Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1868-W/06
Aufhebung gemäß § 299 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1868-W/06vom 10.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Veltze, Mares und Partner KEG, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den
6., 7. und 15. Bezirk in Wien betreffend Aufhebung gemäß
§ 299
BAO (Umsatzsteuer 2002) und Umsatzsteuer für das Jahr 2002
entschieden: Der
Berufung wird stattgegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 9. Februar 1983
gegründet. Gesellschafter sind zu 80% X. und zu 20% Y., welche auch mit der
Geschäftsführung betraut ist.
Die Bw. reichte die Umsatzsteuererklärung für das
Jahr 2002 am 5. Juli 2004 beim Finanzamt ein. Mit Bescheid vom 9. Juli 2004
setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für das Jahr 2002
erklärungsgemäß fest.
Im Zuge des gegen die Feststellungen einer bei der Bw.
durchgeführten Betriebsprüfung, welche den Prüfungszeitraum 1997
bis 2000 umfasste, geführten Rechtsmittelverfahrens führte die
Betriebsprüfung in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2004 zur Berufung
folgendes aus: "Wenn in der
Berufungsschrift behauptet wird die Vorgehensweise der Betriebsprüfung
hätte lediglich den Zweck verfolgt, ein Mehrergebnis zu erzielen, wird
folgendes festgehalten: Dass es der Betriebsprüfung nie um ein Mehrergebnis
gegangen ist, beweist der Umstand der fehlenden Umsatzversteuerung des Betrages
von 1 Mio. Euro vom 21. Mai 2002, der laut Banküberweisung eindeutig als
A-Kontozahlung für das Bauvorhaben Z. deklariert war. Im Zuge der
Berufungserledigung ist daher dieser Betrag konsequenterweise nachzuversteuern.
Die Rückzahlung des Differenzbetrages sei über das Verrechnungskonto
zu verbuchen."
In der Gegenäußerung zu dieser Stellungnahme der
Betriebsprüfung führte die Bw. aus, dass unter Tz. 15 des
Betriebsprüfungsberichtes zur Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen
festgestellt worden sei, dass für den Zeitraum 2002 keine Feststellungen
getroffen worden seien, die zu einer Änderung der erklärten
Besteuerungsgrundlagen führen würden. Wenn laut Betriebsprüfung
im Rahmen der Berufungserledigung der Betrag von 1 Mio. Euro
"konsequenterweise nachzuversteuern" sei, dann stelle sich die
Frage, weshalb die Betriebsprüfung dies nicht im Zuge der
abgabenrechtlichen Prüfung durchgeführt habe.
Mit Bescheid vom 26. April 2005
hob das Finanzamt den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2002 vom 9. Juli
2004 gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO auf und begründete dies damit,
dass gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO die Abgabenbehörde erster
Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der
Abgabenbehörde erster Instanz aufheben könne, wenn der Spruch des
Bescheides sich als nicht richtig erweist. Ebenfalls am 26. April 2005
erließ das Finanzamt einen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2002 und
wies darin eine Abgabennachforderung in Höhe von € 166.666,67 aus. In
der Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus:
"Wie bereits in der Stellungnahme der
Betriebsprüfung zur Berufung ausgeführt wurde, ist der am 21. Mai 2002
ausgewiesene Betrag als Euro-Betrag fakturiert worden, und nicht als
Schillingbetrag. Der Differenzbetrag war daher dem Umsatz
hinzuzurechnen."
Mit Schreiben vom 27. Mai 2005 erhob die Bw. fristgerecht
Berufung gegen den Bescheid über die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides
2002 gemäß
§ 299 BAO und gegen den Umsatzsteuerbescheid für
das Jahr 2002 vom 26. April 2005 und ersuchte um Verlängerung der Frist
für die Einbringung der Berufungsbegründung bis zum 27. Juni 2005.
Mit Bescheiden vom 13. Juni 2005 forderte das Finanzamt die
Bw. auf, die inhaltlichen Mängel der Berufung gegen den Bescheid
gemäß
§ 299 BAO über die Aufhebung des
Umsatzsteuerbescheides 2002 und gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr
2002 vom 26. April 2005 (es fehle die Begründung) bis zum 27. Juni 2005 zu
beheben und wies darauf hin, dass die Berufung bei Versäumnis dieser Frist
als zurückgenommen gelte.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2005 brachte die Bw. die
geforderte Berufungsbegründung beim Finanzamt ein und stellte den Antrag
auf eine mündliche Berufungsverhandlung gemäß
§ 284 BAO vor
dem unabhängigen Finanzsenat. Im Zuge der bei der Bw. durchgeführten
Betriebsprüfung, welche den Prüfungszeitraum 1997 bis 2000 und den
Umsatzsteuernachschauzeitraum bis Mai 2002 umfasst habe, sei der
Betriebsprüfung bekannt gegeben worden, dass von der A.- GmbH als
Auftraggeberin am 21. Mai 2002 irrtümlich eine Überweisung an die Bw.
in Höhe von 1 Mio. Euro anstatt von 1 Mio. ATS erfolgt sei. Dieses
Missverständnis sei im Rahmen der Umstellung von ATS auf Euro gelegen und
sei auch mit dem Schreiben der A.- GmbH vom 24. Juni 2002 klargestellt und die
entsprechende Rücküberweisung gefordert worden. Diese
Rücküberweisung des Differenzbetrages an die A.- GmbH habe
tatsächlich stattgefunden. Die entsprechenden Belege seien der
Betriebsprüfung vorgelegt worden. Das Vorgehen des Finanzamtes habe den
Anschein einer Strafsanktion, deren Hintergrund in der Einbringung einer
Berufung gegen die auf Grund der Betriebsprüfung ergangenen Bescheide zu
sehen sei. Es stelle sich die berechtigte Frage, weswegen es die
Betriebsprüfung unterlassen habe, den nunmehr vorgeschriebenen
Umsatzsteuerbetrag nicht schon im Rahmen der abgabenrechtlichen Prüfung zur
Vorschreibung zu bringen.
Die Berufung wurde am 27. Juni 2005 zur Entscheidung an den
unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 299 Abs.
1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. Nr.
97/2002, kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder
von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben.
Nach Abs. 2 ist mit dem aufhebenden Bescheid der den
aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.
Zufolge Abs. 3 leg. cit. tritt durch die Aufhebung des
aufhebenden Bescheides (Abs. 1) das Verfahren in die Lage zurück, in der es
sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.
Der Inhalt eines Bescheides ist
nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht.
Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt (etwa bei einer unrichtigen Auslegung
einer Bestimmung, bei mangelnder Kenntnis des entscheidungswesentlichen
Sachverhaltes, bei Übersehen von Grundlagenbescheiden), ist für die
Anwendbarkeit des § 299 Abs. 1 BAO nicht von Belang. Die Aufhebung setzt
weder ein Verschulden der Abgabenbehörde noch ein Verschulden (bzw.
Nichtverschulden) des Bescheidadressaten voraus. Lediglich bei der
Ermessensübung könnte dem Verschulden der Behörde bzw. dem der
Partei Bedeutung zukommen. Die Aufhebung setzt die Gewissheit der
Rechtswidrigkeit voraus, die bloße Möglichkeit reicht nicht aus. Die
Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes setzt grundsätzlich die
(vorherige) Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes voraus
(vgl. Ritz, Kommentar BAO, 3. Auflage, Tz. 10 f. und Tz. 13 zu § 299,
Verlag Orac).
Im Zuge der erklärungsgemäßen
Erstveranlagung der Umsatzsteuer für das Jahr 2002 (Bescheid vom 9. Juli
2004) ist das Finanzamt den Angaben der Bw. unkritisch gefolgt, was
grundsätzlich zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides
führen kann (vgl. VwGH 19.1.1988, 87/14/0034). Aus den vom Finanzamt dem
unabhängigen Finanzsenat übermittelten Veranlagungsakten der Bw. und
dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung ergeben sich keinerlei Hinweise
darauf, aus welchen Gründen das Finanzamt den Umsatzsteuerbescheid für
das Jahr 2002 vom 9. Juli 2004 mit Bescheid gemäß
§ 299 Abs. 1
BAO vom 26. April 2005 aufgehoben hat. Vielmehr finden sich im Arbeitsbogen der
Betriebsprüfung (Seite 459 bis 463) die von der Bw. in der Berufung
angeführten Unterlagen. Demnach teilte die A.- GmbH der Bw. mit Schreiben
vom 24. Juni 2002 folgendes mit: "Bei
Abstimmarbeiten mussten wir feststellen, dass bei der von uns am 21. Mai 2002
geleisteten Zahlung irrtümlich der Betrag von € 1,000.000,00 anstatt
ATS 1,000.000,00 überwiesen wurde. Wir ersuchen daher, den Differenzbetrag
in Höhe von € 927.327,17 auf unser Konto zur Einzahlung zu
bringen." Mit Schreiben vom 2. September 2002 urgierte die A.- GmbH
die Zahlung in Höhe von € 927.327,17. Aus den vorliegenden
Überweisungsbelegen ergibt sich, dass von der Bw. am 15. Oktober 2002 an
die A.- GmbH ein Betrag in Höhe von € 450.000,00 als
"Teilrückzahlung - Fehlüberweisung" überwiesen
wurde. Diese Vorgangsweise ist nachvollziehbar und führte auch zu keiner
Beanstandung durch die Betriebsprüfung im Umsatzsteuernachschauzeitraum Mai
2002. Wenn die Betriebsprüfung nachträglich argumentiert, dass im Zuge
der Berufungserledigung eine Umsatzversteuerung des Betrages von €
1,000.000,00 zu erfolgen habe, da es der Betriebsprüfung nie um ein
Mehrergebnis gegangen sei, so fehlt dieser Argumentation jegliche sachliche
Grundlage.
Aus den dem unabhängigen Finanzsenat vorliegenden
Unterlagen ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine materiellrechtliche
Würdigung des dargestellten Sachverhaltes durch das Finanzamt sowie
keinerlei Begründung für die Vorgangsweise des Finanzamtes. Die
Vorbringen der Bw. sind schlüssig und entsprechen den im Arbeitsbogen der
Betriebsprüfung aufliegenden Belegen. Die Würdigung des vorliegenden
Sachverhaltes führt somit zweifellos zu dem Schluss, dass die für die
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Aufhebungsbescheides jedenfalls
erforderliche inhaltliche Rechtswidrigkeit hinsichtlich des
Umsatzsteuerbescheides vom 9. Juli 2004 keinesfalls vorliegt, weshalb die
angefochtenen Bescheide betreffend Aufhebung gemäß
§ 299 Abs. 1
BAO (Umsatzsteuer 2002) und Umsatzsteuer für das Jahr 2002 vom 26. April
2005 aufzuheben waren.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht bleibt auszuführen,
dass die Bw. den Antrag auf eine mündliche Berufungsverhandlung
gemäß
§ 284 BAO vor dem unabhängigen Finanzsenat erst in
dem Schreiben gestellt hat, mit welchem dem Mängelbehebungsauftrag der
Abgabenbehörde erster Instanz entsprochen wurde. Nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes begründen Anträge, die erst in einem die
Berufung ergänzenden Schreiben gestellt werden, keinen Anspruch auf
mündliche Verhandlung (vgl. VwGH 27.4.2000, 97/15/0208; 23.4.2001,
96/14/0091).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
8. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1868-W/06
- Stammnummer
- 25732
- Gültig
- 10.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF