Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4391-W/02
Betriebsaufgabe eines Hotels mit späterer Wiederaufnahme oder infolge Verpachtung zwar zeitweilig ruhender, aber ohne Unterbrechung immer bestehender Gewerbebetrieb
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4391-W/02vom 10.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, 9999 Wien, vertreten durch
Stb, vom 10. Oktober 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den
2. und 20. Bezirk vom 19. September 2002 betreffend Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1997
bis 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 18.10.2006, Zl
2002/13/0217, die Beschwerde der Bw gegen den Bescheid der FLD für Wien,
NÖ u Bgld, Berufungssenat XY, vom xxx, Gz YX, betreffend Feststellung der
Einkünfte 1994 bis 1996 als unbegründet abgewiesen. Im
vorliegenden Verfahren handelt es sich um die Berufung der Bw betreffend
Feststellung der Einkünfte 1997 bis 2000 (Folgejahre) in der gleichen
Sache. In der Berufung wird dazu ausgeführt (s S 47/2000 des
Steueraktes): "... Im Zuge der
Veranlagungen der Jahre 1997, 1998, 1999 und 2000 hat das zuständige
Finanzamt die Abschreibung von aufgewerteten Baulichkeiten in Höhe von S
6,147.770,-- (= Euro 446.775,87) nicht anerkannt und die erklärten Gewinne
um eben diesen Betrag erhöht. Dagegen berufe ich.
In der gleichen Sache ist eine
Berufung über die Jahre 1995 und 1996 in 2. Instanz anhängig, die ...
abgewiesen wurde. Ich werde ... beim Verwaltungsgerichtshof in dieser Sache eine
Beschwerde einbringen..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob der Betrieb der berufungswerbenden OHG zum
Stichtag 31.12.1975 aufgegeben und zum Stichtag 1.1.1995 wieder aufgenommen
worden ist, was eine Einlage des Hotels zur Folge hat, oder ob der Betrieb vom
1.1.1976 bis 31.12.1994 zwar verpachtet, aber ohne Unterbrechung bestehen
geblieben ist.
Der Berufungssenat XY der FLD für W, NÖ u Bgld,
hat mit Berufungsentscheidung vom xxx , Zl YX in der gleichen Sache für die
Jahre 1994 bis 1996 entschieden, dass weder der Zeitpunkt der Verpachtung am
1.1.1976 noch ein anderer Zeitpunkt aG aller objektiven Umstände auf eine
Betriebsaufgabe hindeutet. Der Betrieb hat somit ununterbrochen weiterbestanden,
sodass es im Jahre 1995 zu keiner Einlage des Hotelgebäudes gekommen
ist.
Da es sich um die gleiche Sache handelt, wird betreffend
Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, Sachverhalt, Beweiswürdigung und
rechtliche Beurteilung auf die Ausführungen in erwähnter
Berufungsentscheidung verwiesen. Angemerkt sei, dass in vorliegender
Berufung lediglich auf die anhängige Berufung der Vorjahre verwiesen wird
und kein neues Argument vorgebracht wird.
Verwiesen wird ferner auf die Ausführungen im
Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2006, Zl 2002/13/0217, mit dem die
angeführte Entscheidung des Berufungssenates XY vollinhaltlich
bestätigt wurde.
Vorliegende Berufung war daher abzuweisen.
Wien, am 10.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
HotelBetriebsaufgabeEinlage des HotelsVerpachtungruhender Gewerbebetriebohne Unterbrechung bestehender Betrieb
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4391-W/02
- Stammnummer
- 25778
- Gültig
- 10.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF