Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1146-L/06
Familienheimfahrten eines ausländischen Gastarbeiters nach Bosnien-Herzegowina.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1146-L/06vom 09.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Peter
Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom 8. April 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 6. März 2003 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2001
|
Einkommen
|
159.105 S
|
Einkommensteuer
|
21.178,02 S
|
|
|
|
- anrechenbare Lohnsteuer
|
-23.839,00 S
|
|
|
-2.660,98 S
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
|
-193,38 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber machte im Zuge seiner Erklärung
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 die
Aufwendungen für regelmäßige Heimfahrten zu seinem
Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina als Werbungskosten geltend. Die
Aufwendungen wurden nicht anerkannt und eine dagegen eingebrachte Berufung mit
Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 27.10.2005, RV/0333-L/04,
als unbegründet abgewiesen.
Mit Erkenntnis vom 19.10.2006, Zl. 2005/14/0127, hob der
VwGH diese Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf.
Begründend führte der VwGH unter Hinweis auf seine ständige
Rechtssprechung sinngemäß aus: Im gegenständlichen Fall sei
unbestritten, dass die Ehefrau am Familienwohnsitz im Rahmen eines
Dienstverhältnisses berufstätig gewesen sei. Die belangte Behörde
hätte festgestellt, dass der durchschnittliche Lohn der Ehefrau lediglich
ca. 70 € betragen habe, sie hätte aber verkannt, diesen Betrag in
ein Verhältnis zu den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten in
Bosnien-Herzegowina zu setzen. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer im
Verwaltungsverfahren vorgetragen habe, dass die Erlangung einer
Niederlassungsgenehmigung für die Familie unvorhersehbar gewesen wäre
und es auch zweifelhaft gewesen wäre, ob auch die Ehefrau eine Genehmigung
für die Aufnahme einer Berufstätigkeit in Österreich erhalten
hätte. Zudem habe der Beschwerdeführer nur über einen zeitlich
befristeten Aufenthaltstitel in Österreich verfügt. Bei einer solchen
Sachlage sei die Ansicht, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Arbeitsort in Österreich zumutbar gewesen sei, unzutreffend. Keine
Bedeutung komme im gegebenen Zusammenhang den Umständen zu, dass der
Beschwerdeführer deutlich mehr verdient habe als die Ehefrau und dass die
Fahrtkosten für Familienheimfahrten beinahe die Höhe der
Einkünfte seiner Ehefrau erreicht haben. Soweit jedoch die
Familienheimfahrten auf jenen Zeitraum des Streitjahres entfallen, in welchem
der Beschwerdeführer das versicherungsgemäße Arbeitslosengeld
bezogen habe, können sie zu keinen Werbungskosten führen, da das
versicherungsgemäße Arbeitslosengeld von der Steuerbefreiung des
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit.a EStG 1988 erfasst sei, weshalb auch die
mit ihm im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht abzugsfähig sind.
Nach der Aktenlage bezog der Berufungswerber im Zeitraum
vom 24.1. bis 9.4.2001 Arbeitslosengeld. Nachgewiesen wurden vom Berufungswerber
für das Jahr 2001 insgesamt 15 Heimfahrten, wovon fünf innerhalb
dieses Zeitraumes lagen. Die Kosten einer Fahrkarte für die Strecke hin und
zurück wurden mit 700 S erklärt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind.
Liegt der Familienwohnsitz des
Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom
Beschäftigungsort, so können Familienheimfahrten vom Wohnsitz am
Arbeitsort zum Familienwohnsitz unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten
sein, nämlich dann, wenn die Beibehaltung des Wohnsitzes außerhalb
der üblichen Entfernung vom Arbeitsort aus beruflichen Gründen
erfolgt.
In diesem Zusammenhang hat der
Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine ständige Rechtssprechung
(z.B. VwGH 15.11.2005, 2005/14/0039) festgestellt, dass die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes aus der Sicht jener Erwerbstätigkeit, die in
unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch
die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst ist, die
außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der
mit der Familienheimfahrt verbundenen Aufwendungen und daraus resultierende
Qualifizierung als Werbungskosten liegt dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung nicht
zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann.
Die Unzumutbarkeit kann sich auch daraus ergeben, dass der Ehepartner am Ort des
Familienwohnsitzes eine Berufstätigkeit ausübt.
Im Berufungszeitraum war die Ehegattin des Berufungswerbers
am Familienwohnsitz erwerbstätig und bezog einen durchschnittlichen
monatlichen Lohn von 70 €. Auf Grund dieser unbestrittenen Tatsache
stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass unter Berücksichtigung des
Lohnniveaus und der durchschnittlichen Lebenshaltungskosten in
Bosnien-Herzegowina eine Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar gewesen
wäre, wobei auch der Umstand von Bedeutung war, dass der Berufungswerber
selbst nur über einen zeitlich befristeten Aufenthaltstitel in
Österreich verfügte und die Erlangung einer Niederlassungsbewilligung
und einer Arbeitsgenehmigung für die Ehefrau in Österreich
unvorhersehbar gewesen wäre. Im Sinn dieser Ausführungen können
die Aufwendungen für Familienheimfahrten des Berufungswerbers daher
grundsätzlich als Werbungskosten anerkannt werden.
Unbestritten ist, dass die Kosten einer einzelnen Heimfahrt
hin und zurück 700 S betrugen. Zur Anzahl der getätigten
Heimfahrten übermittelte der Berufungswerber eine Aufstellung , wonach er
im Jahr 2001 15 mal nach Hause gefahren ist. Für die Anerkennung von
Werbungskosten ist jedoch auch noch von Bedeutung, dass ein Teil dieser Fahrten
in dem Zeitraum stattgefunden hat, in dem der Berufungswerber arbeitslos war und
nur Arbeitslosengeld bezogen hat. Da das versicherungsmäßige
Arbeitslosengeld von der Steuerbefreiungsregelung des § 3 Abs. 1
Z 5 lit.a EStG 1988 erfasst ist, sind auch die damit in Zusammenhang
stehenden Aufwendungen nicht abzugsfähig. Der Berufungswerber bezog vom
24.1. bis 9.4.2001 Arbeitslosengeld, auf diesen Zeitraum entfallen fünf der
erklärten Heimfahrten. Die Aufwendungen für die verbleibenden zehn
Heimfahrten können als Werbungskosten anerkannt werden. Dies entspricht im
Ergebnis etwa monatlichen Heimfahrten und steht daher in Anbetracht der vom
Berufungswerber zurückzulegenden Strecke auch in Einklang mit der
Lebenserfahrung.
Die Werbungskosten sind daher unter Zugrundelegung der
Fahrtkosten von 700 S mit 7.000 S anzuerkennen. Die Neuberechnung der
Arbeitnehmerveranlagung ist den beiliegenden Berechnungsblättern zu
entnehmen. Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Linz, am 9.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1146-L/06
- Stammnummer
- 25734
- Gültig
- 09.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF