Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0471-I/02
1) Voraussetzungen für die Anerkennung einer unechten stillen Gesellschaft 2) Treu und Glauben bei Abweichung von einer als unrichtig erkannten abgabenrechtlichen Beurteilung in der Vergangenheit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0471-I/02vom 10.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 28. Mai 2002 betreffend Nichtfeststellung von
Einkünften der "ÖS GmbH und Mitgesellschafter" für das Jahr 1996
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Eine einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO der "ÖS
GmbH und Mitgesellschafter" für das Jahr 1996 findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
I. Mit Gesellschaftsvertrag vom 5. August 1987 wurde die
ÖS GmbH zum Betrieb eines Handelsgewerbes in I. gegründet. Am 25.
November 1987 schloss die GmbH mit Dr. W (dem Berufungswerber) folgenden
"Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft":
"I.
Die Firma ÖS GmbH mit dem Sitz in I. nimmt Herrn
Dr. W als stillen Gesellschafter in ihr unter dieser Firma bestehendes
Handelsgewerbe auf; der letztere tritt als stiller Gesellschafter diesem
Unternehmen bei.
II.
Herr Dr. W beteiligt sich in dieser Eigenschaft gegen
Anteil an Gewinn und Verlust mit einer Hafteinlage von 1,500.000 S; diese
Einlage ist je nach Betriebserfordernis in Teilen oder zur Gänze auf Abruf
zu leisten.
III.
Herr Dr. W ist jederzeit berechtigt, in die
Handelsbücher, Korrespondenz und Fakturen Einsicht zu nehmen, bei der
alljährlich aufzunehmenden Inventur zu intervenieren und von den
Geschäftsführern Auskünfte und Aufklärungen zu verlangen. In
grundsätzlichen Fragen der Geschäftsführung ist die Zustimmung
des stillen Gesellschafters einzuholen.
IV.
Der stille Gesellschafter ist an Gewinn und Verlust der
Gesellschaft zu einem Drittel beteiligt, am Verlust jedoch nur bis zum Betrage
seiner Hafteinlage. Nach dem Ergebnis der Bilanz ist der auf den Gesellschafter
verhältnismäßig entfallende Gewinn ihm gutzubuchen oder ihm
über sein Verlangen binnen vier Wochen bar auszubezahlen; der Verlust ist
von seinem Kapitalkonto abzuschreiben. Solange die Einlage durch Verlust
vermindert ist, wird der jährliche Gewinn zur Deckung verwendet.
V.
Bei Auflösung dieses Vertragsverhältnisses hat
der Geschäftsinhaber die Liquidation der noch schwebenden Geschäfte zu
besorgen. Die Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern hat binnen drei
Monaten nach Auflösung des Vertragsverhältnisses zu erfolgen. Die sich
zu Gunsten des stillen Gesellschafters Dr. W etwa ergebende Forderung ist binnen
weiteren drei Monaten an ihn bar zu entrichten."
Für die Jahre 1987 bis 1992
wurden beim Finanzamt Erklärungen der Einkünfte von
Personengesellschaften für die "ÖS GmbH & Stille" eingereicht. Das
Finanzamt erließ Bescheide über die einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO, in denen
jeweils die ÖS GmbH sowie der Berufungswerber als Beteiligte (an
gemeinschaftlich erzielten Einkünften) aufschienen.
Am 30. Jänner 1996 wurde über das Vermögen
der ÖS GmbH der Konkurs eröffnet. Am 2. Juli 2001 wurde der Konkurs
aufgehoben. Am 29. April 2004 wurde die ÖS GmbH gemäß
§ 40
FBG von Amts wegen im Firmenbuch gelöscht.
II. Mit "Besserungsschein" vom 10. Februar 1994 hatte sich
der Berufungswerber bereit erklärt, einen Betrag von 2,000.000 S in die
Gesellschaft einzubringen, welcher nach Maßgabe der wirtschaftlichen
Möglichkeiten aus künftigen Erträgen zurückgezahlt werden
sollte. Der zugesagte Betrag wurde vom Berufungswerber in zwei Teilzahlungen vom
17. Februar und vom 2. März 1994 (an Gläubiger der GmbH)
entrichtet. In der Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften
für 1994 wurden für den Berufungswerber negative Einkünfte aus
Gewerbebetrieb (Sonderbetriebsausgaben) von 2,000.000 S geltend gemacht. Das
Finanzamt erließ jedoch am 7. Oktober 1999 einen
"Nichtfeststellungsbescheid", mit dem ausgesprochen wurde, dass die im Jahr 1994
erzielten Einkünfte der "ÖS GmbH und Mitgesellschafter" nicht
gemäß
§ 188 BAO festgestellt werden. Begründend
führte es aus, mit dem Gesellschaftsvertrag vom 25. November 1987 sei eine
echte stille Gesellschaft errichtet worden. Eine Mitunternehmerschaft sei nicht
vorgelegen. Werde ein Besserungsanspruch von einem stillen Gesellschafter im
Privatvermögen erworben, so sei eine sofortige Abschreibung
(Teilwertabschreibung) begrifflich nicht möglich; Kapitalverluste im
Privatvermögen seien steuerlich unbeachtlich.
Dagegen wurde mit Berufung eingewendet, der
gegenständliche Gesellschaftsvertrag habe sich "vom ersten Tag an" bei den
Akten des Finanzamtes befunden. Im Bilanzbericht sei darauf hingewiesen worden,
dass nach Auffassung der Parteien eine steuerliche Mitunternehmerschaft bestehe,
und es sei auch die Bilanzierung dem entsprechend erfolgt. Die
Jahresabschlüsse und Steuererklärungen seien vom
Geschäftsführer der GmbH unterfertigt und damit als zutreffend
erklärt worden. Nachdem "der Parteiwille klar und unmissverständlich
dokumentiert" gewesen und auch von der Finanzverwaltung in diesem Sinne
beurteilt worden sei, habe für eine Änderung oder Ergänzung des
Gesellschaftsvertrages keine Veranlassung bestanden. Mit der Unterlassung einer
Forderungsanmeldung im Konkursverfahren der GmbH sei neuerlich zum Ausdruck
gebracht worden, dass der stille Gesellschafter die Stellung eines
Mitunternehmers gehabt habe. Die Klarstellung des Rechtsverhältnisses sei
zwischenzeitlich durch die aufgezeigten tatsächlichen Vorgänge und
Ereignisse sowie die aus § 115 BAO abgeleiteten Behördenerledigungen
herbeigeführt worden. Der Grundsatz von Treu und Glauben sei auch im
Steuerrecht zu beachten. Habe der Bescheidadressat vom Bescheidwillen der
Behörde ausgehen dürfen, müsse er in seinem Vertrauen auf die
Wirksamkeit des Bescheides geschützt sein. Zur steuerlichen Behandlung des
Besserungskapitals wurde in einer Berufungsergänzung vorgebracht, im
Hinblick auf die damals laufenden Exekutionsverfahren und die offensichtlichen
Liquiditätsprobleme in Verbindung mit dem Konkursantrag müsse das vom
stillen Gesellschafter hingegebene Besserungskapital zu einer sofortigen
Betriebsausgabe führen.
In der abweislichen Berufungsvorentscheidung vom 24.
Oktober 2000 führte das Finanzamt aus, unter Bedachtnahme auf den Grundsatz
von Treu und Glauben könne zwar das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft
"unterstellt" werden. Die Kapitalzufuhr durch den stillen Gesellschafter sei
jedoch steuerlich als Einlage zu werten, die dessen Kapitalkonto erhöht
habe und erst bei Beendigung der Gesellschaft durch die Eröffnung des
Konkurses im Jahr 1996 zu einem entsprechenden Verlust führe.
Mit Berufungsentscheidung vom 3. Dezember 2001 gab auch die
Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat I) der Berufung gegen den
"Nichtfeststellungsbescheid" 1994 keine Folge. Rechtlich wurde in der
Berufungsentscheidung die Auffassung vertreten, dass mangels einer Beteiligung
des stillen Gesellschafters an den stillen Reserven und am Firmenwert der
Geschäftsherrin steuerlich keine Mitunternehmerschaft vorliege. Die
für den Fall der Auflösung der Gesellschaft getroffenen Vereinbarungen
entsprächen vielmehr jenen, die das HGB für die echte stille
Gesellschaft vorsehe. Die in der Berufung vorgebrachten Argumente könnten
eine ausdrückliche Vereinbarung darüber, dass und in welchem Umfang
der stille Gesellschafter an den stillen Reserven und am Firmenwert des
Betriebes teilhabe, nicht ersetzen. Der Grundsatz von Treu und Glauben
schütze nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die
Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenbehördlichen Beurteilung
für die Vergangenheit. Die Behörde sei verpflichtet, von einer als
gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen.
Die gegen die Berufungsentscheidung vom 3. Dezember 2001
erhobene Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer insbesondere auf Treu
und Glauben berufen hatte, wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
16. November 2006, Zl. 2002/14/0007, als unbegründet ab.
III. Für das Streitjahr 1996 hatte das Finanzamt am 9.
Oktober 2000 einen Bescheid gemäß
§ 188 BAO erlassen, mit
dem - "entsprechend den Feststellungen in der Berufungsvorentscheidung
betreffend das Jahr 1994" - negative Einkünfte der (ehemaligen) "ÖS
GmbH und Mitgesellschafter" von -2,000.000 S festgestellt und zur Gänze dem
stillen Gesellschafter zugerechnet wurden (der Einkunftsanteil der ÖS GmbH
wurde mit null S ausgewiesen). Diesen Feststellungsbescheid hob die
Finanzlandesdirektion für Tirol am 3. Dezember 2001 unter Hinweis auf
die Berufungsentscheidung betreffend das Jahr 1994 gemäß
§ 299
BAO auf.
Mit "Nichtfeststellungsbescheid" vom 28. Mai 2002 sprach
das Finanzamt aus, dass für die "ÖS GmbH und Mitgesellschafter" keine
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 1996 erfolge. Begründend wurde auf die
Berufungsentscheidung vom 3. Dezember 2001 verwiesen. Es handle sich um eine
echte stille Gesellschaft.
Gegen den Bescheid vom 28. Mai 2002 richtet sich die
vorliegende Berufung. Der Berufungswerber wendet ein, im Zeitraum von 1987 bis
2000 sei in einem überlangen Verfahren an der Ermittlung und Feststellung
des Sachverhaltes "gearbeitet" worden. Im Bescheid des Finanzamtes vom 9.
Oktober 2000 sei der Sachverhalt im Sinne einer steuerlichen
Mitunternehmerschaft festgestellt worden. In § 21 BAO sei ganz allgemein
eine Berechtigung zu einer wirtschaftlichen Sachverhaltsbeurteilung zu sehen.
Nachdem weder im zweitinstanzlichen noch im neuen erstinstanzlichen Verfahren
neue Sachverhalte festgestellt worden seien, sei der angefochtene Bescheid mit
Verfahrensmängeln behaftet. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben
müsse ein Bescheidadressat im Vertrauen auf die Wirksamkeit einer amtlichen
Erledigung geschützt sein. Beantragt werde, "den angefochtenen Bescheid
aufzuheben und einen Feststellungsbescheid im Sinne des Bescheides vom
9. Oktober 2000 neu zu erlassen".
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 17. Februar 2004 wurde die
Entscheidung über die Berufung gemäß
§ 281 BAO bis zum
Ergehen des VwGH-Erkenntnisses zu Zl. 2002/14/0007 ausgesetzt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 188 Abs. 1 lit. b BAO werden die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festgestellt, wenn
an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Voraussetzung eines auf
§ 188 BAO gestützten Feststellungsbescheides ist nach dem
Gesetzeswortlaut die Beteiligung mehrerer an den (gemeinschaftlich erzielten)
Einkünften. Dieses Tatbestandsmerkmal ist im Falle eines Zusammenschlusses
zu einer unechten stillen Gesellschaft, nicht jedoch im Falle der Beteiligung an
einem Handelsgewerbe als echter stiller Gesellschafter erfüllt. Anders als
der echte stille Gesellschafter ist der - steuerlich als Mitunternehmer
anerkannte - unechte stille Gesellschafter auch am Betriebsvermögen
einschließlich der stillen Reserven und des Firmenwertes beteiligt (siehe
zB Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, Rz 233 zu § 23 und
die dort zitierte Rechtsprechung).
Eine Vermögensbeteiligung des stillen Gesellschafters
enthält der Gesellschaftsvertrag vom 25. November 1987 nicht. Unbestritten
ist, dass es auch keinen Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag mit einer
ausdrücklichen Vereinbarung darüber gibt, dass und in welchem Umfang
der Berufungswerber an den stillen Reserven und am Firmenwert beteiligt werde.
Zwischen dem Berufungswerber und der ÖS GmbH wurde daher eine echte stille
Gesellschaft errichtet, die steuerlich nicht als Mitunternehmerschaft
einzustufen war (siehe dazu auch die Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Tirol vom 3. Dezember 2001 und das
VwGH-Erkenntnis Zl. 2002/14/0007 vom 16. November 2006).
Das Fehlen einer Vereinbarung über eine
Vermögensbeteiligung des stillen Gesellschafters kann auch nicht in
"wirtschaftlicher Betrachtungsweise" ersetzt werden. Soweit sich der
Berufungswerber im Hinblick auf die (rechtlich unrichtige) Vorgangsweise des
Finanzamtes in vorangegangenen Veranlagungszeiträumen auf Treu und Glauben
beruft, ist neuerlich auf das VwGH-Erkenntnis Zl. 2002/14/0007 zu verweisen:
Auch bei Erlassung des "Nichtfeststellungsbescheides" für 1996 war dem
Finanzamt kein Vollzugsspielraum eingeräumt; vielmehr war es verpflichtet,
von der als unrichtig erkannten Vorgangsweise der Vergangenheit
abzugehen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 10. Jänner 2007
Ergeht auch an: Finanzamt als
Amtspartei
Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0471-I/02
- Stammnummer
- 25782
- Gültig
- 10.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF