Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0326-I/06
Liegt "echte Rückgängigmachung" vor, wenn zugleich (uno actu) mit der einvernehmlichen Vertragsaufhebung die Veräußerung an den neuen Erwerber vereinbart ist ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0326-I/06vom 02.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 12. September 2005
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 23. August 2005 haben G, H und
deren Söhne T und J (= Berufungswerber, Bw) als gemeinsame Käufer je
1/4-Miteigentumsanteil an der Liegenschaft in EZ1 (unbebautes Grundstück)
von M erworben. Der Kaufpreis beträgt € 195.000; die
Übergabe der Liegenschaft erfolgte zum 1. September 2005.
Mit Bescheid vom 12. September 2005, StrNr, hat das
Finanzamt ua. dem Bw ausgehend vom anteiligen Kaufpreis € 48.750 die
3,5%ige Grunderwerbsteuer im Betrag von € 1.706,25
vorgeschrieben.
Mit Schreiben vom 14. September 2005 wurde
rücksichtlich der vom Bw und T je erworbenen 1/4-Anteile die Nichteinhebung
der Grunderwerbsteuer beantragt und dazu der "Nachtrag zum Kaufvertrag" vom
12. September 2005 vorgelegt, wonach der Kaufvertrag bezüglich dieser
Anteile einvernehmlich storniert und aufgehoben werde. Laut unmittelbar
anschließender Vereinbarung im Nachtrag verkauft und übergibt M
nunmehr diesen zusammen Hälfteanteil an der Liegenschaft an H, sodass er
- neben seiner Gattin als 1/4-Miteigentümerin - insgesamt zu
3/4 ideeller Miteigentümer wird. Abschließend wird festgehalten, dass
alle übrigen Vertragsbestimmungen (= des Kaufvertrages vom 23. August
2005) unverändert aufrecht bleiben. Das Finanzamt hat davon
ausgehend, dass keine echte Rückgängigmachung iSd § 17
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF, sondern vielmehr eine
Weitergabe seitens der Söhne vorliege, diesbezüglich dem H
Grunderwerbsteuer für den hälftigen Liegenschaftserwerb
vorgeschrieben.
In der erhobenen Berufung wurde ua. vom Bw eingewendet,
aufgrund der einvernehmlichen Stornierung im "Nachtrag" sei der seinerzeitige
Kaufvertrag hinsichtlich der je 1/4 Anteile aufgehoben und dem § 17 Abs. 1
Z 1 GrEStG entsprechend rückgängig gemacht worden; es sei daher ihm
gegenüber keine Grunderwerbsteuer festzusetzen. Anstelle des
tatsächlich nicht existenten Kaufvertrages zwischen H und den beiden
Söhnen habe vielmehr die Verkäuferin M zunächst die volle
Verfügungsgewalt wiedererlangt und anschließend die je 1/4 Anteile an
H, der sich dazu nach dem "Ausstieg" der Söhne bereit erklärt habe,
veräußert.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom
14. März 2006 wurde damit begründet, dass gleichzeitig mit der
- bloß formellen - Aufhebung des ursprünglichen
Rechtsgeschäftes die betreffenden Anteile an einen weiteren
Miteigentümer, nämlich den Vater des Bw, übertragen worden seien,
weshalb eine echte Rückgängigmachung nicht vorliege.
Mit Antrag vom 28. März 2006 wurde die Vorlage
der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz ohne
weiteres Vorbringen begehrt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987
unterliegen der Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere
Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung begründen,
soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen, und nach Z 3
dieser Bestimmung Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Abtretung eines
Übereignungsanspruches begründen.
Das Gesetz bindet die Steuerpflicht an den Erwerb des
Rechtstitels zur (späteren) Übereignung und damit an das erste, im
Rechtsleben in Erscheinung tretende Ereignis, das ist das (obligatorische)
Verpflichtungsgeschäft, und nicht erst an das Erfüllungsgeschäft
der Eintragung des Eigentumsrechtes in das Grundbuch (vgl. VwGH 23.1.2003,
2002/16/0111). Im Gegenstandsfall ist daher die Steuerschuld im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses (Kaufvertrag) am 23. August 2005 entstanden.
Gem. § 17 Abs. 1 GrEStG wird die Steuer auf Antrag ua.
nach Z 1 dann nicht festgesetzt, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei
Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch
Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines
Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird. Nach Abs. 4 dieser
Bestimmung ist die Steuer dann, wenn sie in den Fällen der Abs. 1 bis 3
bereits festgesetzt wurde, auf Antrag entsprechend abzuändern
(herabzusetzen). In Abs. 5 wird bestimmt, dass Anträge nach Abs. 1 bis 4
bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres zu stellen sind, das auf das Jahr
folgt, in dem das den Anspruch auf Nichtfestsetzung oder Abänderung der
Steuer begründende Ereignis eingetreten ist.
Zweck der Bestimmungen des § 17 GrEStG 1987 ist es,
Vorgänge nicht mit Steuer zu belasten, deren wirtschaftliche Auswirkungen
von den Beteiligten innerhalb der gesetzlich normierten Frist wieder
(vollständig) beseitigt werden. § 17 verfügt daher die
grundsätzliche Steuerfreiheit
rückgängig gemachter
Erwerbsvorgänge. Das entspricht auch der materiellen Zielsetzung des
Grunderwerbsteuergesetzes, den Grundstücksverkehr und nicht bloße (zu
Verträgen verdichete) Absichten zu besteuern. Ist der Erwerbsvorgang
fehlgeschlagen und wird er wieder rückgängig gemacht, erweist sich
seine vorgängige Besteuerung eben als unbegründet (VfGH 20.6.1986, G
229/85).
"Rückgängig
gemacht" ist ein Erwerbsvorgang allerdings nur dann, wenn sich die
Vertragspartner derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen, dass die
Möglichkeit der Verfügung über das Grundstück nicht beim
Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche
Rechtsstellung wiedererlangt, die er vor Vertragsabschluss inne hatte (VwGH
28.9.2000, 97/16/0326). Der VwGH hat in einer Vielzahl von Erkenntnissen
(vgl. zB Erk. 21.1.1998, 97/16/0345) dargetan, dass ein Erwerbsvorgang dann
nicht rückgängig gemacht werde, wenn der Vertrag zwar - was die
Vertragsfreiheit nach dem Schuldrecht erlaube - der Form nach aufgehoben wird,
die durch diesen Vertrag begründete Verfügungsmöglichkeit aber
weiterhin beim Erwerber verbleibe und der Verkäufer seine
ursprüngliche, freie Rechtsstellung nicht wiedererlange. Eine echte
Rückgängigmachung liegt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH
daher nur vor, wenn der Veräußerer die ihm ursprünglich als
Eigentümer der Liegenschaft zustehende Möglichkeit, ein für ihn
erfüllbares neues Verpflichtungsgeschäft nach seinem Belieben und nach
seinen Vorstellungen abzuschließen, zurückerhält.
Erfolgte die Rückgängigmachung des Kaufvertrages
nur, um den Verkauf des Grundstückes an den im Voraus bestimmten neuen
Käufer zu ermöglichen, wobei die Auflösung des alten und der
Abschluss des neuen Kaufvertrages gleichsam uno
actu erfolgten, hat der Verkäufer in Wahrheit nicht die
Möglichkeit wiedererlangt, das Grundstück einem Dritten zu verkaufen
(vgl. VwGH 25.10.1990, 89716/0146; 19.3.2003, 2002/16/0258). Eine
Rückgängigmachung liegt also dann nicht vor, wenn ein Vertrag zwar
formell, aber nur zu dem Zweck aufgehoben wird, gleichzeitig das Grundstück
auf eine vom Käufer ausgesuchte andere Person zu übertragen (VwGH
20.8.1998, 98/16/0029; 26.1.2006, 2003/16/0512; vgl. zu vor auch:
Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II Grunderwerbsteuer, Rz. 15 zu § 17 mit einer
Vielzahl an weiterer Judikatur).
Im Gegenstandsfalle steht an Sachverhalt fest, dass mit
"Nachtrag" vom 12. September 2005 in unmittelbarem Konnex, dh. gleichsam
uno actu mit der "einvernehmlichen Vertragsaufhebung" hinsichtlich der je 1/4
Anteile der beiden Söhne, ua. des Bw, die nunmehrige Veräußerung
beider Anteile an den Vater H erfolgte. In der Berufung wurde dazu noch
geäußert, der Vater habe sich nach dem "Ausstieg" der Söhne zur
Übernahme dieser Anteile bereit erklärt. Es kann diesfalls ganz
offenkundig davon ausgegangen werden, dass in Zusammenhalt mit dem
beabsichtigten "Rücktritt" der beiden Söhne schon definitiv
abgeklärt worden war, wer von den weiteren beiden Miteigentümern deren
Anteile nunmehr übernimmt. Wenn aber neben dem Rücktritt des
Bw vom Kaufvertrag gleichzeitig der Hinzuerwerb des so freigewordenen Anteiles
durch H zu den bisherigen Bedingungen laut Nachtrag festgeschrieben ist, ergibt
sich ohne jeglichen Zweifel, dass das Interesse an der Vertragsaufhebung und der
weiteren Vertragsgestaltung wohl ausschließlich auf Seiten der Erwerber
gelegen war. Die Verkäuferin hatte bei dieser Konstellation in keinster
Weise und zu keinem Zeitpunkt ihre ursprüngliche freie Rechtsstellung
jemals wiedererlangt, etwa nach erfolgter Aufhebung nach ihrem Belieben auch an
einen außenstehenden Dritten zu veräußern, wenn gleichzeitig
der Hinzuerwerb durch den Vater des Bw bereits festgestanden hat. Insbesondere
darf auch nicht übersehen werden, dass eine freie
Verfügungsmöglichkeit auf Seiten der Verkäuferin deshalb zur
Gänze von vorneherein ausgeschlossen und sie vielmehr an die auf
Erwerberseite bestehenden Interessen bzw. Änderungswünsche gebunden
war, weil der bei den weiteren Miteigentümern, den Eltern des Bw, bereits
entstandene Übereignungsanspruch an der insgesamt hälftigen
Liegenschaft ja weiterhin aufrecht geblieben und niemals aufgegeben worden war.
Es kann davon ausgegangen werden, dass demzufolge die Verkäuferin gar keine
andere Möglichkeit hatte, als die freigewordene Liegenschaftshälfte an
die Eltern als noch vorhandene Miteigentümer oder an einen dieser beiden zu
veräußern.
Nachdem somit die Verkäuferin in keinster Weise ihre
ursprünglich freie Verfügungsmöglichkeit über das Kaufobjekt
wiedererlangt hatte, etwa nach eigenem Belieben mit jedwedem Erwerber (Dritten)
ein neues Verpflichtungsgeschäft abzuschließen, kann sohin -
entgegen dem Dafürhalten des Bw - von einer echten
Rückgängigmachung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG
1987 keine Rede sein.
Dem Antrag des Bw auf Nichtfestsetzung bzw. diesfalls
Herabsetzung der bereits festgesetzten Grunderwerbsteuer war daher zu Recht
nicht entsprochen worden.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der
Berufung kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 2. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0326-I/06
- Stammnummer
- 25750
- Gültig
- 02.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF