Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1283-W/02
Schätzung nach den Lebenshaltungskosten
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1283-W/02vom 10.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des HB, Bildhauer, 1170 Wien, HStr,
vertreten durch Mayer & Scholik, Steuerberatungs- WirtschaftstreuhandGmbH.,
3340 Waidhofen, Oberer Stadtplatz 16, vom 1. Juni 1999 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 4. Mai 1999 betreffend
Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1997 entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
Hr. HB (im folgenden Bw. genannt) ist von Beruf
freischaffender Bildhauer. Für das Jahr 1996 erklärte der Bw.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von S 44.446,66. Mit
16. Juni 1998 wird der Bw. in einem Vorhalt des Finanzamtes ersucht zu
erklären, wovon er seit dem Jahr 1993 seinen Lebensunterhalt bestreite und
zum Nachweis die entsprechenden Belege (Bankauszüge und ähnliches)
vorzulegen. Weiters wird der Bw. ersucht, zu erklären wie der Aufwendungen
wie z. B. die Miete, finanziere. Im Antwortschreiben des Bw. vom 22. 6.
1998 wird ausgeführt: "1. Von der
Lebensgefährtin des Mandanten und seiner Familie. 2. Die Finanzierung
erfolgt laufend durch Ausnützung (und Überschreiten) der Zahlungsziele
(siehe z. B. Zahlungsrückstände bei Sozialversicherungsträgern,
Mietrückstände) und durch Bankfinanzierung. Girokonten per 31. 12.
1996 mit S - 191.738,89 im "Minus". Differenzbeträge werden wie unter
1. von der Familie (vor)finanziert. Keine schriftlichen Darlehensverträge
mit Familie. (Kopien Bankbauszüge liegen bei)." In der
Einnahmen - Ausgabenrechung des Jahres 1997 ermittelt der Bw. eine
"Verlust 1997" in Höhe von S 97.754,11. Im Zuge der Veranlagung des
Jahres 1997 werden in den endgültig ergangenen Bescheiden vom 4. Mai 1999
sowohl Umsätze als auch die Einkünfte aus selbständiger Arbeit
des Bw. um S 250.000 erhöht. Die Bescheide tragen folgende
Begründung: "Im Ersuchen um
Ergänzung vom 16. 6. 1998 wurden Sie ersucht zu erklären wovon Sie
Ihren Lebensunterhalt bestreiten und ebenfalls ersucht die entsprechenden Belege
beizulegen. Sie erklären in Ihrer Antwort, dass Sie von der
Unterstützung der Lebensgefährtin und Ihrer Familie leben. Als
Nachweis Ihrer Behauptung legen Sie zwei Kontoauszüge über Ihre Konten
bei der Bank Austria bei. Weiters führen Sie an, dass die Finanzierung
Ihres Lebensunterhaltes durch das Überschreiten von Zahlungszielen wie bei
der Sozialversicherung und bei den Mietzahlungen erfolgt. Darüber wurden
von Ihnen keine Belege vorgelegt. Weiters wurde Ihre Behauptung von der
Unterstützung der Familie zu leben ebenfalls nicht mit den entsprechenden
Unterlagen (Darlehensverträge, Kontoauszüge u. ä.) belegt.
Das Finanzamt hat daher Ihren
Einkünften aus selbständiger Tätigkeit S 250.000, wegen der laut
Ihrer Erklärung nicht gedeckten Lebenshaltungskosten, zugerechnet".
Die mit 1. Juni 1999 gegen den Einkommensteuerbescheid und
Umsatzsteuerbescheid des Jahres 1997 seitens der steuerlichen Vertretung des Bw.
eingebrachte Berufung wird wie folgt
begründet: "Wir berufen gegen die
Zurechnung von S 250.000 zu den Einkünften aus selbständiger
Tätigkeit 1997 unseres Klienten und gegen die Zurechnung von S 250.000 zu
den steuerpflichtigen Umsätzen 10 % 1997 unseres Klienten. Die
Aufzeichnungen unseres Klienten sind vollständig und richtig, es ergibt
sich daher kein Grund für eine pauschale Zurechnung, weder zur
Einkommensteuer noch zur Umsatzsteuer. Zur Frage der Deckung der
Lebenshaltungskosten verweisen wir auf die Antwort auf das Ersuchen um
Ergänzung betreffend Lebenshaltungskosten vom 22. 10. 98. Unser Klient ist
auf die Unterstützung durch seine Familie und seiner Lebensgefährtin
angewiesen, um seine künstlerische Tätigkeit frei entfalten zu
können. Insbesondere sein Bruder (Architekt) und seine Lebensgefährtin
helfen ihm bei der Durchführung seiner Ideen insofern, als sich unser
Klient nicht mehr um die Befriedigung der Grundbedürfnisse wie Essen,
Wohnung, kümmern muss. In der Beilage finden Sie z. B. einen
Einzahlungsbeleg, der die Rückführung des Kredites unseres Klienten
durch seine Lebensgefährtin zeigt, d. h. die finanzielle Unterstützung
beweist.
Durch den vergleich der
bezahlten Miete und der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge der Jahre
1996 und 1997 kann man ersehen, dass die Höhe der Zahlungen
zurückgegangen ist und unserer Klient daher wie bereits angesprochen
Zahlungsziele ausnützt bzw.
überschreitet".
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein in einem mängelfreien Verfahren
festgestellter ungeklärter Vermögenszuwachs die Annahme, dass die
Vermehrung des Vermögens aus nicht einbekannten Einkünften
herrührt, gleiches gilt, wenn der Abgabepflichtige nicht aufzuklären
vermag, aus welchen Quellen er seinen laufenden Lebensunterhalt bestreiten
konnte.
In einem solchen Schätzungsverfahren müssen die
zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und
folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung der
Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit den Lebenserfahrungen in Einklang
stehen.
Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel
gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die
größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben.
Hierbei muss die Behörde im Rahmen des
Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substanziiert
vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen,
auch wenn ihre Richtigkeit erst durch weitere Erhebungen geklärt werden
muss (vgl. z. B. VwGH 24. Februar 1998, 95/13/0083,).
Gemäß
§ 184 Abs.
1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die
Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Zu
schätzen ist nach § 184 Abs. 2 BAO insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Eine Schätzung ist, wie aus den Bestimmungen des
§ 184 BAO erhellt, keine Ermessensentscheidung. Die
Abgabenbehörde hat, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Eine Schätzung
ist somit ein Akt der Tatsachenfeststellung und nicht ein solcher der freien
Willensbildung oder Willensentfaltung der Abgabenbehörde. Ziel der
Schätzung ist es, mit ihrer Hilfe der Wahrheit möglichst nahe zu
kommen.
Die Schätzung soll der Ermittlung derjenigen
Besteuerungsgrundlagen dienen, welche die größte Wahrscheinlichkeit
der Richtigkeit für sich haben (VwGH 25. 11. 1994,
92/17/0030).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes muss derjenige, der zu einer Schätzung
begründet Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit
hinnehmen, da es im Wesen einer Schätzung liegt, dass die auf diese Weise
ermittelten Größen die tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur
bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen (vgl.
VwGH 14. 5. 1991, 89/14/0195; 5. 11. 1991, 91/14/0049;
25. 2. 1994, 93/17/0407; 27. 4. 1995,
94/17/0140).
Nach der Rechtsprechung ist weiters davon auszugehen, dass
wer ungewöhnliche und unwahrscheinliche Verhältnisse behauptet,
hiefür den Nachweis zu erbringen hat.
Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung
der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder
Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen. Diese Unsicherheit wird umso
größer sein, je geringer die Anhaltspunkte sind, von denen aus
schlüssige Folgerungen gezogen werden können.
Es reicht durchaus hin, von mehreren Möglichkeiten
jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen
Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit
Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt.
Die Begründung eines
Abgabenbescheides muss erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung
zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur
Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen
Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen
bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet.
Die Begründung eines Abgabenbescheides muss in einer
Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung
seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im
Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar
ist.
Von zentraler Bedeutung für die Tragfähigkeit der
Begründung eines Bescheides im Sinne ihrer Eignung, die ihm aufgetragene
Gesetzmäßigkeitskontrolle zu ermöglichen, ist weiters die
zusammenhängende Darstellung des von der belangten Behörde
festgestellten Sachverhaltes.
Es ist dies jener Sachverhalt, den die belangte
Behörde als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung als
erwiesen annimmt. Das der zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung
methodisch folgende Begründungselement eines Bescheides hat in der
Darstellung der behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung zu
bestehen. In dem zu diesem Punkt der Bescheidbegründung zu treffenden
Ausführungen sind, auf das Vorbringen eines Abgabepflichtigen im
Verwaltungsverfahren sachverhaltsbezogen im Einzelnen eingehend, jene
Erwägungen der Behörde darzustellen, welche sie bewogen, einen anderen
als den vom Abgabepflichtigen behaupteten Sachverhalt als erwiesen anzunehmen,
und aus welchen Gründen sich die Behörde im Rahmen ihrer freien
Beweiswürdigung dazu veranlasst sah, im Falle des Vorliegens
widerstreitender Beweisergebnisse gerade den von ihr angenommenen und nicht
einen durch Beweisergebnisse auch als denkmöglich erscheinenden Sachverhalt
als erwiesen anzunehmen.
Das dritte tragende Element der Bescheidbegründung
schließlich hat in der Darstellung der rechtlichen Beurteilung der
Behörde zu bestehen, nach welcher sie die Verwirklichung welcher
abgabenrechtlichen Tatbestände durch den im ersten tragenden
Begründungselement angeführten festgestellten Sachverhalt als gegeben
erachtet (vgl. VwGH 28. Mai 1997, 94/13/0200 ).
Im gegenständlichen Fall
hat das Finanzamt die vorgenommene Zuschätzung mit dem Hinweis auf nicht
gedeckte Lebenshaltungskosten begründet.
Die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Zuschätzung
im Zusammenhang mit einer Unterdeckung der Lebenshaltungskosten ist allerdings
mit wesentlichen Mängeln belastet.
Abgesehen davon, dass die jeweils angesetzten Beträge
der diesbezüglichen Unterdeckung nicht ermittelt und aus dem angefochtenen
Bescheid rechnerisch nicht nachvollziehbar sind weist auch die Berufung zu Recht
darauf hin, dass im zu beurteilenden Fall die konkrete Höhe der von der
Behörde als notwendig zur Deckung des Lebensunterhaltes vermisst wird (es
wurden keine konkreten Erhebungen dahingehend getätigt, wie sich die
tatsächlichen Lebenshaltungskosten des Bw. darstellen) .
Ob der von vom Finanzamt gewählte Ansatz der
Zuschätzung in Folge jährlicher Lebenshaltungskosten des Bw. im oben
angeführten Ausmaß dieser Anforderung entspräche, kann der
unabhängige Finanzsenat nicht beurteilen, weil eine schlüssige
Begründung für gerade diesen von ihr angenommenen Betrag
jährlicher Lebenshaltungskosten im angefochtenen Bescheid schuldig
geblieben ist.
Der bloße Ansatz von S 250.000 ist aber für sich
allein in keiner Weise geeignet, die dabei festgesetzte Summe als den Betrag
einsichtig zu machen, den ein Abgabepflichtiger zur Bestreitung seines
Lebensunterhaltes aufgewendet haben muss, zumal der Bw. in der Berufung zu Recht
darauf hinweist, dass für eben die Rückführung des Kredites des
Bw. durch seine Lebensgefährtin ein Einzahlungsbeleg vorgelegt werden
konnte.
Mögen die vom Bw. gegen die behördliche
Argumentation der Erforderlichkeit der Bestreitung von Ausgaben zur Sicherung
der Lebenshaltungskosten erhobenen Einwände und Behauptungen in nahezu
allen Belangen ungewöhnlich und unwahrscheinlich erscheinen, lässt die
bloße Erforderlichkeit der Bestreitung eben dieser Ausgaben in nicht
näher angesprochenem Umfang allein einen Nachvollzug der vom Finanzamt
angenommenen Beträge als dem Bw. jährlich zur Last fallenden
Lebenshaltungskosten nicht zu.
Zusammenfassend sind nach der Diktion des § 289
Abs. 1 BAO seitens der Abgabenbehörde erster Instanz Ermittlungen
(§ 115 Abs. 1) unterlassen worden, bei deren Durchführung
ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können, weswegen
die angefochtenen Bescheide von der Abgabenbehörde zweiter Instanz unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufzuheben waren. Zweck der Kassationsmöglichkeit des § 289
Abs. 1 ist die Entlastung der Abgabenbehörde zweiter Instanz und die
Beschleunigung des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens (vgl. Ritz, BAO,
§ 289 Tz. 5). In Ansehung obigen, als äußerst umfangreich
zu bezeichnenden Ermittlungsaufwand, kam eine Nachholung der entsprechenden
Handlungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht in Betracht und
waren daher aus Zweckmäßigkeits- und Billigkeitserwägungen die
angefochtenen Bescheide unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO
aufzuheben.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist noch
auszuführen, dass der UFS trotz rechtzeitigen Antrages von einer
mündlichen Verhandlung absehen kann, wenn eine Berufungserledigung durch
Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an
die Abgabenbehörde erster Instanz nach § 289 Abs. 1 BAO erfolgt. Im
Hinblick darauf war im vorliegenden Fall von der Durchführung einer
Berufungsverhandlung gemäß
§ 284 Abs. 5 BAO Abstand zu
nehmen.
In Ansehung der Sach- und Rechtslage war wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien, am 10.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1283-W/02
- Stammnummer
- 25765
- Gültig
- 10.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF