Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0872-W/02
Schätzung nach den Lebenshaltungskosten
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0872-W/02vom 10.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des ME, 1150 Wien, WGasse, vertreten
durch Attesta, 1180 Wien, Hockegasse 22, vom 9. Februar 1999 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 19. Jänner 1999 betreffend
Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1997 entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide und die Berufungsvorentscheidungen werden
gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO),
BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Der Bw. eröffnete mit 1. 1. 1997 am Standort Y, 1160
Wien einen Marktstand (Stand XX, Gemüsehandel). Mit Ende Juni 1998 erfolgte
bei der Wirtschaftskammer die Nichtbetriebsmeldung. Mit 19. 1. 1999
ergingen seitens des Finanzamtes der Einkommensteuer und Umsatzsteuerbescheid
des Jahres 1997, in welchen die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO
"wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen" in Anlehnung an die seitens des
Bw. anlässlich der Eröffnung des Gewerbes bekannt gegebenen
voraussichtlichen Gewinnes und den Umsätzen im Schätzungswege
("Zuschätzung Lebensdeckung"; Umsätze S 340.000, Einkünfte aus
Gewerbebetrieb S 110.000) ermittelt wurden. Mit 9. 2. 1999 erhebt der
steuerliche Vertreter des Bw. gegen o. a. Bescheide Berufung und legt die
Berufung begründend Abgabenerklärungen sowie eine
Überschussrechnung (Einnahmen aus dem Verkauf von Lebensmitteln S
111.120,00; Ausgaben S 123.053,57) vor. In einem Ersuchen um
Ergänzung vom 24. 2. 1999 wird der Bw. ersucht, unter Vorlage geeigneter
Belege (Bestätigungen, Verträge) nachzuweisen, wovon dieser seine
"Lebensdeckungskosten bestreite". Der Vorhalt wird seitens des
steuerlichen Vertreters des Bw. mit Schreiben vom 26. 3. 1999 einerseits mit
Hinweis auf einen Bankkredit bei der RBank (Kontostand 31. 12. 1998 S -
64.577,04; Lastschrift S - 21.518,42) lautend auf EGmbH., andererseits
durch die Kreditaufnahme "von einem guten Freund" (Bestätigung vom 22. 3.
1999 über "S 85.000 auf unbestimmt geborgt") beantwortet. In der
gem. § 276 BAO ergangenen Berufungsvorentscheidung vom 28. 4. 1999 werden
dem Bw. seitens des Finanzamtes Umsätze i. H. v. S 261.120 sowie
Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. H. v. S 138.066 bei der Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen zugrunde gelegt. Die Schätzung des Finanzamtes wird
wie folgt begründet: "Die von
Ihnen beigelegten sich auf das Privatdarlehen beziehenden Belegskopien konnten
als Nachweis insoweit nicht anerkannt werden, als zum Einen aus der
Bestätigung über das Privatdarlehen weder der Darlehensgeber
(Unterschrift unleserlich), noch der Zeitpunkt der Darlehensgewährung
(Bestätigung vom 22. März 1999) nachvollziehbar sind, und zum Anderen
aus dem Kontoauszug über den Bankkredit eindeutig als Kreditnehmer die
EGmbH hervorgeht, weshalb nicht davon
ausgegangen werden kann, dass mit diesen Finanzierungsmitteln Ihre
Privataufwendungen bestritten werden konnten. Ungeachtet dessen ist lediglich
der Kontostand zum 31. 12. 1998 ausgewiesen, weshalb allein aus diesem Umstand
ein Nachweis hinsichtlich der Lebenshaltungskosten für 1997 nicht
vorliegt.
Unter Bedachtnahme auf
obige Sachverhaltsdarstellung können die von Ihnen in der
Berufungsbegründung dargelegten Bemessungsgrundlagen nicht als den
tatsächlichen Werten entsprechend angenommen werden, weshalb -wie in
vorgenanntem Vorhalt angeführt - eine Zuschätzung gem.
§ 184 BAO in Höhe von S 150.000 durchgeführt
wurde".
Mit 19. 5. 1999 stellt der Bw. den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
(mündliche Berufungsverhandlung) und legt eine "erweiterte
Bestätigung" (Name und Anschrift des Darlehensgebers, leserliche
Unterschrift, Zeitpunkt der Darlehensgewährung) bei. Weiters wird
ausgeführt, dass die ursprüngliche Bestätigung im März 1999
(im Zusammenhang mit der Vorhaltsbeantwortung) ausgestellt worden sei, und
darauf hingewiesen, dass das Darlehen jedoch im Jahre 1997 gewährt worden
sei.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein in einem
mängelfreien Verfahren festgestellter ungeklärter
Vermögenszuwachs die Annahme, dass die Vermehrung des Vermögens aus
nicht einbekannten Einkünften herrührt, gleiches gilt, wenn der
Abgabepflichtige nicht aufzuklären vermag, aus welchen Quellen er seinen
laufenden Lebensunterhalt bestreiten konnte.
In einem solchen Schätzungsverfahren müssen die
zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und
folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung der
Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit den Lebenserfahrungen in Einklang
stehen.
Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel
gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die
größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben.
Hierbei muss die Behörde im Rahmen des
Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substanziiert
vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen,
auch wenn ihre Richtigkeit erst durch weitere Erhebungen geklärt werden
muss (vgl. z. B. VwGH 24. Februar 1998, 95/13/0083,).
Gemäß
§ 184 Abs.
1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die
Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Zu
schätzen ist nach § 184 Abs. 2 BAO insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Eine Schätzung ist, wie aus den Bestimmungen des
§ 184 BAO erhellt, keine Ermessensentscheidung. Die
Abgabenbehörde hat, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Eine Schätzung
ist somit ein Akt der Tatsachenfeststellung und nicht ein solcher der freien
Willensbildung oder Willensentfaltung der Abgabenbehörde. Ziel der
Schätzung ist es, mit ihrer Hilfe der Wahrheit möglichst nahe zu
kommen.
Die Schätzung soll der Ermittlung derjenigen
Besteuerungsgrundlagen dienen, welche die größte Wahrscheinlichkeit
der Richtigkeit für sich haben (VwGH 25. 11. 1994,
92/17/0030).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes muss derjenige, der zu einer Schätzung
begründet Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit
hinnehmen, da es im Wesen einer Schätzung liegt, dass die auf diese Weise
ermittelten Größen die tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur
bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen (vgl.
VwGH 14. 5. 1991, 89/14/0195; 5. 11. 1991, 91/14/0049;
25. 2. 1994, 93/17/0407; 27. 4. 1995,
94/17/0140).
Nach der Rechtsprechung ist weiters davon auszugehen, dass
wer ungewöhnliche und unwahrscheinliche Verhältnisse behauptet,
hiefür den Nachweis zu erbringen hat.
Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung
der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder
Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen. Diese Unsicherheit wird umso
größer sein, je geringer die Anhaltspunkte sind, von denen aus
schlüssige Folgerungen gezogen werden können.
Es reicht durchaus hin, von mehreren Möglichkeiten
jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen
Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit
Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt.
Die Begründung eines
Abgabenbescheides muss erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung
zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur
Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen
Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen
bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet.
Die Begründung eines Abgabenbescheides muss in einer
Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung
seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im
Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar
ist.
Von zentraler Bedeutung für die Tragfähigkeit der
Begründung eines Bescheides im Sinne ihrer Eignung, die ihm aufgetragene
Gesetzmäßigkeitskontrolle zu ermöglichen, ist weiters die
zusammenhängende Darstellung des von der belangten Behörde
festgestellten Sachverhaltes.
Es ist dies jener Sachverhalt, den die belangte
Behörde als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung als
erwiesen annimmt. Das der zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung
methodisch folgende Begründungselement eines Bescheides hat in der
Darstellung der behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung zu
bestehen. In dem zu diesem Punkt der Bescheidbegründung zu treffenden
Ausführungen sind, auf das Vorbringen eines Abgabepflichtigen im
Verwaltungsverfahren sachverhaltsbezogen im Einzelnen eingehend, jene
Erwägungen der Behörde darzustellen, welche sie bewogen, einen anderen
als den vom Abgabepflichtigen behaupteten Sachverhalt als erwiesen anzunehmen,
und aus welchen Gründen sich die Behörde im Rahmen ihrer freien
Beweiswürdigung dazu veranlasst sah, im Falle des Vorliegens
widerstreitender Beweisergebnisse gerade den von ihr angenommenen und nicht
einen durch Beweisergebnisse auch als denkmöglich erscheinenden Sachverhalt
als erwiesen anzunehmen.
Das dritte tragende Element der Bescheidbegründung
schließlich hat in der Darstellung der rechtlichen Beurteilung der
Behörde zu bestehen, nach welcher sie die Verwirklichung welcher
abgabenrechtlichen Tatbestände durch den im ersten tragenden
Begründungselement angeführten festgestellten Sachverhalt als gegeben
erachtet (vgl. VwGH 28. Mai 1997, 94/13/0200 ).
Im gegenständlichen Fall
hat das Finanzamt die vorgenommene Zuschätzung mit dem Hinweis auf nicht
gedeckte Lebenshaltungskosten begründet.
Die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Zuschätzung
im Zusammenhang mit einer Unterdeckung der Lebenshaltungskosten ist allerdings
mit wesentlichen Mängeln belastet. Abgesehen davon, dass die
jeweils angesetzten Beträge der diesbezüglichen Unterdeckung nicht
ermittelt wurden und aus dem angefochtenen Bescheid rechnerisch nicht
nachvollziehbar sind weist auch die Berufung zu Recht darauf hin, dass im zu
beurteilenden Fall die in der Berufung nicht formgerecht vorgebrachte
Bestätigung über die Darlehensaufnahme in einem Nachtrag durch eine
erweiterte Bestätigung (Name und Anschrift des Darlehensgebers, leserlicht
Unterschrift, Zeitpunkt der Darlehensgewährung) nachgereicht wurde, und die
Steuererklärungen aufgrund ordnungsgemäß geführter
Aufzeichnungen erstellt wurden. Überdies lässt die
Bescheidbegründung die konkrete Höhe der von der Behörde als
notwendig zur Deckung des Lebensunterhaltes vermissen (es wurden keine konkreten
Erhebungen dahingehend getätigt, wie sich die tatsächlichen
Lebenshaltungskosten des Bw. darstellen).
Ob der von vom Finanzamt gewählte Ansatz der
Zuschätzung in Folge jährlicher Lebenshaltungskosten des Bw. im oben
angeführten Ausmaß dieser Anforderung entspräche, kann der
unabhängige Finanzsenat nicht beurteilen, weil eine schlüssige
Begründung für gerade diesen von ihr angenommenen Betrag
jährlicher Lebenshaltungskosten im angefochtenen Bescheid schuldig
geblieben ist. Der bloße Ansatz von S 150.000 ist aber für
sich allein in keiner Weise geeignet, die dabei festgesetzte Summe als den
Betrag einsichtig zu machen, den ein Abgabepflichtiger zur Bestreitung seines
Lebensunterhaltes aufgewendet haben muss, zumal der Bw. im Vorlageantrag zu
Recht darauf hinweist, dass für eben die Kreditgewährung eine
erweiterte Bestätigung (Name und Anschrift des Darlehensgebers, leserliche
Unterschrift, Zeitpunkt der Darlehensgewährung) vorgelegt werden konnte,
die Bestätigung zwar im März 1999 (im Zusammenhang mit dem Vorhalt)
ausgestellt wurde, das Darlehen jedoch im Jahre 1997 gewährt wurde.
Mögen die vom Bw. gegen die behördliche
Argumentation der Erforderlichkeit der Bestreitung von Ausgaben zur Sicherung
der Lebenshaltungskosten erhobenen Einwände und Behauptungen in nahezu
allen Belangen ungewöhnlich und unwahrscheinlich erscheinen, lässt die
bloße Erforderlichkeit der Bestreitung eben dieser Ausgaben in nicht
näher angesprochenem Umfang allein einen Nachvollzug der vom Finanzamt
angenommenen Beträge als dem Bw. jährlich zur Last fallenden
Lebenshaltungskosten nicht zu.
Zusammenfassend sind nach der Diktion des § 289
Abs. 1 BAO seitens der Abgabenbehörde erster Instanz Ermittlungen
(§ 115 Abs. 1) unterlassen worden, bei deren Durchführung
ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können, weswegen
die angefochtenen Bescheide von der Abgabenbehörde zweiter Instanz unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufzuheben waren. Zweck der Kassationsmöglichkeit des § 289
Abs. 1 ist die Entlastung der Abgabenbehörde zweiter Instanz und die
Beschleunigung des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens (vgl. Ritz, BAO,
§ 289 Tz. 5). In Ansehung obigen, als äußerst umfangreich
zu bezeichnenden Ermittlungsaufwand, kam eine Nachholung der entsprechenden
Handlungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht in Betracht und
waren daher aus Zweckmäßigkeits- und Billigkeitserwägungen die
angefochtenen Bescheide unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO
aufzuheben.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist noch
auszuführen, dass der UFS trotz rechtzeitigen Antrages von einer
mündlichen Verhandlung absehen kann, wenn eine Berufungserledigung durch
Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an
die Abgabenbehörde erster Instanz nach § 289 Abs. 1 BAO erfolgt. Im
Hinblick darauf war im vorliegenden Fall von der Durchführung einer
Berufungsverhandlung gemäß
§ 284 Abs. 5 BAO Abstand zu
nehmen.
In Ansehung der Sach- und Rechtslage war wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien, am 10.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0872-W/02
- Stammnummer
- 25768
- Gültig
- 10.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF