Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0263-L/06
Das Pendlerpauschale bemisst sich nach der üblicherweise befahrenen Strecke. Kurzfristige außergewöhnliche Umstände machen diese Strecke nicht überwiegend unzumutbar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0263-L/06vom 05.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom 9. Jänner 2006
(Einkommensteuer 2004) und 10. Februar 2006 (Einkommensteuer 2003) gegen
die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch Frau FA, vom
5. Dezember 2005 und 6. Februar 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004 und 2003 entschieden:
Die Berufung
betreffend Einkommensteuer 2003 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer 2004 wird abgeändert (im Sinne der Berufungsvorentscheidung
(BVE) vom 7. Februar 2006).
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betreffend Einkommensteuer
2004 betragen (wie BVE):
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Gesamtbetrag der
Einkünfte
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18.379,81
|
Einkommen
|
17.574,81
|
Einkommensteuer
|
2.976,56
|
Anrechenbare
Lohnsteuer
|
-
2.767,26
Die getroffene
Feststellung ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Datum 6. Juli 2005 wurde der
Berufungswerberin (Bw.) eine Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung 2004 (L1) zugesandt.
Da diese zugesendete Erklärung nicht beim Finanzamt
einlangte, setzte das zuständige Finanzamt die Einkommensteuer für
2004 mit Bescheid vom 5. Dezember 2005 entsprechend dem
übermittelten Lohnzettel und den Meldungen fest. Werbungskosten,
Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen hätten dabei
mangels Nachweis nicht berücksichtigt werden können. Da der
Arbeitgeber bei der Lohnverrechnung einen Freibetrag berücksichtigte,
führte diese Veranlagung zu einer Nachforderung.
Mittels Ersuchen um Ergänzung seitens des
zuständigen Finanzamtes vom 5. Jänner 2006 wurde die Bw.
aufgefordert darzustellen, warum ab 2003 beim Arbeitgeber das große
Pendlerpauschale ab 20km beantragt wurde. In den Vorjahren sei das große
Pendlerpauschale ab 2km berücksichtigt worden. Da keine Adressänderung
in diesem Zeitraum bekannt sei, werde um eine Stellungnahme hierzu ersucht.
Mit Datum 9. Jänner 2006 (eingelangt beim
zuständigen Finanzamt am 10. Jänner 2006) wurde Einspruch
gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 eingebracht. In der
beigefügten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 wurde
die Berücksichtigung von Sonderausgaben beantragt (290,40; 7.405,82:
75,00).
Ebenfalls mit Datum 10. Jänner 2006 langte
die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003 beim
zuständigen Finanzamt ein.
Mit Datum 20. Jänner 2006 (eingelangt beim
zuständigen Finanzamt am 25. Jänner 2006) wurde oben
genanntes Ersuchen wie folgt beantwortet: Bis in das Jahr 2002 sei das
große Pendlerpauschale ab 2km bei der Lohnverrechnung berücksichtigt
worden. Ab dem Jahr 2003 hätte die Bw. beim Arbeitgeber das große
Pendlerpauschale ab 20km beantragt, da dies der täglichen Fahrtroute
entspreche. Der Arbeitsweg würde von Gunskirchen über Offenhausen und
Meggenhofen nach Gallspach führen. Die Bw. hätte diese Route
gewählt, da diese auch bei den widrigsten Fahrbedingungen weitgehend ohne
besondere Gefährdung befahrbar sei. Vorher sei die Bw. über die Route
Gunskirchen - Pichl - Gallspach gefahren. Diese Fahrstrecke
führe durch Ortsstraßen, die im Winter schlecht geräumt seien,
nur einspurig befahrbar sei und durch Waldgebiete führe. Nachdem schon
einmal herabfallende Äste die Windschutzscheibe zertrümmert
hätten, hätte die Bw. die neue Route gewählt. Diese werde auch
vom öffentlichen Verkehr benutzt und sei daher immer rechtzeitig in keinem
gefahrvollen Zustand. Es werde daher ersucht, das Pendlerpauschale ab
20km zu gewähren.
Mit Einkommensteuerbescheid 2003 vom
6. Februar 2006 wurde die Einkommensteuer entsprechend der
Erklärung durchgeführt (Berücksichtigung von Sonderausgaben). Der
Lohnzettel wurde allerdings dahingehend korrigiert, dass nur das große
Pendlerpauschale ab 2km berücksichtigt wurde. Nach Ansicht des Finanzamtes
kann durchaus die ermittelte Fahrtstrecke über Kematen herangezogen werden
(16,73km); dies auch unter Bedachtnahme auf die Sicherheit und Flüssigkeit
des Verkehrs sowie auf die Vermeidung von Lärm und Abgasen in
Wohngebieten.
Mit Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer
2004 vom 7. Februar 2006 wurde der Bescheid vom
5. Dezember 2005 abgeändert. Berücksichtigt wurden die
beantragten Sonderausgaben; der Lohnzettel wurde aber analog zum Jahr 2003
korrigiert (großes Pendlerpauschale ab 2km).
Mit Eingabe vom 10. Februar 2006 wurde Einspruch
gegen die Steuerbescheide 2003 (vom 6. Februar 2006) und 2004 (vom
7. Februar 2006) eingebracht. Das Finanzamt hätte bei der
Berechnung der Fahrtstrecke zwischen Gunskirchen und Gallspach eine Entfernung
von 16,73km ermittelt. Die vorgeschlagene Fahrtroute über Offenhausen,
Kematen am Innbach und Gallspach führe über einen Bergrücken
sowie bis an den Straßenrand dicht bewachsenen Wald. Genau diese Aspekte
würden die Sicherheit gefährden, auf die im Bescheid hingewiesen
wurde. Gerade in diesem Winter hätte sich doch gezeigt, dass solche
einspurigen Wege kaum und wenn nur mit hohem Risiko befahren werden
könnten. Seit der Übersiedlung von Bad Schallerbach nach Gunskirchen
hätte die Bw. alle möglichen Fahrtstrecken getestet und auf die
ökonomischen, sicherheitstechnischen sowie steuerlichen Aspekte beurteilt.
Die gewählte Fahrtstrecke Gunskirchen - Offenhausen -
Meggenhofen - Gallspach (23km) würde allen diesen entsprechen. Oft
sei die Bw. gezwungen den sichersten Weg über die Autobahn Wels -
Passau wegen Unzumutbarkeit der anderen Strecken zu nehmen. Es werde daher
ersucht, das große Pendlerpauschale ab 20km zu berücksichtigen.
Mit Datum 20. März 2006 wurde die Berufung
dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Seitens des nunmehr zuständigen Referenten wurden
nochmals Ermittlungen im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen
Wegstrecken durchgeführt.
Sämtliche Abfragen bei den verschiedensten
Routenplanern ergaben als Routenvorschlag die kürzere Route
(www.at.map24.com; Tiscover Routenplander).
Rückfragen des Referenten bei Bekannten, Kollegen und
der Polizei von Gunskirchen (am 1. Dezember 2006) ergaben, dass die
kürzere Strecke über Kematen üblicherweise benützt
würde, wenngleich bei widrigen Wetterverhältnissen die Stecke
über Meggenhofen zu bevorzugen sei. Es handle sich hier um eine Strecke
zwar ohne Mittelstreifen, sie sei aber auch für den LKW Verkehr
freigegeben.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2006 wurde die Bw.
seitens des Referenten von durchgeführten Ermittlungsschritten in Kenntnis
gesetzt. Diese Ermittlungen hätten ergeben, dass die Strecke über
Kematen nicht übermäßig gefährlich sei. Da nicht davon
auszugehen sei, dass über den Lohnzahlungszeitraum hinweg derartige
Verhältnisse überwiegend vorliegen würden, beabsichtige der
Referent, sich diesen Ergebnissen anzuschließen. Um allfällige
abweichende Darstellungen innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung dieses
Schreibens werde hiermit ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zählen zu
den Werbungskosten die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte. Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988)
abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den
tatsächlichen Kosten zusteht.
Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
stehen grundsätzlich nur dann zu, wenn - entweder der Arbeitsweg
eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst (sog. kleines
Pendlerpauschale) oder - die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges
nicht möglich oder zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens zwei
Kilometer beträgt (sog. großes Pendlerpauschale). In
zeitlicher Hinsicht müssen die entsprechenden Verhältnisse im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein.
Unbestritten ist im gegenständlich zu beurteilenden
Fall, dass der Bw. die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
nicht zumutbar ist.
Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann sind gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 folgende
Pauschbeträge zu berücksichtigen: Bei einer einfachen
Fahrtstrecke von
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2003
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ab 2004
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2 km bis 20 km
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210,00 €
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243,00 €
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20 km bis 40 km
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840,00 €
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972,00 €
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40 km bis 60 km
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1.470,00 €
|
1.692,00 €
|
über 60 km
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2.100,00 €
|
2.421,00 €
Strittig ist hier lediglich, ob die Fahrtstrecke zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte über 20 km beträgt (Ansicht der
Bw.) oder unter 20 km (Ansicht des Finanzamtes).
Zur Auswahl stehen zwei Fahrtstrecken: 1.)
Gunskirchen - Meggenhofen - Gallspach (über 20 km) 2.)
Gunskirchen - Kematen - Gallspach (unter 20km).
Die Bw. führt als Begründung für die
Benützung der längeren Route an, dass diese auch bei widrigsten
Bedingungen ohne besondere Gefährdung befahrbar sei. In den vergangenen
Jahren sei sie die kürzere Strecke gefahren, nunmehr benütze sie aber
die längere Fahrtstrecke, da ihr schon einmal durch herabfallende Äste
die Windschutzscheibe zertrümmert worden sei. Die kürzere Strecke
führe durch Ortsstraßen und Waldgebiete, die im Winter schlecht
befahrbar sei.
Im Vorlageantrag wurde angeführt, dass die Bw. alle
möglichen Strecken getestet hätte. Die Strecke über Meggenhofen
sei aus ökonomischen, sicherheitstechnischen sowie steuerlichen Aspekten
gewählt worden.
Dass die längere Strecke aus steuerlichen Aspekten die
günstigere ist, liegt wohl in der Ursache des Berufungsbegehrens.
Steuerliche Aspekte stellen aber jedenfalls
kein Entscheidungskriterium dar.
Richtig ist, dass nicht unbedingt die kürzeste
Wegstrecke heranzuziehen ist.
Wesentlich ist aber, ob die Wegstrecken zumindest in
zeitlicher Hinsicht überwiegend zumutbar sind.
Nach Befragen von ortskundigen Personen (Bekannten) und
auch der örtlichen Polizei von Gunskirchen, kam der Referent zu folgender
Beurteilung:
Richtig ist, dass an bestimmten Tagen (heftiger Schneefall,
sonstige widrige Wetterbedingungen) die Strecke über Meggenhofen zu
bevorzugen sei.
Üblicherweise werde aber von diesen Personen die
kürzere Strecke benützt. Es handelt sich hier um eine
Gemeindestraße ohne Mittelstreifen. Sie ist aber auch für den
LKW-Verkehr zugelassen. Natürlich muss man bei Gegenverkehr das Tempo
drosseln, das dies aber sofort zu einer Unzumutbarkeit der Benützung dieser
Strecke führen würde, kann nicht angenommen werden. Gerade mit einem
PKW erscheint die Benützung dieser Strecke, zumindest an den meisten Tagen
im Jahr, durchaus zumutbar. Dies bestätigt auch der Blick in die
Vergangenheit. Die Bw. hat in den vergangenen Jahren (201 und 2002) das sog.
kleine Pendlerpauschale beantragt. Fallweise auftretende Widrigkeiten
führen noch nicht dazu, diese Strecke als überwiegend nicht zumutbar
zu betrachten.
In Anbetracht dieser Gegebenheiten war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 5.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0263-L/06
- Stammnummer
- 25733
- Gültig
- 05.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF