Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0144-G/05
Umschulungskosten iSd § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind zusätzlich zu einem besonderen Werbungskostenpauschale abzugsfähig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0144-G/05vom 08.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen für eine umfassende Umschulungsmaßnahme im Sinn des § 16 Abs.1 Z 10 EStG 1988 (hier: Studium Wirtschaftsingenieurwesen) stehen in keinem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus dem ausgeübten Beruf (hier: Vertreter für elektrische und elektronische Bauteile) und stellen daher keine Werbungskosten aus dieser Tätigkeit als Vertreter dar.
Die Werbungskosten für die Umschulungsmaßnahme sind daher zusätzlich zu dem nur alle Werbungskosten aus der Tätigkeit als Vertreter berücksichtigenden besonderen Werbungskostenpauschale abzuziehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 22. Juli 200, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 19. Juli 2004, betreffend die
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003, entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat mit Schriftsatz vom 22. Juli
2004 gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 19. Juli 2004 Berufung
erhoben und damit begehrt, bisher nicht berücksichtigte Sonderausgaben und
Werbungskosten zu berücksichtigen.
Bei den Werbungskosten handelte es sich um das
"Vertreterpauschale" und um "Fortbildungskosten" in der Höhe von
2.098,83€.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. August 2004 gab
das Finanzamt dieser Berufung nur hinsichtlich der Sonderausgaben und des
besonderen Werbungskostenpauschbetrages für Vertreter Folge. Die Berufung
gilt jedoch zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als
unerledigt. Im Schriftsatz vom 1. September 2004 werden die in der
Berufungsschrift noch als "Fortbildungskosten" bezeichneten Aufwendungen und
Ausgaben im Zusammenhang mit dem Besuch des postgradualen Studienlehrganges
"Wirtschaftsingenieurwesen" ausdrücklich als "Ausbildungskosten"
bezeichnet. Dazu wird ausgeführt, dass diese "Ausbildungskosten" nicht
unmittelbarer Ausfluss aus der Tätigkeit aus nichtselbständiger Arbeit
seien, weshalb begehrt werde, diese zusätzlich zum
Werbungskostenpauschbetrag für Vertreter zu berücksichtigen.
Mit Schreiben vom 16. August 2006 wurde der
Berufungswerber vom unabhängigen Finanzsenat unter Hinweis auf die
bestehende Rechtslage insbesondere aufgefordert, durch genaue Schilderung des
derzeitigen Arbeitsplatzes eine exakte Beschreibung des Berufsbildes seines
derzeit ausgeübten Berufes vorzulegen.
Diesem Ersuchen ist der Berufungswerber mit seinem
Schriftsatz vom 19. September 2006 nachgekommen. Die im Streitjahr 2003
ausgeübte Tätigkeit wird darin als die eines technischen
Verkäufers für elektrische und elektronische Bauteile beschrieben. Als
solcher habe er eine Vertretertätigkeit im Außendienst ausgeübt,
im Zuge derer er Industrie- und Gewerbebetriebe zum Zwecke des Anbahnens und des
Abschlusses von Geschäften aufgesucht habe.
Seit Jänner 2005 sei der Berufungswerber
Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H. Um sich das
nötige Wissen für diese Aufgabe anzueignen, habe er in den Jahren 2003
bis 2005 den vier Semester umfassenden postgradualen Studienlehrgang
"Wirtschaftsingenieurwesen" absolviert. Unter Hinweis auf beigelegte Unterlagen
vertritt der Berufungswerber nunmehr die Auffassung, es handle sich bei den in
Streit stehenden Kosten weder um Fortbildungskosten noch um Ausbildungskosten im
Zusammenhang mit seiner zu diesem Zeitpunkt ausgeübten
Vertretertätigkeit, sondern es sei von einer umfassenden Umschulung im
Sinne des Einkommensteuergesetzes auszugehen, da die Lehrinhalte nichts mit der
Tätigkeit eines Handelsvertreters zu tun hätten, sondern
"darauf abzielen, die für eine
erfolgreiche Geschäftsführung nötige Fachkompetenz auf
betriebswirtschaftlichem und rechtlichem Gebiet zu vermitteln. Dies wird auch
durch die Wahl des Diplomarbeitsthemas ... ersichtlich, welches `Die
Gründung der ... GmbH` lautet."
Nach dem vorliegenden Zeugnis über die
Diplomprüfung vom 18. November 2005 hatte der Berufungswerber neben
praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen und einer Diplomarbeit mit Kolloquium
Fachprüfungen aus den nachstehend angeführten Gegenständen
abzulegen: Volkswirtschaftslehre, Steuerlehre, Betriebswirtschaftslehre,
Handelsbetriebslehre, Wirtschaftsrecht, Kosten- und Leistungsrechnung,
Buchführung und Bilanzierung, Logistik, Material- und Fertigungswirtschaft,
Marketing, Investitionswirtschaft, Finanzierung, Personalwesen, Betriebliche
Geschäftsprozesse, Betriebliche Informationssysteme, Moderne
Maschinensysteme, Werkstoffeinsatz, Produktions-Projektmanagement und Planungs-
und Entscheidungstechniken.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind gemäß
§ 16 Abs.1
EStG 1988 allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Gemäß
§ 16 Abs.1 Z 10 EStG
1988, in der Fassung des AbgÄG 2004, BGBl I Nr. 180/2004, sind auch
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen,
die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen,
Werbungskosten.
Mit der Verordnung über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter
Berufsgruppen, BGBl II 2001/382, hat der Bundesminister für Finanzen unter
anderem für "Vertreter" die Berücksichtigung eines besonderen
Werbungskostenpauschbetrages anstelle des Werbungskostenpauschbetrages
gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 ermöglicht. Im
§ 5 dieser Verordnung ist klargestellt, dass, wenn die
Pauschbeträge in Anspruch genommen werden, daneben keine anderen
Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden können.
Fortbildung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige seine
bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen
Beruf besser ausüben zu können. Fortbildung dient dazu, in einem
bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden. Dem gegenüber sind Ausbildungskosten
Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine erstmalige
Berufsausübung oder eine Berufsausübung in einem anderen Beruf
ermöglichen (vgl. z.B. Hofstätter - Reichel, Die Einkommensteuer -
Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 Tz 2, mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung).
Während also zwischen Fortbildungskosten und dem
ausgeübten Beruf ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht,
ist ein solcher Zusammenhang zwischen Ausbildungskosten und dem ausgeübten
Beruf (von seltenen Ausnahmefällen abgesehen) nicht gegeben.
Ausbildungskosten stellten aus diesem Grund bis zur Novelle des EStG 1988 durch
das Steuerreformgesetz 2000 (StRefG 2000), BGBl I 1999/106, grundsätzlich
keine Werbungskosten dar, sondern zählten zu den nicht abzugsfähigen
Kosten der Lebensführung.
Zu den Ausbildungskosten zählten nach herrschender
Auffassung insbesondere Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Besuch
Höherer Schulen, von Fachhochschulen und von Universitäten. Der
Berufungswerber hat den postgradualen Studiengang "Wirtschaftsingenieurwesen" am
Technologie Transfer Zentrum Weiz in Kooperation mit der Hochschule Mittweida
absolviert und damit die Berechtigung erlangt, den akademischen Grad
"Diplom-Wirtschaftsingenieur (FH)" zu führen. Der unabhängige
Finanzsenat hat unter Berücksichtigung der im Rahmen des Studiums
abzulegenden Fachprüfungen keinen Zweifel, dass zwischen dieser Ausbildung
und dem ausgeübten Beruf des Berufungswerbers als "Vertreter" kein
unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht und die mit der Ausbildung
zusammenhängenden Kosten keine "Fortbildungskosten" aber auch keine
Ausbildungskosten in einer mit dem ausgeübten Beruf als Vertreter
verwandten beruflichen Tätigkeit darstellen. Es liegen nach Auffassung des
unabhängigen Finanzsenats vielmehr Kosten für eine umfassende
Umschulungsmaßnahme im Sinn des § 16 Abs.1 Z 10 EStG 1988 vor.
Dadurch, dass der Berufungswerber den bisher ausgeübten Beruf als Vertreter
aufgegeben hat und nunmehr einen völlig anderen Beruf ausübt, ist
überdies bewiesen, dass die Umschulungsmaßnahme auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes (als den eines Vertreters)
abzielte. Die in Streit stehenden Kosten sind daher dem Grunde nach als
Werbungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
anzuerkennen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass diese Werbungskosten
für eine umfassende Umschulungsmaßnahme im Sinn des § 16
Abs.1 Z 10 EStG 1988 in keinem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit
den Einkünften des Berufungswerbers als Vertreter stehen und daher keine
Werbungskosten aus dieser Tätigkeit als Vertreter darstellen. Diese
Werbungskosten sind daher zusätzlich zu dem nur die Werbungskosten aus der
Tätigkeit als Vertreter berücksichtigenden besonderen
Werbungskostenpauschale abzuziehen.
Der Berufung war daher Folge zu geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 8.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0144-G/05
- Stammnummer
- 25724
- Gültig
- 08.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF