Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2539-W/06
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2539-W/06vom 10.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab
1. Dezember 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte für ihren Sohn
M., geb. 1997, die Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab
Dezember 2005.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Der Sohn der Bw. wurde am 31. März 2006 untersucht und
folgendes Gutachten erstellt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Untersuchung
am: 2006-03-31 09:00 Im Bundessozialamt Niederösterreich
Identität
nachgewiesen durch: Pass
Anamnese:
Nov
01 beim Hantieren mit einem Messer das li Auge verletzt Augen Op im AKH mit
Linsenentfernung Mai 02 sec HKL Impl li seither Okklusionsth sieht li schlecht.
ev HH Transplantation und Schiel Op li geplant
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Okklusionstherapie
Untersuchungsbefund:
Visus
re sc 1,0 Jg 1 li sc 1/24 Rechtes Auge VBA und Fundus ob Linkes Auge VBA
strichförmige vertikale HH Narbe HKL in situ Fundus Papille ob temp NH
Narben
Status
psychicus / Entwicklungsstand: nicht beurteilbar
Relevante
vorgelegte Befunde:
2002-05-05
AKH
Zust
n perfor Augenverletzung li sec HKL Impl li
Diagnose(n):
Zustand
nach perforierender Augenverletzung links mit Li
Richtsatzposition:
617 Gdb: 030% ICD: H53.9
Rahmensatzbegründung:
Linsenentfernung
und Kunstlinsenimplantation, Sehverminderung links auf 1/24 normales
Sehvermögen rechts
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
keine
Änderung gegenüber dem Gutachten vom 8.11.2005
erstellt
am 2006-03-31 von B.S.
Facharzt
für Augenheilkunde und Optometrie
zugestimmt
am 2006-04-03
Leitender
Arzt: S-G.G.
Das in diesem Gutachten zitierte Vorgutachten vom 8.
November 2005 hat folgenden Inhalt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Untersuchung
am: 2005-11-08 10:00 Ordination
Identität
nachgewiesen durch: -
Anamnese:
perforierende
Augenverletzung mit Messer 11/2001, Versorgung einer Hornhautwunde mit
Irisprolaps sowie Linsenentfernung 05/2002
Sekundärimplantation
einer Intraokularlinse links
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Linse links
Untersuchungsbefund:
Vorderer
Augenabschnitt: rechts reizfrei, links vertikal verlaufende HH-Narbe vom oberen
Drittel bis zum unterem Limbus, Intraokularlinse in Situ Visus naturalis: RE:
1.0 LI: Handbewegungen, Fingerzählen (Glas bessert nicht) Im orthoptischen
Befund geringe Divergenzstellung links, es wird links excludiert Fundus: re o.B.
; linke Papille o.B. teilweise pigmentierte Narben temporal in mittlerer
Peripherie bis an hinteren Pol reichend
Status
psychicus / Entwicklungsstand: -
Relevante
vorgelegte Befunde: keine
Diagnose(n):
hochgradige
Schwachsichtigkeit des linken Auges nach Richtsatzposition: 617 Gdb: 030% ICD:
S05.5
Rahmensatzbegründung:
perforierender
Verletzung
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd
außerstande,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2005-11-24 von G.K.
Facharzt
für Augenheilkunde und Optometrie
zugestimmt
am 2005-11-24
Leitender
Arzt: S-G.G.
Das Finanzamt erließ am 21. April 2006 einen Bescheid
und wies den Antrag der Bw. mit der Begründung ab, dass sich laut
Sachverständigengutachten vom 3. April 2006 keine Änderung
gegenüber dem Gutachten vom 24. November 2005 ergeben habe. Der Grad
der Behinderung sei mit 30 % festgestellt worden.
Die Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte aus, dass es auf Grund der Sehbehinderung ihres Sohnes zu
Konzentrationsstörungen komme und eine daraus resultierende
Lernschwäche nicht ausbleibe. In der Beilage übermittle sie ein
Gutachten von einer Psychotherapeutin, indem dies auch bestätigt
werde.
In dem Gutachten führt die Psychotherapeutin unter
anderem aus, dass bei dem Sohn der Bw. in der Verarbeitung von Emotionen und
Arbeitsaufträgen eine deutliche Retardierung und eine nicht
altersgemäße soziale Kompetenz zu bemerken sei. Weiters sei eine
massive Rechenschwäche festzustellen. Dies sei eine Folge der dem logischen
Denken vorausgehenden Raumerfahrung, die durch die Sehbehinderung
beeinträchtigt - in der Qualität der Dreidimensionalität - und
eingeschränkt - durch die folgender Bewegungsverunsicherung - war und
ist.
Das Finanzamt forderte auf Grund der Berufung beim
Bundessozialamt Niederösterreich ein weiteres Gutachten an.
Der Sohn der Bw. wurde am 18. Juni 2006 von einer
Fachärztin für Neurochirurgie untersucht und folgendes Gutachten
erstellt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Untersuchung
am: 2006-06-18 09:00 Im Bundessozialamt Niederösterreich
Anamnese:
normale
frühkindliche Entwicklung, Verletzung des linken Auges im 4. Lebensjahr,
mehrere Operationen im AKH Wien, verminderte Sehleistung und Schielstellung des
linken Auges, laut Befundbericht Dr. Fu
liegt eine Rechenschwäche und eine leichte Legasthenie vor. Das Kind
besucht eine Regelvolksschule.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Lernförderung
Untersuchungsbefund:
Schielstellung
des linken Auges, Z.n. perforierender Augenverletzung links,
Kunstlinsenimplantation, Sehminderung des linken Auges.
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
orientiert,
klar, gut kontaktfähig, ausgeglichen, psychomotorisch ausgeglichen, keine
depressive Verstimmung, Ausdauer und Konzentration.
regelrecht,
es besteht eine Rechenschwäche.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2006-05-17
FRAU F. PSYCHOTHERAPEUTIN
Es
besteht eine Rechenschwäche und leichte Legasthenie
2002-05-05
AKH WIEN
Z.n.
perforierender Augenverletzung links, Kunststofflinsenimplantat
Diagnose(n):
Z.n.
perfor. Augenverletzung
Richtsatzposition:
617 Gdb: 030% ICD: H53.9
Rahmensatzbegründung:
Linsenentfernung
und Linsenersatz, Sehminderung links auf 1/24
Rechenschwäche
Richtsatzposition:
585 Gdb: 020% ICD: F81.2
Rahmensatzbegründung:
2
Stufen über dem unteren Rahmensatz, da auch leichte Legasthenie.
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Leiden
1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine wechselseitige
Leidensbeeinflussung besteht Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t
dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2006-06-21 von So
Facharzt
für Neurochirurgie
zugestimmt
am 2006-06-21
Leitender
Arzt: S-G.G.
Das Finanzamt erließ am 28. Juni 2006 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Anspruch auf die
erhöhte Familienbeihilfe für ein Kind besteht dann, wenn bei diesem
Kind eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht und der Grad der Behinderung mindestens 50%
beträgt. Bescheinigt wird das Vorliegen einer derartigen Behinderung vom
zuständigen Bundessozialamt.
Nach nochmaliger
Befassung des Bundessozialamtes ergab sich in der Einschätzung des
Behinderungsgrades bei Ihrem Sohn M. keine
Änderung. Es wurde wiederum eine 30%-ige Behinderung bescheinigt, wodurch
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe
nicht vorliegen."
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 26. Juli 2006 gegen die
Berufungsvorentscheidung "Berufung", die vom Finanzamt als Vorlageantrag
gewertet wurde.
Die Bw. führte darin aus, dass ihr Sohn nur sein
rechtes Auge verwende, das linke (operierte) Auge werde nur aktiviert, wenn er
Übungen (rechtes Auge zugeklebt) mache. Auf Grund dieser starken
Fehlsichtigkeit komme es zu Konzentrationsstörungen und zu einer daraus
resultierenden Lernschwäche.
Das bereits vorgelegte Gutachten von Frau Dr. Fu sei der
untersuchenden Ärztin im Bundessozialamt zu wenig aussagekräftig
gewesen, weshalb sie ein zweites Gutachten einer diplomierten
Legasthenietrainerin nachreichen werde.
In diesem sodann übermittelten Gutachten vom 27. Juli
2006 wird unter anderem angeführt, dass sich fast alle Wissenschaftler
einig seien, dass eine Rechenschwäche nicht von einer einzigen Ursache
herrühre. Eine Grundvoraussetzung für das Lernen sei aber eine
ungetrübte Wahrnehmungsfähigkeit, welche beim Rechnen auf einem guten
visuellen und räumlichen Vorstellungsvermögen basiere. M. habe seit
seinem 4. Lebensjahr eine Sehminderung um 30 % und eine Schielstellung am linken
Auge. Es würden sich in den Teilbereichen Aufmerksamkeit, Funktion und
Symptom Auffälligkeiten ergeben und man könne daher von einer
Dyskakulie und Legasthenie sprechen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs 4 FLAG erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen,
soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957,
BGBl.Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche
Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965,
BGBl.Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche
Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit
nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG idF BGBl I Nr.
105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Feststellung des Behinderungsgrades eines Kindes,
für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs 4 FLAG
beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege
der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen
(ohne dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei
entscheidende Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Im vorliegenden Fall wurde der Sohn der Bw. von zwei
Fachärztinnen für Augenheilkunde und Optometrie und einer
Fachärztin für Neurochirurgie untersucht. Die Ärztinnen stellten
den Grad der Behinderung - unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde -
übereinstimmend mit 30 v.H. fest.
Die zwingend heranzuziehende Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965,
Bundesgesetzblatt Nr. 150, sieht in Abschnitt
VI, Augenkrankheiten, c) Sehstörungen:
unter Richtsatzposition
617. Erblindung eines Auges einen Behinderungsgrad von 30 v.H.
vor.
Die untersuchenden Ärztinnen subsumierten somit die
Erkrankung des Sohnes der Bw. zutreffend unter diese Richtsatzposition.
Es wurde auch die Rechenschwäche des Sohnes mit 20
v.H. festgestellt und berücksichtigt, jedoch ergab sich dadurch keine
Erhöhung des Behinderungsgrades (siehe Gutachten vom 21. Juni 2006:
"Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht
erhöht, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht").
Darauf hingewiesen wird, dass auch das psychotherapeutische Gutachten hierin
entsprechend gewürdigt wurde. Auch das Gutachten der Legasthenietrainerin
zeigt dieselben Leidenszustände auf, die bereits im über Auftrag des
Bundessozialamtes erstellten Drittgutachten berücksichtigt worden
sind.
Es kann daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung
angenommen werden, dass die Feststellung des Grades der Behinderung mit 30 v.H.
gemäß den vorliegenden schlüssigen Gutachten den
tatsächlichen Gegebenheiten entspricht; der Behinderungsgrad des Kindes
wurde im Rahmen fachärztlicher Untersuchungen und unter Bedachtnahme auf
die vorliegenden Befunde festgestellt.
Es sind somit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen
für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe nicht
gegeben.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei einer
Behinderung des Kindes von mindestens 25% unter den in der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten Voraussetzungen die
Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für das Kind geleisteten
Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw. Einkommensteuerveranlagung als
außergewöhnliche Belastung ohne Abzug eines Selbstbehaltes zu
berücksichtigen.
Wien, am 10.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2539-W/06
- Stammnummer
- 25783
- Gültig
- 10.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF