Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0021-K/06
Zurückweisung einer Berufung gegen einen Wiederaufnahmebescheid wegen Fristablaufes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0021-K/06vom 10.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die bescheidmäßige Anordnung der Wiederaufnahme bildet für sich einen selbständigen verfahrensrechtlichen Bescheid und ist daher selbständig anfechtbar. Der die Wiederaufnahme verfügende Bescheid und der das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachbescheid bilden keine verfahrensmäßige Einheit mit der Wirkung, dass nicht jeder für sich selbständig und gesondert anfechtbar wäre und für sich und unabhängig vom anderen in Rechtskraft erwachsen könnte.
Im gegenständlichen Fall wurden sowohl die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens als auch die Abgabenfestsetzung als eigenständige Entscheidungen klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht; es stand daher in der Wahl des Abgabepflichtigen, nicht nur den geänderten Einkommensteuerbescheid, sondern auch den die Wiederaufnahme verfügenden Bescheid zu bekämpfen.
Der Wortlaut der mehrmaligen Fristerstreckungsersuchen ist insoferne nicht undeutlich, als darin der Umstand der Wiederaufnahme mit keinem Wort erwähnt wurde, sondern jeweils der Einkommensteuerbescheid in der Einzahl angezogen wurde. Vor allem im Hinblick darauf, dass die gegenständlichen Ersuchen von einem berufsmäßigen Parteienvertreter abgefasst wurden, boten diese nicht den Anlass für die Annahme, es werde um die Erstreckung der Frist zur Erhebung der Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid angesucht. Ein Mängelbehebungsauftrag, wie ihn der Bw. für erforderlich hält, konnte nach Ansicht des UFS daher zu Recht unterbleiben.
Der Einwendung, dass im gegenständlichen Fall beide Bescheide die gleiche Bezeichnung tragen und die gleiche Rechtsmittelbelehrung enthalten, muss entgegen gehalten werden, dass dies nur auf die Überschrift der beiden Bescheide zutrifft. Eine unklare Bescheidgestaltung ist insoferne nicht gegeben, als der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens den Umstand der Wiederaufnahme deutlich zum Ausdruck bringt und sich die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides nur auf diesen und nicht etwa auch auf den Sachbescheid beziehen konnte. Eine andere Konstellation wäre nur dann vorgelegen, wenn ein sog. "Sammelbescheid", in dem zwei nicht klar nach Bescheidarten getrennte behördliche Erledigungen zusammengefasst werden, ergangen wäre. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Die Bekämpfung der Wiederaufnahme des Verfahrens in der vom Bw. eingebrachten Berufung war daher verspätet, weil hinsichtlich des Wiederaufnahmebescheides ein Antrag auf Fristerstreckung nicht eingebracht wurde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des G.M., geb. XY, V.,P.X, vertreten
durch Dr. Sabine Kanduth-Kristen, Steuerberaterin, 9020 Klagenfurt,
Kohlagasse 45, vom 13. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Spittal Villach, vertreten durch HR Dr. Erich Schury, vom 10. November 2005
betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO)
entschieden:
Die Berufung wird
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
G.M. (in der Folge Bw.) bezieht neben Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
nach § 28 EStG sowie sonstige Einkünfte nach § 29 leg.cit.
Mit Bescheid vom 2. Juli 2003 wurde beim Bw. die
Veranlagung seiner Einkünfte für das Jahr 2001 durchgeführt und
ergab sich daraus eine Abgabennachforderung von € 2.055,41. Auf Grund einer
abgabenbehördlichen Prüfung wurde das Verfahren betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2001 am 14. März 2005 nach § 303
Abs. 4 BAO wiederaufgenommen und erging mit selbem Datum ein gesonderter
Einkommensteuerbescheid 2001, aus dem eine Abgabennachforderung von €
157.395,04 (festgesetzte Einkommensteuer von € 159.450,45 abzüglich
bisher festgesetzter Einkommensteuer von € 2.055,41) resultierte.
Vom steuerlichen Vertreter des Bw. wurden mit Schreiben vom
17. April, 17. Mai und 2. Juni 2005, beim Finanzamt eingelangt am 15. April
(richtig wohl zu einem nach dem 17. April gelegenen Zeitpunkt), 18. Mai und 3.
Juni 2005, jeweils Anträge auf Fristverlängerung gemäß
§ 245 Abs. 3 BAO mit folgendem für die gegenständliche
Berufungsangelegenheit relevantem Inhalt gestellt: "Das Finanzamt Spittal
Villach hat mit Datum 14. März 2005 den Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2001 nach Abschluss einer Außenprüfung erlassen, welcher
unserer Kanzlei am 17. März 2005 zugestellt wurde.... Namens und auftrags
unseres umseitig angeführten Klienten dürfen wir Sie höflich um
(eine weitere) Erstreckung der Frist zur Einbringung einer Berufung gegen den
oben angeführten Bescheid bis zum .... ersuchen."
Mit beim Finanzamt am 22. Juli 2005 persönlich
überreichter Eingabe erhob der Bw. im Wege seiner steuerlichen Vertreterin
"gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 14. März 2005, Wiederaufnahme
des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO" Berufung und beantragte darin, den
Bescheid, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 4 BAO
hinsichtlich der Einkommensteuer 2001 verfügt wurde, ersatzlos aufzuheben.
Nach den Ausführungen des Bw. scheide damit auch der
Einkommensteuerbescheid vom 14. März 2005 aus dem Rechtsbestand aus.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 10. November 2005 die
Berufung vom 22. Juli 2005 gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2001 nach § 273 Abs. 1 BAO
zurück. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die
Berufungsfrist bereits am 18. April 2005 abgelaufen sei. Im bezogenen Anlassfall
sei mit Datum 14. März 2005 sowohl der Bescheid über die
Wiederaufnahme des Verfahrens als auch der Einkommensteuerbescheid 2001
ergangen. In weiterer Folge sei vom steuerlichen Vertreter des Bw. (zu diesem
Zeitpunkt noch ein anderer als im nunmehrigen Verfahren) innerhalb offener
Berufungsfrist und sohin rechtzeitig ein Antrag auf Erstreckung der
Berufungsfrist gemäß
§ 245 (3) BAO eingebracht worden, in
welchem um Fristerstreckung hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2001
ersucht worden sei. Ebenso hätten sich die weiteren
Fristerstreckungsanträge vom 17. Mai 2005 und 2. Juni 2005
ausschließlich auf den Einkommensteuerbescheid 2001 bezogen. In
sämtlichen Fristerstreckungsersuchen hätte jedoch jegliche Bezugnahme
auf den ergangenen Wiederaufnahmebescheid hinsichtlich der Einkommensteuer 2001
gefehlt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die
nunmehrige Bekämpfung des Wiederaufnahmebescheides in der Berufungsschrift
vom 22.7.2005 daher zweifelsfrei verspätet, weil hinsichtlich des
Wiederaufnahmebescheides ein Antrag auf Fristerstreckung nicht gestellt worden
sei (vgl. VwGH vom 25.5.1993, Zl. 93/14/0019).
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2005, beim Finanzamt eingelangt
am 13. Dezember 2005, erhob der Bw. im Wege seiner (nunmehrigen) steuerlichen
Vertreterin Berufung gegen den o.a. Bescheid und führte in der
Begründung Folgendes aus: Das Finanzamt Spittal Villach habe nach Abschluss
einer Außenprüfung am 14. März 2005 den Einkommensteuerbescheid
als Sachbescheid erlassen. Weiters sei mit Bescheid gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer
für das Jahr 2001 verfügt worden. Auch dieser Bescheid trage die
Bezeichnung "Einkommensteuerbescheid 2001". In der Rechtsmittelbelehrung zu
diesem Bescheid werde angeführt, dass der Bescheid in der Berufung zu
bezeichnen sei, wobei die Bescheidbezeichnung im Klammerausdruck von der
Behörde selbst mit "Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 14. März
2005" angegeben werde. Die Ausführungen in der Rechtsmittelbelehrung
würden daher nicht nur für die Berufung, sondern auch für einen
gemäß
§ 245 Abs. 3 BAO eingebrachten Antrag auf
Verlängerung der Berufungsfrist gelten. Die vom steuerlichen Vertreter
eingebrachten Fristverlängerungsanträge hätten sich auf den
Einkommensteuerbescheid 2001 vom 14. März 2005, zugestellt am 17. März
2005, bezogen. Die im Fristverlängerungsantrag gewählte
Bescheidbezeichnung entspreche damit der in der Rechtsmittelbelehrung zum
Bescheid, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer
für das Jahr 2001 verfügt worden sei, angegebenen Bescheidbezeichnung.
Richtig sei zwar, dass auch der Sachbescheid betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 2001 die gleiche Bezeichnung trage und eine (wortwörtlich!) idente
Rechtsmittelbelehrung enthalte. Ungenauigkeiten, die auf eine unklare
Bescheidgestaltung zurückzuführen seien, dürften nach der
Judikatur des VfGH aber nicht zu Lasten des Rechtsschutzes gehen (vgl. VfGH
25.6.1976, B 399/75; Stoll, BAO [1994] 2569). In einem solchen Fall liege es bei
der Abgabenbehörde, Zweifel an der Absicht des Abgabepflichtigen durch eine
entsprechende Anfrage an ihn zu beseitigen und die Sachlage im Verfahren nach
§ 275 BAO, zumindest aber nach § 115 Abs. 2 BAO zu klären (vgl.
dazu VwGH 19.9.1978, 2323, 2351/75). Wenn wie im vorliegenden Fall zwei Bescheid
die gleiche Bezeichnung tragen und die gleiche Rechtsmittelbelehrung enthalten
würden, so könne die dadurch bewirkte Unklarheit nicht zu Lasten des
Abgabepflichtigen gehen, der sich an die von der Behörde in der
Rechtsmittelbelehrung vorgegebene Bescheidbezeichnung hält. Das im
Zurückweisungsbescheid angeführte Erkenntnis des VwGH (25.4.1993,
93/14/0019) treffe auf den vorliegenden Fall insofern nicht zu, als im dort
behandelten Fall eine Aufklärung des Sachverhaltes durch die belangte
Behörde nach Ansicht des VwGH nicht erforderlich gewesen sei, weil das
Fristerstreckungsgesuch hinsichtlich der von ihm verfassten Abgabenbescheide
nicht undeutlich gewesen sei. Anders stelle sich jedoch aus den oben
angeführten Gründen die gegebene Sachlage dar, wobei die Unklarheit
nicht vom Abgabepflichtigen, sondern aufgrund der Bescheidbezeichnung und
Rechtsmittelbelehrung von der Abgabenbehörde selbst zu vertreten sei. Aus
den Fristverlängerungsanträgen könne nämlich auch nicht -
wie die Behörde dies tue - mit einer jeden Zweifel ausschließenden
Sicherheit geschlossen werden, dass sie sich nur auf den Sachbescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2001 beziehen sollten. Nur eine klare und
deutliche, jeden Zweifel ausschließende Bezeichnung (bzw. eine sich aus
dem Inhalt des Anbringens ergebende unzweideutige Absicht) würde es aber
rechtfertigen, dass die Behörde die Fristverlängerungsanträge
ausschließlich auf den Sachbescheid betreffend Einkommensteuer 2001
beziehe (vgl. dazu VwGH 25.10.1995, 93/15/0119). Im vorliegenden Fall treffe
dies wie angeführt nicht zu. Aus den angeführten Gründen werde
beantragt, den Zurückweisungsbescheid ersatzlos aufzuheben und die Berufung
einer sachlichen Entscheidung zuzuführen.
Das Finanzamt legte die gegenständliche Berufung dem
unabhängigen Finanzsenat am 17. Jänner 2006 mit dem Antrag auf
Abweisung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 307 BAO ist mit dem die
Wiederaufnahme verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des
früheren Bescheids die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende
Sachentscheidung zu verbinden.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob sich die vom Bw.
eingebrachten Anträge, datiert vom 17. April, 17. Mai und 2. Juni
2005, jeweils auf Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Berufung
lediglich als auf den (im Zuge der Wiederaufnahme des Verfahrens) ergangenen
Sachbescheid bezogen anzusehen sind oder vielmehr davon auszugehen ist, dass mit
den genannten Anträgen neben dem materiellrechtlichen Bescheid auch der
verfahrensrechtliche Bescheid als mitumfasst zu werten ist.
Die bescheidmäßige Anordnung der Wiederaufnahme,
und zwar sowohl die Bewilligung der beantragten, wie auch die Verfügung der
amtswegigen Wiederaufnahme bildet einen für sich selbständigen
verfahrensrechtlichen Bescheid und ist daher, soweit die Wiederaufnahme von
einer Abgabenbehörde erster Instanz angeordnet wird, selbständig
anfechtbar. Der die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligende oder
verfügende Bescheid und der das wiederaufgenommene Verfahren
abschließende Sachbescheid bilden, ungeachtet des Verbotes ihrer
Verbindung, keine verfahrensrechtliche Einheit (vgl. Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 1988, Zl. 87/14/0073) mit der
Wirkung, dass nicht jeder für sich selbständig und gesondert
anfechtbar wäre und nicht jeder dieser beiden Bescheide für sich und
unabhängig vom anderen in Rechtskraft erwachsen könnte. Vielmehr
bildet jeder der gemäß
§ 307 Abs. 1 zu verbindenden Bescheide
voraussetzungsgemäß einen selbständigen für sich der
Rechtskraft fähigen Abspruch und jeder dieser Bescheide, sowohl der
verfahrensrechtliche, der die Wiederaufnahme anordnet, wie auch der, der das
wiederaufgenommene Verfahren sodann wieder abschließt, ist für sich
bekämpfbar (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2966). Bei undeutlicher und nicht
klarer Bezeichnung des(r) angefochtenen Bescheide(s) dermaßen, dass die
Berufung nicht den Formerfordernissen des § 85 Abs. 2 BAO oder nicht den im
§ 285 Abs. 1 oder 2 erster Satz leg.cit., umschriebenen Voraussetzungen
entspricht, hat die Berufungsbehörde dem Berufungswerber die Behebung
dieser Mängel mit Mängelbehebungsauftrag nach § 85 Abs. 2 BAO
beziehungsweise § 275 leg.cit. aufzutragen (vgl. Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1984, Zl. 83/16/0161).
Im gegenständlichen Fall wurden zwei Bescheide,
nämlich einerseits der, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens nach
§ 303 Abs. 4 BAO verfügt wurde (verfahrensrechtlicher Bescheid) und
andererseits jener, mit dem das wiederaufgenommene Verfahren abschließend
erledigt wurde (materiellrechtlicher Bescheid), ausgefertigt und dem Bw. im Wege
seines steuerlichen Vertreters zugestellt. Sowohl die Verfügung der
Wiederaufnahme des Verfahrens als auch die Abgabenfestsetzung wurden somit als
eigenständige Entscheidungen klar und unmissverständlich zum Ausdruck
gebracht. Es stand in der freien Wahl des Abgabepflichtigen, nicht nur den
geänderten Einkommensteuerbescheid, sondern auch den die Wiederaufnahme
verfügenden Bescheid zu bekämpfen.
Der Wortlaut der mehrmaligen Fristerstreckungsersuchen, die
der Bw. eingebracht hat, war (hinsichtlich des bekämpften Bescheides)
insoferne nicht undeutlich, als darin jeweils der Umstand der Wiederaufnahme
oder aber der Wiederaufnahmebescheid mit keinem Wort erwähnt wurde.
Vielmehr wurde in diesen Ersuchen lediglich jeweils der Einkommensteuerbescheid
2001 in der E i n z a h l angezogen. Vor allem im Hinblick darauf, dass die
gegenständlichen Ersuchen von einem berufsmäßigen
Parteienvertreter abgefasst wurden, boten diese nicht den Anlass für die
Annahme, es werde auch um die Erstreckung der Frist zur Erhebung der Berufung
gegen den Wiederaufnahmebescheid angesucht. Ein Mängelbehebungsauftrag, wie
ihn der Bw. (im Wege seiner steuerlichen Vertreterin) im Zuge der Berufung als
notwendige Maßnahme der Abgabenbehörde ins Spiel gebracht hat, konnte
nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates daher zu Recht unterbleiben.
Wenn der Bw. (im Wege seiner steuerlichen Vertreterin)
eingewendet hat, dass beide Bescheide die gleiche Bezeichnung tragen und die
gleiche (bzw. wortwörtlich idente) Rechtsmittelbelehrung enthalten, so
trifft dies zwar für die Ü b e r s c h r i f t dieser beiden Bescheide
zu. Eine unklare Bescheidgestaltung ist jedoch insoferne nicht gegeben, als der
Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens den Umstand der Wiederaufnahme
(als untrennbarer Teil der Bescheidbezeichnung) deutlich zum Ausdruck bringt und
sich die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides nur auf diesen Bescheid und
nicht etwa auch auf den Sachbescheid beziehen konnte. Eine andere Konstellation
wäre dann vorgelegen, wenn die gegenständliche Angelegenheit mittels
"Sammelbescheid" (Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie
Sachentscheidung unter der gemeinsamen Bezeichnung "Bescheid"), in dem zwei
nicht klar nach Bescheidarten getrennte behördliche Erledigungen
zusammengefasst werden, einer Erledigung zugeführt worden wäre. Dies
ist hier jedoch nicht der Fall.
Die Bekämpfung der Wiederaufnahme in der vom Bw.
eingebrachten Berufung war daher bereits verspätet, weil hinsichtlich des
Wiederaufnahmebescheides ein Antrag auf Fristerstreckung nicht eingebracht
wurde. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der
Einkommensteuerbescheid 2001 (als Sachbescheid) in der vom Bw. eingebrachten
Berufung unbekämpft blieb.
Das Finanzamt hat daher zu Recht die Berufung gegen den die
Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 4 BAO verfügenden
Bescheid als (weil verspätet) unzulässig zurückgewiesen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 10. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 307 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zurückweisung wegen Ablauf der BerufungsfristFristverlängerungsansuchen gegen SachbescheidBerufung gegen Wiederaufnahmebescheid
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0021-K/06
- Stammnummer
- 25772
- Gültig
- 10.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF