Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0448-I/06
Einbeziehung des auf Einbauküche und Einbauschränke entfallenden Kaufpreisanteiles in die Gegenleistung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0448-I/06vom 10.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des X.X., Adresse, vom 6. März
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 9. Februar 2006
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Kaufvertrag vom 13./24. Jänner 2006 erwarb X.X.
(Bw.) von der Verkäuferin 149/4746 Miteigentumsanteile an einer
Liegenschaft verbunden mit dem Wohnungseigentum an der Eigentumswohnung Top W
11. Diese Eigentumswohnung besteht aus einem Vorraum mit Wendeltreppe,
Büro, WC, Bad und Schlafzimmer im 3. Stock, weiters Vorraum, Küche,
Essplatz und Abstellraum im 4. Stock mit einer Wohnnutzfläche von insgesamt
122,87 m2, als Zubehör weiters eine Loggia, eine Terrasse mit Abstellplatz
und ein Kellerabteil. Unter Punkt III vereinbarten die Vertragsteile einen
Kaufpreis von 270.000 €, wobei die Vertragsteile einvernehmlich
festhielten, dass der reine Kaufpreis für die Wohnung 250.000 € und
für das Inventar 20.000 € betrage.
Das Finanzamt schrieb gegenüber dem Käufer von
einer Gegenleistung von 270.000 € die Grunderwerbsteuer vor. Die gegen
diesen Grunderwerbsteuerbescheid gerichtete gegenständliche Berufung
bekämpft die Höhe der Gegenleistung mit dem Argument, laut Kaufvertrag
seien einerseits die Eigentumswohnung um den Betrag von 250.000 € und
andererseits bewegliche Fahrnisse im Wert von 20.000 € erworben worden. Im
Hinblick auf diesen klaren Sachverhalt erübrige sich dazu jede weitere
Begründung.
In einem als Ergänzung der Berufung bezeichneten
Schriftsatz vom 14. Juni 2006 wurden vom Bw. die übernommenen
Einrichtungsgegenstände wie folgt umschrieben:
|
"Kücheneinrichtung
inclusive alle Geräte, Ceranfeldplatte, Griller, Microwellenherd, O Grad
Kühl- und Gefrierkombination, Marmorarbeitsflächen, Anschaffung
2000
|
Neuwert
rd. €
18.000,00
|
Zeitwert
€
12.000,00
|
Besprechungsraum-
Vollholzeinbauten
Anschaffung
2000
|
Neuwert
rd. €
6.000,00
|
Zeitwert
€
4.000,00
|
Büroeinbauschränke
Täfelung
Ursprünglich
Schlafzimmereinbau
|
Neuwert
€
12.000,00
|
Zeitwert
€
5.000,00
Die entsprechenden Neuwerte
wurden mit dem Inhaber eines Einrichtungshauses geschätzt und haben
letztlich dazu geführt den Gesamtkaufpreis insgesamt zu
akzeptieren."
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde wie folgt
begrüdnet:
"Zubehör
einer Liegenschaft liegt vor, wenn eine Sache desselben Eigentümers dem
wirtschaftlichen Zweck einer unbeweglichen Sache tatsächlich dient, dazu
dauernd wirtschaftlich gewidmet ist und eine entsprechende räumliche
Verbindung vorliegt. Zubehör unbeweglicher Sachen wird auf die Dauer seiner
Widmung wie ein Teil der Hauptsache behandelt. Rechtsgeschäfte über
Liegenschaften ergreifen daher auch das Zubehör. Küche,
Vollholzeinbauten, Büroeinbauschränke, Täfelung sind daher
Bemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer. "
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seines
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Darin wird im Wesentlichen noch ausgeführt, als Grundsatz müsse
zweifellos gelten, welche Nutzung der Käufer den erworbenen
Gegenständen zumesse. Der Einbau, vorher als Schlafzimmer verwendet, werde
nunmehr als Büroschrank verwendet und stelle notwendige Betriebsvorrichtung
der Steuerberatungskanzlei des Bw. dar. Dies gelte ebenso für alle anderen
Gegenstände des miterworbenen Inventars. Dieser Grundsatz sei sicherlich
aus dem VwGH- Erkenntnis 1218/70 abzuleiten. Zudem sei der Ansatz, dass
Einrichtungsgegenstände wie Kühlschrank, Tiefkühlschrank,
Elektroherd Zubehör eines Gebäudes darstellen mehr als zweifelhaft.
Hier bestehe nur mehr eine Verbindung über die Einbauküche mit dem
Mauerwerk. Auf Grund der Lebensdauer von Elektrogeräten aber auch von
Einbaumöbeln, die im Normalfall bestenfalls ein Viertel, im Fall der
Elektrogeräte ein Zwanzigstel der Lebenszeit des Gebäudes aufweisen
würden, und danach entsprechend ersetzt würden, ohne die Hauptsache zu
schädigen, sei klar nachgewiesen, dass die Verbindung jederzeit ohne
Schädigung des Gebäudes getrennt werden könne. Inwieweit aber
überhaupt eine Kücheneinrichtung einer Wohnung dienen könne,
insbesondere inwieweit ein Kühlschrank einer Sache im Sinne der
Begriffsbestimmung des bürgerlichen Rechtes dienlich sei könne, sei
dem Bw. zu verstehen verwehrt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1
Z 1 GrEStG 1987, BGBl. Nr. 309/1987 idgF unterliegen der Grunderwerbsteuer ein
Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf
Übereignung begründet, soweit sie sich auf inländische
Grundstücke beziehen. Nach § 4 Abs. 1 GrEstG ist die Steuer vom Wert
der Gegenleistung zu berechnen. Zur Gegenleistung gehört jede Leistung, die
der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstückes gewährt
oder die der Veräußerer als Entgelt für die
Veräußerung des Grundstückes empfängt und ist sohin die
Summe dessen, was der Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten
verspricht, dass er das Grundstück erhält. Bei einem Kauf ist
gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG Gegenleistung der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der vom Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Nach dem ersten Satz des § 2 Abs. 1 GrEStG sind unter
Grundstücken im Sinne des GrEStG Grundstücke im Sinne des
bürgerlichen Rechtes zu verstehen. Was als Zugehör des
Grundstückes zu gelten hat, bestimmt sich auf Grund des zweiten Satz dieser
Gesetzesstelle nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Zum
Grundstück werden jedoch nicht gerechnet: 1. Maschinen und sonstige
Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören.
Gemäß
§ 294 ABGB ist unter Zugehör
dasjenige zu verstehen, was mit einer Sache (im Sinne des ABGB)
"in fortdauernder Verbindung gesetzt wird.
Dahin gehören nicht nur der Zuwachs einer Sache, solange er von derselben
nicht abgesondert ist, sondern auch die Nebensachen, ohne welche die Hauptsache
nicht gebraucht werden kann oder die das Gesetz oder der Eigentümer zum
dauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt hat". Unter "Zugehör"
versteht das ABGB die Bestandteile einer zusammengesetzten Sache und
Nebensachen, die einer Hauptsache dienen. Die Nebensachen werden auch
Zubehör genannt. Gemäß
§ 294 ABGB sind beim Zugehör
neben dem Zuwachs Zubehör im engeren Sinn und Bestandteile zu
unterscheiden. Bestandteil und Zubehör teilen (soweit im Zeitpunkt der
Entstehung der Steuerschuld das Eigentum an der Haupt- und Nebensache
zusammenfallen) steuerlich das Schicksal der Hauptsache (Fellner, Gebühren
und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 15 zu § 2 und VwGH
3.12.1981, 81/16/0005). Bestandteile können selbständig oder
unselbständig sein. Ein unselbständiger Bestandteil liegt dann vor,
wenn die Verbindung mit der Hauptsache so eng ist, dass er von dieser
tatsächlich nicht oder nur unter einer unwirtschaftlichen Vorgangsweise
abgesondert werden könnte. Unselbständige Bestandteile sind solche
Sachen, die in einer solchen Verbindung mit der Hauptsache stehen, dass ihre
Abtrennung wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Das festgebaute Haus auf einem
Grundstück ist dessen unselbständiger Bestandteil. Als Grundstück
gelten nicht nur das Gebäude, sondern auch die Bestandteile des
Gebäudes (vgl. Arnold/ Arnold, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987,
Anm. 38 zu § 2; Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuer, Rz 23-25 zu § 2). Da unselbständige Bestandteile
als unbeweglich Sachen zählen, ist der bei einer Übertragung auf sie
entfallende Teil der Gegenleistung Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer. Unselbständige Bestandteile sind nach Arnold/Arnold
insbesondere auch eingebaute Wandschränke, an der Mauer befestigte
Wandvertäfelungen sowie Einrichtungsgegenstände, die den
räumlichen Verhältnissen ihres Aufstellungsortes so angepasst sind,
dass sie anderswo nicht verwendbar sind (z.B. Einbauküchen,
Vorzimmerwände etc.).
Zubehör im engeren Sinn ist eine Sache desselben
Eigentümers, die dieser dem fortdauernden Gebrauch für die Hauptsache
gewidmet und mit ihr in eine zu diesem Zweck dienende Verbindung gebracht hat.
Zubehör ist also eine Nebensache, die zwar nicht Teil der Hauptsache, aber
dieser zugeordnet ist und ihrem Gebrauch dient. Zubehör sind
körperliche Sachen, die, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, nach dem
Gesetz oder dem Willen des Eigentümers zum anhaltenden fortdauernden
Gebrauch der Hauptsache bestimmt sind und zu diesem Zweck zu der Hauptsache in
Verbindung gebracht werden. Für die Frage, ob eine dauernde Widmung einer
Sache als Zubehör vorliegt, ist dabei der äußere Tatbestand, der
auf den Widmungswillen schließen lässt, und nicht der Wille des
Widmenden maßgebend. Zubehör einer Liegenschaft liegt vor, wenn eine
Sache desselben Eigentümers dem wirtschaftlichen Zweck einer unbeweglichen
Sache tatsächlich dient, dazu dauernd wirtschaftlich gewidmet ist und eine
entsprechende räumliche Verbindung vorliegt. Ob Möbel und
Einrichtungsgegenstände als Zubehör einer Liegenschaft anzusehen sind,
ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (siehe Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 16 und Rz 17 zu
§ 2 und VwGH 6.12.1990, 90/16/0155,0165, unter Berufung auf OGH 8.11.1984,
7 Ob 667/84, SZ 57/166). Einbaumöbel, die entfernbar sind, ohne dass damit
irgendeine wirtschaftliche Beeinträchtigung verbunden wäre,
können nach Rechtsansicht des OGH nur selbständige Bestandteile oder
Zubehör sein, wobei ihre Zuordnung zu der einen oder anderen Kategorie ohne
rechtliche Bedeutung ist (siehe Dittrich- Tades, ABGB, 33. Auflage, E 10a zu
§ 294 ABGB). Sowohl der selbständige Bestandteil als auch das
Zubehör einer Liegenschaft (soweit im Zeitpunkt der Entstehung der
Steuerschuld das Eigentum an der Haupt- und an der Nebensache zusammenfallen)
teilen nämlich grunderwerbssteuerrechtlich das Schicksal der Hauptsache
(VwGH 3.12.1981, 81/16/0005, ÖStZB 1982,303, VwGH 23.2.1984, 83/16/0051,
ÖStZB 1984,462).
Unter Beachtung der obigen Begriffsbestimmungen der
Gegenleistung und des Grundstückes entscheidet den vorliegenden
Berufungsfall, ob das Finanzamt zu Recht das in Frage stehende, zusammen mit der
Wohnung gekaufte "Inventar" als Zugehör des Grundstückes beurteilt
hat, denn zum Grundstück iSd § 2 GrEStG zählt neben dem Grund und
Boden auch das Zugehör, weshalb der auf das Zugehör entfallende Teil
des Kaufpreises zur Gegenleistung gehört.
Laut Punkt II des Kaufvertrages waren 149/4746- Anteile an
einer Liegenschaft, mit welchen das Wohnungseigentum an der Wohnung Top W 11
untrennbar verbunden ist, samt dem darin befindlichen "Inventar" der
Kaufgegenstand. Nach Punkt III betrug der vereinbarte Kaufpreis 270.000 €,
wobei die Vertragsparteien einvernehmlich festhielten, dass der Kaufpreis
für die Wohnung 250.000 € und für das Inventar 20.000 €
betrage. Bei diesem "Inventar" handelte es sich unbestrittenermaßen um
eine Einbauküche inklusive aller Geräte, Vollholzeinbauten,
Einbauschränke und um eine Täfelung.
Ob Möbel und Einrichtungsgegenstände als
Zubehör (nach der nunmehrigen Terminologie Zugehör, ist doch das
nachstehend zitierte VwGH- Erkenntnis noch zum § 2 Abs. 1 GrEStG 1955
ergangen) der Liegenschaft anzusehen sind, ist nach den Umständen des
Einzelfalles zu beurteilen (siehe VwGH 6.12.1990, 90/16/0155). Dabei wird auf
die Art und Weise der Anpassung der Gegenstände an die räumlichen
Verhältnisse ihres Aufstellungsortes abzustellen sein. Eingebaute
Wandschränke, an der Mauer befestigte Wandvertäfelungen und
Einbauküchen, die in einer derartigen Verbindung mit der gekauften
Eigentumswohnung stehen, dass ihre Abtrennung wirtschaftlich nicht sinnvoll ist,
zählen nach Arnold/Arnold zu den unselbständigen Bestandteilen.
Desweiteren hat der OGH (Urteil 8.11.1984, 7 Ob 667/84, SZ 57/166) bezogen auf
Einbaumöbel, die entfernbar sind, ohne dass damit irgendeine
wirtschaftliche Beeinträchtigung verbunden wäre, ausgesprochen, dass
diese selbständige Bestandteile oder Zubehör sind. In einem Urteil
21.2.1968, 3 Ob 12/68, hat der OGH die Zubehöreigenschaft einer
Einbauküche bejaht, weil die Einrichtungsgegenstände
größenmäßig auf die räumlichen Verhältnisse
genau abgestimmt und von ihrem ursprünglichen Eigentümer, der zugleich
Eigentümer der Liegenschaft war, dazu gewidmet waren, über seine
persönlichen Bedürfnisse hinaus die Benützung der Küche
schlechthin und somit den Bedürfnissen des jeweiligen
Liegenschaftseigentümers zu dienen. Damit liege eine objektivierte
Zweckbindung vor. In der Entscheidung vom 29.9.1999, 6 Ob60/99p hat der OGH auch
festgestellt, dass die Demontage einer maßgerechten Einbauküche mit
einem derart großen Wertverlust verbunden wäre, dass diese zwar wenn
schon nicht unmöglich so doch untunlich sei.
Unter Beachtung obiger Lehre und Rechtsprechung war bei der
Entscheidung des vorliegenden Streitfalles unbedenklich davon auszugehen, dass,
Gegenteiliges hat der Bw. selbst auch gar nicht behauptet, die Einbauküche
samt den entsprechenden Elektrogeräten, die "Vollholzeinbauten", die
Einbauschränke und die Täfelung auf Grund des objektivierten Willens
desselben Eigentümers durch die vorliegende Anpassung an die
räumlichen Verhältnisse zum anhaltenden fortdauernden Gebrauch der
Hauptsache (Liegenschaftsanteil verbunden mit dem Eigentum an einer Wohnung)
bestimmt und zu diesem Zweck zu der Hauptsache in Beziehung gebracht worden
sind. An dieser dauernden Widmung als Zubehör ändert auch der Umstand
nichts, dass die Elektrogeräte bei Bedarf (z. B. zur Reparatur, Austausch)
tatsächlich ausgebaut werden könnten, bildet doch die Einbauküche
mit den dazugehörigen Elektrogeräten eine Funktionseinheit für
den fortdauernden Gebrauch der Wohnung. Die in Frage stehenden
Inventargegenstände sind somit rechtlich als Zubehör (wenn nicht
überhaupt als unselbständige oder selbständige Bestandteile) der
Kaufliegenschaft zu beurteilen und teilen als Zugehör im Sinn des §
294 ABGB der erworbenen Liegenschaft (Eigentumswohnung) grunderwerbsteuerlich
das Schicksal der Hauptsache. Zur Gegenleistung für den Erwerb des
Grundstück im Sinn des § 2 Abs. 1 GrEStG zählte somit im
Streitfall neben dem "reinen" Kaufpreis für die Liegenschaft von 250.000
€ auch der auf das "Inventar" (= Zugehör der Kaufliegenschaft)
entfallende Kaufpreisanteil von 20.000 €.
Wenn der Bw. demgegenüber unter Hinweis auf das VwGH-
Erkenntnis 11.3.1971, 1218/70 (ÖStZB 1971, 192) im Vorlageantrag im
Wesentlichen noch einwendet, es müsse als Grundsatz gelten, welche Nutzung
der Käufer den erworbenen Gegenständen zumesse, weshalb das
miterworbene Inventar notwendige Betriebsvorrichtung der nunmehr darin von ihm
betriebenen Steuerberatungskanzlei sei, dann steht diesem Vorbringen Folgendes
entgegen. Als ausdrückliche Ausnahme zur Grundsatzbestimmung des zweiten
Satzes des § 2 Abs. 1 GrEStG, wonach für die Qualifizierung einer
Sache als Zugehör die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes gelten,
normiert § 2 Abs. 1 Z 1 GrEStG, dass zum Grundstück jedoch nicht
gerechnet werden Maschinen und sonstige Vorrichtungen, die zu einer
Betriebsanlage gehören. Nach dem vom Bw. selbst zitierte VwGH- Erkenntnis
sind als Maschinen und sonstige Vorrichtungen, die im Sinne des § 2 Abs. 1
Z 1 GrEStG zu einer Betriebsanlage gehören, alle Gegenstände solcher
Art anzusehen, die typischerweise einem bestimmten Betrieb dienen können
und eigens hiefür errichtet wurden, gleichgültig, ob dieser Betrieb im
abgabenkritischen Zeitpunkt noch bestand oder etwa schon vorher stillgelegt
worden war. Sieht man den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt,
dann lässt sich daraus deutlich erkennen, dass diese Ausnahmebestimmung nur
dann greift, wenn es sich bei den gekauften Anlagen um solche handelt, die
seinerzeit dem darin geführten Betrieb gedient haben. Voraussetzung
für die Qualifikation als Maschine oder sonstige Betriebsvorrichtung ist
somit das Vorhandensein einer Betriebsanlage, wobei die Gegenstände solcher
Art selbst die Betriebsanlage darstellten oder zu einer solchen gehörten.
Bei dem gegenständlich gekauften Inventar treffen hingegen diese
Tatbestandsmerkmale keinesfalls zu, diente doch dieses Inventar nicht einem
bestimmten Betrieb und wurde eigens hiefür errichtet. Daran ändert
auch der Einwand nichts, dass in der Folge dieses Inventar vom Käufer im
Rahmen der darin von ihm betriebenen Steuerberatungskanzlei verwendet wurde. Die
Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 GrEStG gelangt daher im Streitfall
nicht zur Anwendung.
Der vom Bw. für das Inventar (Zugehör) geleistete
Betrag von 20.000 € zählt zum Kaufpreis für den Erwerb des
Grundstückes im Sinn des § 2 Abs. 1 GrEStG. Das Finanzamt hat folglich
zu Recht ausgehend von einer Gegenleistung von 270.000 € die 3,5 %ige
Grunderwerbsteuer in Höhe von 9.450 € vorgeschrieben. Die vom Bw.
monierte Rechtswidrigkeit des bekämpften Grunderwerbsteuerbescheides liegt
nicht vor. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 10. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 2 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0448-I/06
- Stammnummer
- 25773
- Gültig
- 10.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF