Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0306-W/04
Einwendungen gegen den Feststellungsbescheid sind im abgeleiteten Bescheid nicht mehr zulässig.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0306-W/04vom 11.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des bw, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 6/7/15, vertreten durch Mag. S, betreffend Einkommensteuer
für den Zeitraum 1996, 1997, 1998, 2000 und 2001 entschieden:
Die Berufungen
betreffend Einkommensteuer 1997, 1998 und 2001 werden als unbegründet
abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Den Berufungen
betreffend Einkommensteuer 1996 und 2000 wird teilweise Folge
gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden im Sinne der für das Jahr 1996 erlassenen
Berufungsvorentscheidung vom 3.3.2006 (Einkommensteuer 1996) und unter
Berücksichtigung der vom Finanzamt 12/13/14 zu StNr. 972/1047 (Gemeinschaft
Kremsner, Bauer) mitgeteilten Ergebnisse vom 11.3.2003 (Einkommensteuer 2000)
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielt aufgrund einer mit Frau K im Jahr 1989
getroffenen Vereinbarung betreffend Eigentumserwerb und Nutzung des
Liegenschaftsanteiles Mg 20 Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung.
Für die Veranlagungsjahre 1996 -2001 liegen
gemäß
§ 188 BAO erlassene Feststellungsbescheide vor (diese
wurden für 1996 am 14.7.99, für 1997 am 14.7.99, für 1998 am
31.8.99, für 1999 am 18.2.2002, für 2000 am 18.2.2002 und für das
Jahr 2001 am 19.4.2002 erstmals erlassen).
Mit der Begründung, weitere Abschreibungsbeträge
und Werbungskostenbeträge seien bei der Ermittlung der Einkünfte
unberücksichtigt geblieben bzw. den Beteiligten unrichtig zugeordnet
worden, versuchte der Bw. erfolglos, die im Feststellungsverfahren
rechtskräftig gewordenen Bescheide einer Berichtigung zuzuführen, was
am 25.4.2003 zur Abweisung des als Wiederaufnahmeantrag gewerteten Antrages
für die Jahre 1996-1998 und zur Zurückweisung der verspätet
eingebrachten Berufungen (die Jahre 1996, 1997, 1998 und 2001 betreffend)
führte.
Lediglich für das Jahr 2000 wurde im Wege einer
Berufungsvorentscheidung vom 11.3.2003 dem Begehren des Bw. entsprochen und der
Einkunftsanteil antragsgemäß ermittelt.
Das Finanzamt legte den gemäß
§ 276 Absatz
1 und § 295 Absatz 1 BAO erlassenen Einkommensteuerbescheiden vom 3.3.03
(1996) und vom 5.3.03 (1997, 1998, 2000 und 2001), die in den
Feststellungsbescheiden für den Bw. ausgewiesenen Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung zugrunde.
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1996
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1997
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1998
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2000
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2001
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Einkünfte
aus V u V lt. Tangente
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-31.133,00
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-29.384,00
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-34.364,00
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+6.861,00
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+5.378,00
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geänderte
Mitteilung
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-6.813,00
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beantragte
Kest
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17.716,78
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17.805,16
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19.029,01
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2.598,42
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594,10
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Kapitalerträge
endbesteuerungsfähig
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75.625,92
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71.220,71
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76.116,12
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10.393,70
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2.368,38
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Kest
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-
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-
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527,13
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803,34
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671,70
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nicht
endbestfähige Kapitalerträge
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US-Fund
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3.514,25
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5.355,90
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4.427,35
Im Schriftsatz
vom 14.10.97 (Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1996)
und vom 18.3.2003 (Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer 1996 und Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide für 1997, 1998, 2000 und 2001) beantragt
der Bw. eine geänderte Zuordnung von Abschreibungs- und
Werbungskostenbeträgen, sowie die Anrechnung von Kapitalertragsteuer in
Höhe von S 17.716,78 (1996), S 803,34 (2000) und S 671,10
(2001).
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Werbungskosten, Abschreibungsbeträge
Gemäß
§ 188 BAO hat der Spruch eines Feststellungsbescheides auch die Höhe
der auf den Beteiligten entfallenden Einkünfte zu enthalten (vgl. Ritz,
BAO, Kommentar, § 188 Tz 9).
Gemäß
§ 252 Absatz 1 BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zugrunde liegen,
die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der
Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Durch §
252 BAO wird das Berufungsrecht gegen abgeleitete Bescheide eingeschränkt.
Einwendungen, die gegen den Grundlagenbescheid gerichtet sind, aber im
abgeleiteten Bescheid vorgebracht werden, führen zur Abweisung der
Berufung.
2.
Gemäß
§ 97 Absatz 1 und 3 EStG 1988 gilt mit dem Steuerabzug der
Kapitalertragsteuer die auf (endbesteuerungsfähige) Kapitalerträge
entfallende Steuer als abgegolten und sind derartige Kapitalerträge nicht
in die Veranlagung mit einzubeziehen. Absatz 4 leg. cit. sieht eine solche dann
vor, wenn die Versteuerung der Kapitalerträge zum Tarif (unter Anrechnung
der einbehaltenen Kapitalertragsteuer) vorteilhafter wäre. Eine solcherart
"automatisch" vorgenommene Kontrollrechnung ergab für den Bw. in keinem
Veranlagungszeitraum eine niedrigere Einkommensteuer.
3. Die auf
nicht endbesteuerungsfähige Kapitalerträge (US-Funds) abgezogene
ausländische Quellensteuer war jedenfalls anzurechnen (vgl. ÖStZ
2003/519), soweit die Kapitalerträge nicht unter den Veranlagungsfreibetrag
fielen und insoweit nicht in die Veranlagung miteinbezogen wurden (dies war bei
der Abgabenfestsetzung der Einkommensteuer 2001 der Fall).
4. Mangels
Vorliegen betrieblicher Einkünfte sind negative Überschüsse aus
Vorjahren z.B. aus dem Jahr 1995 nicht vortragsfähig (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 18 Tz 285).
Darüber
hinaus ergibt sich die Höhe des abzugsfähigen Verlustes aus der
Veranlagung des Verlustjahres (vgl. Doralt, a.a.O., § 18 Tz 297), sohin
nach einem Verlustausgleich im Verlustjahr (§ 18 Tz 302).
Im Zeitraum
1996 bis 2001 erzielte etwaige negative Überschüsse aus Vermietung und
Verpachtung wurden mit laufenden Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit ausgeglichen.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Normen und Schlagworte
- § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0306-W/04
- Stammnummer
- 25791
- Gültig
- 11.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF