Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0043-G/06
Ausgaben für NLP-Practitioner-Kurse als Werbungskosten eines Architekten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0043-G/06vom 09.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der "NLP-Practitioner-Ausbildung" handelt es sich nicht um eine Ausbildung oder Umschulung im Sinn des § 16 Abs.1 Z 10 EStG 1988, da die Absolvierung dieser "Ausbildung" nicht zur Ausübung irgendeines Berufes oder einer Tätigkeit befähigt oder gar berechtigt. Kosten für eine derartige "Ausbildung" können daher nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn es sich dabei um eine Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der vom Abgabepflichtigen ausgeübten Tätigkeit handelt.
Nach dem vorliegenden Programm handelte es sich bei dem vom Abgabepflichtigen besuchten Kurs praktisch ausschließlich um eine persönlichkeitsbildende Maßnahme. Dessen Kosten stellen daher nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Herrn Bw., vom 8. September
2005, gerichtet gegen die Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark vom
2. September 2005, betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2003 und die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004, entschieden:
Die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 wird im Umfang der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 3. Oktober 2005 Folge gegeben.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat in den Erklärungen zur
Arbeitnehmerveranlagung 2003 und 2004 unter anderem Fortbildungskosten in
Höhe von 1.930,50€ (für 2003) und 720,90€ (für 2004)
als Werbungskosten im Sinn des § 16 EStG 1988 zum Abzug beantragt.
Da er der Aufforderung des Finanzamtes, diese Aufwendungen
nachzuweisen, nicht nachgekommen ist, hat das Finanzamt mit Bescheiden vom
2. September 2005 die Berücksichtigung verweigert.
Mit Schriftsatz vom 8. September 2005 erhob der
Berufungswerber fristgerecht Berufung gegen diese beiden Bescheide,
übermittelte die vom Finanzamt geforderten Nachweise und ersuchte "um
Nachsicht für die verspätete Einsendung und um Berücksichtigung
beim Einkommensteuerbescheid".
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Oktober 2005 hat
das Finanzamt die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 als
unbegründet abgewiesen. Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004
wurde mit Berufungsvorentscheidung vom selben Tag hinsichtlich anderer
Werbungskosten Folge gegeben, nicht aber hinsichtlich der geltend gemachten
Fortbildungskosten. In der Begründung der beiden Berufungsvorentscheidungen
führte das Finanzamt aus, "NLP-Seminare" dienten der
Persönlichkeitsbildung und deren Kosten seien daher keine
Werbungskosten.
Die beiden Berufungen gelten zufolge des fristgerecht
eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt. Im Schriftsatz vom
31. Oktober 2005 führt der Berufungswerber aus:
"Das
NLP-Practitioner-Seminar wurde von mir aus folgenden, unten angeführten
Gründen in der Rubrik Fortbildungskosten aufgelistet:
Persönlichkeitsbildung
stellt einen wesentlichen Aspekt der beruflichen Weiterentwicklung
dar
Inhalte
dieses Seminares waren unter anderem Konfliktbewältigung,
Motivationsarbeit, das Erlernen von effektivem und raschem Handeln;
erfolgreiches Verhandeln, effizientes und menschliches Coachen, Beraten und
Führen.
Zum Zeitpunkt des
Besuches des NLP-Practitioner-Seminares war ich in einem großen
Ziviltechnikerbüro ... tätig und hatte die Funktion eines
"Teamsprechers" (vergleichbar mit Abteilungsleiter) und Projektleiters für
die Abteilung Architektur inne.
Sämtliche von mir
angeführten Punkte über Seminarinhalt waren nebst anderen wichtige
Bestandteile meiner beruflichen Tätigkeit sowohl als Teamsprecher
(Führung und Motivierung der Mitarbeiter, Lösen von menschlichen und
beruflichen Konflikten) als auch als Projektleiter (Verhandlungen mit
Auftraggebern, Firmen und Behörden)."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, in
der ab 2003 geltenden Fassung, sind Werbungskosten Aufwendungen für Aus-
und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Vorweg ist fest zu halten, dass es sich bei der vom
Berufungswerber besuchten "NLP-Practitioner-Ausbildung" nicht um eine Ausbildung
(oder Umschulung) im Sinn der genannten Norm handelt, da die Absolvierung dieser
"Ausbildung" nicht zur Ausübung irgendeines Berufes oder einer
Tätigkeit befähigt oder gar berechtigt. Die in Streit stehenden
Ausgaben für den Besuch der vom "ISW Institut für strukturelle
Wahrnehmung" veranstalteten "NLP-Practitioner-Ausbildung" können daher nur
dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn es sich dabei um eine
Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der vom Berufungswerber
ausgeübten Tätigkeit handelt.
Die Abzugsfähigkeit der Werbungskosten ergibt sich
einerseits aus der beruflichen Veranlassung. Sie ist dann anzunehmen, wenn
objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen
zur Förderung des Berufes, nämlich zur Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart gemacht werden (BFH
28.11.1980, BStBl 1981 II 368). Andererseits dürfen die Aufwendungen nicht
zu den Kosten der Lebensführung des Arbeitnehmers gehören. So weit
Aufwendungen für die Lebensführung mit der beruflichen Tätigkeit
des Steuerpflichtigen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, können sie als
steuerliche Abzugspost nur Berücksichtigung finden, wenn sich der Teil der
Aufwendungen, der auf die ausschließlich berufliche Sphäre
entfällt, einwandfrei von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung
dienen, trennen lässt. Ist eine solche Trennung der Aufwendungen nicht
einwandfrei durchführbar, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger
Aufwendungen zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben (z. B. VwGH 23.4.1985,
84/14/0119). Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 20 Abs.1 lit. a
EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie
die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit
sich bringt und sie zur Förderung des Berufes der der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
In der Selbstbeschreibung zum Kurs durch den Veranstalter
(siehe www.isw-nlp.at) ist auszugsweise zu lesen:
"Gehen Sie über sich
hinaus!
Körpersprache
gezielt wahrnehmen und einsetzen
Wunschziele
erreichbar machen
Präzise
Fragen zur Problem- und Zielanalyse stellen
Mit
dem Unterbewussten kommunizieren
Emotionale
Zustände gezielt beeinflussen
Kommunikationsschwierigkeiten
auflösen
Erfolgsstrategien
entwickeln und anwenden
Ziel
Sie
gehen selbstbewusst mit aufgelösten Prägungen, neuen Sichtweisen und
veränderten Haltungen durch Ihr tägliches Leben.
Weg
Der Kurs ist in 10
Blöcke ... aufgeteilt. Sie erleben die ganze Bandbreite der Methodik des
NLP und lernen, sie zielorientiert in Ihrem täglichen Leben einzusetzen.
Sie erreichen Ihre Ziele, überwinden durch Präzisionsfragen und
kreatives Umdeuten Kommunikationsbarrieren in Ihnen selbst und im täglichen
Zusammenspiel mit anderen. Sie nehmen verschiedene Wahrnehmungspositionen ein
und erweitern so Ihr kognitives wie emotionales Verständnis. Sie
erschließen Ihr Unterbewusstsein und machen Unterbewusstes bewusst. So
kommen Sie sich selbst näher und lernen, die Welt nach Ihren Wünschen
und Zielen zu gestalten."
Die Ausbildungsinhalte der genannten 10 Blöcke sind
überschrieben mit "Grundlagen/Zielfindung",
"Präzisionsfragen/Ankertechniken", "Trance/Metaphern", Kreatives
Umdeuten/Refraiming", "Umdeuten II",
Submodalitäten/Wahrnehmungspositionen", "Werte und Glaubenssysteme",
"Identität und Lebenssinn", "Kreativität/Strategien/Modelling" und
"Integration/Testing".
Daraus wird deutlich, dass es sich bei diesem Kurs
praktisch ausschließlich um eine die Persönlichkeit eines Menschen
bildende Maßnahme handelt. Es wird vom unabhängigen Finanzsenat nicht
verkannt, dass derartige Maßnahmen wohl auch immer auch geeignet sind,
Auswirkungen auf den Beruf oder die Tätigkeit eines Abgabepflichtigen zu
zeigen. Derartige Kurse werden im Übrigen von Angehörigen
verschiedenster Berufsgruppen und auch nicht Berufstätigen besucht.
Es handelt sich bei den strittigen Kosten daher nicht um
solche für eine berufsspezifische Fortbildung sondern um typische nicht
abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung.
Dem Umstand, dass der Berufungswerber in dem in seiner
Begründung der beruflichen Veranlassung genannten Architekturbüro nur
bis Ende 2003 beschäftigt war, kann bei dieser Sach- und Rechtslage keine
Bedeutung zukommen.
Die Bescheide des Finanzamtes entsprechen daher im
Wesentlichen der bestehenden Rechtslage. Hinsichtlich der nicht mehr in Streit
stehenden Werbungskosten des Jahres 2004 wird auf die Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes hingewiesen.
Graz, am 9.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0043-G/06
- Stammnummer
- 25725
- Gültig
- 09.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF