition: 111 Gdb: 020 % ICD:
Q72.8 Rahmensatzbegründung: Analogbeurteilung entsprechend
der Ausgleichsmöglichkeit Gesamtgrad der Behinderung: 30 vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Führend ist die
funktionelle Einäugigkeit, die Restharnbildung und die Beinverkürzung
haben keine negative Wechselwirkung und können daher nicht
steigern. Der Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. erstellt am
2006-08-17 von S.D., Arzt für Allgemeinmedizin zugestimmt am
2006-08-18, A.G., Leitender Arzt.
Der unabhängige Finanzsenat übermittelte das
ärztliche Gutachten der Bw. mit dem Ersuchen um Stellungnahme.
Bislang ist eine Stellungnahme nicht erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem.
§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 i.d.g.F.
besteht Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für ein Kind das
erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 vH
betragen
, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr.
152, in der jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965,
BGBl. Nr. 150, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Der Grad der Behinderung
oder die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit muss ab
1. Jänner 2003 gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch ein ärztliches
Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen bescheinigt werden. Eine andere Form der Beweisführung ist
nicht zugelassen.
Die ärztliche
Bescheinigung bildet jedenfalls die Grundlage für die Entscheidung, ob die
erhöhte Familienbeihilfe zusteht, sofern das Leiden und der Grad der
Behinderung einwandfrei daraus
hervorgehen.
Im Zuge des Verfahrens hat
das Finanzamt die angeführten ärztlichen Gutachten über das
Bundessozialamt Kärnten eingeholt. Nach den Ausführungen der leitenden
Ärztin des Bundessozialamtes, sie stimmte den Einschätzungen
hinsichtlich des Behinderungsgrades mit Ausnahme jener von Dr.
C. zu, betrage der Gesamtgrad der
Behinderung 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Ergänzend
führte sie aus, dass die GS 1 (gemeint: Gesundheitsschädigung
Aderhautkolobom und Mikrophthalmus) führend sei, die übrigen
Gesundheitsschädigungen (Anm.: Antirefluxplastik bei Restharnbildung i.d.
Niere und Beinverkürzung) steigern wegen fehlender Wechselwirkung nicht
weiter.
Der unabhängige
Finanzsenat hat im Zuge des Berufungsverfahrens ein neuerliches Gutachten beim
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen angefordert. In der
Untersuchung vom 17. August 2006 (Dr. S.)
wurde festgestellt, dass für W. ein
Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend
gegeben ist. Führend sei die funktionelle Einäugigkeit, die
Restharnbildung und die Beinverkürzung hätten keine negativen
Wechselwirkungen und könnten daher (Anm.: die Gesundheitsstörung)
nicht steigern.
Im Sinne des
§ 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Das Beweisverfahren wird vor allem
u.a. beherrscht vom Grundsatz der freien
Beweiswürdigung
(§ 167).
Der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung
bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es
keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt.
Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der
Beweisaufnahmen.
Nach ständiger
Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen
anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat
und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt
(Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu § 167
mwN).
Unter Berücksichtigung
der schlüssigen Sachverständigengutachten, die ausführlichen
Feststellungen über die Arten und das Ausmaß der Leiden von
W. enthalten (vgl. Ausführungen Dr.
P. und Dr.
S. zu Aderhautkolobom links und
Mikrophthalmus rechts - Richtsatzposition 637, 30 vH, vgl. Ausführungen Dr.
C. und Dr.
S. zu Antirefluxplastik bei
Restharnbildung in den Nieren - Richtsatzposition 371, 20 vH und
Ausführungen Dr. C. und Dr.
S. zu Beinverkürzung links -
Richtsatzposition 111, 20 vH), dass übereinstimmend festgestellt wurde,
dass die funktionelle Einäugigkeit (Gesundheitsschädigung 1)
führend ist, die Restharnbildung und die Beinverkürzung keine negative
Wechselwirkung haben und daher die übrigen Gesundheitsschädigungen
nicht steigernd sind (vgl. Ausführungen Dr.
A. und Dr.
S.), kann im Rahmen der freien
Beweiswürdigung angenommen werden, dass die Einstufung des Grades der
Behinderung mit 30 v H mit größter Wahrscheinlichkeit den
tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Es sind somit die
gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der erhöhten
Familienbeihilfe nicht gegeben.
Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass bei einer Behinderung des Kindes von mindestens 25 % unter den
in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 1996/303, angeführten
Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für
das Kind geleisteten Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw.
Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug
eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Es war daher wie im Spruch
zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 8. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0223-K/06
- Stammnummer
- 25792
- Gültig
- 08.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF