Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0026-K/06
Wertminderung eines Privat-PKW infolge Diebstahls bzw. Beschädigung - Frage der Abzugsfähigkeit als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0026-K/06vom 23.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Verlust bzw. die Beschädigung privater Gegenstände (etwa eines PKW) kann nur in bestimmten Fällen zu einem steuerlichen Abzug (z.B. als Werbungkosten) führen. Dies ist z.B. bei einem Unfall anlässlich einer Dienstfahrt oder aber aus Anlass einer Dienstreise der Fall. Weiters kommt ein Abzug dann in Betracht, wenn der Verlust aus in der Privatsphäre liegenden Gründen erfolgt.
Eine alleinige dienstliche Tätigkeit, die nicht im Zusammenhang mit der Verwendung eines Privat-PKW`s steht, vermag einen Anspruch auf steuerlichen Abzug nicht zu begründen. Umso weniger ist dies der Fall, wenn noch nicht einmal eine dienstliche Tätigkeit entfaltet wird, wie dies z.B. bei einer Rufbereitschaft gegeben ist. Die während der Rufbereitschaft der Bw. eingetretene Wertminderung ihres Privat-KFZ (infolge Diebstahls bzw. darauffolgender Beschädigung durch unbekannte Täter) ist daher nicht der beruflichen, sondern der privaten Sphäre der Bw. zuzurechnen und ein Abzug unter dem Titel Werbungskosten nicht möglich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Dr.E.N., Tierärztin, geb. XY,
H.,W.5, vom 1. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt,
vertreten durch ADir Alexander Spielmann, vom 17. Mai 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Dr.E.N. (in der Folge Bw.) ist Tierärztin. Ihr
Dienstgeber ist das Bundesministerium für Gesundheit und
Frauen.
Mit elektronisch am 16. Mai 2004 eingelangter
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2004 beantragte die Bw. u.a. die Berücksichtigung einer
außergewöhnlichen Belastung in Höhe von € 8.000,00 wegen
des Diebstahls ihres Privatkraftfahrzeuges.
Im Einkommensteuerbescheid 2004 berücksichtigte das
Finanzamt die von der Bw. beantragten Kosten nicht als
außergewöhnliche Belastung mit der Begründung, dass die Kosten
des Autodiebstahles keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des
§ 34 EStG 1988 darstellen würden.
Gegen den angeführten Bescheid erhob die Bw. mit
Eingabe vom 28. Juni 2005, beim Finanzamt eingelangt am 1. Juli 2005, Berufung.
In sachverhaltsmäßiger Hinsicht führte sie aus, dass sie 2004
als Grenztierarzt beim BMGF (Bundesministerium für Gesundheit und Frauen)
an der Veterinärgrenzkontrollstelle Karawankentunnel tätig gewesen
sei. Das Büro des Grenztierarztes befinde sich gemeinsam mit dem
österreichischen Einfuhrzollamt auf slowenischer Seite des
Karawankentunnels. Das Büro befinde sich an der Autobahn nach 8 km
Tunnel und sei in keinem Fall mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar.
Für die An- und Abfahrt werde ihr das Pendlerpauschale gewährt und sie
bekomme von ihrem Dienstgeber einen Fahrtkostenzuschuss. Zusätzlich zum
Büro beinhalte ihr Dienstort 3 weitere Dienststellen:
Veterinärgrenzkontrollstelle Karawankentunnel am österreichischen
Ausfuhrzollamt (österreichische Seite). Hier würden Ausfuhr- und
Durchfuhrkontrollen durchgeführt sowie sogenannte Durchrutschsendungen
abgefertigt. Die Anreise durch den Tunnel betrage ca. 10 km in eine Richtung.
Kontrollstelle für die physische Warenkontrolle und
Nämlichkeitskontrolle in St. Jakob/Rosental. Jede Einfuhrsendung (ca.
600/Jahr) werde mit dem Auto begleitet und der physischen Kontrolle sowie
Nämlichkeitskontrolle unterzogen. Die Anreise vom Büro betrage ca. 15
km in eine Richtung. Veterinärgrenzkontrollstelle Bahnhof Villach-Süd.
Dort erfolge die Abfertigung sämtlicher kontrollpflichtiger Sendungen auf
der Bahn in der Einfuhr sowie Ausfuhrkontrollen aus Drittländern. Die
Kontrollstelle befinde sich beim Verschiebebahnhof Villach/Fürnitz. Die
Entfernung vom Büro betrage 35 km in eine Richtung. Sämtliche
Dienststellen seien täglich z.T. mehrmals (Kontrollstelle in St. Jakob)
bzw. mehrmals wöchentlich zu bedienen. Eine An- und Abfahrt sei
ausschließlich mit dem Auto möglich. Für die Fahrten zwischen
den einzelnen Dienststellen werde vom BMGF/Veterinärverwaltung KM-Geld
ausbezahlt. Rechtlich führte die Bw. aus, dass die Verwendung des eigenen
PKW für ihre Berufsausübung zwingend notwendig sei. Aus diesem Grunde
berufe sie gegen die Ablehnung der Kosten des Autodiebstahls.
Über Vorhalt des Finanzamtes vom 8. September 2005
legte die Bw. am 13. September 2005 eine Erklärung folgenden Inhaltes vor:
"Ich erkläre hiermit, dass sich für den in Feber 2004 gestohlenen PKW
Sh. weder von meiner Versicherung noch von meinem Dienstgeber eine
Entschädigung bzw. Ersatz erhalten habe." Weiters schloss sie eine
Bestätigung der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vor, aus der Folgendes
hervorgeht: "Es wird bestätigt, dass Dr.E.M. am Februar 2004 folgende
Anzeige erstattet hat: Es sei ihr in Klagenfurt, Burggasse (PKS) Parkplatz durch
unbek. Täter ein Schaden in 12.000 Euro zugefügt worden
(Wrackwert 3.500,- Euro). Nähere Erläuterungen: PKW-Diebstahl und ED.,
II/7-1/04 Ba., VW-Sh., Sicherstellung des Kfz im Stadtgebiet (schwer
beschädigt). Täterausforschung konnte mangels geeigneter Hinweise
nicht erfolgen." Aus dem weiters vorgelegten Kaufvertrag vom 18. Juni 2001 ist
zu ersehen, dass die Bw. das in Rede stehende Kraftfahrzeug vom St.M., geboren
am YZ, F/S,K1a, um S 255.000,- erworben hat. Der angeschlossenen Rechnung eines
KFZ-Händlers in Feldkirchen kann entnommen werden, dass das Kraftfahrzeug
der Marke VW Sharan mit Kaufvertrag vom 19. Oktober 1998 zu einem Kaufpreis von
S 380.000,00 von St.M. erworben wurde.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 1.
Dezember 2005 wurde die Berufung der Bw. als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde darin ausgeführt, dass wenn im Zuge der privaten
Nutzung eines auch beruflich genutzten Fahrzeuges ein Schaden (Diebstahl)
entstehe, sein Restbuchwert nicht als Werbungskosten abzugsfähig sei.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2005, beim Finanzamt
eingelangt am 22. Dezember 2005, stellte die Bw. den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin
führte sie aus, dass der Diebstahl des gegenständlichen
Kraftfahrzeuges nicht während der privaten Nutzung entstanden sei. Wie
bereits ausführlich in der Berufung vom 1. Juli 2005 beschrieben, wäre
der Dienstort der Bw. die veterinärbehördliche Grenzkontrollstelle
Karawankentunnel. Dort seien sowohl Produkte tierischer Herkunft als auch
lebende Tiere abgefertigt worden. Dienstzeiten für die Abfertigung der
Produkte tierischer Herkunft seien von 8.00 bis 20.30 Uhr, danach bestehe
für den diensthabenden Grenztierarzt für die Abfertigung lebender
Tiere Rufbereitschaft. Der Diebstahl habe sich in der Zeit dieser
Rufbereitschaft zwischen zwei Tagdiensten am Karawankentunnel zugetragen. Das
Kraftfahrzeug sei in der Burggasse in kürzester Entfernung zur Wohnung der
Bw. in der Kramergasse 3 abgestellt gewesen.
Im weiteren Berufungsverfahren wurde mit der Bw. am 9.
Jänner 2007 telefonisch Rücksprache gehalten. Dabei gab die Bw. an,
dass die von ihr in ihrem Vorlageantrag vom 20. Dezember 2005 angeführte
Rufbereitschaft eine solche nach § 50 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz
1979 gewesen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen sind.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die der Bw.
anlässlich des Diebstahles ihres PKW`s bzw. dessen erfolgter
Beschädigung eingetretene Wertminderung bei ihren Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten zum Abzug gebracht werden
kann.
Der Verlust bzw. die Beschädigung privater
Gegenstände, etwa eines PKW, kann lediglich in bestimmten Fällen zu
einem steuerlichen Abzug (z.B. als Werbungskosten) führen. So kann eine
steuerliche Berücksichtigung dann erfolgen, wenn der Verlust bei einer
beruflichen Verwendung eintritt (vgl. z.B. Unfall mit einem gelegentlich
beruflich verwendeten PKW anlässlich einer Dienstfahrt). Ein
steuermindernder Abzug ist auch dann möglich, wenn der Verlust aus in der
Privatsphäre liegenden Gründen erfolgt (z.B. Zerstörung eines
Privat-PKW`s eines Lehrers durch einen ehemaligen Schüler; vgl. RdW 1995,
46). Auch bei einem Verlust eines privaten Wirtschaftsgutes aus Anlass einer
Dienstreise (z.B. Diebstahl des notwendigen Reisegepäcks, Diebstahl eines
PKW`s; vgl. RdW 1993, 196) ist eine steuerliche Berücksichtigung
möglich.
Derartige Verhältnisse liegen im gegenständlichen
Fall nicht vor. So wurde der in Rede stehende PKW unzweifelhaft weder
während einer Dienstreise noch auf einer beruflichen Fahrt beschädigt.
Dass der der Bw. entstandene Schaden aus in der Privatsphäre der Bw.
gelegenen Gründen erfolgte, wurde von ihr nicht behauptet.
Vielmehr sieht die Bw. den "beruflichen Zusammenhang" ihrer
geltend gemachten Aufwendungen darin, dass sie sich im Zeitpunkt des Diebstahls
ihres PKW bzw. dessen erfolgter Beschädigung in Rufbereitschaft (zwecks
allfälliger Dienstleistung beim Zollamt Karawankentunnel) befand.
Die Bw. unterliegt als Bundesbeamtin u.a. den Bestimmungen
des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979). Die von ihr selbst ins Treffen
geführte Bestimmung des § 50 Abs. 3 BDG 1979 hat unter der
Überschrift "Bereitschaft und Journaldienst" folgenden Wortlaut: "Soweit es
dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Beamte fallweise
verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu
wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum
Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht
als Dienstzeit."
Eine alleinige dienstliche Tätigkeit, die nicht im
Zusammenhang mit der Verwendung eines Privat-PKW`s steht, vermag - wie
bereits oben erwähnt - einen Anspruch auf Abzug von Werbungskosten wegen
des Verlustes bzw. der Beschädigung eines auch beruflich verwendeten PKW`s
nicht zu begründen. Dies kommt u.a. in der Entscheidung des deutschen
Bundesfinanzhofes vom 28. Jänner 1994, VI R 25/93, auf den sich auch
die österreichische Lehre stützt (s. hiezu Doralt, Kommentar zum
Einkommensteuergesetz, Band II, § 16 Tz 220 sowie RdW 1994/232), klar zum
Ausdruck. In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall wurde den einem
Platzwart einer Sportanlage erwachsenen Aufwendungen, die diesem auf Grund einer
während der Öffnungszeiten der Sportanlage erfolgten Beschädigung
seines PKW´s entstanden sind, der Abzug als Werbungskosten mangels
beruflicher Veranlassung versagt.
Wenn nicht einmal eine Beschädigung eines PKW
während der dienstlichen Tätigkeit ohne Weiteres einen Anspruch auf
Werbungskosten zu begründen vermag, so muss dies umso mehr dann gelten,
wenn noch nicht einmal eine dienstliche Tätigkeit entfaltet wird, wie z.B.
im Falle einer Rufbereitschaft.
Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der beim PKW
der Bw. eingetretenen Wertminderung der erforderliche berufliche Zusammenhang
aus den angeführten Gründen nicht gegeben. Der PKW war (im Zeitpunkt
des Diebstahles bzw. der Beschädigung) daher nicht der beruflichen, sondern
vielmehr der privaten Sphäre der Bw. zuzurechnen.
Der Abzug der von der Bw. als Werbungskosten beantragten
Aufwendungen wurde ihr vom Finanzamt somit zu Recht versagt.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 23. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0026-K/06
- Stammnummer
- 25780
- Gültig
- 23.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF